Urteilskopf 104 II 20434. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung als staatsrechtliche Kammer vom 27. Juni 1978 i.S. Trüb gegen Druckerei Baumann AG und Appellationshof des Kantons Bern
Regeste Art. 322 Abs. 1 OR. Ob der Arbeitgeber durch eine Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer, den Grundlohn zu kürzen, eine zwingende Bestimmung über Teuerungszulagen umgehen wolle, hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich vom gesamten Verhalten der Beteiligten ab.
Sachverhalt ab Seite 204
BGE 104 II 204 S. 204
A.- Trüb arbeitete seit 1. Mai 1974 als gelernter Buchdrucker bei der Druckerei Baumann AG in Zollikon. Das Arbeitsverhältnis unterstand dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) BGE 104 II 204 S. 205zwischen dem Schweizerischen Buchdruckerverein und dem Schweizerischen Typographenbund. Gegen Ende Juni 1975 orientierte der Betriebsinhaber die Belegschaft über die Arbeitsaufträge und stellte Lohnkürzungen in Aussicht, die in der Folge mit den einzelnen Arbeitnehmern besprochen wurden. Am 26./28. Juli 1975 erhielten die Arbeitnehmer Kenntnis von den neu vorgesehenen Löhnen, die teils bis zu Fr. 260.- im Monat herabgesetzt wurden; für Trüb ergab sich anstelle des bisherigen Grundlohnes von Fr. 2'510.- ein solcher von Fr. 2'400.-. Er hatte zudem Anspruch auf eine Teuerungszulage von Fr. 80.-. Trüb gelangte mit zwei Kollegen an die Typographia Zürich, die bei der Arbeitgeberin schriftlich gegen die Kürzung protestierte. Am 19. August 1975 wurden die Lohnkürzungen und Teuerungszulagen in einer Betriebsversammlung besprochen. Trüb erhielt daraufhin einen Grundlohn von Fr. 2'435.- und eine Teuerungszulage von Fr. 80.- ausbezahlt, was eine Herabsetzung des Gehaltes um Fr. 75.- im Monat bedeutete.
B.- Im Dezember 1976 klagte Trüb gegen die Druckerei Baumann AG auf Zahlung der Lohndifferenz von Fr. 75.- für 16 Monate. Er warf der Beklagten vor, ihre Verpflichtung zur Zahlung von Teuerungszulagen gemäss GAV umgangen zu haben. Das nach GAV zuständige vertragliche Schiedsgericht und auf Beschwerde hin am 9. Januar 1978 auch der Appellationshof des Kantons Bern wiesen die Klage ab. Trüb führte gegen das Urteil des Appellationshofes staatsrechtliche Beschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer geht mit dem Appellationshof davon aus, dass nach dem Teuerungsabkommen zum GAV ab Juli 1975 eine Teuerungszulage von Fr. 80.- im Monat bezahlt werden musste. Er macht geltend, diese Zulage sei zwar der Form halber ausgerichtet, dafür aber sein Grundlohn um Fr. 75.- im Monat gekürzt worden; die Zulage habe in Wirklichkeit also nur noch Fr. 5.- betragen. Dadurch sei zwingendes Recht des Teuerungsabkommens umgangen worden; das Bundesgericht habe eine solche Kürzung des Lohnes auf BGE 104 II 204 S. 206dem Umweg über die geschuldete Teuerungszulage denn auch bereits wiederholt als willkürliche Gesetzesumgehung behandelt.
Freilich schliesst auch das Fehlen einer solchen Klausel die Möglichkeit nicht aus, dass eine zwingende Regelung über Teuerungszulagen durch eine gegenseitige Übereinkunft, den Grundlohn zu kürzen, in unzulässiger Weise umgangen wird. Das setzt jedoch voraus, dass mit der an sich zulässigen Herabsetzung des Grundlohnes beabsichtigt wird, die zwingende Vorschrift über die Teuerungszulage zu missachten. Das entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles, namentlich vom gesamten Verhalten der Beteiligten ab. Fragen kann sich somit nur, wie es sich damit im vorliegenden Fall verhielt.
Die Beklagte sah vorerst individuell verschiedene Lohnkürzungen vor, welche mit den Arbeitnehmern einzeln besprochen wurden und zwischen null und Fr. 260.- ausmachten. Der BGE 104 II 204 S. 208Lohn des Beschwerdeführers sollte um Fr. 110.- herabgesetzt, seine Teuerungszulage von Fr. 80.- aber ausbezahlt werden. An der Betriebsversammlung, die sich nach dem Protest der Typographia Zürich mit dem geplanten Lohnabbau befasste, versuchte man statt dessen zunächst einen allgemeinen Verzicht auf die Teuerungszulagen zu erwirken, was aber abgelehnt wurde. Schliesslich einigte man sich auf eine lineare Lohnreduktion, die je nach Arbeitnehmerkategorie Fr. 55.- bis 75.- betrug; an den Teuerungszulagen wurde dagegen ausdrücklich festgehalten. Diese tatsächlichen Feststellungen sind den Urteilen des Schiedsgerichtes und des Appellationshofes entnommen und auch vor Bundesgericht unwidersprochen geblieben. Sie zeigen deutlich, dass die Arbeitgeberin im Sommer 1975 nicht die Teuerungszulagen durch entsprechende Lohnabstriche ausgleichen wollte, sondern einen echten Lohnabbau anstrebte, der teils erheblich über den Betrag der Zulagen hinausging. Wenn dann auf Beschluss der Betriebsversammlung die Grundlöhne linear statt individuell verschieden gekürzt wurden und die dabei entstehenden Ausfälle nicht einmal mehr den Betrag der Teuerungszulage erreichten, so spricht das nicht für, sondern gegen eine Umgehungsabsicht des Arbeitgebers; jedenfalls durfte der Appellationshof unter den gegebenen Umständen eine solche Absicht sinngemäss verneinen, ohne dass ihm deswegen Willkür vorgeworfen werden kann.