Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2023.62, AG.2023.734
Entscheidungsdatum
30.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.62

ENTSCHEID

vom 30. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 8. September 2023

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Die 1976 geborene B____ (Patientin) begab sich im Oktober 2004 in die Frauenklinik des [Spitals] C____ zur Geburt ihres zweiten Kinds. Nach der Geburt und während des stationären Aufenthalts kam es bei der Patientin zu Komplikationen, die bis zum 10. November 2004 mehrere Eingriffe nach sich zogen. In der Folge litt sie unter psychischen Beeinträchtigungen, die ab Oktober 2005 in einer Rente der Invalidenversicherung mündeten.

Am 4. September 2014 reichte die Patientin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte, das C____ (Spital) und der Kanton Basel-Stadt (Kanton) seien zur Zahlung von Genugtuung und Schadenersatz von CHF 100'000.– zu verpflichten, dies unter dem Vorbehalt der Mehrforderung. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 17. Februar 2015 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch mit dem Anwalt A____ (Anwalt) als unentgeltlichem Rechtsvertreter vorläufig und verpflichtete die Patientin, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Nachdem die Patientin die Liegenschaft nicht verkauft hatte, hob der Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege per 31. März 2016 auf. Am 11. April 2016 forderte er die Patientin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 7'020.– auf, den diese bezahlte. Mit Klageantwort vom 29. September 2016 beantragten das Spital und der Kanton die Abweisung der Klage. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 16. August 2017 gab der Zivilgerichtspräsident ein Gerichtsgutachten in Auftrag zur Frage, ob dem Spital ein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Am 31. Oktober 2017 gewährte er der Patientin die unentgeltliche Rechtspflege erneut, dies mit einem Selbstbehalt in der Höhe des bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 7'020.–. Am 28. August 2018 erstatteten die beiden Gerichtsgutachter ihr Gutachten und beantworteten am 29. Mai 2019 Ergänzungsfragen. Nachdem die Parteien dazu Stellung genommen hatten, fand am 16. November 2022 eine Hauptverhandlung statt. Dabei wurde ein Vergleich unterzeichnet, den die Patientin am 20. Februar 2023 schliesslich widerrief.

Die Patientin beantragte mit Eingabe vom 21. März 2023, ihr Anwalt sei mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entlassen. Mit Eingabe vom gleichen Tag teilte der Anwalt mit, dass er die Patientin ab sofort nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel der Rechtsvertretung insofern nicht, als ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Dagegen erhob die Patientin, nunmehr vertreten durch D____, Beschwerde beim Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023). Gegen diesen Entscheid erhob die Patientin, vertreten durch D____, Beschwerde, auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023).

Mit Eingabe vom 5. September 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit, dass er die Vertretung der Patientin nicht mehr übernehme. Der Zivilgerichtspräsident lehnte dieses sinngemässe Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab (Verfügung vom 8. September 2023, Ziffer 2). Gegen diese Verfügung erhob der Anwalt am 21. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Patientin zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung. Der Anwalt liess sich mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

  1. Formelles

1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung vom 8. September 2023, mit welcher der Zivilgerichtspräsident den Antrag des Anwalts, ihn als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entlassen, abwies.

Die Ablehnung oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1). Beschwerdelegitimiert ist in erster Linie die Gesuchstellerin, nicht aber der unentgeltliche Rechtsvertreter oder die Gegenpartei. Ausnahmsweise wird die Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Vertreters bejaht, nämlich dann, wenn dessen Rechtsstellung tangiert ist. Dies wird beispielsweise in folgenden Fällen angenommen: Ernennung als Vertreter unter Missachtung seines Ablehnungsrechts, Auswechslung des Vertreters von Amtes wegen zufolge Interessenkollision, Verweigerung der vom Vertreter selbst beantragten Auswechslung (Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 121 ZPO N 11–12h).

Es fragt sich, ob der unentgeltliche Rechtsvertreter in diesen Fällen ohne Weiteres Beschwerde erheben kann oder ob er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun muss. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem gänzlichen oder teilweisen Ablehnen oder Entziehen der unentgeltlichen Rechtspflege der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 121 ZPO). In diesen vom Gesetz bestimmten Fällen kann ohne Weiteres Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO). Nicht unter den Wortlaut von Art. 121 ZPO fallen dagegen Entscheide über die Ernennung und die Auswechslung des Vertreters. Aus diesem Umstand schliesst ein gewichtiger Teil der Lehre, dass der Vertreter in diesem Fall dartun muss, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 540 und 984; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4; Huber, DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5). Ein anderer Teil der Lehre unterstellt auch Entscheide über die Ernennung und Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters Art. 121 ZPO und verlangt wohl auch in diesen Fällen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, allerdings ohne Begründung (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 74a und Art. 121 ZPO N 11–12a). In seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Zwischenentscheiden) hält das Bundesgericht fest, dass die Abweisung eines Gesuchs um Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters im Grundsatz keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023 E. 2.2.2 mit Nachweisen).

Im vorliegenden Fall äussert sich der Anwalt in seiner Beschwerde nicht zur Frage, ob ihm mit der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Folgt man dem wohl überwiegenden Teil der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wäre mangels Dartun eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Die Frage, ob bei der Anfechtung der verweigerten Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein Nachteil darzutun ist, kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2).

1.2 Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich keine Parteistellung. Sie hat somit lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht nach richterlichem Ermessen; nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie zwingend angehört werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus folgt, dass das Spital und der Kanton im vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht angehört werden müssen.

1.3 Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt gemäss Bundesgericht jedenfalls für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 121 ZPO N 8).

1.4 Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

  1. Entlassung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

2.1 Mit Eingabe vom 21. März 2023 stellte die Patientin beim Zivilgericht das Gesuch, ihren bisherigen unentgeltlichen Rechtsvertreter, den Anwalt A____, mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. März 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit, dass die Patientin mit sofortiger Wirkung nicht mehr durch ihn vertreten werde. Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel des Rechtsvertreters insofern nicht, als er ihr für die Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Dagegen erhob die Patientin, nunmehr vertreten durch D____, Beschwerde beim Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Kern aus, dass die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe (mangelhafte Kommunikation des Anwalts; Drängen des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen; weitere Mängel in der Prozessführung) fast durchwegs verspätet erhoben worden seien; wären sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wären sie unberechtigt oder nicht schwerwiegend genug, um einen vollständigen Vertrauensverlust zu begründen und einen Wechsel des Anwalts zu rechtfertigen (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 E. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Patientin, vertreten durch D____, Beschwerde, auf die das Bundesgericht nicht eintrat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023).

Nachdem das Appellationsgericht die Beschwerde der Patientin abgewiesen hatte, forderte der Zivilgerichtspräsident die Patientin auf mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt A____, sich selbst oder eine neue, vollständig selbst zu finanzierende Rechtsvertretung vertreten lassen wolle. Mit Eingabe 28. August 2023 teilte sie mit, dass sie sich nun doch weiterhin vom Anwalt A____ vertreten lassen wolle. Dieser teilte mit Eingabe vom 5. September 2023 seinerseits mit, dass er die Vertretung der Patientin nicht mehr übernehme, da schlichtweg das gegenseitige Vertrauen nicht mehr gegeben sei. Mit Verfügung vom 8. September 2023 lehnte der Zivilgerichtspräsident dieses sinngemässe Gesuch des Anwalts um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Wenngleich die Position des Anwalts in menschlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbar sei, sei im Einklang mit dem Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 festzuhalten, dass ein vom Gericht eingesetzter unentgeltlicher Rechtsvertreter das diesbezügliche Mandat nicht frei niederlegen könne. Eine vorzeitige Beendigung der unentgeltlichen Vertretung sei stets durch das Gericht zu bewilligen und dürfe nur erfolgen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet sei. Eine Auswechslung des Vertreters komme nur in Frage, wenn der bisherige Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nicht mehr wahrnehmen könne, wenn beispielsweise das Vertrauensverhältnis im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden sei. Im Einklang mit dem Appellationsgericht gehe er weiterhin davon aus, dass im vorliegenden Fall an der Prozessführung des Anwalts objektiv nichts zu beanstanden sei und das Vertrauensverhältnis der Patientin zu ihrem Anwalt nicht vollständig zerstört sei. Nichts anderes könne unter umgekehrten Vorzeichen gelten, wenn nun der Vertreter seinerseits wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses um Entlassung aus der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuche. Es könne und müsse vom Anwalt erwartet werden, das Verfahren für die Patientin mit der gebotenen Professionalität zumindest bis zum abschliessenden Entscheid des Zivilgerichts zu Ende zu führen, wenngleich es eine Herausforderung darstelle, dies für eine Mandantin zu tun, die ihn derart offen ablehne.

In seiner Beschwerde vom 21. September 2023 bringt der Anwalt vier Einwände gegen diese Verfügung vor: Erstens sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Patientin vollständig zerstört. Zweitens sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht mehr notwendig. Drittens entstünden bei seiner Entlassung als Vertreter keine Mehrkosten für den Staat. Viertens stehe er in einem Interessenkonflikt, der eine Vertretung der Patientin verunmögliche (Beschwerde, Rz. 17–31). In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 wirft er sodann die Frage auf, ob er nach einem privatrechtlich gültigen Entzug des Auftrags durch die Patientin öffentlich-rechtlich tatsächlich dazu gezwungen werden könne, einen neuen Auftrag mit ihr abzuschliessen. Diese Einwände werden in der Erwägung 2.3 näher dargelegt und geprüft.

2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Anspruch setzt mit anderen Worten zweierlei voraus: die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person und ausreichende Prozessaussichten. Die gesuchstellende Person hat zunächst ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen; es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich sodann aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst erstens die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, zweitens die Befreiung von den Gerichtskosten und drittens die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit dagegen nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem unentgeltlichen Vertreter und dem Staat. Dieses kann – im Gegensatz zum privatrechtlichen Auftrag (Art. 404 des Obligationenrechts [SR 220]) – nicht frei widerrufen werden. Mit anderen Worten: Weder der Vertreter noch die vertretene Person haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses setzt stets die Zustimmung des Gerichts in Form einer Verfügung voraus. Eine Auswechslung des Vertreters ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet ist. Dazu genügt es nicht, dass die vertretene Person geltend macht, sie habe das Vertrauen in den Vertreter verloren. Sie muss substantiiert dartun, dass er seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat und weshalb das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Eine Auswechslung kommt nur dann in Frage, wenn der bisherige Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nach objektiven Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann (zum Ganzen vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 72 und 73; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 539; vgl. auch BGE 141 I 70 E. 6.2). Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Person im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden ist; gewisse Unstimmigkeiten sind aber in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person ausreichend wahrnimmt (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 118 ZPO N 15). Weitere Fälle, die eine Auswechslung rechtfertigen können, sind auch dann zu bejahen, wenn der bisherige Vertreter seine Aufgabe wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine anwaltlichen Berufspflichten in grober Weise verletzt (BGer 4A_106/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.2.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 533 und 535). Im Allgemeinen ist wegen der mit dem Wechsel einhergehenden Mehrkosten zu Lasten des Staats Zurückhaltung bei der Auswechslung geboten (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 15; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 539).

Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1 mit Nachweisen). Dies gilt gleichermassen für die Gründe einer Auswechslung des unentgeltlichen Rechtvertreters. Mit anderen Worten: Der Vertreter, der seine Entlassung als unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt, muss glaubhaft machen, dass er die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nicht mehr wahrnehmen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört wurde oder eine Interessenkollision vorliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (vgl. BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3).

2.3

2.3.1 Der Anwalt macht in seiner Beschwerde erstens geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Patientin vollständig zerstört sei. Im Rahmen des Verfahrens, das zum Bundesgerichtsurteil 4A_384/2023 vom 6. September 2023 geführt habe, habe die Patientin die vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründet. Sie habe ihm in diesem Verfahren fachliche Inkompetenz vorgeworfen, die sich in einer mangelhaften Prozessführung, in Prozessverzögerungen und in fehlendem Verhandlungsgeschick gezeigt habe. Sie werfe ihm vor, er habe sie «bewusst getäuscht», und sie habe sich in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht Haftpflichtansprüche vorbehalten. Durch die Vehemenz ihrer Vorbringen – selbst wenn diese objektiv nicht gerechtfertigt seien – sei das Vertrauensverhältnis beidseitig derart zerstört, dass an eine weitere Zusammenarbeit nicht zu denken sei. Er – so der Anwalt weiter – wäre zwar mit der «gebotenen Professionalität» durchaus in der Lage, die Rechtsvertretung der Patientin weiterhin zu übernehmen, und er betrachte das Vorgehen der jüngst schlecht beratenen Patientin «ohne Groll und lediglich mit grossem Bedauern». Fakt sei aber, dass er sie nicht mehr erreiche (Beschwerde, Rz. 17–20).

Das Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 fest, dass die von der Patientin in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe (mangelhafte Kommunikation des Anwalts; Drängen des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen; weitere Mängel in der Prozessführung) durchwegs verspätet erhoben worden seien; wären sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wären sie als unberechtigt oder nicht schwerwiegend genug zu qualifizieren, um einen vollständigen Vertrauensverlust zu begründen und einen Wechsel des Anwalts zu rechtfertigen (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 E. 2). Diese Einschätzung, die das Gesuch der Patientin um Wechsel des unentgeltlichen Vertreters betraf, ist grundsätzlich auch in der umgekehrten Konstellation zutreffend, in welcher der Anwalt um seine Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht.

Im vorliegenden Fall bringt der Anwalt ergänzend im Kern einzig vor, dass er die Patientin nicht mehr erreiche. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zunächst gibt der Anwalt in seiner Beschwerde an, er sei durchaus in der Lage, die Patientin weiterhin zu vertreten, und er betrachte ihr Vorgehen «ohne Groll und lediglich mit grossem Bedauern». Angesichts der von der Patientin erhobenen Vorwürfe zeugt diese Haltung von bemerkenswerter Professionalität und menschlicher Grossmut. Sodann ist die Patientin unterdessen bereit, mit dem Anwalt die anstehende Hauptverhandlung zu bestreiten: Mit Verfügung vom 22. März 2023 hatte der Zivilgerichtspräsident das Gesuch der Patientin um einen Wechsel des Vertreters abgewiesen und sie gleichzeitig gefragt, ob sie sich angesichts dessen weiterhin durch den Anwalt A____, sich selbst oder eine neue, vollständig selbst zu finanzierende Rechtsvertretung vertreten lassen wolle. Nachdem das Appellationsgericht und das Bundesgericht den vom Zivilgerichtspräsidenten verweigerten Wechsel des Vertreters geschützt hatten, teilte die Patientin dem Zivilgericht am 28. August 2023 mit, «dass sie sich weiterhin durch RA A____ vertreten lässt». In dieser Situation – sowohl der Anwalt als auch die Patientin sind bereit, das Verfahren vor Zivilgericht gemeinsam zu einem Ende zu führen – ist anzunehmen, dass das Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört ist. Vielmehr scheint auch die Patientin nunmehr gewillt und in der Lage zu sein, mit ihrem bisherigen Vertreter zu kooperieren und mit ihm die anstehende Hauptverhandlung vorzubereiten und zu bestreiten.

2.3.2 Zweitens wendet der Anwalt in der Beschwerde ein, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei nicht mehr notwendig. Nachdem die Patientin ihm am 1. März 2023 das Mandat entzogen habe, habe sie sich durch D____ vertreten lassen – dies nicht nur vor Zivilgericht im Verfahren um den Wechsel des Rechtsvertreters, sondern auch in den anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht und Bundesgericht. Ganz offensichtlich sei die Patientin durch D____ ausreichend vertreten. Insofern bestehe gar keine Notwendigkeit mehr für die Fortführung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch ihn, den Anwalt. Dies gelte umso mehr, als der Schriftenwechsel vor Zivilgericht längst abgeschlossen sei und lediglich noch die Hauptverhandlung bevorstehe, an welcher keine Beweise mehr abgenommen und lediglich noch die Schlussplädoyers gehalten würden. In dieser Lage bestehe keine Gefahr, dass die Patientin einen Rechtsverlust erleide. Da die Vertretung somit nicht mehr notwendig sei, fehle es an einer Voraussetzung der weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Beschwerde, Rz. 21–23).

Den Einwand der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung hat der Anwalt in seinem Gesuch vom 5. September 2023 gegenüber dem Zivilgericht nicht vorgebracht. Der erst mit der Beschwerde erhobene Einwand enthält eine neue Tatsachenbehauptung und kann folglich im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (zum Verbot neuer Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren vgl. E. 1.3).

Wenn die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand zu berücksichtigen wäre, erwiese er sich als nicht stichhaltig. In der Erwägung 2.2 wurde dargelegt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung umfasst, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Vertretung wird vom Gesetz insbesondere bejaht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts gibt es aber auch in diesem Fall keinen Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Vertretung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGer 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 mit Nachweisen). Insbesondere bei Bagatellfällen oder wenn die gesuchstellende Person selbst über genügend juristische Kenntnisse für das Verfahren verfügt, kann der Beizug eines Vertreters entbehrlich sein, da in Bezug auf das konkrete Verfahren kein Ungleichgewicht zwischen den Parteien besteht (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 484; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 ZPO N 12; Tappy, Commentaire romand, 2. Auflage 2019, Art. 118 ZPO N 17; für einen unbedingten Anspruch auf unentgeltliche Vertretung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 45–48). Im vorliegenden Fall sind die Gegenparteien der Patientin anwaltlich vertreten. Sodann liegt offensichtlich weder ein Bagatellfall vor noch verfügen die Patientin oder D____ über die erforderlichen juristischen Kenntnisse, um sich in einem komplexen Haftpflichtprozess in einer Hauptverhandlung zu behaupten. Die von D____ vor Zivil-, Appellations- und Bundesgericht geführten Verfahren betreffend Wechsel des unentgeltlichen Vertreters zeigen vielmehr, dass er zwar verständlich zu formulieren weiss, ihm die notwendigen juristischen Kompetenzen aber abgehen. Es liegt somit kein Fall vor, in welchem trotz anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei eine unentgeltliche Vertretung ausnahmsweise nicht notwendig wäre. Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung des Anwalts lässt sich seine Entlassung als unentgeltlicher Vertreter nicht mit der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung begründen.

2.3.3 Drittens wendet der Anwalt ein, für den Staat entstünden keine Mehrkosten, wenn er als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen würde. Der Staat tue mit Blick auf die Kosten natürlich gut daran, bei der Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters zurückhaltend zu sein. Für das vorliegende Haftpflichtverfahren sei aber festzustellen, dass er im Rahmen des nun bald zehnjährigen Verfahrens den gesetzlich zulässigen Kostenrahmen bereits habe ausschöpfen müssen und er das Mandat seit geraumer Zeit «pro bono» führe. Bei seiner Entlassung als Vertreter entstünden dem Staat folglich keine zusätzlichen Kosten; dies gelte auch bei einer Weitervertretung der Patientin durch D____ (Beschwerde, Rz. 24 und 25).

Auch diesen Einwand hat der Anwalt in seinem Gesuch vom 5. September 2023 gegenüber dem Zivilgericht nicht vorgebracht. Der erst mit der Beschwerde erhobene Einwand erweist sich somit als neue Tatsachenbehauptung. Er ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).

Wenn der in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand zu berücksichtigen wäre, erwiese er sich in der Sache als nicht überzeugend: In der Erwägung 2.3.2 wurde dargelegt, dass die unentgeltliche Vertretung der Patientin vor Zivilgericht weiterhin notwendig ist. Ist die Vertretung aber weiterhin notwendig, wäre eine Entlassung des Anwalts als unentgeltlicher Vertreter und die Einsetzung eines neuen Vertreters durchaus mit Mehrkosten für den Staat verbunden. Der Einwand des Anwalts lässt mit anderen Worten unberücksichtigt, dass die unentgeltliche Vertretung der Patientin notwendig ist und dass die Einsetzung eines neuen Vertreters mit Mehrkosten verbunden wäre. Der Einwand fehlender Mehrkosten ist somit unzutreffend.

