Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2020.59, AG.2021.149
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2020.59

ENTSCHEID

vom 4. März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Einwohnergemeinde Bettingen Gläubigerin 1

Talweg 2, Postfach 112, 4126 Bettingen

B____ Gläubigerin 2

[...]

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. November 2020

betreffend Pfändung

Sachverhalt

In der Betreibung Nr. [...] der Einwohnergemeinde Bettingen (Gläubigerin) gegen A____ (nachfolgend Schuldner) ging am 10. Dezember 2019 das Fortsetzungsbegehren ein. Am 13. Dezember 2019 wurde dem Schuldner die Pfändung angekündigt und er wurde auf den 17. Januar 2020 zum Vollzug vorgeladen. Der Schuldner erschien termingerecht und gab unter anderem an, er wohne mit seiner Frau und drei Söhnen in einer 4 ½-Zimmerwohnung für CHF 2'970.– pro Monat. Weiter berichtete er, sein zweijähriger Sohn befinde sich in einem Kinderhort, was monatlich CHF 951.– koste. Seine Ehefrau sei selbständigerwerbend, erziele aber noch kein Einkommen. Zudem müsse er CHF 350.– für seine minderjährige, in Weissrussland ansässige Tochter C____ bezahlen.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 verfügte der Leiter des Pfändungsdienstes, dass

nach Ablauf von 5 Monaten der monatlich anrechenbare Mietzins CHF 2'300.– beträgt;

die Auslagen in der Höhe von monatlich CHF 951.– für die Betreuung des Kleinkinds D____, geb. [...], im Kinderhaus [...] nicht berücksichtigt werden; und

die pfändbare Quote somit ab sofort CHF 437.– pro Monat, bzw. ab

  1. Juli 2020 CHF 1‘107.– pro Monat beträgt.

Am 5. Februar 2020 ging das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] der in Weissrussland lebenden Tochter C____ des Schuldners ein. Die Mitteilung des Pfändungsanschlusses wurde am 6. Februar 2020 an den Schuldner verschickt. Da der Schuldner die Erklärung über die sogenannte stille Lohnpfändung nicht unterzeichnet retournierte, wurde am 7. Februar 2020 der Arbeitgeberin des Schuldners die Einkommenspfändung angezeigt. Gleichentags wurde der Unterhaltsgläubigerin vom Vollzug der Pfändung Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 verlangte die Tochter des Schuldners die Anschlusspfändung.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob der Schuldner gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt und beantragte, die Pfändung seines Einkommens sei aufzuheben, die Betreuungskosten seines Sohns D____ seien in der Berechnung des Existenzminimums seiner Familie zu berücksichtigen und der tatsächliche Mietzins inklusive Nebenkosten sei vollumfänglich anzurechnen. Eventualiter sei im Fall der Nichtanerkennung des tatsächlichen Mietzinses eine korrekte Neuberechnung anhand des ortsüblichen Normalmasses vorzunehmen. Ein Gesuch des Schuldners um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2020 abgewiesen. Mit Entscheid vom 26. November 2020 hiess die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde teilweise gut. Sie legte den anrechenbaren Mietzins mit Wirkung per 1. August 2020 auf CHF 2'420.– und die pfändbare Quote dementsprechend ab diesem Zeitpunkt auf CHF 987.– fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhob der Schuldner mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellt er den Antrag, es sei «die Höhe des anrechenbaren Mietzinses wie in der ursprünglichen Beschwerde und Replik ausgeführt als angemessen zu erachten» und es sei die Kinderbetreuung für das Kind D____ aufgrund der Berufstätigkeit der Ehefrau zu berücksichtigen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Urteilsberatung vom 4. März 2021.

Erwägungen

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der unteren Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.1 Streitpunkte im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind somit, wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde, die Höhe des zur Bestimmung des pfändbaren Einkommens bzw. des Existenzminimums anrechenbaren Mietzinses einerseits und andererseits die Frage, ob die Kosten der Fremdbetreuung des Kindes D____ zu Recht nicht berücksichtigt wurden.

