Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2020.28, AG.2020.683
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.28

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

c/o [...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Februar 2020

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Am 14. Oktober 1991 klagte C____ gegen die B____ (nunmehr in Liquidation; nachfolgend: Anlagegesellschaft) auf Auskunftserteilung und auf Zahlung von mindestens CHF 600'000.–. Im Jahr 1994 verstarb C____ und seine Tochter A____ (nachfolgend: Anlegerin) trat in den Prozess ein. Mit Klageantwort vom 10. Februar 2003 beantragte die Anlagegesellschaft die Abweisung der Klage und die widerklageweise Zahlung von CHF 29'264.60. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wies das Zivilgericht die Klage der Anlegerin ab und hiess die Widerklage der Anlagegesellschaft gut. Dagegen erhob die Anlegerin Berufung, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 16. September 2016 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. September 2017 ab.

Mit Honorarrechnung vom 10. Oktober 2017 forderte die Anlagegesellschaft von der Anlegerin die Bezahlung der Parteientschädigungen für sämtliche Verfahren; für das zivilgerichtliche Verfahren, für welches die Höhe der Parteientschädigung im Entscheid vom 25. Juni 2014 offengelassen worden war, bezifferte die Anlagegesellschaft die Parteientschädigung mit CHF 244'616.10. Mit Eingabe vom 28. September 2018 ersuchte sie das Zivilgericht, die Parteientschädigung mit CHF 244'616.10 zu beziffern. Mit Verfügung vom 11. Mai 2019 teilte das Zivilgericht den Parteien mit, dass es die Eingabe als altrechtliches Tarifierungsgesuch entgegennehme. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 ersuchte die Anlegerin um Abweisung des Tarifierungsgesuchs. Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 bezifferte das Zivilgericht die Parteientschädigung für das zivilgerichtliche Verfahren mit CHF 205'421.90 (einschliesslich Auslagen).

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die Anlegerin am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der Parteientschädigung auf höchstens CHF 131'701.90 (einschliesslich Auslagen); eventualiter verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Zivilgericht. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 beantragt die Anlagegesellschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 13. August 2020 hält die Anlegerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. August 2020 beschränkt sich die Anlagegesellschaft darauf, die Replik zu bestreiten. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

  1. Formelles

Beim vorliegend angefochtenen Tarifierungsentscheid handelt es sich um einen Kostenentscheid. Dieser ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]; vgl. dazu eingehend AGE ZB.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 1.1). Der begründete Tarifierungsentscheid wurde der Anlegerin am 23. April 2020 zugstellt. Dagegen erhob sie am 20. Mai 2020 und damit rechtzeitig Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem formgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten. Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/ Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 4–17). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür. Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.27 vom 17. Januar 2019 E. 3.2).

  1. Zivilgerichtsentscheid

Im angefochtenen Entscheid stellte das Zivilgericht zunächst fest, dass das Dreiergericht zur Beurteilung des Tarifierungsgesuchs zuständig und die Honorarordnung vom 15. Dezember 2004 anwendbar sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann legte es die Standpunkte der Parteien dar: Die Anlagegesellschaft mache ein Honorar von CHF 244'616.10 geltend. Die Anlegerin dagegen erachte ein Honorar von CHF 28'600.– als genügend. Die Streitwerte der Klage und der Widerklage seien nach Ansicht der Anlegerin zu addieren und aufgrund des addierten Streitwerts sei das Honorar zu bestimmen. Zudem wehre sich die Anlegerin gegen die Kostenverteilung zu ihren Lasten, da ein gewichtiger Teil des Aufwands durch das treuwidrige Verhalten der Anlagegesellschaft verursacht worden sei. Dies rechtfertige ein Abweichen von der üblichen Kostenverteilung (E. 2.1).

