Urteilskopf 100 V 329. Urteil vom 21. Januar 1974 i.S. Hofer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste Medizinische Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 IVG). Wann geht die Behandlung Jugendlicher wegen Epiphysenlösung des Oberschenkelknochens zu Lasten der Invalidenversicherung?
Sachverhalt ab Seite 32
BGE 100 V 32 S. 32
A.- Die 1958 geborene Sekundarschülerin Susanne Hofer verspürte nach einem Skiunfall seit März 1971 linksseitige Knieschmerzen. Eine Untersuchung im Bezirksspital B. im August 1972 ergab eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linken Hüftgelenk; die Beckenaufnahme zeigte eine Epiphysiolysis capitis femoris links; die Reposition scheiterte (Bericht vom 20. Dezember 1972). Am 11. Oktober 1972 wurde in der orthopädischen Klinik Balgrist wegen einer veralteten Epiphysenlösung mit Abrutsch von ca. 45o links die Imhäuser-Operation durchgeführt, und 3 Wochen später erfolgte in üblicher Weise die prophylaktische Nagelung der Gegenseite. Dr. med. K. verneinte im Bericht vom 13. April 1973 die Frage, ob die linksseitige Epiphysenlösung durch den Sturz im Monat März 1971 ausgelöst worden sei; auf die weitere Frage, ob es sich bei der Nagelung rechts um eine prophylaktische Massnahme gehandelt habe, führte er aus, die Ursache der Epiphysenlösung liege meistens in der Schädigung der Epiphysenlinie; sie sei hormonell bedingt; weil mehr als 65% der Epiphysenlösungen doppelseitig seien, werde in der Klinik Balgrist die Gegenseite automatisch operiert.
BGE 100 V 32 S. 33
Mit Verfügung vom 30. April 1973 lehnte die Ausgleichskasse ein vom Vater der Versicherten gestelltes Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen mit der Begründung ab, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die linksseitige Epiphysenlösung auf den Sturz im Monat März 1971 zurückzuführen.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies durch Entscheid vom 26. Juni 1973 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Vater der Versicherten, die Invalidenversicherung habe die Kosten der medizinischen Behandlung zu übernehmen. Er verweist auf ein vom ersten Oberarzt der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Dr. med. L., erstattetes Gutachten vom 21. August 1973, auf das in den Erwägungen zurückzukommen sein wird. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg.Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeführerin verspürte im Anschluss an einen Sturz beim Skifahren im März 1971 Schmerzen im linken Knie, die im August 1972 zu einer Einweisung ins Spital und schliesslich im Oktober 1972 in der Klinik Balgrist zu der linksseitigen Operation nach Imhäuser und zu der prophylaktischen Versorgung der rechten Seite führten. Invalidenversicherungs-Kommission, Vormstanz und Bundesamt für Sozialversicherung schlossen daraus, dass das Leiden der Versicherten auf den Skiunfall zurückzuführen sei. Dem steht indessen die Feststellung von Dr. K. entgegen, der die Frage, ob die Imksseitige Epiphysenlösung durch den Sturz ausgelöst worden sei, verneint. Wie Dr. L. ausserdem darlegt, begünstigten der Körperbau sowie das Entwicklungsstadium der im März 1971 knapp 13jährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zu einer Prädisposition für eine Epiphysenlösung, weshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz im Zeitpunkt des Skiunfalles eine schmerzfreie, bereits vorhandene chronische, noch nicht massiv dislozierte Epiphysenlösung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Schmerzen im Knie - also nicht vornehmlich in der Hüfte - sind nach Auffassung des Arztes ebenfalls bezeichnend für dieses Krankheitsstadium; eine traumatisch bedingte Epiphysenlösung dagegen sei praktisch immer mit starken Hüftschmerzen verbunden. Nach den überzeugenden ärztlichen Ausführungen ist ein BGE 100 V 32 S. 36Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Epiphysenlösung nicht erwiesen, sondern nach den Darlegungen des Dr. L. wahrscheinlicher, dass in Anbetracht des Alters und der Konstitution der Versicherten sich ihr Leiden - wenn es nicht schon vor dem Unfall vorhanden war - auch ohne den Sturz entwickelt hätte. Diente die linksseitige Operation somit nicht der Heilung von Unfallfolgen, so kann sie nach dem in Erw. 1 Gesagten als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung übernommen werden.
Es fragt sich, ob auch die 3 Wochen später prophylaktisch vorgenommene Epiphysennagelung rechts als medizinische Eingliederungsmassnahme zu betrachten ist. Nach der Rechtsprechung kann ein solcher Eingriff nicht übernommen werden, wenn er erfolgte, bevor es überhaupt zu einem Gleitprozess gekommen war (EVGE 1965 S. 100). Den vorhandenen Unterlagen kann in dieser Beziehung nichts entnommen werden. Die Verwaltung, an welche die Akten zurückgewiesen werden, hat daher näher abzuklären, wie es sich mit dem Zustand der rechten Hüfte verhielt. In diesem Zusammenhang wird sie auch zu prüfen haben, ob die beiden Operationen als Massnahmenkomplex im Sinne der Rechtsprechung zu bewerten wären (vgl. EVGE 1961 S. 308 ff., 1965 S. 41, 1967 S. 252; ZAK 1969 S. 375).
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons Bern vom 26. Juni 1973 und die angefochtene Kassenverfügung vom 30. April 1973 aufgehoben. II. Die Invalidenversicherung wird verpflichtet, die linksseitige Operation der Epiphysenlösung als medizinische Massnahme zu übernehmen. III. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen, damit diese nach Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Frage der Übernahme der Operation an der rechten Hüfte neu verfüge.