Urteilskopf 102 V 13129. Auszug aus dem Urteil vom 17. September 1976 i.S. Krankenkasse Gelterkinden gegen Schaub und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste Begriff der Krankheit und des Unfalls (Art. 12 KUVG). Ein durch intermittierenden Blutdruckabfall verursachter Sturz mit Beinbruch ist Unfallfolge. Dafür haftet eine nur gegen Krankheit versichernde Krankenkasse nicht.
Sachverhalt ab Seite 132
BGE 102 V 131 S. 132
Aus dem Tatbestand:
A.- Die 1885 geborene Frieda Schaub zog sich am 7. Juni 1975 eine Schenkelhalsfraktur zu, als sie sich von einem Sofa erheben wollte und dabei stürzte. Zehn Tage nach dem Vorfall attestierte Dr. med. X, die Patientin leide seit langem an schwerer Cerebralsklerose mit intermittierendem Blutdruckabfall; am 7. Juni 1975 sei es "während des Aufstehens offenbar zu einem kurzdauernden Bewusstseinsverlust" gekommen, welcher den Sturz zur Folge gehabt habe. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1975 lehnte die Krankenkasse Gelterkinden, bei welcher Frieda Schaub gegen Krankheit (nicht aber gegen Unfall) versichert ist, ihre Leistungspflicht ab.
B.- Frieda Schaub liess durch ihre Grosstochter Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft kam zum Schluss, es liege ein ärztlich bestätigter Krankheitszustand vor, "der den Sturz und die dadurch bedingte Schädigung der Gesundheit verursacht" habe, weshalb nicht mehr von einem Unfall gesprochen werden könne. Mit Entscheid vom 17. Dezember 1975 wurde daher die Verfügung vom 14. Oktober 1975 aufgehoben und die Krankenkasse verpflichtet, ihre Leistungen zu erbringen.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Krankenkasse Gelterkinden Aufhebung des kantonalen Urteils sowie Wiederherstellung ihrer Verfügung. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass rechtlich - ungeachtet der "inneren Ursachen" des Sturzes - ein Unfall vorliege.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Unmittelbare und adäquat kausale Ursache der Schenkelhalsfraktur war der Sturz der Versicherten. Dieser erfüllt ungeachtet dessen, ob er sich wegen eines Schwindelanfalles ereignete oder nicht - die Voraussetzungen des Unfallbegriffs. Somit gehört der Fall grundsätzlich in das Gebiet der Unfallversicherung. Anders wäre zu entscheiden, wenn sich aus der Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin ergäbe, dass der Sturz gegenüber der bei der Versicherten bestehenden Cerebralsklerose und ihren Auswirkungen als Ursache in den Hintergrund träte. Die Cerebralsklerose mit intermittierendem Blutdruckabfall kann indessen nicht als "entscheidende physiologische Ursache" (EVGE 1945 S. 93) der Schenkelhalsfraktur betrachtet werden. Ohne das Unfallereignis des Sturzes führt die Cerebralsklerose nicht zu derartigen Frakturen; und umgekehrt treten solche Frakturen auch ohne diese Krankheit auf. Die Schenkelhalsfraktur ist mithin kein typischer Gesundheitsschaden, der "erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge" (BGE 99 V 138) von Cerebralsklerose auftreten kann. Die Bedeutung dieses krankhaften Zustandes erschöpft sich in der Ermöglichung oder Begünstigung des Unfallereignisses; er hat den durch dieses Ereignis bewirkten Schaden nur mittelbar verursacht (vgl. MAURER, a.a.O., S. 107 f. und 295).
Die Schenkelhalsfraktur, welche die Versicherte erlitt, ist somit die Folge eines Unfalles und nicht die - rechtlich relevante - Folge einer Krankheit. Die Beschwerdeführerin, welche Frieda Schaub nur gegen Krankheit, nicht aber gegen Unfall versichert, ist daher für den streitigen Schaden nicht leistungspflichtig.
BGE 102 V 131 S. 134
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Dezember 1975 aufgehoben.