Urteilskopf 101 IV 25758. Urteil des Kassationshofes vom 7. November 1975 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen Diaz
Regeste Art. 41 StGB; bedingter Strafvollzug. 1. Das Delikt als solches sagt über die Bewährungsaussichten des konkreten Täters noch nichts aus (Erw. 1). 2. Bedeutung des Bestreitens (Erw. 2, 3).
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 101 IV 257 S. 257
A.- Weil Juan Antonio Diaz im Verlauf einer Auseinandersetzung Serafin Sola vom zweistufigen Trottoir auf die Hauptgasse in Murten hinuntergestossen hatte, wobei dieser unter einen vorbeifahrenden Militärlastzug geraten und tödlich überfahren worden war, verurteilte ihn das Zuchtgericht des freiburgischen Seebezirkes wegen fahrlässiger Tötung zu 12 Monaten Gefängnis unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.
B.- Auf Beschwerde des Diaz gewährte ihm der Strafkassationshof des Kantons Freiburg am 11. Juli 1975 den bedingten Strafaufschub.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.
BGE 101 IV 257 S. 258
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 95 IV 52, BGE 96 IV 104, BGE 98 IV 160, BGE 99 IV 191), wonach bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf den bedingten Strafvollzug nicht nur auf die Tatumstände abgestellt werden darf, sondern neben diesen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, berücksichtigt werden müssen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung entscheiden zu können, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet. Der Staatsanwalt macht geltend, damit gehe die Vorinstanz von einer falschen Voraussetzung aus. Die von ihr angeführte Rechtsprechung gelte nämlich ausschliesslich für das Fahren in angetrunkenem Zustand. Das ist ein Irrtum. Die von der Vorinstanz wiedergegebene Rechtsprechung gilt für sämtliche Straftaten, denn das Delikt als solches sagt über die Bewährungschancen des konkreten Täters noch nichts aus (BGE 98 IV 161 E. 1; BGE 101 IV 123).
Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, Diaz habe sich durch das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Tat des bedingten Strafvollzugs unwürdig erwiesen. Er habe nicht aus Angst vor einer Verurteilung geleugnet. Schon über die Umstände des Zusammentreffens mit seinem Bruder und über sein Verhalten unmittelbar vor dem Unfall habe er unrichtige Angaben gemacht. Das zeige, dass ihm das Lügen ein Bedürfnis sei. a) Nach der Rechtsprechung (BGE 94 IV 51, BGE 95 IV 120) darf daraus, dass ein Angeklagter die Auskunft verweigert, die Tat bestreitet oder Sich aufs Leugnen verlegt, nicht leichthin gefolgert werden, er lasse sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht bessern. Ein solches Verhalten kann auf sehr verschiedene Beweggründe zurückgehen, ist folglich nicht notwendigerweise ein Zeichen fehlender Reue oder mangelnder Einsicht in die Verwerflichkeit der begangenen Tat. Wer leugnet, weil er sich der Tat Schämt, die Strafe fürchtet, um seine Stellung oder das Fortkommen seiner Angehörigen bangt und ihnen Schande ersparen will, der bietet nämlich eher Gewähr BGE 101 IV 257 S. 259für künftiges Wohlverhalten als einer, der das Verbrechen offen zugibt, es aber nicht für verwerflich hält oder sich gegenüber den Folgen seiner Tat gleichgültig zeigt. Jedenfalls sagt die Tatsache allein, dass der eine Täter die Tat leugnet und der andere sie gesteht, noch nichts darüber aus, ob und mit welchen Mitteln sie sich bessern lassen. Anders ist es, wenn der Angeklagte sich nicht mit dem Leugnen im eigenen oder fremden Interesse begnügt, sondern dazu übergeht, die Strafbehörden bewusst irrezuführen, die Schuld auf andere abzuschieben, Zeugen oder Geschädigte wider besseres Wissen zu belasten oder als Lügner hinzustellen. Wer mit solchen Mitteln einer Verurteilung zu entgehen sucht oder ein milderes Urteil erwirken will, bekundet Skrupellosigkeit und lässt daher in der Regel nicht erwarten, dass ihn eine bedingt aufgeschobene Strafe dauernd bessern werde. Gültige Schlüsse auf den Charakter und damit auf die Aussichten für das künftige Verhalten des Verurteilten können somit nicht schon aus der Tatsache des Bestreitens der Tat, sondern nur aus den Motiven gezogen werden, die den Angeklagten zum Leugnen bewegen. Der Richter muss daher zu ergründen suchen, warum ein Angeklagter bestreitet, ob aus mangelnder Einsicht in die Verwerflichkeit der Verfehlung oder aus einem anderen Grunde. Überdies hat er die dabei gewonnenen Ergebnisse im Lichte des gesamten Vorlebens des Angeklagten zu überprüfen. Nur dann lässt sich schlüssig sagen, ob der Angeklagte durch das Leugnen ein Mass von Einsichtslosigkeit bekundet habe, das eine ungünstige Voraussage rechtfertigt.
Hingegen beanstandet der Staatsanwalt mit Recht, dass die Vorinstanz dem Verurteilten keine Probezeit bestimmt BGE 101 IV 257 S. 261hat. Diese ist in Art. 41 Ziff. 1 StGB zwingend vorgeschrieben. Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Dauer der Probezeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Dauer der Probezeit an die Vorinstanz zurückgewiesen.