Urteilskopf 104 II 235. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Januar 1978 i.S. Karrer gegen Idtensohn und Frei
Regeste Art. 56 Abs. 1 OR. Haftung des Tierhalters. 1. Entscheidend für den Begriff des Halters ist, dass dieser in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht und darüber verfügen kann (E. 2a). 2. Umstände, die den Nutzniesser eines Pferdes als Tierhalter erscheinen lassen und eine gleichzeitige Haftung des Eigentümers ausschliessen (E. 2b und c). 3. Eine erfahrene Reiterin haftet für den durch das Pferd angerichteten Schaden, wenn sie sich schuldhaft verhält (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 23
BGE 104 II 23 S. 23
A.- Am Nachmittag des 18. November 1967 unternahmen Diana Idtensohn, Mario Karrer und vier andere Herren vom Breitfeld bei St. Gallen einen Geländeritt in Richtung Schloss Oberberg. Diana Idtensohn ritt das 3 bis 4jährige Pferd "Globus", das sie schon seit 14 Tagen regelmässig von der BGE 104 II 23 S. 24Reitanstalt des Albert Frei gemietet und teilweise auch selbst gepflegt hatte. Als die Reitergruppe sich unterwegs auf einer nahezu ebenen Wiese befand, hielt Karrer sein Pferd 35-40 m vor einem Weidhag, den er als Hindernis benutzen wollte, kurz an. Diana Idtensohn, die bis dahin aus Vorsicht immer am Schlusse der Gruppe geritten war, wartete zu diesem Zeitpunkt etwa 5 m schräg vor dem Pferd Karrers, dem sie vermutlich den Vortritt lassen wollte. Plötzlich scheute ihr Pferd, wich einige Schritte rückwärts und schlug aus. Es traf das rechte Bein Karrers, der durch den Hufschlag einen offenen Unterschenkelbruch erlitt.
B.- Im Februar 1972 belangte Karrer Diana Idtensohn und Albert Frei, die er für solidarisch haftbar hielt. Das Bezirksgericht St. Gallen und auf Appellation hin am 11. Juni 1976 auch das Kantonsgericht St. Gallen erklärten die Beklagte Idtensohn für haftbar und wiesen die Klage gegen Frei ab.
C.- Die Beklagte und der Kläger haben Berufung eingelegt. Diana Idtensohn beantragt, das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben, ihre Haftung zu verneinen und die Klage ganz abzuweisen. Karrer begehrt, dass die Klage grundsätzlich auch gegen den Beklagten Frei geschützt werde. Das Bundesgericht weist die beiden Berufungen ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
b) Das Kantonsgericht hält die Behauptung des Klägers nicht für bewiesen, dass das Pferd "Globus" zur Zeit des Unfalles ein "böser Schläger" gewesen sei. Es stellt fest, der Zeuge Hungerbühler, der am Geländeritt vom 18. November 1967 teilnahm, habe eine derartige Charakterisierung des Pferdes ausdrücklich zurückgewiesen und bloss erklärt, dass die Beklagte Idtensohn ihm vor dem Ritt sagte, ihr Pferd schlage; er sei aber trotz ihrer Äusserung damit einverstanden gewesen, dass sie sich der Reitergesellschaft anschloss. Das Kantonsgericht nimmt sodann in Würdigung des Beweises an, dass es sich um ein noch junges, übermütiges Tier handelte und dass solche Pferde erfahrungsgemäss gelegentlich auszuschlagen pflegten, deswegen jedoch nicht als bösartig gälten. Es stützt seine Annahme mit der Übung der ehemaligen Eidgenössischen Pferdeanstalt in Thun, solche Pferde für den Unterricht an Offiziersschulen abzugeben und sie schon nach kurzer Zeit von den Reitschülern selber satteln zu lassen. Die Beklagte Idtensohn wusste um den jugendlichen Übermut des Tieres und dass es hin und wieder gegen andere Pferde ausschlug. Sie hatte es, wie das Kantonsgericht weiter feststellt, in den zwei Wochen vor dem Unfall regelmässig geritten, gepflegt und sich mit seiner Eigenart vertraut gemacht. Sie bezeichnete es in der Klageantwort als ein durchaus braves, ja geradezu harmloses Tier ohne böse Eigenschaften. Die Pflege bestand darin, dass sie das Pferd vor und nach dem Ausreiten putzte und es auch selber sattelte und säumte. Dazu kommt, dass die Beklagte mit dem Eigentümer ein Pauschalentgelt von Fr. 150.