Die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass gemäss der Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend Berechnung des Existenzminimums vom 16. Oktober 2009 (publiziert in BJM 2010 S. 34) ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen sei. Der von den Banken bei der Gewährung von Hypotheken angewandte Massstab, wonach der Zins nicht mehr als ein Drittel des Einkommens des Schuldners ausmachen dürfe, könne bei der Beurteilung des Existenzminimums lediglich als Höchstgrenze verstanden werden. Bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommensteils bzw. des Existenzminimums sei der tatsächliche, objektiven Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bewohne mit seiner Familie gemäss Mietvertrag eine 4 ½–Zimmerwohnung. Weder aus dem Mietvertrag noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, wofür das im Mietvertrag ebenfalls aufgeführte separate Zimmer im Erdgeschoss der Liegenschaft verwendet werde. Dieses sei daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zum Wohnraum der Familie des Schuldners hinzuzuzählen. Die mittlere Nettomiete für eine 4 ½–Zimmerwohnung im Quartier [...] betrage zwischen CHF 1’783.– und CHF 2’087.–, durchschnittlich somit CHF 1’935.– (mit einer Schwankung von +/- CHF 69.– bis CHF 111.–). Die gleiche Nettomiete liege im gesamten Kanton Basel-Stadt zwischen CHF 1’614.– und CHF 2'036.–, durchschnittlich somit bei CHF 1’825.– (mit einer Schwankung von +/- CHF 18.– bis CHF 48.–). Der vom Betreibungsamt angerechnete Bruttomietzins liesse damit bei Anrechnung eines Nettomietzinses von CHF 1’935.– Raum für CHF 254.– bis CHF 296.– an Heiz- und Nebenkosten pro Monat. Dies wäre bei einer 4 ½– Zimmerwohnung durchaus angemessen. Allerdings würden gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, gültig ab 1. Januar 2020, für einen 5-Personenhaushalt ein Mietzins (exklusive Nebenkosten) von maximal CHF 2'100.– und die unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis resultierenden Nebenkosten gemäss Mietvertrag, übernommen. Es wäre stossend, wenn im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Wohnkosten veranschlagt würden, welche tiefer lägen als diejenigen, welche gemäss den Richtlinien der Sozialhilfe übernommen werden. Daher seien die dem Beschwerdeführer anzurechnenden Wohnkosten auf CHF 2'100.– zuzüglich der tatsächlichen Nebenkosten gemäss Mietvertrag von CHF 320.– festzulegen. In Bezug auf die Übergangsfrist zur Herabsetzung auf ein ortsübliches Normalmass sei angesichts der gegenwärtigen Pandemiesituation ausnahmsweise ein zusätzlicher Monat für die Wohnungssuche zu gewähren. Die Frage einer Anpassung der Berechnung des Existenzminimums bei der Ende November 2020 bevorstehenden Geburt eines weiteren Kindes sei nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, sondern im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt zu prüfen (angefochtener Entscheid E. 3). In Bezug auf die geltend gemachte Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungskosten für den Sohn D____ weist die untere Aufsichtsbehörde darauf hin, dass aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Schuldners keinerlei Einkommen resultiere. Das Betreibungsamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass zu deren Ermöglichung auch keine Abzüge vom Einkommen des Schuldners vorgenommen werden könnten. Daran ändere auch nichts, dass der Schuldner geltend mache, die selbstständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau würde im Hinblick auf einen mittelfristigen Erfolg in Form von wirtschaftlich tragender Erwerbstätigkeit erfolgen. Auch aus dem Umstand, dass der AHV-Beitrag der Ehefrau als Selbstständigerwerbende von knapp CHF 50.– pro Monat (fälschlicherweise) angerechnet worden sei, könne der Schuldner nichts zu seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 4).

2.2 In seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde macht der Schuldner geltend, die untere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Gehalt den Mietzins nach einer üblichen Berechnungsgrundlage, wie es auch seitens Vermietung zur Anwendung komme, zulasse. Damit würde die Miete gemäss dem vorliegenden Mietvertrag die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht übersteigen (Beschwerde Ziff. 1). Das gemäss Mietvertrag mitvermietete separate Zimmer sei expliziter Bestandteil des Mietvertrags und könne nicht isoliert betrachtet werden, da es «als Zimmer genutzt» werde. Die Familie sei als 6-Personenhaushalt mit vier Kindern in unterschiedlicher Altersstruktur auf vier Schlafzimmer angewiesen. Damit sei eine 5-Zimmerwohnung erforderlich (Beschwerde Ziff. 2). Bei der Berechnung des ortsüblichen Normalmasses müssten nach Ansicht des Schuldners allein die auf das Quartier bezogenen Werte und nicht die Durchschnittswerte des Kantons Basel-Stadt mitberücksichtigt werden (Beschwerde Ziff. 3). In Bezug auf die Ablehnung der Anrechnung der Betreuungskosten für den Sohn D____ macht der Schuldner geltend, dass die selbstständige Berufstätigkeit seiner Ehefrau «durchaus zyklisch» sei. Allein der Umstand, dass in der Periode Dezember bis Januar kein Umsatz oder gar Gewinn erwirtschaftet worden sei, berechtigten nicht zur Nichtanrechnung der Tagesbetreuung, welche wiederum zur beruflichen Tätigkeit notwendig sei. Diese habe sich auch durchaus positiv entwickelt und es hätten bereits fünf Kunden gewonnen werden können, für welche Dienstleistungen erbracht worden seien. Es sei nachvollziehbar und belegt, dass die Betreuung einen zyklischen Beitrag zum Einkommen beitrage. Zudem sei die Tagesbetreuung genehmigt worden und diese sei für die Berufsausübung unerlässlich (Beschwerde Ziff. 4).

2.3 Mit diesen Ausführungen vermag der Schuldner die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als dies nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N 21 ff., KGer BL 420 19 290 vom 21. Januar 2020 E. 3; KGer FR 105 2020 19 vom 27. Februar 2020 E. 2.1). Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum den tatsächlichen, objektiven Notbedarf des Schuldners und seiner Familie umfasst und nicht den standesgemässen oder gar gewohnten Lebensaufwand. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum handelt es sich um jenen Betrag, der für den Schuldner und seine Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts unbedingt notwendig ist (Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 93 N 21; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019).

