Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2021.9, AG.2021.165
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.9

ENTSCHEID

vom 17. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Kläger

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2020

betreffend Forderung aus Mietvertrag

Sachverhalt

A____ (Untervermieter) hatte im Februar 2017 eine 3 ½-Zimmerwohung an der […] in Basel gemietet. Am 28. Juni 2019 schloss er mit B____ (Untermieter) einen Untermietvertrag über ein Schlafzimmer, dies zu einem Mietzins von CHF 500.– einschliesslich Nebenkosten und Möblierungszuschlag. Nachdem der Untervermieter den Untermietvertrag gekündigt hatte, gelangte er an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Im Schlichtungsverfahren konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Klage vom 15. April 2020 gelangte der Untervermieter an das Zivilgericht und beantragte in erster Linie, der Untermieter sei zur Zahlung von CHF 465.52 (Oktobermietzins) zu verpflichten. An der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2020 erhob der Untermieter Widerklage und beantragte, es sei der Untervermieter zur Rückzahlung von CHF 716.– (Kaution) zu verpflichten. Mit Entscheid vom 8. Dezember verpflichtete das Zivilgericht den Untermieter zur Zahlung von CHF 245.52 an den Untervermieter (Dispositivziffer 2 betreffend Mietzins) und verpflichtete den Untervermieter zur Zahlung von CHF 500.– an den Untermieter (Dispositivziffer 4 betreffend Kaution). Zudem bewilligte es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositivziffern 5 und 6).

Gegen diesen Entscheid erhob der Untervermieter am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin verlangt er im Wesentlichen die Aufhebung der Dispositivziffer 4 (Verpflichtung zur Zahlung von CHF 500.– an den Untermieter). Zudem beantragt er auch für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verzichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Einholen einer Beschwerdeantwort. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

  1. Eintreten

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Bei einem Streitwert von weniger als CHF 10‘000.– steht die Beschwerde offen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO): Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Klage- und Widerklagebegehren unbestrittenermassen weniger als CHF 10'000.–. Der Endentscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 ist deshalb mit Beschwerde anfechtbar. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

  1. Entscheid des Zivilgerichts

Das Zivilgericht verpflichtete unter anderem den Untervermieter zur Zahlung von CHF 500.– an den Untermieter (Dispositivziffer 4). Diese Verpflichtung stellt der Untervermieter mit seiner Beschwerde in Frage.

Zur Begründung dieser Verpflichtung legte das Zivilgericht zunächst die diesbezüglichen Standpunkte der Parteien dar: Der Untermieter verlange die von ihm geleistete Mietzinskaution von CHF 716.– zurück. Im Untermietvertrag sei eine Kaution vereinbart gewesen. Diese habe er auch bezahlt, indem er am 8. Juli 2019 CHF 714.– überwiesen habe. Der Untervermieter sei einverstanden gewesen, dass der Mietzins jeweils nachschüssig geleistet werde. Daher handle es sich bei der Zahlung Ende Juli um die Julimiete und bei der Zahlung Ende August um die Augustmiete. Dass er eine Kaution bezahlt habe, ergebe sich aus dem SMS-Verkehr der Parteien. Der Untervermieter – so das Zivilgericht – wende dagegen ein, dass der Untermietvertrag zwar eine Kaution vorsehe. Da er jedoch noch im Juli 2019 entschieden habe, die Wohnung aufzugeben, habe er auf die Einrichtung eines Kautionskontos und die Erhebung der Kaution verzichtet, da ihm der Aufwand nicht gerechtfertigt erschienen sei. Aus dem SMS-Verkehr zwischen den Parteien gehe nicht hervor, dass eine Kaution bezahlt worden sei. Die Aufstellung der Mietzinszahlungen sei eindeutig. Wenn (im Juli) eine Kaution bezahlt worden sei, sei für den Monat Juli keine Miete bezahlt worden (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1).

Nach dieser Darstellung der Parteistandpunkte umschrieb das Zivilgericht die rechtlichen Grundlagen der Mietzinskaution (Art. 257e OR). So könne der Vermieter, der die Kaution nicht ordnungsgemäss hinterlege, allfällige Gegenforderungen nicht zur Verrechnung stellen, wenn der Mieter seine Mietzinskaution zurückfordere (E. 3.2).

Das Zivilgericht stellte sodann Folgendes fest: Die Parteien hätten in ihrem Untermietvertrag vereinbart, dass eine Mietzinskaution von einer Monatsmiete hinterlegt werde. Aus dem SMS-Austausch zwischen den Parteien gehe nicht hervor, dass der Untermieter am 8. Juli 2019 eine Kaution geleistet habe. Allerdings – so das Zivilgericht weiter – ergebe sich aus den eingereichten Zahlungsbelegen, dass der Untermieter dem Untervermieter am 8. Juli 2019 den Betrag von umgerechnet CHF 714.16 überwiesen habe. Am 29. Juli 2019 habe er zudem CHF 546.05 überwiesen mit der Mitteilung «Miete Juli» und am 20. August 2019 CHF 494.27 mit der Mitteilung «Miete August». Wenn nun der Untermieter offenbar der Ansicht gewesen sei, mit den Zahlungen von Ende Juli und Ende August die Mietzinse für Juli und August zu bezahlen, stelle sich die Frage, wozu er am 8. Juli 2019 CHF 714.16 überwiesen habe. Als einzig sinnvolle Erklärung erscheine, dass der Untermieter damit effektiv die Mietzinskaution habe zahlen wollen. Im Übrigen habe der Untervermieter seine Behauptung, dass er auf die Leistung der Kaution verzichtet habe, durch keinerlei Beweise belegt. Die Mietzinskaution sei nicht auf einem separaten Sperrkonto hinterlegt worden, sondern auf dem privaten Konto des Untervermieters verblieben. Der Untermieter sei somit berechtigt, die Kaution vom Untervermieter herauszuverlangen. Allerdings habe die Kaution nur CHF 500.– betragen. Die vom Untermieter geleisteten CHF 714.16 fielen somit nur in diesem Umfang unter die Schutzbestimmungen von Art. 257e OR. Den übrigen Betrag könne der Untervermieter mit den ausstehenden Mietzinsen verrechnen. Somit stünden dem Untermieter CHF 500.– zu (E. 3.3). Diese könne der Untervermieter – da er die Kaution nicht ordnungsgemäss hinterlegt habe – nicht mit den vom Untermieter geschuldeten Mietzinsen verrechnen. Dem Untervermieter könne aufgrund des Dispositionsgrundsatzes zudem nicht mehr zugesprochen werden, als er mit seinem (reduzierten) Begehren auf Zahlung von CHF 245.52 eingeklagt habe. Weil auch der Untermieter nicht erklärt habe, die ihm zustehende Kaution von CHF 500.– mit allfälligen von ihm geschuldeten Mietzinsen zu verrechnen, sei die Widerklage des Untermieters von CHF 500.– gutzuheissen, wobei festzuhalten bleibe, dass dem Untervermieter bei diesem Ergebnis für den Oktober 2019 noch eine Mietzinszahlung von CHF 500.– zustehe (E. 4.1).

  1. Kritik an der zivilgerichtlichen Feststellung des Sachverhalts

3.1 In seiner Beschwerde rügt der Untervermieter in Bezug auf die zivilgerichtliche Feststellung des Sachverhalts bzw. die zivilgerichtliche Beweiswürdigung verschiedene Punkte. Während die Beweislastverteilung eine Rechtsfrage ist (vgl. Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 686), stellt die Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 6 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f.)

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320 ZPO N 4–17). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. zum Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).

3.2

3.2.1 Der Untervermieter kritisiert erstens die zivilgerichtliche Annahme, zwischen den Parteien habe eine Absprache bestanden, den Mietzins nicht jeweils vorgängig zum jeweiligen Monat zu zahlen. Aus dem Mietvertrag gehe aber – so der Untervermieter – eindeutig hervor, dass der Mietzins jeweils vorgängig zu entrichten sei. Es sei nicht am Untervermieter zu beweisen, dass die im Mietvertrag vereinbarte vorgängige Bezahlung des Mietzinses nicht durch eine andere Vereinbarung ersetzt worden sei (Beschwerde, S. 1 Mitte).

Mit diesen Ausführungen übergeht der Untervermieter, dass im Mietvertrag nicht nur eine vorgängige Zahlung des Mietzinses vereinbart wurde, sondern auch eine Kautionspflicht. Zwischen dem Untervermieter und dem Untermieter strittig ist, ob die Zahlung des Untermieters vom 8. Juli 2019 von CHF 714.16 an den Untervermieter die Monatsmiete für den Monat Juli 2019 – bei gleichzeitigem Verzicht auf die Mietkaution – oder die Mietkaution für das am 1. Juli 2019 begonnene (Unter-)Mietverhältnis darstellte und die Miete für den Monat Juli erst am 29. Juli 2019 beglichen wurde. Beide Versionen stehen im Widerspruch zur vertraglichen Vereinbarung. Das Zivilgericht führte dazu aus, der Untervermieter habe seine Behauptung, er habe auf die Leistung der Kaution verzichtet, durch keinerlei Beweise belegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Zudem stellte es fest, dass aufgrund der Zahlungsmitteilungen des Untermieters (keine Mitteilung bezüglich der von ihm behaupteten Kautionszahlung vom 8. Juli 2019, Mitteilung «Miete Juli» für die Julimiete und Mitteilung «Miete August» für die Augustmiete) als «einzig sinnvolle Erklärung» anzunehmen sei, dass der Untermieter mit der ersten Zahlung vom 8. Juli 2019 die Mietzinskaution habe bezahlen wollen (E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Untervermieters fand mit dieser Schlussfolgerung keine Umkehr der Beweislast statt. Vielmehr erachtete das Zivilgericht es aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen als erstellt, dass es sich bei der Zahlung vom 8. Juli 2019 um die Kaution handelte und es dem Untervermieter misslang, den Gegenbeweis zu führen (vgl. dazu Lardelli/Vetter, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 8 ZGB N 36). Diese Schlussfolgerung des Zivilgerichts ist überzeugend, zumal der Untervermieter den Untermieter nach Eingang der Mietzinszahlungen Ende Juli und Ende August nicht darauf hinwies, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um die Mieten für Juli und August handle, sondern um diejenigen für August und September. Der Untervermieter hat sich mit anderen Worten nicht dagegen gewehrt, dass der Untermieter die Mietzinsen für den laufenden Monat erst am Ende des Monats («nachschüssig») bezahlte.

3.2.2 Zweitens bringt der Untervermieter vor, gemäss dem Zivilgerichtsentscheid habe sich der Untermieter am 1. Juli 2019 auch nach der Zahlung der Miete erkundigt. Damit sei erstellt, dass er bereits zu Beginn des Monats Juli Miete habe bezahlen wollen und dies am 8. Juli 2019 auch getan habe (Beschwerde, S. 1 unten).

Diese Darstellung ist unzutreffend: Das Zivilgericht hielt fest, dass der Untermieter den Vermieter am 1. Juli 2019 per SMS gefragt habe, ob er die Kaution bar haben wolle oder ob er einen Scheck akzeptiere und ob er die Miete bar oder via E-Banking bezahlen solle (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Wenn aber der Untermieter sich am 1. Juli 2019 nicht nur nach der Zahlung der Miete, sondern gleichzeitig auch nach der Zahlung der Kaution erkundigte, ist entgegen der Auffassung des Untervermieters keineswegs erstellt, dass der Untermieter am 8. Juli 2019 die Julimiete bezahlt hat.

3.2.3 Drittens macht der Untervermieter geltend, dass die Zahlungsmitteilungen in Bezug auf die Überweisungen vom 29. Juli 2019 («Miete Juli») und vom 20. August 2019 («Miete August») nicht als Indizien dafür gewertet werden dürften, dass mit der Überweisung vom 8. Juli 2019 (Überweisung ohne Zahlungsmitteilung) die Kaution bezahlt werden sollte. Die Mitteilungen bei späteren Überweisungen könnten keinen Einfluss auf den Zweck einer früheren Überweisung (derjenigen vom 8. Juli 2019) haben (Beschwerde, S. 1 f.).

Im vorliegenden Fall geht es im Kern um die Frage, ob die Parteien in Abweichung des (Unter-)Mietvertrags übereingekommen sind, dass entweder keine Mietkaution bezahlt werden müsse, oder dass der Mietzins jeweils erst am Ende des Monats fällig werde. Da es sich beim Willen um eine innere Tatsache handelt, ist der wirkliche Willen der Vertragsparteien anhand von Indizien zu ergründen (Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 18 OR N 11 f., mit Hinweisen). Dabei ist unter anderem auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss in Bezug auf Erfüllungshandlungen oder die Art und Weise der Vertragsabwicklung zu berücksichtigten (Wiegand, a.a.O., Art. 18 OR N 29).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht zur Ermittlung des Zwecks der Zahlung vom 8. Juli 2019 (Kaution oder Mietzins?) auf die Zahlungsmitteilungen der späteren Zahlungen abstellte: Im Gegensatz zur Zahlung vom 8. Juli 2019 (bei welcher der Zahlungszweck nicht angegeben wurde) enthielten die späteren Zahlungen den Zahlungszweck («Miete Juli» und «Miete August»). Es erscheint als richtig, dies als Indiz dafür zu werten, dass mit der Zahlung vom 8. Juli 2019 nicht Mietzinse, sondern die Kaution überwiesen wurde. In jedem Fall ist diese Schlussfolgerung des Zivilgerichts nicht willkürlich.

3.2.4 Viertens – so der Untervermieter – gehe auch aus dem SMS-Verkehr mit dem Untermieter eindeutig hervor, dass keine Abmachung zur nachschüssigen Entrichtung des Mietzinses bestanden habe. Der Untermieter habe am 26. Juli 2019 gefragt, ob die Miete schon fällig sei. Aus dieser Frage könne nur geschlossen werden, dass keine Abmachung über eine nachschüssige Zahlung getroffen worden sei (Beschwerde, S. 2).

Zunächst gibt der Untervermieter nicht an, an welcher Stelle er diese Behauptungen bereits vor Zivilgericht gemacht hat. Sofern er diese Behauptungen erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, sind sie unbeachtlich. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren nämlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2). Jedenfalls kommt der Untervermieter seiner Pflicht nicht nach, seine Beschwerde ausreichend zu begründen: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Rechtsschriften nach den entsprechenden Angaben und Beweismitteln zu durchforsten (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1).

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage des Untermieters vom 26. Juli 2019, ob die Miete schon fällig sei, gegen eine Vereinbarung über nachschüssige Mietzinszahlungen (zum Beispiel am letzten Tag des Monats) spricht. Die Rückfrage des Untermieters nach der Fälligkeit des Mietzinses folgte denn auch auf die Nachfrage des Untervermieters von gleichem Datum, ob der Mietzins in diesem Monat – also im Juli 2019 – automatisch komme. Vor dem Hintergrund, dass der Mietzins für den August 2019 gemäss Mietvertrag erst am 1. August 2019 fällig gewesen wäre, legt diese Nachfrage des Untervermieters vielmehr den Schluss nahe, dass es sich dabei um den Julimietzins handelte.

3.2.5 Fünftens behauptet der Untervermieter, die Behauptung des Untermieters, er habe eine Kaution bezahlt, sei durch den SMS-Verkehr widerlegt. So habe der Untervermieter den Untermieter am 26. Juli 2019 per SMS gefragt, ob die Miete diesen Monat automatisch kommen werde. Dies lasse eindeutig darauf schliessen, dass die Miete mindestens einmal nicht automatisch (ohne Dauerauftrag) bezahlt worden sei, nämlich am 8. Juli 2019 (Beschwerde, S. 2).

Der Untervermieter gibt wiederum nicht an, an welcher Stelle er diese Behauptungen bereits vor Zivilgericht gemacht hat; damit verletzt er seine Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.4 oben). Sodann ist die Auslegung des Untervermieters seiner SMS-Nachricht vom 26. Juli 2019 («the rent should come automatically this month?») nicht zwingend: Die Frage muss nicht unbedingt so verstanden werden, ob die Miete diesen Monat – im Gegensatz zum vergangenen Monat – automatisch überwiesen werde; sie kann zwanglos auch so verstanden werden, ob die Miete diesen Monat automatisch – und nicht in bar oder sonstwie – überwiesen werde. Entgegen der Auffassung des Untervermieters geht aus der SMS-Nachricht vom 26. Juli 2019 keineswegs hervor, dass die Julimiete bereits zuvor (am 8. Juli 2019) überwiesen wurde.

3.2.6 Schliesslich macht der Untervermieter geltend, der Untermieter habe keine glaubhafte Erklärung dafür geliefert, warum er den Betrag von über CHF 700.– überwiesen habe – und nicht den vertraglich vereinbarten Kautionsbetrag von CHF 500.– (Beschwerde, S. 2 unten).

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der monatliche Bruttomietzins betrug CHF 500.–. Wenn nun mit der Überweisung vom 8. Juli 2019 nicht die Kaution, sondern der Bruttomietzins überwiesen worden wäre, bestünde ebenfalls eine «Erklärungslücke» in Bezug auf den CHF 500.– übersteigenden Betrag. Zudem fällt auf, dass auch die Mietzinszahlungen vom 29. Juli 2019 (CHF 546.05) und vom 20. August 2019 (CHF 494.27) nicht genau dem geschuldeten Betrag entsprechen. Der Einwand des Untervermieters ist somit nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht nahezulegen.

3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kritik des Untervermieters die Richtigkeit des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids nicht erschüttert. Jedenfalls ist sie nicht geeignet, die zivilgerichtliche Feststellung des Sachverhalts als willkürlich zu qualifizieren.

  1. Entscheid und Prozesskosten

4.1 Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Untervermieters abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Untervermieter die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Untervermieter stellt mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren 2).

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos anzusehen sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).

Wie aus den vorgehenden Erwägungen hervorgeht, stellt sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerde­instanz hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung (vgl. E. 3.1 oben) klarerweise als unbegründet dar. Die Gewinnaussichten der Beschwerde erscheinen daher von vornherein als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen.

4.3 In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.– bei Wohnungsmiete und bis CHF 3'500.– bei Geschäftsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800], in Kraft seit dem 5. Juli 2018). Im vorliegenden Fall liegt die Nettomonatsmiete bei CHF 425.–, zuzüglich CHF 45.– für Nebenkosten und CHF 30.– «Möblierungszuschlag», so dass § 2a Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes anwendbar ist. Demgemäss sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 200.– festzusetzen.

In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die – wie das vorliegende Verfahren – ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2020 [...] wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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