Das Zivilgericht hielt dazu vorweg fest, dass es im vorliegenden Verfahren auf die rechtskräftige Kostenverteilung (zu Lasten der Anlegerin) nicht zurückkommen könne (E. 2.2). Zur Berechnung des Streitwerts addierte es sodann die Streitwerte von Klage und Widerklage, woraus ein Grundhonorar von CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– resultiere. Angesichts der absolut aussergewöhnlichen Aufwendigkeit des Verfahrens, der grossen Bedeutung für die Parteien sowie der hohen Komplexität setzte es das Grundhonorar am obersten Rand des Rahmens fest (CHF 48'000.–) (E. 2.3). Bei den Zuschlägen erachtete das Zivilgericht den maximalen Zuschlag von 280 % oder CHF 134'400.– ohne Weiteres als angemessen (E. 2.4). Bei den Auslagen reduzierte es die Kosten für die Kopien auf CHF 15'530.– und für Porti, Telefax und weiteres auf CHF 7'491.90, so dass sich Auslagen von gesamthaft CHF 23'021.90 ergäben (E. 2.5). Da das Honorar vorliegend ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen sei (E. 2.6), resultiere ein Honorar einschliesslich Auslagen von CHF 205'421.90 (E. 2.7).

  1. Kostenverteilung

Die Anlegerin kritisiert in der Beschwerde zum einen die Kostenverteilung als unrichtig. Zu diesem Zweck legt sie den Gang des Hauptverfahrens dar, das dem vorliegenden Tarifierungsverfahren zugrunde liegt (Beschwerde, Rz 11–15). Dieser zeige deutlich, dass der Ausgang des Verfahrens «an einem seidenen Faden hing» und der Hauptentscheid genauso gut zu Gunsten der Anlegerin hätte ausgehen können. Damit erscheine das Mass, in welchem die Anlegerin im Unrecht erscheine, als sehr gering; dennoch würden die Parteivertretungskosten im Hauptsacheentscheid vollumfänglich ihr auferlegt. Zu Unrecht lasse das Zivilgericht im Tarifierungsentscheid das geringe Unrechtsmass unberücksichtigt (Rz 16, 17 und 41).

Das Zivilgericht legte im angefochtenen Tarifierungsentscheid dar, dass es im Tarifierungsverfahren auf die rechtskräftige Kostenverteilung nicht zurückkommen könne und die Anlegerin diese im Rechtsmittelverfahren gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 25. Juni 2014 hätte anfechten müssen. In diesem Entscheid seien die Gerichts- und Parteivertretungskosten der Anlegerin auferlegt worden. Bei dieser Kostenverteilung bleibe es; sie könne im Tarifierungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2). Der von der Anlegerin im zivilgerichtlichen Tarifierungsverfahren vorgebrachte Einwand (treuwidriges Verhalten der Anlagegesellschaft; vgl. Stellungnahme vom 15. Juli 2019, Rz 6 sowie Rz 12–26) und der von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand («geringes Unrechtsmass») sind verspätet. Sie können im vorliegenden Tarifierungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Im Einklang mit dem Zivilgericht ist festzuhalten, dass die Einwände zur Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren hätten vorgetragen werden müssen.

  1. Ausschöpfen des Grundhonorar-Rahmens

4.1 Die Anlegerin kritisiert in ihrer Beschwerde zum anderen, das Zivilgericht habe zu Unrecht die Obergrenze des Grundhonorar-Rahmens ausgeschöpft. Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid dar, dass sich der massgebende Streitwert aus der Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage ergebe und somit CHF 541'200.75 betrage. Daraus resultiere ein Rahmen für das Grundhonorar von CHF 28'600.– bis CHF 48'000.–. Innerhalb dieses Rahmens zu berücksichtigen seien der Umfang der Bemühungen, die Wichtigkeit und Bedeutung der Streitsache für die Auftraggeberin sowie die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Hauptverfahren sei – so das Zivilgericht weiter – ein absolut aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren gewesen, was allein schon aus den Ausführungen zum Tatsächlichen in der Entscheidbegründung vom 25. Juni 2014 hervorgehe. Die Parteien hätten, wie im Gesuch vom 28. September 2018 in Rz 16 aufgeführt, eine Vielzahl von Eingaben eingereicht, unter anderem im Zusammenhang mit den beiden Gutachten. Die Wichtigkeit und Bedeutung der Angelegenheit sei für beide Parteien hoch gewesen und das Verfahren sei hochkomplex gewesen, insbesondere bei der Frage der Bewertungsmethoden. Es rechtfertige sich deshalb ohne Weiteres, das Grundhonorar am obersten Rand (CHF 48'000.–) festzusetzen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3).

