Urteilskopf 104 V 20751. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1978 i.S. Keiser gegen Arbeitslosenversicherung des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Regeste Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG. Um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen zu können, muss der Verdienstausfall Folge eines Arbeitsausfalles sein. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Entlöhnung geleisteter Arbeitsstunden, so gibt ihm der entsprechende Verdienstausfall kein Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigung.
Erwägungen ab Seite 207
BGE 104 V 207 S. 207
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 35 Abs. 1 AlVG hat die Kasse Arbeitslosenentschädigungen, auf die der Versicherte keinen Anspruch hatte, zurückzufordern. Nach Art. 24 Abs. 2 lit. c AlVG besitzt der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Verdienstausfall gemäss Art. 26 bis 28 AlVG erlitten hat. Anrechenbar ist der Verdienstausfall nach Art. 26 AlVG, wenn er durch einen Arbeitsausfall von einem gewissen Mindestmass entstanden ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in EVGE 1954 S. 129 erklärt hat, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn ein Versicherter ohne Lohn für einen Dritten produktive Arbeit leistet, die normalerweise entgeltlich verrichtet wird. Denn der Verdienstausfall allein gibt noch kein Anrecht auf eine Arbeitslosenentschädigung. Vielmehr muss der Verdienstausfall die Folge eines Arbeitsausfalls sein. Das Gesetz will damit vermeiden, dass auf Kosten der Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich verwertbare Arbeit finanziert und so unter Umständen BGE 104 V 207 S. 208andern Arbeitnehmern die Möglichkeit entgeltlicher Beschäftigung in relevantem Umfange genommen wird. Demzufolge hat auch ein Versicherter, der trotz Einhaltung der vollen Arbeitszeit auf einen Teil seines Lohnes verzichtet, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil kein Arbeitsausfall vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat die Kasse die ausbezahlten Taggelder zu Recht zurückgefordert, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht: