Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2020.55
ENTSCHEID
vom 10. März 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Oktober 2020
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Mit Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht, die B____ (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihr CHF 645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Der Prozess ist beim Zivilgericht unter der Verfahrensnummer [...] hängig. Mit Eingaben vom 6. und 11. Mai sowie 20. Juni 2020 stellte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche gegen die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin C____ (nachfolgend Gerichtspräsidentin) und gegen die Leitende Gerichtsschreiberin D____ (nachfolgend Gerichtsschreiberin). Das Zivilgericht wies die Ausstandsgesuche mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab.
Mit Beschwerde vom 14. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 sowie die Gutheissung ihrer Ausstandsgesuche. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren sei zu sistieren, bis die Beschwerdeführerin wieder anwaltlich vertreten sei. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Gegen die Verfügung vom 19. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausstand der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Da über ein Ausstandsbegehren im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3 f. S. 472). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Art. 47–51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, DG.2017.29 vom 12. September 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für willkürliche prozessleitende Entscheide (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Livschitz, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 47 N 19). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, a.a.O., Art. 47 ZPO N 50). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGer 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1, 5A_203/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
3.1
3.1.1 Im Verfahren [...] fand ein doppelter Schriftenwechsel statt und reichten die Parteien eine Vielzahl weiterer Eingaben ein. Am 13. Januar 2020 ging beim Zivilgericht eine Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 ein. Darin machte sie geltend, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 in einem Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht anerkannt, dass sowohl ein Gutachten der [...] vom 14. Januar 2014 als auch ein neues medizinisches Gutachten zur Abweisung ihrer Klage führen würden und dass ihre Klage masslos überhöht sei. Zudem erklärte die Beklagte, sie behafte die Beschwerdeführerin bei diesen behaupteten Zugeständnissen. Am 17. Februar 2020 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin unter anderem, dass die Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt werde. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 22. Februar 2020. Mit Eingabe vom 23. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht ein Arztzeugnis von E____ vom 22. Februar 2020 ein. Gemäss diesem stand die Beschwerdeführerin wegen Krankheit in der Behandlung von E____ und war sie vom 22. Februar bis zum 8. März 2020 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, wie dem Arztzeugnis zu entnehmen sei, sei sie krank. Daher sei sie vorläufig nicht in der Lage, zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Ferner ersuchte sie das Zivilgericht, bis zu ihrer Genesung keine weiteren Verfahrensschritte wie insbesondere den Erlass von Verfügungen vorzunehmen. Am 25. Februar 2020 erliess die Gerichtsschreiberin in Vertretung der Gerichtspräsidentin eine Verfügung. Deren Ziff. 3 lautet folgendermassen: „Der Antrag der Klägerin, bis zu ihrer Genesung keine weiteren Verfügungen zu erlassen, wird zur Kenntnis genommen. Darüber wird zu entscheiden sein, wenn weitere Verfügungen angebracht sind. Über die Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Stellungnahme der Klägerin zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 wird – soweit notwendig – die Kammer zu befinden haben.“
3.1.2 Jedenfalls der definitive Entscheid über die Rechtzeitigkeit einer unaufgeforderten Stellungnahme und über die Zulässigkeit einer Noveneingabe ist dem für den Endentscheid zuständigen Gericht vorbehalten (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.3; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 170 f.). Folglich obliegt auch die Würdigung eines für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Stellungnahme oder der Zulässigkeit der Noveneingabe relevanten Arztzeugnisses dem für den Endentscheid zuständigen Gericht. Für den Endentscheid im Verfahren [...] ist die Kammer des Zivilgerichts zuständig (vgl. § 71 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a GOG). Damit ist die Feststellung in der Verfügung vom 25. Februar 2020, über die Bedeutung des Arztzeugnisses vom 22. Februar 2020 in Bezug auf die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Stellungnahme der Klägerin zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 werde soweit notwendig die Kammer zu befinden haben, in keiner Art und Weise zu beanstanden.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, die erwähnte Aussage in der Verfügung vom 25. Februar 2020 erlaube den Schluss, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin das Arztzeugnis vom 22. Februar 2020 anzweifeln wollten (Beschwerde Ziff. 18). Einen solchen Schluss lässt die Verfügung vom 25. Februar 2020 nicht zu. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, mit der Verfügung vom 25. Februar 2020 sei ihr implizit unterstellt worden, sie habe sich das Arztzeugnis vom 22. Februar 2020 mit falschen Angaben zu Unrecht erschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 18). Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage.
3.1.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin hätten eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen müssen, wenn die mit dem Arztzeugnis vom 22. Februar 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht als erstellt erachtet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 18 und 41c). Dies ist unrichtig. Für eine ärztliche Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit kämen ein Gutachten im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. d und Art. 183 ff. ZPO oder eine schriftliche Auskunft im Sinn von Art. 168 Abs. 1 lit. e und Art. 190 ZPO in Betracht. Im Verfahren [...] gilt der Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes ist das Gericht oder die Verfahrensleitung nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Gutachten oder eine schriftliche Auskunft einzuholen, wenn in Betracht gezogen wird, die in einem Arztzeugnis attestierten Tatsachen nicht als erstellt zu erachten. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.
3.2 Verfügung vom 10. März 2020
3.2.1 Mit Eingabe vom 7. März 2020 (Postaufgabe 9. März 2020) reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht ein Arztzeugnis von F____ vom 3. März 2020 ein. Darin stellte F____ aufgrund seiner Untersuchung fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2020 voraussichtlich bis Ende März 2020 wegen Krankheit prozess- und verhandlungsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, wie dem Arztzeugnis zu entnehmen sei, sei sie bis Ende März 2020 aus gesundheitlichen Gründen prozess- und verhandlungsunfähig. Insbesondere sei sie aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht in der Lage, zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Sie ersuchte das Zivilgericht, das Verfahren bis zu ihrer Genesung zu sistieren, auf weitere Verfahrensschritte zu verzichten und bei ihren Eingaben den geltend gemachten Fristenstillstand zu berücksichtigen. Am 10. März 2020 verfügte die Gerichtsschreiberin in Vertretung der Gerichtspräsidentin, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2020 der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Unter dem Titel „Hinweis“ erklärte sie unter anderem, weitere verfahrensleitende Verfügungen seien derzeit bis Ende März 2020 ohnehin nicht abzusehen, sofern die Parteien nicht ihrerseits Anlass dazu gäben. Unter dem Titel „Hinweis“ finden sich schliesslich die folgenden Ausführungen: „Im Weiteren wird auf die Verfügung vom 25. Februar 2020, Ziff. 3 verwiesen. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Die Beurteilung der Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses, insbesondere auch in Bezug auf die Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beklagten bleibt der Kammer überlassen. Die Klägerin war jedenfalls während behaupteter und rückwirkend durch F____ attestierter Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit seit 27. Januar 2020 nicht daran gehindert, beim Bundesgericht ein Rechtsmittel einzureichen und im Verfahren vor Zivilgericht sechs teilweise ausführliche Eingaben zu machen (3. Februar 2020, 12. Februar 2020, 13. Februar 2020, 21. Februar 2020, 23. Februar 2020, 9. März 2020).“ Die Verfügung vom 10. März 2020 wurde von der Gerichtsschreiberin im Auftrag und in Absprache mit der Gerichtspräsidentin erlassen (Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 14. Mai 2020 Ziff. 2).
3.2.2 Der Hinweis, die Beurteilung der Bedeutung des eingereichten Arztzeugnisses, insbesondere auch in Bezug auf die Frist zur Stellungnahme zur Noveneingabe der Beklagten, bleibe der Kammer überlassen, ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.1.2) in keiner Art und Weise zu beanstanden. In seinem Arztzeugnis vom 3. März 2020 attestierte F____ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 27. Januar 2020 bis voraussichtlich Ende März 2020 Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit. Es ist zumindest vertretbar, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin habe ihre Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit für diesen Zeitraum auch behauptet, indem sie das Arztzeugnis vom 3. März 2020 eingereicht und erklärt hat, wie diesem zu entnehmen sei, sei sie bis Ende März 2020 prozess- und verhandlungsunfähig. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und im Verfahren vor dem Zivilgericht sechs teilweise ausführliche Eingaben gemacht hat, entspricht den Tatsachen (Eingabe vom 3. Februar 2020 [fünf Seiten], Eingabe vom 12. Februar 2020 [neun Seiten], Eingabe vom 13. Februar 2020, Eingabe vom 21. Februar 2020, Eingabe vom 23. Februar 2020, Eingabe vom 7. März 2020 [Postaufgabe 9. März 2020]).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, F____ habe die Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit in seinem Arztzeugnis vom 3. März 2020 versehentlich auch rückwirkend für die Zeit ab dem 27. Januar 2020 attestiert. Diesen Fehler hätten weder F____ noch die Beschwerdeführerin bemerkt. Beim 27. Januar 2020 handle es sich um das Datum der ersten Konsultation. Bei dieser habe ihr F____ eine Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit von zwei Wochen attestiert (Beschwerde Ziff. 20). Gemäss einem Arztzeugnis von F____ vom 27. Januar 2020 war die Beschwerdeführerin seit dem 27. Januar 2020 aufgrund seiner Untersuchung voraussichtlich für zwei Wochen wegen Krankheit prozess- und verhandlungsunfähig. Dieses Arztzeugnis reichte die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht aber erst mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Eingang beim Zivilgericht: 12. Mai 2020) ein. Für die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin war deshalb im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2020 nicht erkennbar, dass es sich bei der rückwirkenden Attestierung der Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit um ein Versehen handeln könnte. Ob es sich tatsächlich um ein Versehen handelt oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
3.2.4 Der Hinweis in der Verfügung vom 10. März 2020 deutet zwar darauf hin, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin gewisse Zweifel an der im Arztzeugnis vom 3. März 2020 für die Zeit vom 27. Januar bis Ende März 2020 attestierten Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit gehabt haben. Solche Zweifel sind jedenfalls aufgrund der den beiden Gerichtspersonen damals bekannten Akten objektiv gerechtfertigt gewesen. Aus dem Hinweis kann aber nicht geschlossen werden, dass sich die Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin betreffend die Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bereits eine feste Meinung gebildet hätten und das Verfahren nicht mehr offen wäre oder dass sie gegenüber den Parteien nicht neutral wären. In der Verfügung vom 10. März 2020 wurde vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass die Beurteilung des Arztzeugnisses der Kammer vorbehalten bleibe, und mit dem Hinweis auf den Widerspruch zwischen dem Arztzeugnis und dem prozessualen Verhalten wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, diesen zu erklären.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin behauptet, mit dem Hinweis in der Verfügung vom 10. März 2020 hätten ihr die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin implizit zu Unrecht unterstellt, sie habe sich mit falschen Angaben in strafbarer Weise ein unrichtiges Arztzeugnis erschlichen (vgl. Beschwerde Ziff. 24, 31, 38b, 42a, 48 und 55). Diese Behauptung ist unrichtig. Der Verfügung vom 10. März 2020 kann auch keine implizite Unterstellung eines strafbaren Verhaltens entnommen werden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten mit dem Hinweis in der Verfügung vom 10. März 2020 die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und des Arztzeugnisses vom 3. März 2020 bei der Kammer zum Vorteil der Beklagten zu Unrecht zerstört (Beschwerde Ziff. 24). Schliesslich behauptet sie, die Aussagen in der Verfügung vom 10. März 2020 führten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage (Beschwerde Ziff. 102 lit. f). Auch diese Behauptungen sind unrichtig. Falls sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der betreffenden Zeit prozess- und verhandlungsunfähig gewesen ist, als rechtserheblich erweisen sollte, hätte die Kammer die Glaubhaftigkeit des Arztzeugnisses im Bestreitungsfall ohnehin sorgfältig prüfen müssen. Dabei wäre ihr die Diskrepanz zwischen dem Arztzeugnis vom 3. März 2020 und dem prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin auch ohne den Hinweis in der Verfügung vom 10. März 2020 aufgefallen. Den Hinweisen in der Verfügung vom 10. März 2020 kommt im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Klage keine wesentliche Bedeutung zu.
3.2.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten Art. 56 ZPO verletzt, indem sie ihr nicht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung gegeben hätten (Beschwerde Ziff. 23, 26 und 31). Diese Rüge ist unbegründet. Das Arztzeugnis vom 3. März 2020 als solches erscheint nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig. Insbesondere war das behauptete Versehen des Arztes für die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin vor der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 nicht erkennbar. Ein Widerspruch bestand jedoch zwischen dem Inhalt des Arztzeugnisses (Prozessunfähigkeit vom 27. Januar bis voraussichtlich Ende März 2020) und dem prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin (Beschwerde an das Bundesgericht und teilweise ausführliche Eingaben an das Zivilgericht). Mit dem Hinweis in der Verfügung vom 10. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 56 ZPO auf diesen Widerspruch hingewiesen und wurde ihr Gelegenheit zur Klarstellung gegeben (vgl. Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 S. 1 f.; Stellungnahme der Gerichtspräsidentin vom 12. Juni 2020 Ziff. 3). Damit hat das Gericht seine Fragepflicht erfüllt, wie die Gerichtspräsidentin zu Recht geltend macht.
3.2.7 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Gerichtspräsidentin oder die Gerichtsschreiberin hätten eine Zweitbeurteilung einfordern müssen, wenn die mit dem Arztzeugnis vom 3. März 2020 attestierte Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit nicht als erstellt erachtet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 53). Eine solche Pflicht bestand aus den bereits erwähnten Gründen nicht (vgl. oben E. 3.1.4).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin hätten mit den Verfügungen vom 25. Februar und 10. März 2020 die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre und Würde verletzt sowie gegen Art. 52 und 56 ZPO, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 25, 27, 30 und 45). Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.1 f.).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den behaupteten Fehlern der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin handle es sich um besonders krasse Verletzungen der Amtspflicht, weil sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht erheblich schädigen könnten und weil das Gericht das Recht von Amts wegen anwende (vgl. Beschwerde Ziff. 45 f. und 108). Abgesehen davon, dass es bereits an Fehlern der Gerichtspersonen mangelt, überzeugen auch die Begründungen der angeblichen Schwere der Pflichtverletzungen nicht. Wenn sich die Frage der Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin als rechtserheblich erweist, hat die Kammer im Bestreitungsfall unabhängig von den Verfügungen und Stellungnahmen der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin ohnehin sorgfältig zu prüfen, ob die Prozessunfähigkeit erstellt ist oder nicht. Die Verfügungen und Stellungnahmen sind deshalb nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu schädigen. Im Übrigen könnte aus der Schwere der Folgen nicht auf die Schwere der Pflichtverletzung geschlossen werden. Da die Pflicht zur Rechtsanwendung von Amts wegen (Art. 57 ZPO) allgemein gilt, ist auch sie offensichtlich nicht geeignet, die besondere Schwere einer angeblich unrichtigen Rechtsanwendung zu begründen.
4.1 Das Ausstandsverfahren wurde von Gerichtspräsident G____ (nachfolgend Gerichtspräsident) instruiert. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 setzte dieser der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin Frist bis 15. Juni 2020 zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.
4.2
4.2.1 Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 nahm die Gerichtsschreiberin zum Ausstandsgesuch Stellung.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Gerichtsschreiberin habe in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die Ursache der in der Verfügung vom 10. März 2020 erwähnten Diskrepanz zwischen dem Arztzeugnis vom 3. März 2020 und ihrem prozessualen Verhalten verschwiegen (vgl. Beschwerde Ziff. 48). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die Gerichtsschreiberin erklärte in ihrer Stellungnahme vielmehr, die Beschwerdeführerin habe die Verfügung zum Anlass genommen, in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2020 die Diskrepanz aufzulösen, indem sie erklärt habe, dass sich im Artzeugnis ein Fehler eingeschlichen habe und es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe (Stellungnahme vom 4. Juni 2020 S. 2).
4.2.3 In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 erklärte die Gerichtsschreiberin, die Beschwerdeführerin habe in der Übersicht ihrer Eingabe vom 11. Mai 2020 ausgeführt, sie sei nach dem 9. Februar 2020 bis und mit 2. März 2020 wieder prozess- und verhandlungsfähig gewesen (Stellungnahme vom 4. Juni 2020 S. 2). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 62a) ist diese Angabe nicht falsch, sondern jedenfalls aufgrund des Aktenstands im Zeitpunkt der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 vertretbar. Die Angaben in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 erscheinen zumindest angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 widersprüchlich und teilweise sogar aktenwidrig. Mit der in der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 erwähnten Übersicht ist offensichtlich die Darstellung in Ziff. 34 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 gemeint. Dort finden sich unter anderem die folgenden Angaben: „Vollständige Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit vom 27. Januar 2020 bis 9. Februar 2020“, „Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 22. Februar 2020 bis 8. März 2020“ sowie „Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit von 100% vom 3. März 2020 bis Ende März 2020“. Jedenfalls angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 erscheint es vertretbar, aus diesen Angaben zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei vom 10. Februar bis 2. März 2020 gemäss eigenen Angaben nicht prozess- und verhandlungsunfähig und damit im Umkehrschluss prozess- und verhandlungsfähig gewesen. Die vorstehend erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin stimmen insoweit mit den Arztzeugnissen überein, als die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis von E____ vom 22. Februar 2020 vom 22. Februar bis 8. März 2020 100 % arbeitsunfähig, gemäss dem Arztzeugnis von F____ vom 3. März 2020 bis Ende März 2020 prozess- und verhandlungsunfähig und gemäss dem Arztzeugnis von H____ vom 26. März 2020 vom 26. März bis 30. April 2020 100 % arbeitsunfähig sowie prozess- und verhandlungsunfähig gewesen ist. An anderer Stelle ihrer Eingabe vom 11. Mai 2020 behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei vom 10. bis und mit 21. Februar 2020 arbeits- und prozessfähig gewesen, am 22. Februar 2020 habe „diese Arbeits-, Prozess- und Verhandlungsfähigkeit“ geendet und E____ habe ihr ab 22. Februar bis 8. März 2020 eine „Arbeits-, Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit“ attestiert (Eingabe vom 11. Mai 202 Ziff. 19 f. und 46). Zumindest angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 stehen diese Angaben im Widerspruch zu den eingangs zitierten und ist die letzte Behauptung sogar aktenwidrig, weil der Beschwerdeführerin im Arztzeugnis von E____ vom 22. Februar 2020 für die Zeit vom 22. Februar bis 8. März 2020 ausschliesslich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wird. In ihrer Eingabe vom 17. September 2020 versucht die Beschwerdeführerin den vorstehend erwähnten Widerspruch damit zu erklären, dass in ihrem Fall Arbeitsunfähigkeit auch Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit bedeute (vgl. Eingabe vom 17. September 2020 Ziff. 47 f.). Zu diesem Erklärungsversuch hat sich das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht zu äussern, weil er der Gerichtsschreiberin im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 nicht bekannt gewesen ist. Da die Behauptungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 jedenfalls angesichts des Aktenstands vom 4. Juni 2020 widersprüchlichen und teilweise aktenwidrig erscheinen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Gerichtsschreiberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 auf diejenigen Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, die mit den Arztzeugnissen am ehesten vereinbar sind. Selbst wenn die Feststellung der Gerichtsschreiberin aber als unrichtig oder missverständlich betrachtet würde, handelte es sich dabei nicht um einen qualifizierten Fehler, der als schwere Amtspflichtverletzung qualifiziert werden könnte. Ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. Februar bis 2. März 2020 tatsächlich prozess- und verhandlungsunfähig gewesen ist oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren offen zu lassen und im Fall der Rechtserheblichkeit vom Zivilgericht im Rahmen der Beurteilung der Klage der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Gerichtsschreiberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 verschwiegen habe, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar bis 3. März 2020 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde Ziff. 49). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Thema der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Verfügung vom 10. März 2020 war nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit. Die Gerichtsschreiberin hatte daher keinen Anlass, sich in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern.
4.2.5 Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin habe mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 zu bewirken versucht, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 zum Vorteil der Beklagten als zu spät eingereicht aus dem Verfahren gewiesen und die Klage abgewiesen werde (vgl. Beschwerde Ziff. 50, 102e und 104). Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage. Eine entsprechende Absicht kann weder aus der Stellungnahme noch aus anderen Indizien abgeleitet werden. Zudem war die Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 im Hauptverfahren rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, überhaupt nicht Gegenstand der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020. Diese erfolgte im Ausstandsverfahren und betraf ausschliesslich das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.
4.2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.2.2-4.2.5) folgt, dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin habe mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 gegen Art. 52 ZPO, Art. 5 Ab. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 50 und 65), unbegründet ist.
4.3 Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 nahm die Gerichtspräsidentin zum Ausstandsgesuch Stellung.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 führte die Gerichtspräsidentin aus, über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage habe der gesamte Spruchkörper, vorliegend also die Kammer, zu entscheiden. So falle auch der Entscheid über das Vorliegen, die Relevanz und die Zulässigkeit von Noven in den Kompetenzbereich der Kammer. Zuhanden der Beschwerdeführerin habe sie zusätzlich erklärt, dass dies auch gelte, wenn für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Eingabe ein Arztzeugnis eine Rolle spielt. Indem die Gerichtspräsidentin bzw. die Gerichtsschreiberin auf wahrgenommene Widersprüchlichkeiten zwischen den eingereichten Zeugnissen und dem prozessualen Verhalten hingewiesen habe, sei das Gericht seiner Fragepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe ihr ermöglicht, der Unstimmigkeit auf den Grund zu gehen und die Rückmeldung zu machen, das Zeugnis von F____ enthalte einen Fehler (Stellungnahme vom 12. Juni 2020 Ziff. 2 f.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3.1.2 und 3.2.6), sind diese Ausführungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 52-54) in keiner Art und Weise zu beanstanden.
5.1 Am 23. Juni 2020 verfügte der Gerichtspräsident, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2020 mit dem weiteren Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin dieser zur Stellungnahme zugestellt werde. Am 25. Juni 2020 reichte die Gerichtsschreiberin eine Stellungnahme ein. Darin finden sich unter anderem die folgenden Aussagen: „In der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 wird auch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 22. Februar bis 8. März 2020 nicht in Frage gestellt. Im prozessualen Alltag ist bekannt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht einfach dasselbe wie Prozess- und/oder Verhandlungsunfähigkeit ist. Noch einmal wird aber an dieser Stelle wiederholt, dass die Würdigung sämtlicher Erklärungen der Klägerin – namentlich im Lichte des Verfahrensablaufs und der eingereichten Arztzeugnisse – allein der Kammer vorbehalten ist.“ Diese Ausführungen sind richtig und in keiner Art und Weise zu beanstanden.
5.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Gerichtsschreiberin habe in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 unrichtige Aussagen gemacht mit dem Ziel, die Arztzeugnisse aus dem Verfahren zu weisen und damit zu erwirken, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 zu deren Vorteil aus dem Verfahren gewiesen werde (Beschwerde Ziff. 68 f.; vgl. Beschwerde Ziff. 98). Zudem habe die Gerichtsschreiberin mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 beabsichtigt, den Ruf der Beschwerdeführerin zu zerstören (Beschwerde Ziff. 98). Diese Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Zunächst ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Aussagen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 unrichtig sein könnten. Selbst wenn die Gerichtsschreiberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 66), wäre die Aussage in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 die Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage gestellt, richtig. Im Übrigen hat die Gerichtsschreiberin die Arbeitsunfähigkeit in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2020 nicht verschwiegen, sondern mangels Anlasses schlicht und einfach nicht erwähnt (vgl. oben E. 4.2.4). Dass die Gerichtsschreiberin mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ziele verfolgt hätte, kann weder aus der Stellungnahme noch aus anderen Indizien abgeleitet werden. Insbesondere enthält die Stellungnahme vom 25. Juni 2020 keine rufschädigenden Aussagen. Im Übrigen war die Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 im Hauptverfahren rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, überhaupt nicht Gegenstand der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020. Diese erfolgte im Ausstandsverfahren und betraf ausschliesslich das zweite Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin.
5.3 Aus den vorstehenden Gründen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Gerichtsschreiberin habe mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2020 gegen Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verstossen (Beschwerde Ziff. 69 und 99), unbegründet.
6.1 Am 3. Juli 2020 verfügte der Gerichtspräsident, dass die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an beide Parteien gehe und Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. und 30. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die Beklagte gehen. In den Akten finden sich Kopien eines an den Rechtsvertreter der Beklagten gerichteten Begleitschreibens vom 7. Juli 2020, gemäss dem diesem die Verfügung vom 3. Juli 2020 sowie die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 und die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin zugestellt werden, und eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin adressierten Begleitschreibens vom 7. Juli 2020, gemäss dem dieser die Verfügung vom 3. Juli 2020 und die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zugestellt werden. Mit Eingabe vom 18. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich gleichentags telefonisch nach den letzten Verfügungen im Verfahren [...] erkundigt, weil sie die Stellungnahme, zu der die Gerichtsschreiberin mit Verfügung vom 23. Juni 2020 eingeladen worden war, noch nicht erhalten habe. Ein Mitarbeiter der Kanzlei des Zivilgerichts habe ihr erklärt, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 nicht an sie versendet worden sei, und habe ihr zugesichert, dass ihr diese Verfügung in den nächsten Tagen zugestellt werde. Gemäss einer E-Mail eines Mitarbeiters der Kanzlei des Zivilgerichts vom 18. August 2020 stellte sich beim Anruf der Beschwerdeführerin heraus, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 leider nicht zentral gedruckt und somit den beiden Parteien nicht zugestellt worden sei. Gemäss den Angaben der Kanzlei wurde die Verfügung vom 3. Juli 2020 somit vor dem Versand vom 31. August 2020 versehentlich nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Beklagten nicht zugestellt. Dementsprechend findet sich in den Akten soweit ersichtlich kein Beleg für eine vor dem Versand vom 31. August 2020 erfolgte Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin oder die Beklagte.
Mit E-Mail vom 19. August 2020 bat der Gerichtsschreiber I____ (nachfolgend Gerichtsschreiber) die Kanzlei, die Verfügung vom 3. Juli 2020 erneut bzw. erstmals zuzustellen. Mit E-Mail vom 24. August 2020 erklärte die Kanzlei dem Gerichtsschreiber, sie habe mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 zugewartet, weil eine neue Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen sei und sie gedacht hätten, eine allfällige neue Verfügung könnte zusammen mit der Verfügung vom 3. Juli 2020 verschickt werden. Die Kanzlei fragte den Gerichtsschreiber, ob eine neue Verfügung in Bearbeitung sei oder ob lediglich die Verfügung vom 3. Juli 2020 zugestellt werden solle. Am 28. August 2020 verfügte der Gerichtsschreiber, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 3. Juli 2020 erstmals zugestellt werde, dass die Beschwerdeführerin gebeten werde, die bis anhin noch nicht erfolgte Zustellung zu entschuldigen, und dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020 der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Aus der Unterzeichnung „i.V.“ ergibt sich, dass der Gerichtsschreiber die Verfügung in Vertretung des Gerichtspräsidenten erlassen hat. In den Akten finden sich Kopien eines an den Rechtsvertreter der Beklagten gerichteten Begleitschreibens vom 31. August 2020, gemäss dem diesem die Verfügung vom 28. August 2020 und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020 sowie die Verfügung vom 3. Juli 2020, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 und die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. und 30. Juni 2020 zugestellt werden, und eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin adressierten Begleitschreibens vom 31. August 2020, gemäss dem dieser die Verfügung vom 28. August 2020 sowie die Verfügung vom 3. Juli 2020 und die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zugestellt werden. Diese Sendungen wurden dem Rechtsvertreter der Beklagten am 1. September 2020 und der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 zugestellt.
