Urteilskopf 102 II 37654. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1976 i.S. Truaisch gegen Truaisch und Bürgi
Regeste
Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechtes durch einen Entmündigten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 EGG; Art. 421 Ziff. 1 ZGB). 1. Nachträgliche Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde:
2. Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gegenüber dem Dritterwerber (E. 5 am Ende).
Sachverhalt ab Seite 376
BGE 102 II 376 S. 376
A.- Am 19. Dezember 1973 verkaufte Paulin Truaisch sein landwirtschaftliches Gewerbe (fünf Parzellen mit Wohnhaus, Scheune, Stall und Schopf) zum Preise von Fr. 230'000.-- an Franz Bürgi. Unter Beilage des öffentlich beurkundeten Vertrages wurde am 8. Mai 1974 beim Grundbuchamt Laufenburg die Handänderung zur Eintragung angemeldet. Noch am gleichen Tag zeigte das Amt den sechs Nachkommen des Verkäufers den Abschluss des Kaufvertrages an, mit dem Hinweis, dass sie innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat erklären könnten, ob sie vom Vorkaufsrecht im Sinne BGE 102 II 376 S. 377des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) Gebrauch machen wollten.
B.- Mit Schreiben vom 22. Mai 1974 teilte der Vormund des Sohnes Bruno, Karl Birri, dem Grundbuchamt im Namen und auf ausdrückliches Ersuchen seines Mündels mit, das Vorkaufsrecht werde ausgeübt. Indessen wies die Vormundschaftsbehörde Zeihen (Gemeinderat) das Gesuch um Zustimmung zur Geltendmachung des Vorkaufsrechtes am 27. Mai 1974 ab. In der Folge wandte sich der Vormund an das Bezirksamt Laufenburg. Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes empfahl ihm der Bezirksamtmann-Stellvertreter, zur Wahrung der Frist das Vorkaufsrecht beim Grundbuchamt sofort geltend zu machen und gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde Beschwerde zu erheben. Mit Schreiben vom 29. Mai 1974 wiederholte Karl Birri die Erklärung, das Vorkaufsrecht werde ausgeübt. Er fügte bei, dass dies "im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Laufenburg, jedoch vorbehältlich der Genehmigung durch dasselbe als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde" geschehe. Mit Eingabe vom 1. Juni 1974 erhob er alsdann beim Bezirksamt Beschwerde gegen den gemeinderätlichen Entscheid vom 27. Mai 1974. Am 21. Juni 1974 verfügte das Grundbuchamt Laufenburg die Eintragung des von Bürgi erworbenen Eigentumsrechtes am streitigen landwirtschaftlichen Gewerbe mit dem Bemerken, dass der Grundbucheintrag nur noch durch gerichtliche Klage, nicht aber durch Beschwerde angefochten werden könne. Zur Begründung führte es unter anderem aus, das Vorkaufsrecht sei zwar von Bruno Truaisch fristgerecht geltend gemacht, jedoch an den Vorbehalt der Genehmigung durch das Bezirksamt geknüpft worden. Da der Verkäufer einen Vorkaufsanspruch bestreite, könne die grundbuchliche Behandlung der Handänderung nicht aufgeschoben werden. Das Bezirksamt Laufenburg wies am 3. Juli 1974 die Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates Zeihen ab mit der Begründung, Bruno Truaisch könne angesichts der grundbuchamtlichen Eintragungsverfügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens "keine Hilfe angeboten werden". Für die Durchsetzung des Vorkaufsrechtes bleibe nur noch die gerichtliche Anfechtung des Grundbucheintrages, wozu es einer Prozessvollmacht im Sinne von Art. 421 ZGB bedürfe.BGE 102 II 376 S. 378
Da eine Klage nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden könne, sei die Vormundschaftsbehörde zur Erteilung einer entsprechenden Prozessvollmacht zu verpflichten. Gestützt auf diesen Entscheid bevollmächtigte der Gemeinderat von Zeihen am 31. Juli 1974 den Vormund zur Prozessführung.
C.- Mit Eingabe vom 6. August 1974 erhob Bruno Truaisch beim Bezirksgericht Laufenburg Klage gegen seinen Vater und den Käufer der streitigen Grundstücke, Franz Bürgi. Er verlangte im wesentlichen,
D.- Gegen diesen Entscheid erhob Bruno Truaisch Beschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Aargau (2. Zivilabteilung) indessen am 3. Juni 1976 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde damit begründet, dass innert der Monatsfrist des Art. 14 Abs. 1 EGG eine gültige Erklärung für die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht abgegeben worden sei, da die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gefehlt habe; der Kläger habe sein Vorkaufsrecht mithin verwirkt.BGE 102 II 376 S. 379
Es erübrige sich unter diesen Umständen zu prüfen, ob er darauf verzichtet habe bzw. ob er zur Übernahme des väterlichen Landwirtschaftsbetriebes überhaupt geeignet sei.