Die Anlegerin kritisiert, das Zivilgericht habe die Komplexität des Hauptverfahrens sowie die Wichtigkeit und Bedeutung für die Parteien völlig einseitig zu Gunsten der Anlagegesellschaft gewertet und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Nachdem die Anlagegesellschaft in ihrem Tarifierungsgesuch nicht ansatzweise dargelegt habe, welche Gründe für die Festsetzung des Grundhonorars an der betraglichen Obergrenze von CHF 48'000.– sprächen, begründe dies das Zivilgericht ebenfalls nicht (Beschwerde, Rz 10, 19 und 20). Diese Kritik der Anlegerin wird in den nachfolgenden Erwägungen 4.3 bis 4.5 näher ausgeführt und behandelt.

4.2 Auf das vorliegende Tarifierungsverfahren ist die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (aHO, SG 291.400) anwendbar (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2; AGE DG.2011.22 vom 23. Januar 2012 E. 2). Bei Streitwerten über CHF 500'000.– bis zu CHF 1 Million beträgt das Grundhonorar CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 13 aHO). Innerhalb dieses Rahmen richtet sich die Bemessung des Honorars nach folgenden Kriterien (§ 2 aHO):

(1) Umfang der Bemühungen;

(2) Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin;

(3) Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

4.3 Die Anlegerin kritisiert zunächst, das Zivilgericht sei auf das erste Kriterium zur Bemessung des Honorars innerhalb des Grundhonorar-Rahmens – den Verfahrensumfang – gar nicht eingegangen. Bereits vor Zivilgericht habe sie darauf hingewiesen, dass die Anlagegesellschaft ihren zivilprozessualen Substantiierungspflichten in Bezug auf den Verfahrensumfang nicht nachgekommen sei. Sodann erlaube der reine Aktenumfang für sich allein noch keine Festsetzung des Grundhonorars an der Obergrenze. Hinzu komme, dass der Aktenumfang vorrangig aus dem zugunsten der Anlegerin gutgeheissenen Auskunftsanspruch hervorgegangen sei. Schliesslich habe die Anlegerin vor Zivilgericht dargetan, dass die effektiv verwertbaren Auskünfte sehr bescheiden gewesen seien; der effektiv entscheidrelevante Umfang sei damit bedeutend geringer, als die Anlagegesellschaft vorgebe (Beschwerde, Rz 21–26).

Entgegen der Darstellung der Anlegerin hat sich das Zivilgericht mit dem Kriterium des Verfahrensumfangs befasst: Es hat festgestellt, dass das Hauptverfahren ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren gewesen sei, was allein schon aus den Ausführungen zum Tatsächlichen in der Entscheidbegründung hervorgehe; die Parteien hätten eine Vielzahl von Eingaben eingereicht (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3 S. 13). Unzutreffend ist auch der Einwand der Anlegerin, dass die Anlagegesellschaft den Verfahrensumfang nicht genügend substantiiert habe: In ihrem Gesuch vom 28. September 2018 (Rz 16, auf welche auch das Zivilgericht in E. 2.3 verweist) hatte diese denn auch dargelegt, dass das Hauptverfahren fast 23 Jahre gedauert habe, dass die Anlegerin 269 Eingaben und Rechtsschriften im Umfang von 1'281 Seiten verfasst habe, dass die Anlagegesellschaft 132 Eingaben und Rechtsschriften im Umfang von 808 Seiten verfasst habe und dass das Zivilgericht 98 Verfügungen erlassen, fünf Zeugen befragt, ein Expertiseverfahren durchgeführt, zwei Kammerrekursurteile und ein Haupturteil gefällt habe. Diese Darlegungen sind denn auch hinreichend substantiiert, um von der Gegenseite sinnvoll bestritten werden zu können. Die Anlegerin hat die Darlegungen der Anlagegesellschaft allerdings nur pauschal bestritten (Stellungnahme vom 12. Juli 2019, Rz 24: Für die Anlegerin sind «die behaupteten (angeblichen) Zahlen und die dabei einbezogenen Verfahren schlicht nicht nachvollziehbar, womit die […] Unterstellung der Verursachung eines übermässigen Aufwands in sich zusammenfällt»). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht das Hauptverfahren als «absolut aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren» taxierte. Von einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (vgl. dazu oben E. 1.) kann erst recht keine Rede sein.

Daran ändert auch das Argument der Anlegerin nichts, wonach der Verfahrensumfang das Resultat der Hinhalte- und Obstruktionstaktik der Anlagegesellschaft gewesen sei (Replik, Rz 5–9). Unnötige Prozesskosten und eine unnötige Vergrösserung des Aufwands durch die obsiegende Partei sind nicht bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung zu berücksichtigen, sondern sind vielmehr eine Frage der Kostenverteilung (vgl. Art. 108 ZPO sowie für die altrechtliche basel-städtische Zivilprozessordnung: AGE BE.2010.41 vom 29. November 2010 E. 2.3; Haberthür, Praxis zur Basler Zivilprozessordnung mit Erläuterungen, Bd. II, Basel 1964, S. 718 ff., mit Verweis auf S. 707 ff.). Diese kann im vorliegenden Tarifierungsverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. bereits oben E. 3).

4.4 Die Anlegerin bezweifelt sodann auch die Wichtigkeit und Bedeutung der Sache: Eine Gutheissung der Klage hätte – so die Anlegerin – zu einer Entschädigung nicht nur der Anlegerin, sondern aller Anteilsinhaber geführt. Das wirtschaftliche Interesse an der Sache habe somit vorwiegend auf Seiten der Anlagegesellschaft gelegen. Auch der Imageschaden wäre für Anlagegesellschaft grösser gewesen. Demgegenüber seien das wirtschaftliche Interesse und der potentielle Imagegewinn der Anlegerin «vergleichsweise bescheiden» gewesen (Beschwerde, Rz 36–39; Replik, Rz 31–34).

Diese Ausführungen stellen die Wichtigkeit und Bedeutung des Hauptverfahrens für die Parteien nicht in Frage, im Gegenteil: Die Anlegerin führt selbst aus, dass das wirtschaftliche und ideelle Interesse der Anlagegesellschaft gross gewesen sei. Die Behauptung, dass das Interesse der Anlegerin «vergleichsweise bescheiden» gewesen sei, bleibt dagegen unbegründet und unbelegt (vgl. Beschwerde, Rz 38). Unter diesen Umständen erweist sich die zivilgerichtliche Annahme, dass die Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien hoch gewesen sei, als richtig. Von einer willkürlichen Annahme (vgl. dazu oben E. 1) kann jedenfalls nicht die Rede sein.

4.5 Die Anlegerin kritisiert schliesslich auch die zivilgerichtliche Feststellung, dass das Verfahren eine hohe Komplexität aufgewiesen habe, insbesondere bei der umstrittenen Frage der Bewertungsmethoden. Es sei – so die Anlegerin – aus rechtlicher Sicht um die Unterbewertung des Fondsvermögens gegangen. In dieser Hinsicht sei im Parallelfall gegen die D____ bereits ein Bundesgerichtsentscheid ergangen – also weit vor Abschluss des vorliegenden Hauptverfahrens. Das Hauptverfahren habe primär noch der Feststellung der Unterbewertung für die verfahrensrelevanten Jahre gedient (Beschwerde, Rz 27–30). Auch in tatsächlicher Hinsicht erweise sich das Hauptverfahren «nicht als derart komplex, wie es vordergründig […] den Anschein machen könnte». Die Anlegerin habe «den Nachweis der Unterbewertung auf eine einfache, nachvollziehbare und wissenschaftliche einwandfreie Weise erbracht»; daraus ergebe sich folglich keine Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht. Das Verfahren sei letztlich nicht aufgrund der Komplexität zeitraubend gewesen, sondern vor allem wegen der Obstruktionspolitik der Anlagegesellschaft (Rz 31–35; vgl. auch Replik, Rz 11–28).

