Urteilskopf 104 IV 227. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Januar 1978 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
Regeste Art. 312 StGB. Amtsmissbrauch ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet.
Sachverhalt ab Seite 22
BGE 104 IV 22 S. 22
A.- Da ein an Z's. Wohnadresse in B. gesandtes Bussendekret als unzustellbar zurückgeschickt worden war und zudem der Verdacht bestand, dieser habe strafbare Handlungen begangen, beauftragte der Chef der kantonalen Kriminalpolizei die Fahndungsabteilung, Z. anzuhalten, um ihm die Strafverfügung auszuhändigen und ihn bei dieser Gelegenheit über seine Wohn-, Arbeits- und Einkommensverhältnisse zu befragen. Am Vormittag des 26. September 1975 meldete sich Z. auf persönliche Vorladung des Kantonspolizisten W. hin in dessen Büro. Dort kam es anlässlich der Befragung zu Tätlichkeiten, da sich Z. einer erkennungsdienstlichen Behandlung widersetzte. Da nach der Befragung einige Punkte näherer Abklärung bedurften, wurde eine vorübergehende Arrestierung Z's. während der Mittagszeit angeordnet. Nachdem sich Z. entgegen den Vorschriften der Zellenordnung geweigert hatte, seine persönlichen Effekten abzugeben, kam es zu einem weiteren Handgemenge zwischen ihm und W., in dessen Verlauf Z. zwei Zähne ausgeschlagen wurden.
B.- Das Kreisgericht Chur sprach mit Urteil vom 10. März 1977 W. von der Anklage des Amtsmissbrauchs frei und stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden hin sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden W. am 11. Oktober 1977 des Amtsmissbrauchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Tagen.
BGE 104 IV 22 S. 23
C.- W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: