Urteilskopf 101 IV 12232. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1975 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste Art. 41 StGB. Aus der besonderen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Rauschgifthandels allein lassen sich keine Schlüsse auf die Bewährungsaussichten des einzelnen Täters ziehen.
Sachverhalt ab Seite 122
BGE 101 IV 122 S. 122
A.- Zwischen Frühjahr 1972 und dem 18. Januar 1975 hielt sich P. mehrmals in Bangkok auf. Er liess sich dort wiederholt Cannabiskraut schenken und rauchte es. Zehnmal kaufte er je fünf Gramm Cannabiskraut und rauchte es ebenfalls. Viermal kaufte er ein Paket Zigaretten, die Cannabiskraut enthielten, führte sie aus Thailand in die Bundesrepublik Deutschland ein und rauchte sie dort. Am 16. Januar 1975 kaufte er in Bangkok 4,160 kg Cannabiskraut sowie zehn Pakete Zigaretten, die insgesamt 300 Gramm Cannabiskraut enthielten, für DM 1'500.--, führte das Rauschgift am 18. Januar 1975 auf dem Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein, in der Absicht, es nach der Bundesrepublik Deutschland zu bringen und dort mit Gewinn zu verkaufen.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte P. am 7. April 1975 schuldig der wiederholten und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2, 3, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel in Verbindung mit Art. 36 des Einheitsübereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel und verurteilte ihn zu 8 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung.
C.- P. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt sinngemäss Abweisung der Beschwerde.BGE 101 IV 122 S. 123
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 41 StGB, dass die Vorinstanz die negative Beurteilung der Bewährungsaussicht unter Vernachlässigung seiner persönlichen Verhältnisse nur auf die Tatumstände und die Art der begangenen Delikte stütze.
Das Obergericht führt aus, grundsätzlich sei im Zusammenhang mit Rauschgifthändlern hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs auch bei Ersttätern Zurückhaltung am Platz, weil dieser Kategorie von Delinquenten der Vorwurf gemacht werden müsse, sie setzten um des Gewinnes willen die seelische und körperliche Gesundheit anderer, namentlich ungefestigter Jugendlicher, gewissenlos aufs Spiel und bekundeten so einen Charakterfehler, welcher der vom Gesetz geforderten günstigen Prognose entgegenstehe.
Auch die Tatumstände sprechen nicht für eine künftige Bewährung. P. hat weder aus einer finanziellen Notlage noch unter Drohungen gehandelt, sondern aus dem Haschischhandel eine Einnahmequelle machen wollen, obwohl ihm die Gefahren der Drogensucht bekannt waren.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.