Auch diese Ausführungen erschüttern die zivilgerichtliche Einschätzung nicht, dass das Hauptverfahren eine hohe Komplexität aufwies, insbesondere bei der umstrittenen Frage der Bewertungsmethoden. Die Behauptung der Anlegerin, sie habe «den Nachweis der Unterbewertung auf eine einfache, nachvollziehbare und wissenschaftliche einwandfreie Weise erbracht» (Beschwerde, Rz 32), erstaunt denn auch angesichts des Umstands, dass das Zivilgericht, das Appellationsgericht und das Bundesgericht dem angeblich einfachen und einwandfreien Nachweis der Unterbewertung nicht folgten, und zwar in sehr umfangreichen Entscheiden (Zivilgerichtsentscheid vom 25. Juni 2014 [57 Seiten]; AGE ZB.2014.52 vom 16. September 2016 [39 Seiten]; BGer 4A_633/2016 vom 6. September 2017 [21 Seiten]). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben E. 1) ist erst recht nicht dargetan.

4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Zivilgericht die massgebenden Bemessungskritierien von § 2 aHO korrekt angewandt hat, indem es ein «absolut aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren», eine grosse Bedeutung des Verfahrens für die Parteien und eine vergleichsweise hohe Komplexität annahm. Richtigerweise schöpfte es deshalb den Grundhonorar-Rahmen von CHF 28'600.– bis CHF 48'000.– voll aus (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 13 aHO) und legte das Grundhonorar mit CHF 48'000.– fest. Nicht bestritten werden die Zuschläge von 280 % oder CHF 134'400.– auf dem Grundhonorar, die Auslagen von CHF 23’021.90 und das Nichtzusprechen der Mehrwertsteuer (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 bis 2.6; Beschwerde, Rz 42).

Damit erweist sich die vom Zivilgericht festgesetzte Parteientschädigung von CHF 82'400.– (Grundhonorar von CHF 48'000.– plus Zuschläge von CHF 134'400.–) zuzuzüglich Auslagen von CHF 23'021.90 als korrekt. Die Honorarhöhe lässt sich sodann anhand einer Schattenrechnung aufgrund des Stundenaufwands plausibilisieren: Ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.– erlaubt eine Parteientschädigung von CHF 182'400.– einen Aufwand von 729,6 Stunden oder rund 18 Wochen reiner Arbeitszeit. Dies erscheint diesem aussergewöhnlich aufwendigen, komplexen und für die Parteien bedeutsamen Fall ohne Weiteres als angemessen. Erst recht zu verneinen ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilgericht.

  1. Sachentscheid und Kostenentscheid

5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Anlegerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 13 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 73'720.– (Beschwerde, Rz 6) erstreckt sich der Grundrahmen für die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 3'000.– bis CHF 6'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Angesichts des vergleichsweise geringen Zeitaufwands des Gerichts und der vergleichsweise geringen Komplexität des Tarifierungsverfahrens werden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren am untersten Rand dieses Rahmens und somit mit CHF 3'000.– festgesetzt (§ 2 GGR).

Die Anlegerin bezahlt der Anlagegesellschaft sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem bis zwei Drittel vorzunehmen ist (§ 12 der Honorarordnung vom 29. Dezember 2010 [HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 73'720.– bewegt sich das erstinstanzliche Grundhonorar in einem Rahmen von CHF 5'200.– bis CHF 9'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer HO). Angesichts des eher geringen Umfangs der Bemühungen und der geringen Schwierigkeit des Tarifierungsverfahrens rechtfertigt sich ein Grundhonorar am untersten Rand dieses Rahmens (CHF 5'200.–). Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich sodann ein Abzug von gut 40 % (vgl. § 12 Abs. 2 HO), so dass für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'000.– zuzusprechen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2 und ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3). Gemäss UID-Register ist die Anlagegesellschaft mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Beschwerdeantwort hat sie zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legte jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre (vgl. Beschwerdeantwort, Rz 33). Die Parteientschädigung zu Gunsten der Anlagegesellschaft ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Februar 2020 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.–. und bezahlt der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

12

Gerichtsentscheide

3