Urteilskopf 102 IV 11629. Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1976 i.S. Polizeiamt Winterthur gegen Kaufmann
Regeste Art. 53 Abs. 5 SSV, Art. 36 Abs. 2 SVG. Wo der Verlauf einer vortrittsberechtigten Hauptstrasse im Einmündungsgebiet von Nebenstrassen durch eine Begrenzungslinie markiert wird, bezeichnet diese Linie auch das Ende der vortrittsberechtigten Kreuzungsfläche (Erw. 2-3).
Sachverhalt ab Seite 116
BGE 102 IV 116 S. 116
A.- Am 8. August 1974, um 14.10 Uhr, fuhr der PTT-Beamte Viktor Kaufmann am Steuer eines Personenwagens in Winterthur aus der Neuwiesenstrasse rechts in die als Hauptstrasse signalisierte Zürcherstrasse ein, um auf dieser seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Die Zürcherstrasse beschreibt an der Stelle, wo rechts zunächst in spitzem Winkel die Neuwiesenstrasse und anschliessend in stumpfem Winkel die Anton-Graffstrasse einmünden, eine Linksbiegung und weitet sich platzartig aus. Ihr rechter Rand ist auf dieser Verzweigungsfläche mit einer Begrenzungslinie markiert. Auf der Neuwiesenstrasse ist anderseits vor der trichterförmigen Ausweitung das Signal Nr. 116 (kein Vortritt) aufgestellt, während die Anton-Graffstrasse als Stopstrasse signalisiert und markiert ist. Als Kaufmann aus der Neuwiesenstrasse herausfuhr, näherte sich auf der Zürcherstrasse von links Ernst Rösli, der in die Anton-Graffstrasse abbiegen wollte. Kaufmann versperrte ihm dabei, bevor er die Begrenzungslinie erreicht hatte, die Fahrbahn. Um einen Zusammenstoss zu vermeiden, bremste Rösli so stark, dass die auf dem Dach seines Wagens mitgeführte Warenladung auf die Strasse rutschte.
B.- Mit Strafverfügung vom 18. Juni 1975 büsste das Polizeiamt der Stadt Winterthur Kaufmann wegen Übertretung BGE 102 IV 116 S. 117von Art. 27 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG sowie Art. 65 Abs. 1 SSV mit Fr. 50.--. Kaufmann verlangte gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur sprach Kaufmann am 24. September 1975 frei. Eine gegen dieses Urteil vom Polizeiamt eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 25. November 1975 abgewiesen.
C.- Das Polizeiamt der Stadt Winterthur führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Abweisungsbeschluss des Obergerichtes sei aufzuheben und Kaufmann im Sinne der Strafverfügung vom 18. Juni 1975 zu bestrafen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht solle den Beschwerdegegner nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides bestrafen, ist er nicht zu hören. Bei der kassatorischen Natur der Nichtigkeitsbeschwerde kommt im Fall einer Gutheissung der Beschwerde nur eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Frage (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Das Begehren des Polizeiamtes ist deshalb in diesem Sinne entgegenzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung steht beim Zusammentreffen einer Hauptstrasse mit Nebenstrassen der Vortritt dem Berechtigten auf der ganzen Fläche zu, auf der sich die Strassen überschneiden. Diese Kreuzungs- oder Einmündungsfläche wird normalerweise durch die Randlinie der Fahrbahn des Vortrittsberechtigten begrenzt. Wo sich das Einmündungsgebiet trichterförmig ausweitet, verläuft die Randlinie von dem Punkt, wo sich die vortrittsberechtigte Strasse auszuweiten beginnt, und endet an der Stelle, wo sie mit der Randlinie der einmündenden Nebenstrasse zusammentrifft (BGE 100 IV 97, BGE 98 IV 116, BGE 85 IV 87). Im vorliegenden Fall ist die Randlinie, die das Verzweigungsgebiet zwischen der Zürcherstrasse und der Neuwiesenstrasse abgrenzt, in der unten wiedergegebenen Planskizze eingezeichnet. Da sie mit der am Boden markierten Begrenzungslinie nicht zusammenfällt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Bedeutung dieser besonderen Markierung im Verhältnis zur Randlinie.
BGE 102 IV 116 S. 118
(Skizze nicht wiedergegeben)
BGE 102 IV 116 S. 119
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.