Urteilskopf 103 II 11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1977 i.S. P. gegen P.
Regeste Grundbuchsperre als Sicherungsmassnahme im Scheidungsprozess. 1. Zur Sicherung des Anspruchs der Ehefrau auf ihren Anteil am Vorschlag sowie auf Ersatz des eingebrachten Gutes kann im Grundbuch nicht eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorgemerkt werden (E. 2). 2. Eine zu diesem Zweck angeordnete Grundbuchsperre ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts (E. 3b). 3. Ist eine solche Grundbuchsperre mit dem Bundesrecht vereinbar? (E. 3c).
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 103 II 1 S. 1
Die Eheleute P. stehen in Scheidung. In dem vor Bezirksgericht Zürich hängigen Prozess stellte die als Klägerin auftretende Ehefrau das Begehren, es sei zur Sicherung ihres Vorschlagsdrittels gestützt auf Art. 145 ZGB eine Grundbuchsperre BGE 103 II 1 S. 2über die im Eigentum des Ehemannes stehende Einfamilienhaus-Liegenschaft an der Buechhalde 3 in W./AG anzuordnen. Diesem Begehren wurde mit Beschluss vom 2. Juli 1976 entsprochen. Das Gericht erwog, dass eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft der Klägerin die Durchsetzung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erheblich erschweren würde, während dem Beklagten aus dieser Massnahme kein Nachteil erwachse. Der Beklagte rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer Grundbuchsperre. Das Grundbuchamt Baden seinerseits, in dessen Amtsbezirk sich die in Frage stehende Liegenschaft befindet, gelangte mit einem Gesuch um Richtigstellung an das Gericht und stellte den Antrag, es sei in der richterlichen Anordnung der Verfügungsbeschränkung der Ausdruck "anmerken" durch das Wort "vormerken" zu ersetzen. Mit Beschluss vom 25. August 1976 hiess das Obergericht den Rekurs gut und hob die von der ersten Instanz angeordnete Grundbuchsperre auf. Das Gesuch des Grundbuchamtes Baden schrieb es gleichzeitig als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen aus, die in Frage stehende Grundbuch- oder Kanzleisperre sei ein Institut des zürcherischen öffentlichen Rechts; sie könne daher ausserhalb des Gebietes des Kantons Zürich nicht verhängt werden, und zwar umso weniger, als der Kanton Aargau dieses Institut nicht kenne. Die Klägerin hat gegen den obergerichtlichen Entscheid gestützt auf Art. 68 ff. OG Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie macht geltend, bei der Grundbuchsperre zur Sicherung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau im Scheidungsprozess handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 145 ZGB und damit um eine Einrichtung des Bundesrechts. Das Obergericht habe dadurch, dass es die Grundbuchsperre ausschliesslich als Institut des kantonalen öffentlichen Rechts betrachtet und deren Anwendbarkeit dementsprechend auf das Kantonsgebiet beschränkt habe, den Nichtigkeitsgrund des Art. 68 Abs. 1 lit. a OG gesetzt (Anwendung kantonalen Rechts statt des massgebenden eidgenössischen Rechts). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.BGE 103 II 1 S. 3
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 68 OG ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden In Zivilsachen, die nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegen. Eine im Rahmen einer Zivilrechtsstreitigkeit getroffene vorsorgliche Massnahme ist als Zivilsache im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten (BGE 86 II 294). Entscheide, die eine solche Massnahme zum Gegenstand haben, sind nach feststehender Rechtsprechung nicht berufungsfähig, da ihnen der Charakter von Endentscheiden im Sinne von Art. 48 OG fehlt (BGE 86 II 294, BGE 85 II 195, BGE 75 II 95 E. 1). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich sodann um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Schliesslich entspricht die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 68 Abs. 1 OG, da im Sinne von dessen lit. a gerügt wird, statt des massgebenden eidgenössischen Rechts sei kantonales Recht angewandt worden. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zur Sicherung streitiger Ansprüche gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht gegeben seien. Eine solche Vormerkung verleiht den durch die Verfügungsbeschränkung gesicherten Ansprüchen Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Sie kann nach bisheriger Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre nur zur Sicherung solcher obligatorischer Ansprüche dienen, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen, wie namentlich von Ansprüchen auf Eigentumsübertragung, auf Errichtung einer Dienstbarkeit sowie auf Vormerkung persönlicher Rechte gemäss Art. 959 ZGB; es handelt sich bei diesen Ansprüchen durchwegs um solche, die sich im Falle ihrer Anerkennung grundbuchlich irgendwie auswirken (BGE 91 II 423; H. STRÄULI, Kantonalrechtliche Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess, ZSR 1971 I S. 417; H.M. RIEMER, Zur Frage der Zulässigkeit von Grundbuchsperren, ZBGR 1976 S. 76, je mit Hinweisen). Das trifft für den Anspruch der Ehefrau auf ihren Vorschlagsanteil oder auf Ersatz für eingebrachtes Frauengut BGE 103 II 1 S. 4nicht zu. Die Klägerin wirft den kantonalen Instanzen denn auch nicht vor, sie hätten die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 ZGB anordnen sollen. Zu der von HINDERLING vertretenen Auffassung, dass zur Sicherung gefährdeter Ansprüche der Ehefrau eine Verfügungsbeschränkung mit gleicher Wirkung wie nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Grundbuch vorgemerkt werden könne (Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 201), muss somit hier nicht Stellung genommen werden.
In der Beschwerde wird vielmehr geltend gemacht, die gerügte Nichtanwendung von Bundeszivilrecht bestehe darin, dass nicht eine Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme angeordnet worden sei; die massgebende Rechtsgrundlage der Grundbuchsperre im Scheidungsprozess bilde Art. 145 ZGB; diese Sperre sei daher als eine vorsorgliche Massnahme des Bundesrechts und nicht als eine Einrichtung des kantonalen Prozessrechts zu betrachten. a) Die Zürcher Grundbuchverordnung vom 26. März 1958 umschreibt die Massnahme der Grundbuch- oder Kanzleisperre in § 29 folgendermassen: "Von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erlassene Kanzleisperren nach kantonalem Prozessrecht sind im Grundbuch anzumerken und im Eigentümerverzeichnis zu erwähnen. Sie schliessen im Umfang der Anordnung jede Verfügung über das Grundstück aus." Es handelt sich bei dieser Massnahme um eine unmittelbar an das Grundbuchamt gerichtete richterliche Anweisung, auf einem bestimmten Hauptbuchblatt bis auf weiteres oder während einer bestimmten Zeit keine Eintragung vorzunehmen (BGE 91 II 418 f. E. 3 b; STRÄULI, a.a.O. S. 417). Ihr Zweck besteht darin, eine Veräusserung oder Belastung des betreffenden Grundstücks durch dessen Eigentümer zu verhindern (RIEMER, a.a.O. S. 66). Die zürcherischen Gerichte pflegen in Ehescheidungsprozessen entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. dazu RIEMER, a.a.O. S. 69) von der Grundbuchsperre Gebrauch zu machen, um güterrechtliche Geldforderungen der Ehefrau wie jene auf den Anteil am Vorschlag und auf Ersatz für eingebrachtes Frauengut sicherzustellen (vgl. ZR Bd 69, 1970, Nr. 135 und die Berichtigung des Kopfes dieses Entscheides in ZR Bd 70, 1971, Nr. 44; STRÄULI, a.a.O. S. 420/421; RIEMER, a.a.O. S. 72/73).
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