Urteilskopf 101 IV 29868. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1975 i.S. Bellettini und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Regeste Art. 181 StGB; Nötigung durch Androhen der Verteilung eines Flugblattes, das eine Aufforderung zum Boykott enthält. 1. Das Bestreben, den Rechtsvorschriften über Hygiene und Berufsbildung Nachachtung zu verschaffen, ist nicht rechts- oder sittenwidrig (Erw. 3). 2. Kritik an wirklich bestehenden Missständen ist nicht schon allein deshalb rechts- oder sittenwidrig, weil sie durch ein öffentlich verteiltes Flugblatt erhoben wird. Sie wird es jedoch dort, wo der Inhalt des Flugblattes die Grenzen des Zulässigen überschreitet, z.B. durch ehrverletzende oder kreditschädigende Ausführungen oder durch verpönte Androhungen (Erw. 4).
Sachverhalt ab Seite 299
BGE 101 IV 298 S. 299
A.- Am 16. Dezember 1971 erschienen die Mitglieder der "Progressiven Lehrlingsorganisation Hydra Dübendorf" Roger Herren, Hannes Lämmler, Hannes Reiser und ein Unbekannter beim Metzgermeister Karl Frei in Hüttwilen, stellten sich vor als "Lehrlingskontrollkomitee Frauenfeld" und verlangten die Unterzeichnung einer schriftlichen Verpflichtung bezüglich Verbesserung der hygienischen Verhältnisse in der Metzgerei, der Ausbildung und Behandlung der Lehrlinge. Frei weigerte sich, diesem Ansinnen zu entsprechen. Lämmler verfasste und vervielfältigte daraufhin unter Mithilfe anderer Hydra-Mitglieder ein Flugblatt in mehreren hundert Exemplaren, das folgenden Wortlaut hatte: "WISSEN SIE
BGE 101 IV 298 S. 300
BGE 101 IV 298 S. 301
B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte Bellettini, Lämmler und Reiser am 8. April 1975 der Nötigung schuldig und verurteilte Bellettini zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 10 Tagen als Zusatzstrafe, Lämmler und Reiser zu Bussen von Fr. 500.-- bezw. 300.--.
C.- Die drei Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung. Gleichzeitig führen die Verurteilten staatsrechtliche Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das angefochtene Urteil sagt teils nicht klar, ob die Kritik der Beschwerdeführer den Tatsachen entsprach, teils beschränkt es sich darauf, die kritisierten Missstände zu bagatellisieren. Die Mängel der vorinstanzlichen Begründung sind es, die in der staatsrechtlichen Beschwerde hauptsächlich gerügt werden. Die Klarstellung dieser tatsächlichen Punkte ist indessen nur von Bedeutung, wenn der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist, falls die im Flugblatt erhobenen Vorwürfe der Wirklichkeit entsprachen. Es ist deshalb von der Annahme auszugehen, dass die im Flugblatt angeprangerten Zustände den Tatsachen entsprachen, und zu prüfen, ob in diesen Fall das Vorgehen der Beschwerdeführer unter den Tatbestand der Nötigung fällt.
Wegen Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Weitere Voraussetzung ist, dass der mit der Nötigung verfolgte Zweck oder das zu seiner Erreichung verwendete Mittel rechtswidrig ist oder gegen die guten Sitten verstösst (BGE 96 IV 60). Die Beschwerdeführer bestreiten mit Recht nicht, dass sie Frei ernstliche Nachteile angedroht haben. Hingegen machen sie geltend, das sei weder widerrechtlich noch sittenwidrig gewesen; es habe sich um eine durchaus übliche gewerkschaftliche Aktion im Rahmen der Rechtsordnung gehandelt.
Vorausgesetzt, dass die von den Beschwerdeführern kritisierten Zustände tatsächlich bestanden, war der von ihnen BGE 101 IV 298 S. 302angeblich verfolgte Zweck - wozu die Vorinstanz Zweifel äussert, aber nicht klar Stellung bezieht - nicht rechts- oder sittenwidrig. Das Bestreben, den Rechtsvorschriften über Hygiene und Berufsbildung Nachachtung zu verschaffen, ist nicht widerrechtlich. Und wenn es zutreffen sollte, dass gegenüber dörflichen Kleinmetzgereien eine gewisse Toleranz geübt wird, verstösst die Absicht, auch diese Toleranz abzuschaffen, nicht gegen die guten Sitten.
Anders verhält es sich mit den von den Beschwerdeführern verwendeten Mitteln. Zwar ist Kritik an wirklich bestehenden Missständen nicht schon allein deshalb rechts- oder sittenwidrig, weil sie durch ein öffentlich verteiltes Flugblatt erhoben wird. Sie wird es jedoch dort, wo der Inhalt des Flugblattes die Grenzen des Zulässigen überschreitet, zum Beispiel durch ehrverletzende oder kreditschädigende Ausführungen oder durch verpönte Androhungen. Das von den Beschwerdeführern zur Verteilung vorgesehene Flugblatt erschöpft sich nun nicht in der Schilderung der behaupteten Missstände. Es gipfelt in einer nur leicht verhüllten Aufforderung zum Boykott der Metzgerei Frei. Der Boykott ist grundsätzlich widerrechtlich; nur wer mit ihm offensichtlich überwiegende berechtigte Interessen verfolgt, die er auf keine andere Weise wahren kann, verstösst nicht gegen das Recht (BGE 86 II 378). Die Beschwerdeführer konnten den von ihnen verfolgten Zweck auf andere Weise als durch Boykottandrohung erreichen, nämlich durch Vorstelligwerden bei den für Berufsbildung und öffentliche Hygiene zuständigen Behörden. Sie machen zwar geltend, Roger Herren habe erfolglos das kantonale Lehrlingsamt orientiert. Selbst wenn das zutrifft, berechtigte sie dieser Misserfolg nicht zu ihrem Vorgehen. Vielmehr hätten sie ihr Anliegen auch der übergeordneten Behörde vortragen müssen, bevor sie zur Boykottdrohung griffen. Selbst wenn somit die Nötigung Freis ein rechtmässiges Ziel verfolgte, wurde sie mit rechtswidrigen Mitteln ausgeübt. Die Beschwerdeführer sind daher zu Recht nach Art. 181 StGB bestraft worden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.