Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2021.86, AG.2022.327
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.86

ENTSCHEID

vom 12. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 3. Dezember 2021

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Die A____ (nachfolgend Klägerin) reichte am 9. April 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen B____ (nachfolgend Beklagte) (Teil-)Klage auf Zahlung von CHF 28'562.90 nebst Zins von 5 % seit 3. Juni 2019 ein. Nachdem die Beklagte am 30. Juni 2021 die Klageantwort eingereicht hatte, wurde der Klägerin mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Zivilgerichts Frist bis zum 30. August 2021 zur Einreichung einer Replik gesetzt, wobei diese auf entsprechendes Gesuch der Klägerin vom 30. August 2021 bis zum 4. Oktober 2021 (peremptorisch) erstreckt wurde. Die auf den 4. Oktober 2021 datierte Replik der Klägerin wurde per A-Post an das Zivilgericht zugesandt. Der Umschlag, in welchem die Replik eingereicht worden war, wies einen Poststempel vom 5. Oktober 2021 auf und ging am 6. Oktober 2021 beim Zivilgericht ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte die Klägerin eine Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der Replik ein. Nachdem sich die Beklagte am 19. Oktober 2021 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Replik hatte vernehmen lassen, wurden die Parteien am 26. Oktober 2021 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. November 2021 wurde der von der Klägerin genannte Zeuge C____ zu den Umständen betreffend Postaufgabe der Replik befragt. Nachdem der Zeuge auf Aufforderung der instruierenden Zivilgerichtspräsidentin vom 25. November 2021 um Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls der Instruktionsverhandlung am 1. Dezember 2021 eine schriftliche Anmerkung eingereicht hatte, verfügte die instruierende Zivilgerichtspräsidentin am 3. Dezember 2021 unter anderem, dass die Klägerin ihre schriftliche Replik nicht fristgerecht eingereicht hat und damit säumig ist, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird und dass die Parteien in eine Hauptverhandlung geladen werden.

Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung vom 3. Dezember 2021 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie ihre Replik fristgereicht eingereicht habe und nicht säumig sei, und es sei ihre Replik der Beklagten zur Duplik zuzustellen. Eventualiter sei die Sache an das Zivilgericht für eine Neubeurteilung zurückzuweisen, mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme der Parteien. Mit Eingabe vom 1. März 2022 stellte die Klägerin zudem den Antrag, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werde, welcher mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 7. März 2022 abgewiesen wurde. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist eine prozessleitende Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 3. Dezember 2021. Mangels gesetzlicher Anordnung ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nur zulässig, wenn durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1 und BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Die substanziierte Behauptung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und die Beweismittel dafür sind mit der Beschwerdebegründung vorzubringen (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 17).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich primär gegen die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, mit denen einerseits festgestellt wird, dass die Klägerin ihre schriftliche Replik nicht fristgereicht eingereicht hat und säumig ist, und andererseits angeordnet wird, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird und demzufolge auch die Duplik entfällt. Wird, wie vorliegend, die Replik der Klägerin aus dem Recht gewiesen und damit der Schriftenwechsel geschlossen, so wird das Verfahren ohne die in dieser Rechtsschrift gemachten Ausführungen weitergeführt. Die entsprechenden Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge der Klägerin in ihrer Replik werden bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Dies stellt ohne weiteres einen rechtlichen Nachteil dar, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.2 Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Die Zivilgerichtspräsidentin legte zur Begründung der angefochtenen Ziffern 2 und 3 zunächst den Verfahrensablauf dar (angefochtene Verfügung E. 1), bevor sie die rechtlichen Grundlagen der Fristwahrung nach Art. 143 Abs. 1 ZPO umschrieb. So seien Eingaben spätestens bis Mitternacht des letzten Tages der Frist beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben. Dem Absender obliege dabei der Nachweis, dass die Eingabe fristgereicht eingereicht worden sei. Es gelte das Regelbeweismass. Bei der Postaufgabe gelte die Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimme. Diese Vermutung könne mit allen tauglichen Beweismitteln widerlegt werden, sofern bereits vor Fristablauf auf das entsprechende Beweismittel hingewiesen werde (E. 2). Die Zivilgerichtspräsidentin stellte in der Folge fest, der Umschlag, mit welchem die Replik vorliegend eingereicht worden sei, trage einen Poststempel vom 5. Oktober 2021. Demnach gelte im Grundsatz die Vermutung, dass die Replik an diesem Tag der Post aufgegeben worden sei. Die Klägerin mache dagegen geltend, dass die Replikeingabe bereits am 4. Oktober 2021 um 23.58 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten am [...] in Zürich erfolgt sei. Der von der Klägerin aufgerufene Zeuge C____ (Taxifahrer) könne diesen Vorgang bezeugen und habe den auf dem Briefumschlag angebrachten Hinweis auf dem Briefeinwurf um 23.58 Uhr bestätigt (angefochtene Verfügung E. 3.1). In der Folge legte die Zivilgerichtspräsidentin das Ergebnis der gerichtlichen Zeugenbefragung (E. 3.2) sowie der Ergänzungsfragen der Parteien an den Zeugen dar (E. 3.3) und würdigte diese. Sie schloss, der Zeuge habe nicht in zuverlässiger Art und Weise bestätigen können, dass der Einwurf vor Mitternacht erfolgt sei, weshalb der Beweis hierfür nicht erbracht sei. Damit komme die Vermutung zum Tragen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Postaufgabe übereinstimme, womit die Eingabe der Replik verspätet erfolgt sei (E. 3.4 f.).

3.1 Unbestritten sind die rechtlichen Grundlagen betreffend Fristwahrung und Beweislastverteilung. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin jedoch einerseits geltend, sie habe den Beweis für die Rechtzeitigkeit ihrer Replikeingabe erbracht; in diesem Zusammenhang rügt sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Andererseits macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend. Während die Verletzung von Verfahrensrechten eine Rechtsfrage ist, stellt die Beweiswürdigung eine Tatfrage dar (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 6 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3c)

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320 ZPO N 4–17). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. zum Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).

3.2 In Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung bringt die Klägerin vor, es sei aufgrund der Aussagen des Taxifahrers sowie dessen Unterschrift auf dem Umschlag klar belegt, dass er von der Wichtigkeit des Briefeinwurfs vor Mitternacht gewusst habe. Der Text der Bestätigung auf dem Umschlag sei klar und verständlich mit Datum und Zeit. Die Unterzeichnung eines Dokuments stelle eine wichtige und verpflichtende Handlung dar; sie werde daher nur wohlüberlegt in Kenntnis und Annahme des Textes bzw. dessen Inhalts angebracht. Dies habe umso mehr zu gelten, als die vorliegende Sendung an eine Gerichtsbehörde gerichtet gewesen sei. Es würden sich daher «absolut keine Zweifel» an der Richtigkeit der auf dem Umschlag angebrachten Bestätigung ergeben. Zwar stimme es, dass sich der Taxifahrer teils widersprüchlich geäussert habe, die Befragung vor Gericht habe jedoch zwei Monate nach dem Ereignis stattgefunden und es sei gerichtsnotorisch, dass die Erinnerungsfähigkeit und die Klarheit von Ereignissen über die Zeit schwinden würden. Ebenso sei es gerichtsnotorisch, dass Zeugen weniger beweisgeeignet seien als Schriftstücke. Es gebe daher keinen Grund, die schriftliche Bestätigung des Zeugen auf dem Briefumschlag anzuzweifeln. Der strikte Beweis der Rechtzeitigkeit der Eingabe sei daher erbracht. Daran ändere auch die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung anhand der Taxiquittung nichts, seien doch eine Vielzahl von Umständen dabei nicht berücksichtigt worden und sei die Berechnung folglich rein spekulativ (Beschwerde, Ziff. 9).

Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1, 1C_589/2015 vom 16. März 2016 E. 2.2). Gemäss einer verbreiteten Formulierung kann die Absenderin «den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist» (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3, 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1). Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken, der schriftliche Vermerk auf dem Briefumschlag genüge zum Beweis der rechtzeitigen Übergabe an die Post. Dementsprechend haben sich das Bundesgericht (vgl. BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4) und das Verwaltungsgericht Basel-Stadt (vgl. VGE VD.2014.45, VD.2014.46 und VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 1.2.1) für die Annahme der rechtzeitigen Übergabe auch schon mit schriftlichen Angaben begnügt. Grundsätzlich genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht zur Erbringung des Beweises der Rechtzeitigkeit (BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die schriftliche Bestätigung der Zeugen auf dem Briefumschlag, dass die Sendung vor Fristablauf in einen Briefkasten gelegt worden ist, an sich kein Beweismittel für die rechtzeitige Übergabe dar und besteht das Beweismittel vielmehr in der Aussage des oder der Zeugen (BGer 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3, 6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1, 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1). Dementsprechend hat sich beispielsweise das Obergericht des Kantons Zürich nicht mit dem von der Rechtsvertreterin auf dem Briefumschlag angebrachten und von einer Zeugin unterschriftlich bestätigen Vermerk, die Sendung sei zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen bestimmten Postbriefkasten eingeworfen worden, begnügt, sondern die Zeugin und die Rechtsanwältin als Zeuginnen einvernommen und gestützt auf die Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, dass der Beweis des rechtzeitigen Einwurfs gescheitert sei (OGer ZH LC110035-O/U vom 27. September 2011 E. 3.1 – 3.5 sowie E. 4). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_774/2011 vom 3. Februar 2012 abgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin (Beschwerde, Ziff. 9) ist daher nicht lediglich auf die schriftliche Bestätigung abzustellen. Diese kann bei der Beweiswürdigung nur berücksichtigt werden, was das Zivilgericht getan hat. Die Zivilgerichtspräsidentin erwog hierzu, die Aussagen des Zeugen könnten die Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Replikeingabe nicht ausräumen. Der Zeuge habe zunächst zu Protokoll gegeben, er sei sicher, dass er den Vertreter der Klägerin nach Mitternacht abgeholt habe und dass der Brief nach Mitternacht eingeworfen worden sei. In Bezug auf die auf dem Briefumschlag vermerkte Einwurfszeit könne er nicht garantieren, dass diese korrekt sei. Der Vermerk sei bereits angebracht gewesen und die Wichtigkeit der Zeit des Einwurfs sei ihm bei der Unterzeichnung des Umschlags nicht bewusst gewesen. Der Einwurf sei – den Angaben des Zeugen folgend – ungefähr um Mitternacht erfolgt, vielleicht aber auch zehn Minuten zuvor oder danach. Nach Vorlage der Quittung für die Taxifahrt habe der Zeuge die Wartezeit, bevor der Vertreter der Klägerin ins Taxi eingestiegen sei, auf 16 Minuten geschätzt. Ausgehend von einer Startzeit der Taxiuhr um 23.46 Uhr, wäre das Taxi frühestens am 5. Oktober 2021 um 00.02 Uhr beim [...] angekommen. Selbst wenn dieser Berechnung eine gewisse Ungenauigkeit anhafte und der Zeuge stellenweise angedeutet habe, dass die Einwurfszeit von 23.58 Uhr stimmen könne, bestünden bei einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen ernsthafte Zweifel an der Behauptung, die Replik sei vor Mitternacht eingeworfen worden (angefochtene Verfügung E. 3.4). Die Zivilgerichtspräsidentin stützte sich in der angefochtenen Verfügung folglich nicht nur auf die Berechnung anhand der Taxiquittung, welcher sie ohnehin eine «gewisse Ungenauigkeit» zusprach, sondern insbesondere auf das (teils inkonsistente) Aussageverhalten des von der Klägerin genannten Zeugen. Auch die nachträgliche Anmerkung des Zeugen vom 30. November 2021 (Postaufgabe am

  1. Dezember 2021), wonach er sich nicht richtig ausgedrückt habe und er sich nicht erinnere, ob eine Zeit auf dem Briefumschlag gestanden habe, wurde von der Zivilgerichtspräsidentin berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.3 und 3.4). Von der Klägerin wird denn auch gar nicht bestritten, dass die Aussagen des Zeugen teilweise gar widersprüchlich waren (vgl. Beschwerde, Ziff. 10). Die Zivilgerichtspräsidentin erachtete es aufgrund der Zeugenaussagen einerseits als offensichtlich nicht erstellt, dass der vom Zeugen unterzeichnete Vermerk unmittelbar vor dem Einwurf angebracht worden sei. Andererseits folgerte sie, dass auch anhand der weiteren Aussagen der Beweis des Briefeinwurfs am 4. Oktober 2021 um 23.58 Uhr nicht erbracht worden sei. Diese Schlussfolgerungen erscheinen keineswegs willkürlich. Dass sich der Zeuge im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung nicht mehr an die genaue Uhrzeit zu erinnern vermochte, oder daran, ob der Vermerk mit der Uhrzeit auf dem Umschlag bei der Unterzeichnung bereits angebracht gewesen war, fällt in den Risikobereich der (beweisbelasteten) Klägerin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den Beweis des rechtzeitigen Einwurfs unter den gegebenen Umständen trotz des Vermerks auf dem Umschlag als nicht erbracht erachtet (vgl. BGer 5A_774/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3) und die Replikeingabe als verspätet aus dem Recht gewiesen hat.

3.3 In Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren moniert die Klägerin, das Zivilgericht habe die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung nach der Einvernahme des Zeugen aufgefordert, mündlich zu dessen Aussagen Stellung zu nehmen. Der Parteivertreter der Klägerin habe zwei Mal den Antrag gestellt, schriftlich Stellung nehmen zu können. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Die Zeugeneinvernahme habe lange gedauert und die Aussagen seien teils widersprüchlich gewesen. Hinzu sei die überraschende Berechnung betreffend Fahrzeit, Distanz und Kosten der Taxifahrt gekommen. Die gesamten Umstände der Zeugenbefragung hätten eine genaue, vertiefte Analyse erfordert, was nur mit einer schriftlichen Stellungnahme möglich gewesen sei. Darüber hinaus spreche die Bedeutung der Replik für das Verfahren dafür, dass dem Vertreter der Klägerin die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werde (Beschwerde, Ziff. 10).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das Recht, sich zu Vorbringen der Gegenpartei sowie hinsichtlich des Beweisergebnisses äussern zu können (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 10).

Unbestritten ist, dass der Vertreter der Klägerin Gelegenheit erhielt, sich mündlich zu den Zeugenaussagen zu äussern (vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 23. Nov­ember 2021, S. 8 f.). Angesichts dessen, dass anlässlich der fraglichen Instruktionsverhandlung nur ein Zeuge zu einem einfachen Sachverhalt einvernommen worden ist, musste der Vertreter der Klägerin als Rechtsanwalt offensichtlich in der Lage sein, mündlich zum Beweisergebnis und zur Frage der Fristeinhaltung Stellung zu nehmen. Dass dies von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet werden kann und muss, ergibt sich auch aus dem gesetzlichen Ablauf einer Hauptverhandlung. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO können die Parteien nach Abschluss der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. In der Regel erfolgen die mündlichen Schlussvorträge unmittelbar im Anschluss an die Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Die Ansetzung eines neuen Termins kommt grundsätzlich höchstens in komplexeren Fällen in Betracht (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 232 ZPO N 8; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 232 N 8) und die Einreichung schriftlicher Parteivorträge nach der Hauptverhandlung ist lediglich dann möglich, wenn die Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage der Wahrung der Frist für die Replik stellt, selbst in Anbetracht der anlässlich der Instruktionsverhandlung vorgenommenen Berechnung anhand der Taxiquittung, offensichtlich keinen solchen komplexen Fall dar. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ist somit haltlos.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung des Zivilgerichts korrekt ist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu tragen. Die Gerichtskosten betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200.– bis CHF 10'000.– (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten mit CHF 1'200.– festgesetzt.

Die Klägerin hat der Beklagten im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zu zahlen, weil dieser infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine Parteivertretungskosten entstanden sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2021 wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

10

Gerichtsentscheide

13