Urteilskopf 102 V 21953. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1976 i.S. Beutler gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste Eingliederungsrisiko (Art. 11 IVG). Zur Haftung der Invalidenversicherung für den Ersatz von Hüftgelenksprothesen.
Erwägungen ab Seite 219
BGE 102 V 219 S. 219
Aus den Erwägungen:
Die mehrere Jahre nach dem Einsetzen der Totalprothese eingetretene Prothesenlockerung stellt eine beim heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft voraussehbare normale Entwicklung im Rahmen der Totalprothesen-Behandlung dar. Dies bildet denn auch einen wesentlichen Grund dafür, dass bei Hüftgelenksprothesen nach bisheriger Erfahrung mit einem medizinischen Erfolg für eine Dauer von lediglich 5-10 Jahren gerechnet werden kann (BGE 101 V 51 sowie ZAK 1975 S. 340 ff.). Soweit sich aber der behandlungsbedürftige Zustand aus der begrenzten Erfolgsdauer der Massnahme selbst ergibt, kann er nicht im Sinne adäquater Kausalität der Invalidenversicherung zugerechnet werden. Wie das Gesamtgericht entschieden hat, haftet die Invalidenversicherung daher nicht für die klinischen Folgen einer Prothesenlockerung, wenn die Prothesenersatz-Operation einzig deshalb notwendig wird, weil der erste Eingriff seine therapeutische Wirkung wegen des zeitlich begrenzten Erfolges der Massnahme eingebüsst hat. Da im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass am heutigen Zustand ein zusätzlicher, auf den ersten Eingriff zurückgehender Krankheitsprozess beteiligt ist, geht der Prothesenersatz somit auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 IVG nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.