Urteilskopf 104 V 52. Urteil vom 13. März 1978 i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Regeste Verrechnung der Leistungen (Art. 50 IVG und 20 Abs. 2 AHVG). Der Verrechnungsausschluss des Art. 213 Abs. 2 SchKG gilt im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht.
Sachverhalt ab Seite 5
BGE 104 V 5 S. 5
A.- Josef A. betrieb neben der J. A. AG eine Garage als Einzelfirma, welcher von der Nachlassbehörde im Jahre 1971 ein Liquidationsvergleich bestätigt wurde. Für die Sozialversicherungsbeiträge vom Januar 1970 bis zum Mai 1971 belastete ihn die Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motor- und Fahrradgewerbe mit einem Betrag von insgesamt Fr. 27'649.-, den sie im Nachlassverfahren als Gläubigerin anmeldete. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% sprach die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 12. August 1976 Josef A. mit Wirkung ab 1. Mai 1975 eine halbe einfache Invalidenrente zu. Auf Antrag der Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motor- und Fahrradgewerbe verfügte sie gleichzeitig die laufende Verrechnung dieser Invalidenrente "mit ausstehenden AHV-Beiträgen".
B.- Gegen diese Verrechnungsverfügung liess Josef A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und geltend machen, die Verrechnung sei unzulässig, weil es nach Art. 213 SchKG ausgeschlossen sei, eine nach Konkurseröffnung entstandene Verpflichtung mit Forderungen aus der Zeit vor dem Konkurs zu verrechnen. - Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 10. Dezember 1976 ab. Die Anwendung von Art. 213 SchKG werde im Sozialversicherungsrecht durch Art. 16 und 20 AHVG ausgeschlossen. Da sich Josef A. nicht in einer Notlage befinde, sei zu Recht verrechnet worden.
BGE 104 V 5 S. 6
C.- Josef A. lässt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, die Verrechnung von Ansprüchen aus der Invalidenversicherung mit ausstehenden AHV-Beiträgen sei als unzulässig zu erklären. Die grundsätzliche Verrechnungsmöglichkeit werde nicht bestritten, im vorliegenden Fall werde sie jedoch durch Art. 213 SchKG ausgeschlossen; weder Art. 16 noch Art. 20 AHVG würden die Anwendung dieser Bestimmung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts wegbedingen. Sofern im übrigen die ausstehende, privilegierte Forderung der Ausgleichskasse im Nachlassverfahren nicht gedeckt werden sollte, könne die Verrechnung nach Abschluss des Verfahrens immer noch geltend gemacht werden. Die Auffassung von Kasse und Vorinstanz bewirke eine Gläubigerbevorzugung. Die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und das Bundesamt für Sozialversicherung tragen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Gemäss Art. 50 IVG findet für die Verrechnung von Leistungen der Invalidenversicherung Art. 20 AHVG sinngemäss Anwendung. Nach Art. 20 Abs. 2 AHVG können Forderungen der Sozialversicherungsgesetzgebung mit fälligen Leistungen verrechnet werden; die Verrechnung ist aber unter anderem (vgl. dazu: EVGE 1969 S. 214 Erw. 3 sowie Rz 1216 ff. der Wegleitung über die Renten) an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Somit ist zu entscheiden, ob das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht eine Verrechnung im Bereiche des Sozialversicherungsrechts in gewissen Fällen auszuschliessen vermag.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung der monatlichen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit seinen ausstehenden bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen zulässig ist, weil sich der Beschwerdeführer nicht in einer Notlage befindet und weil der Ausschluss der Verrechnung nach Art. 213 Abs. 2 SchKG im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht gilt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.