6.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 sei ihr erst nach zwei telefonischen und einer schriftlichen Nachfrage vom 18. August 2020 zugestellt worden (Beschwerde Ziff. 3). Diese Behauptung erweckt den unzutreffenden Eindruck, die Beschwerdeführerin habe beim Zivilgericht insistieren müssen, damit ihr die Verfügung vom 3. Juli 2020 zugestellt worden ist. Wie sich aus der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. August 2020 ergibt, sicherte ihr die Kanzlei die Zustellung der Verfügung am 18. August 2020 bereits aufgrund ihrer ersten telefonischen Nachfrage zu. Damit war die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom selben Tag überhaupt nicht erforderlich, um das Zivilgericht zur Zustellung der Verfügung zu veranlassen. Für eine zweite telefonische Nachfrage der Beschwerdeführerin fehlen jegliche Hinweise.
6.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, das Zivilgericht habe beabsichtigt, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 nur der Beklagten, nicht aber der Beschwerdeführerin zuzustellen (Beschwerde Ziff. 70 und 116), und die Stellungnahme sei zunächst nur der Beklagten zugestellt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 86 f.). Diese Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen (vgl. oben E. 6.1) ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 zunächst weder der Beschwerdeführerin noch der Beklagten zugestellt worden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe anlässlich der telefonischen Nachfrage vom 18. August 2020 nach dem Verbleib der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin erfahren, dass das Zivilgericht die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 der Beklagten zugestellt habe (Beschwerde Ziff. 71), steht im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. August 2020. In ihrer Eingabe vom 18. August 2020 bat die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob die Verfügung vom 3. Juli 2020 nur ihr oder auch der Beklagten nicht zugestellt worden sei. Wenn ihr die Kanzlei telefonisch mitgeteilt hätte, dass die Verfügung der Beklagten zugestellt worden sei, hätte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht danach gefragt, ob die Zustellung an die Beklagte erfolgt sei, sondern höchstens um Bestätigung der telefonischen Information gebeten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die fehlende Zustellung nicht beanstandet hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 17. September 2020 Ziff. 6) offensichtlich nicht geschlossen werden, die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 sei der Beklagten bereits vor der Nachfrage der Beschwerdeführerin zugestellt worden, weil die Beklagte zu einer entsprechenden Nachfrage überhaupt keinen Anlass gehabt hat.
Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe versucht, ihr die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 vorzuenthalten. Damit habe es auf rechtswidrige Weise die Abweisung ihrer Klage erwirken wollen und für die Beklagte Partei ergriffen (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 116 f. und 119). Auch diese Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen (vgl. oben E. 6.1) ist davon auszugehen, dass das anfängliche Unterbleiben des Versands der Verfügung auf ein schlichtes Versehen der Kanzlei zurückzuführen ist. Dafür, dass die Verfügung absichtlich nicht versendet worden wäre oder die Kanzlei gar von einer Gerichtsperson aufgefordert worden wäre, die Verfügung nicht zu versenden, fehlt jeglicher Hinweis. Damit ist eine diesbezügliche Amtspflichtverletzung einer Gerichtsperson auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ausgeschlossen, dass das Unterbleiben des Versands der Verfügung vom 3. Juli 2020 auf ein Versehen bzw. Fahrlässigkeit beruhe, weil die betreffenden gerichtsinternen Prozesse aufgrund der elementaren Bedeutung der Zustellung von Gerichtsurkunden streng geregelt und kontrolliert sein müssten (vgl. Beschwerde Ziff. 75 und 86 f.; Eingabe vom 17. September 2020 Ziff. 17 und 19). Diese Schlussfolgerung ist unrichtig. Auch bei korrekter Organisation der internen Abläufe kann es angesichts der grossen Zahl der Verfügungen, welche die Kanzlei des Zivilgerichts täglich versenden muss, in seltenen Ausnahmefällen vorkommen, dass eine Verfügung versehentlich nicht versendet wird und dieses Versehen zunächst unentdeckt bleibt.
Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 habe unrichtige Angaben enthalten, die ohne Richtigstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht zur Abweisung ihrer Klage geführt hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 3, 68, 70, 74, 77 f., 84 f., 106 und 115 f.). Diese Behauptung ist haltlos. Zunächst betrifft die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 nicht die Klage, sondern bloss das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2020. Selbst wenn sie von der Kammer des Zivilgerichts im Hauptverfahren bei der Prüfung der Frage, ob die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2020 zur Eingabe der Beklagten vom 10. Januar 2020 rechtzeitig erfolgt ist, berücksichtigt würde, wäre sie aber offensichtlich nicht geeignet, die Beantwortung dieser Frage entscheidend zu beeinflussen. Damit fehlte es auch an einem Motiv für die von der Beschwerdeführerin behauptete absichtliche Nichtzustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme vom 25. Juni 2020. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Aussagen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2020 unrichtig sein könnten.
