Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2021.54, AG.2022.270
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2021.54

ENTSCHEID

vom 27. April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 21. Juni 2021

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden war, stellte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2021 die Klagebewilligung aus. Zudem wies sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.–.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt, mit dem Antrag, es sei der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde aufzuheben sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Beschwerdeführer. Sowohl die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wie auch der Kostenentscheid können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 und Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Schlichtungsbehörde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Dabei bringt er vor, die Schlichtungsbehörde hätte ihm vorgängig zur Schlichtungsverhandlung mitteilen sollen, dass er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte näher begründen sollen bzw. dass das Gesuch eine mangelhafte Begründung enthalte, und dass deshalb sein rechtliches Gehör verletzt sei bzw. eine Rechtsverweigerung vorliege bzw. die Schlichtungsbehörde ihre Fragepflicht verletzt habe.

2.2 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege besteht eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei. Die mit dem Gesuch befasste Schlichtungsbehörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Unbeholfenen Personen hat das Gericht allenfalls auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2).

Massgebend für die Beurteilung der Aussichten eines Schlichtungsverfahrens sind die Erfolgsaussichten des Schlichtungsbegehrens, nicht der Schlichtung an sich. Die Erfolgsaussichten sind summarisch zu prüfen (BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 und 3.2.2). Dabei muss die Schlichtungsbehörde (wie auch das Gericht) kein Beweisverfahren durchführen, sondern lediglich die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Gesuchstellers unter Berücksichtigung der Aktenlage prüfen (E. 3.2.3; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019 E. 2; BGer 4D_22/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.2 und 4.3).

2.3 Im vorliegenden Fall hat die Schlichtungsbehörde die Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens korrekt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Schlichtungsbegehren, seiner Ausführungen in der Schlichtungsverhandlung und der Akten beurteilt. Das Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers erweist sich als nicht hinreichend bestimmt, da dieses pauschal auf die Unterlassung «sämtlicher die Persönlichkeit des Klägers verletzenden Handlungen und Äusserungen» abzielt. Zudem geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schlichtungsverfahren nicht hervor, weshalb in Bezug auf das Unterlassungsbegehren von einer Wiederholungsgefahr und in Bezug auf das Feststellungsbegehren von einer unzumutbaren Rechtsungewissheit für den Beschwerdeführer auszugehen sein soll. In der Begründung seines Schlichtungsgesuchs vom 15. März 2021 führt der Beschwerdeführer lediglich in drei Sätzen aus, dass sich der Beschwerdegegner mit ehrverletzenden Äusserungen zum Nachteil des Beschwerdeführers hervortue und dass der Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer wissentlich falsche Informationen verbreite, um letzteren zum Auszug aus dem Mietobjekt zu bewegen. Weitere Ausführungen macht der Beschwerdeführer nicht. Damit ist die Begründung des Schlichtungsgesuchs offensichtlich nicht geeignet, auch nur geringste Gewinnaussichten der geltend gemachten Unterlassungs- und Feststellungsansprüche darzulegen.

Die Schlichtungsbehörde weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des Schlichters anlässlich der Schlichtungsverhandlung keinerlei Ergänzungen zur Begründung hat vorweisen können. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zwar, dass der Schlichter irgendwelche Nachfragen gestellt habe. Er fügt aber an, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nie Gegenstand der Schlichtungsverhandlung gewesen sei. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die Erfolgsaussichten der im Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren massgebend sind für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. oben E. 2.2). Die Behauptung, der Schlichter habe überhaupt keine Nachfragen gestellt anlässlich der Schlichtungsverhandlung, erweist sich aus diesem Grund sowie aufgrund des Umstands, dass das Schlichtungsgesuch kaum Ausführungen zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren enthält, als nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit der Schlichtungsbehörde davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage hin unterlassen hat, den Sachverhalt wenigstens in den Grundzügen darzulegen. Somit kam die Schlichtungsbehörde zu Recht zum Schluss, dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle eine ausreichend nachvollziehbare Grundlage.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 46 Schlichtungsbegehren einreichte, davon 36 wegen angeblich persönlichkeits­verletzendem Verhalten. In mehreren Fällen teilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer bereits vor der Schlichtungsverhandlung mit, dass die Begründung unzureichend sei und setzte ihm eine Frist an, um auszuführen, welche Äusserungen der jeweils beklagten Partei er konkret beanstande und wann diese konkret erfolgt seien (vgl. etwa Verfahren [...], [...] oder [...]). Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, dass es für die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Persönlichkeitsverletzung nicht genügt, pauschale Vorwürfe zu erheben, sondern vielmehr erforderlich ist, die behaupteten persönlichkeitsverletzenden Äusserungen konkret zu umschreiben bzw. Angaben zum konkreten Verhalten zu machen, mit dem die jeweilige Gegenpartei die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die gerichtliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder gar Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig erweist (BGer 4A_228/2018 vom 5. November 2018 E. 4.3, 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6). Die Schlichtungsbehörde war somit nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer in sämtlichen von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren erneut auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Rüge, die Schlichtungsbehörde habe ihre Fragepflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt bzw. es liege eine Rechtsverweigerung vor, erweist sich demnach als unbegründet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Schlichtungsbehörde sowie die Auferlegung der Kosten des Schlichtungsverfahrens an den Beschwerdeführer abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden und ist ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen Ziffer 4 der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegner

Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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