Urteilskopf 105 II 20434. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. April 1979 i.S. Stäger gegen Brandt (Berufung)
Regeste Art. 531 Abs. 3 und 548 Abs. 1 OR; Gewinnberechnung. 1. Wird ein Grundstück bloss zur Überbauung in eine einfache Gesellschaft eingebracht, so fällt es bei deren Auflösung an den Gesellschafter zurück, dessen Eigentum es geblieben ist. 2. Diesfalls ist nur der Betrag, um den der Wert des Grundstücks bis zur Auflösung der Gesellschaft zugenommen hat, bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen.
Sachverhalt ab Seite 205
BGE 105 II 204 S. 205
A.- Hans Stäger, der in Zürich ein Architekturbüro betreibt, befreundete sich im Winter 1968/69 mit den in Arosa wohnhaften Eheleuten Brandt. Man kam überein, in Arosa ein Mehrfamilienhaus zu erstellen und darin je eine Wohnung zu beziehen. Das vorgesehene Grundstück gehörte der Bürgergemeinde Chur, die nur an Ortsansässige verkaufen wollte. Der Kaufvertrag wurde daher am 9. Juli 1969 von Carl Brandt abgeschlossen, der Kaufpreis von Fr. 126'620.- zur Hälfte aber von Stäger bezahlt. Im Juli 1972 übertrug Brandt das Eigentum an der Parzelle auf seine Ehefrau. Stäger arbeitete ein Bauprojekt aus, das 1969 von den Behörden abgelehnt wurde. Nach Wiedererwägung wurde 1970 die Baubewilligung erteilt und nach Erfüllung von Auflagen am 20. Juni 1972 der Baubeginn gestattet. Am 3. Juli 1972 teilte Frau Brandt Stäger telefonisch mit, dass man mit den Bauvorbereitungen bereits begonnen, aber einen andern Architekten beigezogen habe; er möge für seine Bemühungen Rechnung stellen. Sie fügte bei, dass die für ihn vorgesehene Wohnung nunmehr über Fr. 600'000.- kosten werde, weshalb Stäger verzichten wollte; in der anschliessenden Korrespondenz kam er auf sein Bezugsrecht zurück, doch wollte Brandt darauf nicht mehr eintreten.
B.- Auf ein Vermittlungsgesuch Stägers hin überwiesen die Eheleute Brandt ihm am 25. Mai 1973 Fr. 79'403.95 für seinen Anteil am Landerwerb nebst Zins. Im Juli 1973 klagte Stäger gegen die Eheleute Brandt insbesondere noch mit dem Begehren auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und den BGE 105 II 204 S. 206Beklagten für den Erwerb, die Überbauung und den teilweisen Verkauf der Liegenschaft eine einfache Gesellschaft geschaffen worden sei, die heute noch bestehe. Das Bezirksgericht Plessur hiess die Klage am 28. August 1975 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Beklagten solidarisch verpflichtete, dem Kläger seine Einlagen in Form der Architekturarbeiten mit Fr. 69'375.90 samt 5% Zins seit dem 19. März 1973 sowie einen Liquidationsgewinn von Fr. 9'740.- samt 5% Zins seit dem 14. August 1972 zu bezahlen. Auf Appellation der Parteien änderte das Kantonsgericht von Graubünden dieses Urteil am 28. August 1978 lediglich dahin ab, dass es den hälftigen Anteil des Klägers am Liquidationsgewinn auf Fr. 14'740.- festsetzte.
C.- Die vom Kläger gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhobene Berufung beschränkt sich auf diesen Gewinn. Der Kläger verlangt, dass ihm der volle hälftige Anteil am Liquidationserlös der einfachen Gesellschaft zugesprochen und die Sache zu dessen Ermittlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Das erklärt denn auch, dass der Kläger sich zur Hälfte an den Landerwerbskosten beteiligt hat. Dieses Vorgehen kann aus Kostenüberlegungen gewählt worden sein, z.B. um eine doppelte Handänderung zu vermeiden; es entsprach zudem dem Entscheid der Bürgergemeinde Chur, nur an Ortsansässige zu verkaufen. Wird eine Sache nur zum Gebrauch oder zur Verfügung einer Gesellschaft in diese eingebracht, so fällt sie bei Auflösung der Gesellschaft an den Gesellschafter zurück, dessen Eigentum sie geblieben ist (SIEGWART, N. 17 und 40 zu Art. 531, N. 37 zu Art. 548/550; VON STEIGER, a.a.O., S. 466). So verhielt es sich auch mit der Bauparzelle der Parteien, weshalb es nach Auflösung der Gesellschaft keiner Liquidationsmassnahme mehr bedurfte. Etwas anderes vermag die Berufung denn auch nicht darzutun; eine Versilberung des Grundstückes, von der allein die Rede ist, kam jedenfalls nicht in Betracht. Damit bestand auch kein Grund, das Ende der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Liquidation aufzuschieben, bis das Haus gebaut war. Dass die Gesellschaft ursprünglich auch die gemeinsame Überbauung bezweckt hat, vermag eine solche Verschiebung erst recht nicht zu rechtfertigen, war doch mit der Auflösung im Juli 1972 dieser Zweck entfallen und nur noch die Liquidation vorzunehmen (vgl. VON STEIGER, a.a.O., S. 450 und 461; SIEGWART, N. 37 zu Art. 545/547 OR). c) Damit ist dem Vorwurf des Klägers, das Kantonsgericht habe bei der Gewinnberechnung die Überbauung zu Unrecht ausser acht gelassen, der Boden entzogen. Bei ihrer Berechnung hat die Vorinstanz neben der eigentlichen Landwertsteigerung auch den Umstand berücksichtigt, dass die Gesellschaft die Parzelle bis Sommer 1972 baureif gemacht hat; Projekt und Baubewilligung lagen damals vor, und die Bürgergemeinde Chur hatte einem Teilverkauf an Ortsfremde inzwischen zugestimmt. Der Kläger bringt in dieser Hinsicht mit Recht nichts mehr vor. Nach den vom Kantonsgericht ermittelten Faktoren ergibt sich unstreitig ein Gewinn von Fr. 29'480.-, der zur Hälfte dem Kläger zusteht. Das angefochtene Urteil ist daher in dem allein noch streitigen Punkt zu bestätigen.