6.4 Die Beschwerdeführerin rügt, das Zivilgericht, die Gerichtsschreiberin oder weitere Mitarbeitende des Zivilgerichts hätten gegen Art. 52 f. ZPO, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verstossen, weil die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 zunächst nicht versendet worden ist (vgl. Beschwerde Ziff. 70, 85 und 106). Aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 6.1-6.3) folgt, dass diese Rügen unbegründet sind. Wenn das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid ohne vorgängige Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 gefällt hätte, wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden. Da die Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme vom 25. Juni 2020, die zunächst versehentlich unterblieben war, am 8. September 2020 lange vor dem angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2020 nachgeholt wurde, kam es jedoch nicht zu einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geheilt worden, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 am 8. September 2020 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, sich diese in ihrer Eingabe vom 17. September 2020 ausführlich zur Stellungnahme vom 25. Juni 2020 geäussert hat und das Zivilgericht den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. September 2020 gefällt hat, wie insbesondere aus der Erwähnung der Eingabe vom 17. September 2020 in der Sachverhaltsschilderung (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XIII) zu schliessen ist.
Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist die Tatsache, dass die Verfügung vom 3. Juli 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 erst auf Nachfrage der Beschwerdeführerin versendet worden ist, bei objektiver Betrachtung in keiner Art und Weise geeignet, den Anschein der Befangenheit der Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin, des Gerichtspräsidenten, des Gerichtsschreibers oder eines anderen Mitglieds der Kammer des Zivilgerichts zu begründen.
7.1 In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, der dritte Abschnitt der Verfügung vom 10. März 2020 sei nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu vernichten bzw. mit Vermerk auf Vernichtung von unrichtigen, rufschädigenden Daten irreversibel und nicht mehr lesbar einzuschwärzen. Sie behauptet, das Zivilgericht habe zu diesem Antrag bis jetzt nicht Stellung genommen (Beschwerde Ziff. 43). Selbst bei Wahrunterstellung spricht dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht für Befangenheit. Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten durch das Zivilgericht nicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Auch das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) findet in hängigen Verfahren der Zivilrechtspflege keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 lit. b IDG). Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass das Zivilgericht den offensichtlich unbegründeten Antrag der Beschwerdeführerin (noch) nicht ausdrücklich behandelt hätte, begründete in keiner Art und Weise einen Anschein der Befangenheit.
7.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Gerichtspräsidentin habe die Beklagte bevorzugt, indem sie die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin in Verletzung von Art. 68 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK abgewiesen habe und indem sie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 zurückgesendet habe (Beschwerde Ziff. 55).
Gegen die Verfügung vom 12. September 2019, mit der die Gerichtspräsidentin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen hatte, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid [...] vom 11. Dezember 2019 ab und stellte mit eingehender Begründung fest, dass die Zivilgerichtspräsidentin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen habe. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_63/2020 vom 3. März 2020 nicht ein. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das damalige Beschwerdeverfahren zwar respektlos als „Scheinverfahren“ (Beschwerde Ziff. 12), legt in ihrer Beschwerde aber nicht ansatzweise dar, weshalb der damalige Entscheid des Appellationsgerichts unrichtig gewesen sein könnte. Damit entbehrt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gerichtspräsidentin habe die Beklagte pflichtwidrig bevorzugt, indem sie die Sistierungsanträge der Beschwerdeführerin abgelehnt habe, jeglicher Grundlage.
Am
Aus den vorstehenden Gründen stellen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände keine Ausstandsgründe dar. Im Übrigen hätte sie den damit begründeten Ablehnungsanspruch ohnehin längst verwirkt, weil ihr die Ausstandsgründe seit mehr als einem Jahr bekannt gewesen wären (vgl. AGE BEZ.2019.80, BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 vom 10. August 2020 E. 3.4.1 mit Nachweisen).
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Zivilgericht habe den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid betreffend Ausstand offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es gewisse von ihr behauptete Tatsachen nicht festgestellt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 97 ff.). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, wenn die betreffende Tatsache rechtserheblich, d.h. für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist (vgl. Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 320 N 5; Staehelin/Bachofner, in: Stahelin/Stahelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 26 N 35; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 508). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind nur Tatsachen wesentlich, die geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin oder einer am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinn von Art. 320 lit. a ZPO dar, wenn sie eine rechtserhebliche Tatsache als solche und nicht bloss Indizien betrifft (vgl. Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 6; vgl. zum Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 105 BGG N 26 und 59; Seiler, in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 9 N 13 f.; von Werdt, in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 105 N 10). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 3-7), hat die Beschwerdeführerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die allein oder zusammen mit anderen Tatsachen geeignet sind, den Anschein der Befangenheit der Gerichtspräsidentin, der Gerichtsschreiberin oder einer am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Folglich hat das Zivilgericht weder das Recht unrichtig angewendet noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es gewisse von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsachen nicht festgestellt hat.