E.- Diesen Entscheid hat der Kläger mit Berufung an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Hilfsweise wiederholt er die in der Klageschrift gestellten Rechtsbegehren. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe verkauft, so steht unter anderem den Nachkommen des Verkäufers ein Vorkaufsrecht zu (Art. 6 Abs. 1 EGG). Sofern ein Nachkomme die Liegenschaft zur Selbstbewirtschaftung beansprucht und hiefür geeignet erscheint, kann er das Vorkaufsrecht zum Ertragswert ausüben (Art. 12 Abs. 1 EGG). Dies hat binnen einem Monat, seitdem ihm die grundbuchamtliche Mitteilung vom Abschluss des Kaufvertrages zugegangen ist, durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchverwalter zu geschehen (Art. 14 Abs. 1 EGG). Es handelt sich dabei - wie beim rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrecht (vgl. MEIER-HAYOZ, N. 215 zu Art. 681 ZGB) - um eine Verwirkungsfrist (JOST, N. 2 zu Art. 14 EGG). Bevormundete bedürfen zur Ausübung des Vorkaufsrechtes, da diese zu einem Grundstückkauf führt, der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 1 ZGB; JOST, N. 4b zu Art. 14 EGG).
Unangefochten ist die vorinstanzliche Feststellung, die von Paulin Truaisch verkauften Grundstücke bildeten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EGG und der Kläger gehöre als Sohn des Verkäufers zu den vorkaufsberechtigten Personen. Dagegen ist zunächst streitig, ob das Vorkaufsrecht innert Frist gültig ausgeübt worden sei. a) Nach den verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz ging die einmonatige Frist des Art. 14 Abs. 1 EGG am 10., 11. oder 12. Juni 1974 zu Ende. Wohl hat der bevormundete Kläger durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schreiben vom 22. und 29. Mai 1974, mithin vor Ablauf der Frist, das Vorkaufsrecht geltend machen lassen, doch ist fraglich, ob das angesichts der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Zustimmung BGE 102 II 376 S. 380der Vormundschaftsbehörde genügte bzw. ob die klägerische Erklärung nachträglich genehmigt wurde und dadurch Gültigkeit erlangen konnte. Ob die Aufforderung des stellvertretenden Bezirksamtmannes, das Vorkaufsrecht sofort geltend zu machen, bereits eine vormundschaftsbehördliche Zustimmung darstelle, wie der Kläger behauptet, kann offen bleiben, weil dies für den Entscheid, wie sich im folgenden zeigen wird, nicht ausschlaggebend ist. b) Mit Entscheid vom 3. Juli 1974 wies das Bezirksamt Laufenburg die vom gesetzlichen Vertreter des Klägers gegen den Beschluss des Gemeinderates Zeihen am 31. Mai 1974 erhobene Beschwerde ab, "weil sie wegen grundbuchrechtlichen Bestimmungen nicht geeignet" sei, "dem Mündel das Vorkaufsrecht einzugestehen" (Ziff. 1 des Dispositivs). Indessen verpflichtete es die Vormundschaftsbehörde, "dem Vormund bzw. Bevormundeten gemäss Art. 421 ZGB Prozessvollmacht zu erteilen, damit das legitimste Recht gewahrt" bleibe, "d.h. dass allenfalls eine gerichtliche Klage auf Gewährung des Vorkaufsrechts angebracht bzw. die Eintragung des Verkaufs im Grundbuch angefochten werden" könne (Ziff. 2 des Dispositivs). Das Obergericht ist der Ansicht, es sei dadurch der abweisende Entscheid des Gemeinderates Zeihen nicht aufgehoben und mithin auch keine vormundschaftsbehördliche Zustimmung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes erteilt worden. In seiner Eventualbegründung hält der Kläger diese rechtliche Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten für unrichtig. Es trifft zwar zu, dass das Bezirksamt durch seinen Entscheid vom 3. Juli 1974 den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 27. Mai 1974 dem Wortlaut nach nicht aufgehoben hat. Darauf allein darf indes nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr zu untersuchen, welcher Sinn dem Entscheid der Aufsichtsbehörde beizumessen ist. Den Erwägungen des Bezirksamtes ist zu entnehmen, dass