2.3.4 Viertens wendet der Anwalt ein, er befinde sich in einem persönlichen Interessenkonflikt, der ihm eine weitere Vertretung der Patientin verunmögliche. Ein Interessenkonflikt liege aus zwei Gründen vor: Zunächst habe die Patientin am 14. April 2023 ein Ausstandsgesuch gegen den instruierenden Zivilgerichtspräsidenten gestellt. Das Gesuch werde unter anderem damit begründet, dass der Zivilgerichtspräsident den Anwalt vor einer Absetzung geschützt und für ihn Partei ergriffen habe; er habe sich zum Nachteil der Patientin regelmässig mit dem Anwalt abgesprochen. Für den Fall, dass der Anwalt dieses Ausstandsverfahren weiterzuführen hätte, – so der Anwalt – müsste er sich selbst bezichtigen, mit dem Zivilgerichtspräsidenten zulasten der Patientin ein «Päckli gemacht» zu haben. Spätestens hier werde offensichtlich, dass er in einem persönlichen Interessenkonflikt stehe und seine Interessen mit denjenigen der Patientin kollidierten. Die gleiche Interessenkollision bestehe sodann im Zusammenhang mit dem Haftpflichtanspruch, den die Patientin angekündigt habe. Sei das Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs angekündigt worden, sei versicherungsvertraglich vom Eintritt des befürchteten Ereignisses auszugehen, und müsse der Anwalt seine Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Somit könne er nicht mehr nur die Interessen der Patientin wahrnehmen, sondern müsse vielmehr auch seine eigenen Interessen und diejenigen der Haftpflichtversicherung im Auge behalten. In dieser Situation sei er als unentgeltlicher Vertreter zu entlassen (Beschwerde, Rz. 26–29).

Auch diesen Einwand hat der Anwalt in seinem Gesuch vom 5. September 2023 gegenüber dem Zivilgericht nicht erwähnt. Die dem Einwand zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen sind neu und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).

Wäre der Einwand der Interessenkollision zu berücksichtigen, wäre er in der Sache nicht stichhaltig. In Bezug auf die Interessenkollision im Ausstandsverfahren ist zu beachten, dass die Patientin das Ausstandsgesuch gegen den Zivilgerichtspräsidenten ohne ihren Anwalt eingereicht hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Anwalt dieses wohl bald abgeschlossene Ausstandsverfahren noch betreuen muss. Sollte im Ausstandsverfahren doch noch ein Tätigwerden der Patientin erforderlich sein, wäre es dem Anwalt unbenommen, speziell für das Ausstandsverfahren um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ersuchen. Eine Entlassung aus dem gesamten vorinstanzlichen Verfahren ist zur Vermeidung einer Interessenkollision dagegen nicht angezeigt. Bei der zweiten Interessenkollision legt der Anwalt nicht dar, inwiefern genau seine Interessen, die Interessen der Patientin und die Interessen der Haftpflichtversicherung im Fall einer – im Übrigen eher vagen – Androhung des Geltendmachens von Haftpflichtansprüchen miteinander kollidieren sollen. Alle Beteiligten haben vielmehr auch in dieser Situation ein gleichgerichtetes Interesse: Der Anwalt soll die Interessen der Patientin in der Hauptverhandlung mit der notwendigen professionellen Sorgfalt, Einsatzbereitschaft und Distanz vertreten. Eine Kollision der Interessen des Anwalts mit den Interessen der Patientin und der Haftpflichtversicherung ist mit anderen Worten nicht ersichtlich.

2.3.5 In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 wirft der Anwalt schliesslich die Frage auf, ob er nach einem privatrechtlich gültigen Entzug des Auftrags durch die Patientin öffentlich-rechtlich tatsächlich dazu gezwungen werden könne, einen neuen Auftrag mit der Patientin abzuschliessen. Nach seinem Verständnis könne das Rechtsverhältnis des unentgeltlichen Rechtsvertreters privatrechtlich jederzeit beendet werden. Öffentlich-rechtlich habe dies allenfalls die einzige Konsequenz, dass für die neue Rechtsvertretung die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde. Eine Rechtsgrundlage, den Anwalt privatrechtlich zum Abschluss eines neuen Auftrags zu verpflichten, bestehe nicht (Stellungnahme vom 23. Oktober 2023, S. 1 f.).

In der Erwägung 2.2 wurde dargelegt, dass die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Staat begründet und dass dieses Verhältnis weder vom Vertreter noch von der vertretenen Person einseitig widerrufen werden kann. Für eine vorzeitige Beendigung dieses Rechtsverhältnisses ist stets Zustimmung des Gerichts erforderlich. Die Übernahmepflicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters ergibt sich aus dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61): Der im kantonalen Register eingetragene Anwalt ist verpflichtet, das amtliche Mandat zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Diese Übernahmepflicht dient der effektiven Erfüllung der aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) fliessenden staatlichen Pflicht, für prozessuale Chancengleichheit bedürftiger Parteien zu sorgen. Begrenzt ist diese Übernahmepflicht durch andere Berufspflichten des Anwalts, wie etwa die Wahrung der Unabhängigkeit oder die Vermeidung von Interessenkollisionen (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 534 und 535 mit Nachweisen). Zwischen dem unentgeltlichen Vertreter und der vertretenen Person besteht zwar ein privatrechtlicher Auftrag, dieser wird aber betreffend Begründung und Beendigung vom öffentlichen Recht überlagert. Mit der Begründung dieses öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wird der Anwalt verpflichtet, mit der bedürftigen Partei ein privatrechtliches Auftragsverhältnis einzugehen. Es steht dem Anwalt aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Komponente nicht frei, sein Mandat niederzulegen (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 464–466 und 538 mit Nachweisen). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an der Zustimmung des Gerichts zur vorzeitigen Beendigung dieses öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, besteht dieses weiter und ist der Vertreter aufgrund von Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, mit der bedürftigen Partei einen privatrechtlichen Auftrag abzuschliessen.

  1. Beschwerdeentscheid

Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Anwalts um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ablehnte. Die Beschwerde des Anwalts gegen die Verfügung vom 8. September 2023 ist somit abzuweisen.

Im Sinn einer Randbemerkung und im Einklang mit dem Anwalt ist darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege für ein allfälliges Berufungsverfahren neu zu beantragen wäre (Art. 119 Abs. 5 ZPO; Beschwerde, Rz. 23). Im Grundsatz dauern die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege bis zur Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz, sofern die gesuchstellende Person nicht vorher darauf verzichtet oder das Gericht die erteilte Bewilligung widerruft. Im erstinstanzlichen Verfahren gilt denn auch die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, bis das Gericht das Verfahren vorerst abgeschlossen hat, sei es durch Entscheid oder Abschreibungsbeschluss (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 728 und 783 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall wäre in einem allfälligen Berufungsverfahren ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu stellen und vom Appellationsgericht zu prüfen. Die Einleitung des Berufungsverfahrens erscheint denn auch als geeigneter Zeitpunkt, um einen neuen unentgeltlichen Vertreter oder eine neue unentgeltliche Vertreterin zu installieren. Falls – was in der vorliegenden Situation nachvollziehbar wäre – der Anwalt daran festhält, dass er die Patientin nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr vertreten möchte, hätte er dies der Patientin rechtzeitig mitzuteilen, damit sich diese mit Blick auf ein allfälliges Berufungsverfahren frühzeitig um den Beizug eines neuen Rechtsvertreters oder einer neuen Rechtsvertreterin bemühen könnte.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem beschwerdeführenden Anwalt auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 8. September 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Zivilgericht Basel-Stadt

B____

C____

Kanton Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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