Urteilskopf 104 II 15425. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. August 1978 i.S. M. gegen M.
Regeste Art. 153 Abs. 1 ZGB. Die Pflicht zur Entrichtung einer Rente im Sinne von Art. 151 oder 152 ZGB hört auf, wenn der rentenberechtigte Ehegatte nach der Scheidung mit einem Angehörigen des andern Geschlechts eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildet, diesen aber nur deswegen nicht heiratet, um der gesetzlichen Folge des Rentenverlustes auszuweichen.
Sachverhalt ab Seite 155
BGE 104 II 154 S. 155
A.- Die Eheleute M., die im Jahre 1947 geheiratet hatten, wurden durch Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Dezember 1974 geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, der Frau eine auf Art. 151 ZGB gestützte, indexierte Rente von monatlich Fr. 1'000.- zu bezahlen.
B.- Mit Klage vom 17. Februar 1976 beantragte Walter M. beim Bezirksgericht Uster die sofortige Aufhebung der Rente, eventuell deren Herabsetzung auf Fr. 700.- monatlich. Zur Begründung seines Hauptantrags führte er aus, seine geschiedene Frau lebe mit einem andern Mann im Konkubinat; sie heirate nur deswegen nicht, um die Rente nicht zu verlieren; damit handle sie rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Das Bezirksgericht wies die Klage am 9. Februar 1977 in vollem Umfang ab, während das Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung der Berufung des Klägers mit Urteil vom 2. Februar 1978 die Verpflichtung zur Bezahlung der Rente mit Wirkung ab 1. März 1976 aufhob.
C.- Amalie M. führt Berufung ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, eventuell auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen: