Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2020.41, AG.2020.560
Entscheidungsdatum
14.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.41

ENTSCHEID

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Klägerin

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 16. Juli 2020

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 20. Januar 2020 eine Klage gegen die B____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Nachdem die Beschwerdegegnerin begehrt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre mutmasslichen Parteikosten, mindestens aber CHF 6'525.– zuzüglich Mehrwertsteuer, sicherzustellen habe, klärte das Zivilgericht die Beschwerdeführerin über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Am 22. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung des Gesuchs. Das Zivilgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 6'000.– bis spätestens am 31. August 2020 sicherzustellen. Auf Verlangen der Beschwerdeführerin begründete die Zivilgerichtspräsidentin die Verfügung am 3. August 2020.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2020 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Sie beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 10. August 2020 und reichte Unterlagen nach. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei. Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.

Erwägungen

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sind prozessleitende Verfügungen, die mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 und Art. 103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Begründung (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

2.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.2). Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 4). Sie hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen von sich und ihrem Ehemann umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2, 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 4, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9). Wenn die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt, darf das Gericht ihre Mittellosigkeit verneinen (BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 2). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3).

2.2 Mit Verfügung vom 12. März 2020 wies das Zivilgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich unter Beilage aller erforderlichen Dokumente einzureichen wäre. Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Zivilgerichtspräsidentin fest, die Beschwerdeführerin sei dieser Aufforderung nicht hinreichend nachgekommen und habe ihre Mitwirkungspflicht bei Weitem nicht erfüllt. Sie habe weder ihre Einkommens- noch ihre Ausgabenverhältnisse hinreichend dokumentiert bzw. beziffert. Ebenso wenig Klarheit bestehe in Bezug auf die Vermögensverhältnisse, sowohl auf ihrer Seite als auch auf der Seite der mit ihr zusammenlebenden Personen (angefochtene Verfügung, E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den Beilagen 4 und 5 ihres Gesuchs vom 22. März 2020 habe sie ihr Einkommen von CHF 255.– und CHF 428.– belegt (Beschwerde, Ziff. III). Aus den erwähnten Beilagen ergibt sich zwar tatsächlich, dass die Beschwerdeführerin pro Monat eine Viertels-Invalidenrente der IV von CHF 428.– und eine BVG-Invalidenrente von CHF 253.25 erhält. Es ist aber offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Einkommen ihren Lebensbedarf nicht decken kann. Sofern sie nicht über erhebliches Vermögen verfügt und teilweise von dessen Verzehr lebt, ist deshalb anzunehmen, dass sie über weiteres Einkommen verfügt. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdebeilagen 7a–7c belegten, dass sie kein Vermögen habe (Beschwerde, Ziff. IV). Bei den erwähnten Beilagen handelt es sich um Verlustscheine vom 26. Februar 2020, gemäss denen bei der Beschwerdeführerin kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden konnten. Die Beschwerdeführerin hat diese Dokumente im Verfahren vor dem Zivilgericht aber nicht eingereicht. Bei den Verlustscheinen vom 26. Februar 2020 handelt es sich deshalb um unzulässige Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem bleibt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde jegliche Angaben und jegliche Beweise betreffend das Vermögen der mit ihr zusammenlebenden Personen schuldig. Zur Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, sie habe die Ausgabenverhältnisse nicht hinreichend dokumentiert bzw. beziffert, äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Insgesamt sind ihre Vorbringen damit nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Zivilgerichtspräsidentin in Frage zu stellen. Folglich hat die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit zu Recht abgewiesen.

2.3 Die Zivilgerichtspräsidentin stellte zudem fest, die Klage der Beschwerdeführerin sei insgesamt als unverständlich zu qualifizieren. Es bleibe unerfindlich, wie viel sie von der Beschwerdegegnerin konkret fordere und auf welche Sachverhalte sie sich dabei abstütze. Schon das Rechtsbegehren, dass sie Klage erhebe gegen die Beschwerdegegnerin auf Klagebewilligung vom 16. Januar 2020 mit rückwirkender Wirkung auf den 7. Mai 2019 (Urteil vom 21. Oktober 2019), lasse sowohl das Gericht als auch die Beschwerdegegnerin völlig im Dunkeln, mit welcher Forderung oder welchen Forderungen sich das Gericht zu befassen habe. Somit erscheine die Klage als aussichtslos (angefochtene Verfügung, E. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, «das Rechtsbegehren der Klagebewilligung vom 16.01.2020» beziehe sich auf Ereignisse vom 29. Januar und 29. April 2015 (Beschwerde, Ziff. III.d). Massgebend ist aber nicht, worauf sich das in der Klagebewilligung enthaltene Rechtsbegehren bezieht, sondern was die Klägerin mit dem in der Klage enthaltenen Rechtsbegehren verlangt. Dies legt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht dar. Zudem zeigt sie in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise auf, wo sie in ihrer Klage erwähnt haben soll, dass sich das Rechtsbegehren auf Ereignisse vom 29. Januar und 29. April 2015 beziehe. Es ist nicht Sache des Gerichts, in der Klage nach entsprechenden Behauptungen zu suchen. Damit sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Zivilgerichtspräsidentin in Frage zu stellen. Folglich hat die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Die Zivilgerichtspräsidentin stellte mit eingehender Begründung fest, dass die Beschwerdeführerin die Parteikosten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 6'000.– bis spätestens 31. August 2020 sicherzustellen habe (angefochtene Verfügung, E. 5 f.). Zu den diesbezüglichen Feststellungen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Da die Erwägungen der Zivilgerichtspräsidentin keinesfalls offensichtlich unrichtig sind, ist die angefochtene Verfügung betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigung ohne Weiteres zu bestätigen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenbefreiung gilt auch für mit einer solchen Streitigkeit verbundene prozessuale Nebenpunkte sowie für kantonale Rechtsmittelverfahren (AGE BEZ.2020.31 vom 29. Juni 2020 E. 3, BEZ.2019.48 vom 13. November 2019 E. 7.1, mit Nachweisen). Der Streitwert des beim Zivilgericht hängigen Prozesses ist aufgrund des mangelhaften Rechtsbegehrens der Klage zwar nicht bestimmbar. Für den vorliegenden Kostenentscheid kann aber davon ausgegangen werden, dass er höchstens CHF 30'000.– beträgt. Folglich sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Parteivertretungskosten sind keine angefallen, weshalb der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 16. Juli 2020 (GS.2020.1) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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