- im Monat vereinbarte, die sog. A-Lizenz besass und als gute Durchschnittsreiterin galt. Nach diesen Umständen muss sie für die Zeit, in der sie das Pferd in Gewahrsam hatte, als Tierhalterin betrachtet werden. Sie verfügte nicht nur selbständig über das Pferd, sondern war als erfahrene Reiterin auch in der Lage, die von einem Tierhalter verlangte Sorgfalt anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Pferd angeblich nicht auswählen konnte, ihre Verfügungsmacht sich auf die Befugnisse eines Reiters beschränkte und dass "Globus" auch anderen Personen zum Ausreiten überlassen wurde. Es genügt, dass die Beklagte jeweils während ein paar Stunden die faktische Gewalt über "Globus" hatte und diese auch ausüben konnte, zumal der Eigentümer ihr nach eigenen BGE 104 II 23 S. 27Angaben bereits seit 14 Tagen das gleiche Pferd zuteilen liess, auf ihre Vertrautheit mit dem Tier also bewusst Rücksicht nahm. Es lässt sich im Ernst auch nicht sagen, die Verfügungsgewalt eines erfahrenen Reiters werde durch allgemeine Weisungen des Vermieters, wie z.B. ein Pferd zu schonen oder müde zu reiten, entscheidend beeinflusst oder gar aufgehoben. Solche Weisungen, für die dem angefochtenen Urteil übrigens nichts zu entnehmen ist, können nur heissen, dass der Mieter seine Reitweise dem jeweiligen Zustand des Pferdes anzupassen hat, was sich schon von selbst versteht. c) Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht, hatte der Beklagte Frei bis zum Unfall keinen Anlass, das Pferd "Globus" wegen dessen jugendlichen Übermutes oder weil es gelegentlich gegen andere Pferde ausschlug, nicht zum Ausreiten herzugeben. Was der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung vorbringt, scheitert an den Feststellungen der Vorinstanz über die Eigenart des Pferdes und ist daher als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichtes nicht zu hören. Da die Beklagte Idtensohn mit der Eigenart des Tieres bereits vertraut war und als gute Reiterin galt, brauchte der Vermieter ihr auch keine besonderen Weisungen zu erteilen oder sie gar vor dem Pferd zu warnen. Er durfte nach Treu und Glauben vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte im Umgang mit "Globus" die wegen dessen Alters gebotene Vorsicht beachten werde. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, den Beklagten Frei für die Zeit des Unfalles als Tierhalter bezeichnen zu wollen, weil er Eigentümer des Pferdes war, es in seinem Reitstall verwahren und pflegen liess, es bestimmten Reitern zuteilte und damit Geld verdiente. Entscheidend für die Tierhalterschaft ist, dass das Pferd, wenn jeweils auch nur für einige Stunden, in den Gewahrsam einer erfahrenen Reiterin überging und diese in der Lage war, andere vor einer Schädigung durch das Tier zu bewahren. Die Halterschaft muss nicht durch eine längere Dauer der Beziehung zum Tier "ersessen" werden (OFTINGER, a.a.O., S. 203/4). Als Tierhalter während der Reitstunden, folglich auch zur Zeit des Unfalles, ist daher im vorliegenden Fall nur die Beklagte Idtensohn anzusehen. Damit ist der Berufung des Klägers, der auch den Beklagten Frei als Halter behandelt wissen will, die Grundlage entzogen.