2.3.1 Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527; OGer SH 93/2020/7/A vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527; BGE 119 III 70 E. 3c S. 73; BGE 128 III 337 E. 3b S. 338). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 114 III 12 E. 4 S. 16; BGE 116 III 15 E. 2d S. 21; Winkler, a.a.O., Art. 93 N 21), auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann. Es ist daher entgegen den Ausführungen des Schuldners nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die Angaben des Statistischen Amts Basel-Stadt betreffend die durchschnittlichen Nettomieten beigezogen und daraus auf das ortsübliche Normalmass geschlossen hat. Der Schuldner hat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen im Jahr 2017 unterzeichneten Mietvertrag eingereicht über ein Mietobjekt «4 ½-Zimmerwohnung» und einem vereinbarten Nettomietzins von CHF 2'650.– zuzüglich (akonto-)Nebenkosten von CHF 320.–. Zum Mietobjekt gehört gemäss Mietvertrag auch ein separates Zimmer im Erdgeschoss. Die untere Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, dass weder aus dem Mietvertrag noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich sei, wofür dieses separate Zimmer im Erdgeschoss der Liegenschaft verwendet werde. Der Schuldner kann in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht aufzeigen, dass diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist, zumal er lediglich geltend macht, dass es «als Zimmer» genutzt werde. Die untere Aufsichtsbehörde hat zur Eruierung des ortsüblichen Normalmasses die vom Statistischen Amt des Kantons Basel-Stadt publizierten Durchschnittsnettomieten für 4 bis 5-Zimmerwohnungen im Quartier [...] und im ganzen Kanton Basel-Stadt als Referenzwert beigezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies den Vorgaben gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG widersprechen würde. Selbst wenn, wie vom Schuldner in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde geltend gemacht, lediglich der Referenzwert des von ihm bewohnten Quartiers beigezogen würde, würde das nicht zu einem höheren Wert als dem von der unteren Aufsichtsbehörde angenommenen anzurechnenden Nettomietzins von CHF 2'100.– führen. Etwas anderes wird vom Schuldner in seiner Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die untere Aufsichtsbehörde für den hier relevanten Zeitraum zu Recht in Bezug auf den Wohnbedarf von einer fünfköpfigen Familie ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde vor dem angefochtenen Entscheid mitgeteilt habe, dass die Geburt eines weiteren Kindes bereits stattgefunden habe. Diese nachträgliche Änderung der Verhältnisse ist daher in einem Verfahren betreffend Prüfung einer Revision der Einkommenspfändung zu prüfen, worauf die untere Aufsichtsbehörde zu Recht hingewiesen hat. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht erkannt, dass die Obergrenze für übernommene Mietzinsen bei Familien mit fünf und mehr Personen gemäss der Unterstützungsrichtlinie des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung vorliegend etwas höher liegt als die auf der Tabelle Nettomietpreis nach Wohnviertel des statistischen Amts Basel (https://www.statistik.bs.ch/zahlen/tabellen/9-bau-wohnungswesen/miet-preise.html, zuletzt besucht am 4. März 2021) publizierten Durchschnittsnettomieten für 4- bis 5-Zimmerwohnungen im Quartier [...]. Es ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde vorliegend auf diesen höheren Wert abgestellt und den anrechenbaren Nettomietzinses auf CHF 2'100.– festgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die untere Aufsichtsbehörde das ihr bei der Festsetzung des Existenzminimums zustehende Ermessen unter- oder überschritten hätte (vgl. dazu BGer 5A_275/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2). Unbestritten ist die zudem vorgenommene Berücksichtigung der Nebenkosten gemäss dem Mietvertrag. Die von der unteren Aufsichtsbehörde festgelegte, aufgrund der Corona-Pandemie verlängerte Übergangsfrist, wird vom Schuldner in seiner Beschwerde zu Recht nicht beanstandet. Der Schuldner macht insbesondere nicht geltend, dass es ihm innert der genannten Übergangsfrist nicht möglich gewesen sein soll, eine dem notwendigen Lebensbedarf gemäss den vorstehenden Umschreibungen entsprechende Wohnung zu finden. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Anrechnung der Mietkosten nicht zu beanstanden.

2.3.2 Wie bereits ausgeführt, macht der Schuldner weiter geltend, dass die Fremdbetreuungskosten für das Kind D____ «aufgrund der Berufstätigkeit der Ehefrau zu berücksichtigen» sei (vgl. oben E. 2.2). Die untere Aufsichtsbehörde hat dazu ausgeführt, dass aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen resultiert. Daher könnten zu deren Ermöglichung auch keine Abzüge zulasten des Einkommens des Schuldners vorgenommen werden. Wenn der Schuldner in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nun geltend macht, dass sich die berufliche Situation seiner Ehefrau «bereits nach wenigen Monaten durchaus positiv entwickelt» habe und bereits fünf Kunden hätten gewonnen werden können, handelt es sich dabei um im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zulässige Sachverhaltsvorbringen. Dasselbe gilt für die angebliche Genehmigung der Fremdbetreuung des Sohnes durch einen Pfändungsbeamten. Somit ist von der Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen, wonach die Ehefrau des Schuldners aus ihrer selbstständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielt und damit auch nicht zum Unterhalt der Familie des Schuldners beiträgt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die Kosten der Fremdbetreuung, welche gemäss den Ausführungen des Schuldners in der Beschwerde im Hinblick auf diese Tätigkeit seiner Ehefrau erfolgt, bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt hat.

  1. Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 26. November 2020 ([...]) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Betreibungsamt Basel-Stadt

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

Gläubigerin 1

Gläubigerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 113 BGG

EG

  • § 5 EG

SchKG

  • Art. 20a SchKG
  • Art. 93 SchKG

ZPO

  • Art. 320 ZPO
  • Art. 326 ZPO

Gerichtsentscheide

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