es die Gutheissung der Beschwerde für zwecklos hielt, nachdem das Grundbuchamt am 21. Juni 1974 mitgeteilt hatte, nunmehr sei Bürgi im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Eintragung könne nur noch durch gerichtliche Klage angefochten werden. So wurde denn ausgeführt, nach Prüfung der Rechtslage und Rücksprache mit der kantonalen Justizabteilung bleibe nur BGE 102 II 376 S. 381festzustellen, "dass mit dem hängigen Beschwerdeverfahren dem Mündel keine Hilfe angeboten werden" könne; zur Durchsetzung der Ansprüche Bruno Truaischs bleibe nur noch die gerichtliche Anfechtung der Grundbucheintragung, wozu es einer Prozessvollmacht der Vormundschaftsbehörde bedürfe. Da das Bezirksamt eine Klage nicht von vornherein als aussichtslos, namentlich die Bevormundung allein nicht als ausreichenden Grund, die Eignung zur Selbstbewirtschaftung des streitigen Gewerbes zu verneinen, betrachtete, verpflichtete es die Vormundschaftsbehörde zur Erteilung der erforderlichen Vollmacht. Aus dem Gesagten erhellt deutlich, dass das Bezirksamt die Beschwerde nur deshalb abwies, weil es glaubte, deren Gutheissung, d.h. die Erteilung der Genehmigung im Sinne von Art. 421 ZGB, nütze dem Kläger ohnehin nichts mehr. Denn die an die Vormundschaftsbehörde gerichtete Weisung, eine Prozessvollmacht im Hinblick auf eine Anfechtung des Grundbucheintrages auszustellen, kann vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die Aufsichtsbehörde dem Kläger unter allen Umständen ermöglichen wollte, sein "legitimstes Recht" zu wahren, d.h. sein Vorkaufsrecht auszuüben. Wäre das Bezirksamt zur Erkenntnis gelangt, seine Zustimmung vermöge der innert Frist abgegebenen Erklärung des Klägers, vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu wollen, auch noch nachträglich Rechtswirksamkeit zu verleihen, so hätte es - nach seinen Erwägungen zu schliessen - die Beschwerde gutgeheissen. c) Gewiss sind die Zustimmung zur Prozessführung und jene zur Ausübung des Vorkaufsrechtes rechtlich zwei verschiedene Dinge. Sie sind jedoch hier insofern miteinander verbunden, als der bezirksamtlichen Weisung an die Vormundschaftsbehörde - gleichgültig, ob sie zulässig war - die Grundlage von vornherein entzogen gewesen wäre, wenn die Aufsichtsbehörde mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht einverstanden gewesen wäre. Dies kann das Bezirksamt, das dem Kläger die Übernahme des väterlichen Landwirtschaftsbetriebes jedenfalls nicht verunmöglichen wollte, nicht beabsichtigt haben. Trotz des Wortlautes des Beschwerdeentscheides ist es daher aufgrund der gesamten Umstände so zu halten, wie wenn damit der Ausübung des Vorkaufsrechtes zugestimmt worden wäre.BGE 102 II 376 S. 382
Zu prüfen bleibt nun allerdings, ob eine nachträgliche Genehmigung der fristgemäss geäusserten Vorkaufserklärung rückwirkend Gültigkeit verleihen könne.
Nun ist freilich das Interesse an der Vermeidung einer Rechtsunsicherheit je nach Gestaltungsrecht und Lage des einzelnen Falles unterschiedlich. Beispielsweise ist ein Mieter, dem das Mietverhältnis vom entmündigten Vermieter gekündigt wird, - im Hinblick auf die Suche eines Ersatzobjektes - darauf angewiesen, sofort um die Wirksamkeit der Kündigung zu wissen, weshalb dort eine erst nachträgliche Zustimmung (des gesetzlichen Vertreters) auszuschliessen sein dürfte.BGE 102 II 376 S. 383
Demgegenüber ist bei einem bäuerlichen Vorkaufsrecht das Interesse des Erklärungsempfängers, sogleich eine eindeutige Rechtslage zu haben, in der Regel nicht so gewichtig und daher die nachträgliche Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde eher zuzulassen. Es ist andererseits auch zu beachten, dass die Folgen eines Ausschlusses nachträglicher Zustimmung für einen Vorkaufsberechtigten viel einschneidender sind als für den Vermieter, der das Mietverhältnis auch noch auf den nächsten Termin auflösen kann.