Urteilskopf 100 IV 24863. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1974 i.S. Iten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste Art. 397 StGB. Als Urteile im Sinne dieser Bestimmung sind Entscheide sowohl der Gerichte als auch der Verwaltungsbehörden zu betrachten.
Sachverhalt ab Seite 248
BGE 100 IV 248 S. 248
A.- Mit Strafverfügung des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 6. September 1973 wurde Gertrud Iten wegen Übertretung von Art. 34 Abs. 3 SVG in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 50.- verurteilt. Die Gebüsste stellte das Begehren um gerichtliche Beurteilung verspätet, weshalb die Verwaltungsbehörde darauf nicht eintrat. Mit Eingabe vom 14. Dezember 1973 ersuchte die Gebüsste um Wiederaufnahme des mit der Strafverfügung abgeschlossenen Verfahrens.
B.- Mit Entscheid vom 13. Juni 1974 ist das Obergericht des Kantons Zürich auf das Wiederaufnahmebegehren nicht eingetreten. Die kantonale NichtigkeitsbeschWerde Itens wurde vom zürcherischen Kassationsgericht am 5. November 1974 abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war.BGE 100 IV 248 S. 249
C.- Iten führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Weigerung, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden zuzulassen, verletze Art. 397 StGB. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass Strafverfügungen als Urteile im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift zu betrachten seien. Die Vorinstanz änderte im angefochtenen Entscheid ihre bisherige Rechtsprechung, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 397 StGB gegen Strafverfügungen zulässig war. Nach erneuter Überprüfung der Frage gelangte sie zur Auffassung, dass im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren und Strafbefehlsverfahren die Ermittlungen, die dem Erlass einer Strafverfügungen vorausgehen, sehr summarisch seien oder ganz fehlten. Die Beweisgrundlage der Strafverfügungen sei somit regelmässig unvollständig. Die Wiederaufnahme nach Art. 397 StGB setze jedoch voraus, dass der Entscheid auf Grund eines ordentlichen Strafuntersuchungsverfahrens oder Strafverfahrens ergangen sei. Nur in diesen Fällen sei die ausnahmsweise bestehende Unkenntnis erheblicher Beweismittel und Tatsachen ein Mangel, der es rechtfertige, das Verfahren neu aufzurollen. Dies treffe indessen bei der Strafverfügung nicht zu. Finde sich der Gebüsste mit der Bestrafung nicht ab, könne er gerichtliche Beurteilung verlangen und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren herbeiführen. Unterlasse er dies, so begnüge er sich mit dem nach einer summarischen Beweisaufnahme ergangenen Entscheid. In diesen Fällen bestehe kein Bedürfnis, dem Verurteilten das Rechtsmittel der Wiederaufnahme, das in der kantonalen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei, zur Verfügung zu stellen.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Solche Entscheidungen werden nach den kantonalen Prozessordnungen in verschiedenen Formen und Verfahren erlassen. Wenn nun die Wiederaufnahme gewissen Beschränkungen in Bezug auf die entscheidende Behörde oder das Verfahren unterliegen würde, könnten sich die Kantone der Verpflichtung, die ihnen Art. 397 StGB auferlegt, entziehen (vgl. CRESPI, a.a.O., S. 289 f.).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens muss auch möglich sein, wenn der Entscheid in einem vereinfachten Verfahren ergangen ist. Gerade in solchen Verfahren werden erhebliche Tatsachen und Beweise leicht übersehen. Dies gilt namentlich für Entscheidungen in Form eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung. Diesen Standpunkt vertrat denn auch das Obergericht des Kantons Zürich in seiner bisherigen Rechtsprechung, die von verschiedenen anderen Kantonen übernommen wurde (RS 1961, Nr. 38 und 1962, Nr. 40; SJZ 65, Nr. 140; ebenso die Lehre: CLERC, a.a.O., S. 63; ECKERT, a.a.O., S. 47; zum zürcherischen Recht AEPPLI, Formelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Zürich, S. 84).BGE 100 IV 248 S. 251
Dies ist übrigens die einzige Lösung, die in der praktischen Anwendung zu keinen Schwierigkeiten führt, denn die Einführung von Unterscheidungen, die auf der Art des prozessualen Verfahrens gründen, würde zur Rechtsunsicherheit führen. Dem Bundesgericht würde damit praktisch verunmöglicht, die einheitliche Anwendung von Art. 397 StGB zu überwachen. Massgebend ist demnach allein, dass der Entscheid durch eine zuständige Behörde erlassen und in Rechtskraft erwachsen ist. c) Ferner stimmt diese Auffassung mit dem Begriff des Urteils überein, wie er vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 1 StGB verstanden wird. Nach dieser Rechtsprechung gelten Strafbefehle und -verfügungen als Urteile, sofern sie in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 92 IV 161 ff.; vgl. AEPPLI, a.a.O., S. 58 ff.). Für Art. 397 StGB drängt sich kein anderer Standpunkt auf.