Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 103 IV 106
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 103 IV 106, CH_BGE_006
Entscheidungsdatum
01.01.1977
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 103 IV 10630. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1977 i.S. T. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden

Regeste Art. 39 SVG, Art. 28 VRV. Radfahrer und Motorfahrrad-Fahrer. Zeichengebung. Vorsichtspflicht beim Linksabbiegen.

Erwägungen ab Seite 106

BGE 103 IV 106 S. 106

Aus den Erwägungen:

  1. Der Beschwerdeführer glaubt, es sei einem Mofalenker nicht zuzumuten, während des Linksabbiegens den Arm auszustrecken; es genüge, dies vor dem Einspuren zu tun. Er irrt. Es gehört zu den elementaren Fahrregeln für Rad- und Mofafahrer, dass sie rechtzeitig vor Beginn und während des Abbiegens, vor allem auch nach links, ein deutliches Handzeichen zu geben haben. Das lernt der junge Mensch heute schon im Kindergarten und in der Primarschule. Eine "Ausnahme" im Sinne des Beschwerdeführers ist nur dort zulässig, wo auf der Strasse deutliche Markierungen durch Pfeile die Abbiegspuren bezeichnen; hier genügt das Handzeichen bis klar eingespurt ist, während bei der Weiterfahrt auf der so gekennzeichneten Abbiegespur nicht nochmals der Arm ausgestreckt werden muss. Im vorliegenden Fall zeigen die Fotos aber deutlich, BGE 103 IV 106 S. 107dass keine gekennzeichneten Abbiegespuren vorhanden waren. Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass er 100 m vorher nach hinten schaute und kein nachfolgendes Fahrzeug sah. Er hat seine Vorsichtspflicht nicht nur durch das mangelnde Handzeichen verletzt, sondern auch dadurch, dass er nicht unmittelbar vor dem Abbiegen sich vergewisserte, dass niemand von hinten nahte, und sich zu überholen anschickte. Schon eine leichte Kopfdrehung hätte ihm ermöglicht, die beiden rasch nahenden Autos zu bemerken.

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