8.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, im angefochtenen Entscheid würden die konkreten Ausstandsgründe, die sie geltend gemacht habe, vollständig verschwiegen (Beschwerde Ziff. 108). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin will Ausstandsgründe insbesondere aus Aussagen in den Verfügungen vom 25. Februar und 10. März 2020 sowie der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 ableiten. Im angefochtenen Entscheid werden diese Verfügungen und diese Stellungnahme erwähnt und Feststellungen zu ihrem Inhalt getroffen (angefochtener Entscheid E. 4.1). Zudem wird insbesondere erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin für die Beklagte Partei ergriffen hätten, indem sie das Arztzeugnis von E____ in Frage gestellt hätten, dass sie die Beschwerdeführerin bei der Kammer in ein schlechtes Licht rücken würden und dass sie Eingaben der Beschwerdeführerin verhindern würden (angefochtener Entscheid E. 4.2 f.). Richtig ist, dass das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht alle Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich erwähnt und widerlegt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 110) kann daraus aber nicht geschlossen werden, das Zivilgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt oder gegen Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV oder Art. 6 EMRK verstossen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 7; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 13 f.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids.
8.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2020 werde im angefochtenen Entscheid bei der materiellen Prüfung des Ausstandsgesuchs nicht erwähnt und sei folglich vom Zivilgericht auch nicht geprüft worden (Beschwerde Ziff. 79, 107 und 112). Dies ist unrichtig. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2020 mit der Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020. Unter dem Titel „Materielle Prüfung des Ausstandsbegehrens“ prüfte das Zivilgericht, ob die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 4. Juni 2020 einen Ausstandsgrund darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Damit prüfte es das Ausstandsgesuch vom 20. Juni 2020. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 im angefochtenen Entscheid bei der materiellen Prüfung des Ausstandsgesuchs nicht erwähnt werde und folglich auch nicht geprüft worden sei (Beschwerde Ziff. 79). In der Sachverhaltsschilderung des Zivilgerichts wird die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 erwähnt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XII). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie im Verfahren vor dem Zivilgericht substanziiert geltend gemacht hätte, die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 begründe einen weiteren Ausstandsgrund. Damit ist die Rüge, das Zivilgericht habe zu Unrecht nicht begründet, weshalb die Stellungnahme keinen Ausstandsgrund darstelle, unbegründet. Im Übrigen hat das Zivilgericht die Stellungnahme der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 in der Begründung betreffend die materielle Prüfung des Ausstandsgesuchs auch dann nicht ausdrücklich erwähnen müssen, wenn die Beschwerdeführerin bereits vor dem Zivilgericht geltend gemacht hat, diese stelle einen weiteren Ausstandsgrund dar. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 8.2), muss sich der Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Da die Eingabe der Gerichtsschreiberin vom 25. Juni 2020 offensichtlich nicht geeignet ist, den Anschein der Befangenheit der Gerichtsschreiberin zu begründen (vgl. oben E. 5) brauchte sich das Zivilgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids mit allfälligen diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.
8.4 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sich das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid nicht mit den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 17. September 2020 betreffend die Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 81). Auch diese Rüge ist unbegründet. Diese Zustellung erfolgte im Ausstandsverfahren und dieses Verfahren wurde nicht von der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin, sondern vom Gerichtspräsidenten und vom Gerichtsschreiber instruiert. Folglich wären die von der Beschwerdeführerin behaupteten Unregelmässigkeiten betreffend diese Zustellung von vornherein offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit der Gerichtspräsidentin oder der Gerichtsschreiberin zu begründen. Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren aber nur die Ausstandsgesuche gegen die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin. Folglich hatte das Zivilgericht weder eine Pflicht noch einen Anlass, in der Begründung dieses Entscheids näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 einzugehen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 Frist gesetzt bis zum 23. November 2020 zur Mitteilung, ob sie mit der Forderung nach „eine[r] rechtskonforme[n] Untersuchung der Vorfälle“ in ihrer Eingabe vom 17. September 2020 die Behandlung dieser Eingabe als Aufsichtsbeschwerde beabsichtige und gegen wen sich diese gegebenenfalls richte. Dabei sind mit den Vorfällen offensichtlich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 gemeint. Damit ist das Zivilgericht in der geeigneten Art und Weise durchaus auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Aus den vorstehenden Gründen entbehren auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht verharmlose die von ihr vermuteten Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zustellung der Verfügung vom 3. Juli 2020 und versuche, diese zu vertuschen (vgl. Beschwerde Ziff. 87 und 89), jeglicher Grundlage. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Zivilgericht habe Art. 52 ZPO, Art. 5 Abs. 3, Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt (Beschwerde Ziff. 80), ist unbegründet.
8.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid über ihre Ausstandsgesuche habe dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter oblegen (Beschwerde Ziff. 91). Dies ist falsch. Für das Verfahren [...] ist gemäss § 71 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a GOG die Kammer des Zivilgerichts zuständig. Folglich entscheidet über die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Ziff. 3 GOG die Kammer des Zivilgerichts ohne die abgelehnte Gerichtspräsidentin und ohne die abgelehnte Gerichtsschreiberin, wie das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 1). Ein Entscheid der Kammer muss nicht von allen Mitgliedern des Gerichts unterzeichnet werden. Wer namens des Gerichts unterschreibt, richtet sich nach kantonalem Recht. Dieses kann vorsehen, dass bloss die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnet (Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Base 2014, Art. 238 N 23; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 43). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts (SG 154.170) sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt, diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben. Damit bestimmt das im vorliegenden Fall einschlägige kantonale Recht, dass die Unterschrift der zuständigen Gerichtsschreiberin bzw. des zuständigen Gerichtsschreibers als Unterschrift des Gerichts gilt. Folglich ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei formal nicht rechtskonform, weil er nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden ist (Beschwerde Ziff. 93 ff.), unbegründet.
9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020, mit dem die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin abgewiesen worden sind, in keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
9.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollständig. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat sie deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Oktober 2020 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
C____
D____
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.