Urteilskopf 101 IV 7219. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1975 i.S. Schumacher gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG. 1. Begriff des Überholens (Erw. 1a). 2. Der "nötige Raum" (Erw. 1b u. c). 3. Frage der Fahrlässigkeit (Erw. 1d). 4. Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer (Erw. 2).
Sachverhalt ab Seite 73
BGE 101 IV 72 S. 73
A.- Am 24. Juni 1973, um 10.45 Uhr führte Peter Schumacher seinen Personenwagen auf der 6,70 m breiten Hauptstrasse Biel-Bern von Lyss in Richtung Bundkofen. Auf der dieser Ortschaft vorgelagerten geraden Strecke setzte er zum Überholen des mit 85 km/h in gleicher Richtung fahrenden Guido Walther an. Als sich beide Fahrzeuge ungefähr auf gleicher Höhe befanden, kollidierte Schumacher mit dem von Ernst Nyffenegger von links aus einem Stopsack herausgeführten Wagen. Sein Fahrzeug wurde dadurch nach rechts abgetrieben und stiess gegen den linken hinteren Kotflügel des von Walther gelenkten Autos. Dieser konnte weiter vorne, ohne von Schumacher vollständig überholt worden zu sein, anhalten, während das Fahrzeug des letzteren ungefähr 62 m nach der Unfallstelle ausserhalb der Fahrbahn zum Stillstand kam.
B.- Der Gerichtspräsident von Aarberg sprach am 13. März 1974 Schumacher von der Anklage des Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit und der ungenügenden Rücksichtnahme beim Überholen frei. Das Obergericht des Kantons Bern fand ihn dagegen am 11. Juni 1974 des unvorsichtigen Überholens (Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 80.--.
C.- Schumacher führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
c) Im vorliegenden Fall steht nach dem angefochtenen Urteil fest, dass der Beschwerdeführer zum Überholen des von Walther gelenkten, mit 85 km/h fahrenden Wagens bei einer Eigengeschwindigkeit von 105 km/h einen Überholweg von 515 m benötigte. Im Zeitpunkt der Kollision mit Nyffenegger sei ungefähr die Hälfte der Überholstrecke zurückgelegt gewesen, so dass Schumacher zur Beendigung des Manövers noch 257 m gebraucht hätte. Indessen sei bereits nach ungefähr 165 m die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt gewesen. Um diese beachten zu können, hätte er durch brüskes Bremsen die Fahrt verzögern müssen, was zu einer Gefährdung Walthers geführt hätte. Geht man von diesem verbindlich festgestellten Sachverhalt aus, so steht ausser Frage, dass Schumacher nicht der erforderliche Raum zur Verfügung stand und dass sein Manöver demnach objektiv unzulässig war. d) Damit ist indessen die Schuldfrage noch nicht entschieden, denn Fahrlässigkeit fällt dem Beschwerdeführer nur zu Last, sofern er bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Strecke bis zur Signaltafel Nr. 216 zum gefahrlosen Überholen nicht ausreichen würde. Das ist anzunehmen, wenn er diese Tafel beim Ausbiegen nach links oder zumindest beim Einholen des von Walther gelenkten Fahrzeugs wahrnehmen konnte. Dass diese Voraussetzung zutraf, ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Photographien. Aus ihnen wird ersichtlich, dass das Signal schon vor der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer mit Nyffenegger kollidierte, gesehen werden konnte. Wenn auch die darauf verzeichneten Zahlen möglicherweise nicht schon aus einer solchen Entfernung klar erkennbar waren, so stellten doch die rote Umrandung der runden Tafel, die auf ein Verbotssignal hinwies (Art. 14 Abs. 1 SSV), und die unmittelbar dahinter im Blickfeld erscheinende Häusergruppe unmissverständliche Anzeichen dafür dar, dass es sich um eine Höchstgeschwindigkeitstafel am Eingang einer Ortschaft handelte (Art. 20 Abs. 2 VRV), vor der er sein bisheriges Tempo von 105 km/h stark hätte drosseln müssen. Ausserdem bleibt zu beachten, dass sich das Überholmanöver bis in den Bereich einer unübersichtlichen Linkskurve (vor dem Restaurant "Brücke") ausgedehnt hätte und deshalb pflichtwidrig war. Diese Umstände hätten Schumacher umso eher bewusst werden sollen, als er nach seinen eigenen Angaben BGE 101 IV 72 S. 76vor erster Instanz die betreffende Strecke ungefähr einmal monatlich befährt, ihm diese also nicht völlig fremd war. Da er trotzdem auf der Durchsetzung seines Manövers beharrte, ist er vom Obergericht mit Recht der Übertretung von Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen worden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.