Urteilskopf 103 III 266. Entscheid vom 1. September 1977 i.S. Schweizerische Kreditanstalt und Mitbeteiligte
Regeste Verteilung im Konkurs (Art. 261 ff. SchKG). 1. Die Verteilungsliste kann sowohl von einem Pfandgläubiger als auch von einem Bürgen, der diesem neben dem Pfandobjekt haftet, angefochten werden (E. 1). 2. Tragweite einer in die Lastenverzeichnisse verschiedener Grundstücke aufgenommenen Gesamtpfandklausel in einem Fall, da die im Kollokationsplan und in den Lastenverzeichnissen vermerkten Pfandbeträge von Grundstück zu Grundstück verschieden sind (E. 2). 3. Bei der Heranziehung der Überschüsse aus der Verwertung mehrerer Grundstücke zur Deckung eines Ausfalles, der sich bei einem weiteren Grundstück ergeben hat, ist Art. 219 Abs. 2 SchKG zu beachten (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 27
BGE 103 III 26 S. 27
Im Konkurs über Ernst Ritschard wurden unter anderem die nachstehenden zehn Grundstücke verwertet:
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG und damit zum Rekurs gemäss den Art. 19 SchKG und 78 ff. OG sind legitimiert die Parteien des Vollstreckungsverfahrens und Dritte, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (BGE 99 III 68 E. 1 mit Hinweisen). Die Rekurrentin Nr. 1 ist als Pfandgläubigerin am Konkurs unmittelbar beteiligt, und es ist ihr an einer Verteilung der Verwertungserlöse gelegen, die den Vorgang beim Grundstück Hilterfingen Nr. 275 so klein wie möglich werden lässt. Wohl haften ihr ausserdem die Rekurrenten Nr. 2 und Nr. 3, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dort ebenfalls zu Verlust käme. Andererseits haben auch jene beiden ein schützenswertes Interesse daran, dass ein möglichst grosser Teil der von ihnen verbürgten Schuld aus dem Erlös der Grundstückverwertung gedeckt werde. Hinsichtlich aller Rekurrenten ist demnach auf den Rekurs einzutreten.
Die Rekurrenten vertreten den Standpunkt, die zehn in Hilterfingen, Oberhofen und Thun gelegenen Grundstücke hätten der Kantonalbank von Bern als Gesamtpfänder für die gleiche Forderung, die Summe der von ihr gewährten Darlehen, gehaftet. Die Erlöse aus deren Verwertung seien deshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 219 Abs. 2 SchKG zur Tilgung dieser Gesamtforderung heranzuziehen. Demgegenüber hält die kantonale Aufsichtsbehörde fest, die Kantonalbank habe sich lediglich für den Fall eines Verlustes bei einem BGE 103 III 26 S. 29der Grundstücke, auf welche die hinterlegten Eigentümerschuldbriefe errichtet worden seien, ein Gesamtpfandrecht (auf den übrigen Grundstücken) einräumen lassen. Die Vorinstanz geht somit davon aus, dass primär Einzelpfandrechte begründet worden seien, d.h. die Pfandhaft sich bei jedem der Grundstücke auf eine besondere Forderung bezogen habe.
"Der vorstehende Schuldbrief haftet nebst andern Pfändern, siehe Ord. Nr. ... als Generalpfand der Kantonalbank von Bern in Thun für eine Forderung per Steigerungstag von Fr. 1'106'687.50 (beim Grundstück Hilterfingen Nr. 275 offensichtlich aus Versehen Fr. 1'109'989.--) laut Kollokationsplan Nr. 78."
Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend annimmt, hat indessen die darin enthaltene Gesamtpfandklausel unter BGE 103 III 26 S. 30den gegebenen Umständen nur subsidiären Charakter. Sie kommt erst bei einem Pfandausfall zum Tragen, und zwar in dem Sinne, dass die Grundpfänder, deren Verwertung einen Überschuss ergeben haben, gemeinsam für die Ausfallforderung haften sollen (dazu HAHNLOSER, Die Sicherung einer Forderung durch mehrere Pfänder, Zürcher Diss. 1933, S. 61 unten). Gegen eine derartige Gestaltung eines Gesamtpfandrechtes ist nichts einzuwenden, sofern für die Beteiligten der höchstmögliche Pfandbetrag (der sich naturgemäss der Summe der einzelnen Pfandbeträge annähert) ersichtlich ist. Dies ist hier durch die Vermerke in den Lastenverzeichnissen gewährleistet. Im übrigen ist die für das Gesamtpfand charakteristische Unbestimmtheit bezüglich der Haftung des einzelnen Pfandes (vgl. HAHNLOSER, a.a.O. S. 34) durch die primäre Aufteilung der Pfandhaft geringer. Die Möglichkeit, ein subsidiäres, auf eine allfällige Ausfallforderung beschränktes Gesamtpfandrecht zu vereinbaren, entspricht damit einem praktischen Bedürfnis.
Gemäss Art. 219 Abs. 2 SchKG werden dort, wo mehrere Pfänder für die gleiche Forderung haften, die daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zu deren Deckung verwendet. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall für die Ermittlung der Anteile anzuwenden, mit denen die Mehrerlöse zur Tilgung der Ausfallforderung heranzuziehen sind. Die Bedenken der Rekurrenten, einer direkten Anwendung stehe die Tatsache entgegen, dass der massgebliche Erlös beim Grundstück Oberhofen Nr. 754 null betrage, sind unbegründet. Berechnungsgrundlage ist bei der in Art. 219 Abs. 2 SchKG festgelegten Aufteilung der bei der Verwertung des einzelnen Pfandes gelöste Betrag. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von dem an der Versteigerung erzielten Zuschlagspreis zunächst selbstverständlich die Verwertungs- und allfälligen Verwaltungskosten (Art. 262 Abs. 2 SchKG) sowie die Forderungen in Abzug zu bringen sind, die durch im Range vorgehende Pfandrechte gesichert waren (vgl. Art. 119 Abs. 3 VZG; HAHNLOSER, a.a.O. S. 105). Vor Ermittlung der Verhältniszahlen ist aber auch die jeweilige Einzelforderung der Kantonalbank abzuziehen, denn es könnte sein, dass der Erlös, der dieser aus der Verwertung eines Grundstückes zur Verfügung steht, zwar zur Deckung der entsprechenden Einzelforderung BGE 103 III 26 S. 31ausreicht, nicht jedoch für einen zusätzlichen Betrag zur Tilgung der Ausfallforderung (vgl. HAHNLOSER, a.a.O. S. 72 oben). Angesichts der Höhe der massgebenden Verwertungserlöse wird die in Anwendung von Art. 219 Abs. 2 SchKG vorzunehmende Berechnung der auf die einzelnen Überschüsse entfallenden Anteile am Betrag der Ausfallforderung ergeben, dass der Mehrerlös beim Grundstück Oberhofen Nr. 103 wesentlich stärker zu belasten ist als nach dem von der Vorinstanz bestätigten Verteilungsplan des Konkursamtes und dass sich die Lage für die Rekurrentin Nr. 1 beim Grundstück Hilterfingen Nr. 275 erheblich verbessert.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 22. Juni 1977 aufgehoben. Das Konkursamt Thun wird angewiesen, den Verteilungsplan im Sinne der Erwägungen abzuändern.