Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2020.20, AG.2020.416
Entscheidungsdatum
20.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2020.20

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Februar 2020

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 erteilte die Zivilgerichtspräsidentin dem Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführerin) für den Betrag von CHF 30'826.55 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2019, CHF 3'198.– aufgelaufener Zins vom 31. Mai 2005 bis 3. Juni 2008 sowie CHF 7'865.05 aufgelaufener Zins vom 4. Dezember 2013 bis 11. Januar 2019.

Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 hin erstellte das Zivilgericht einen schriftlich begründeten Entscheid und eröffnete diesen der Beschwerdeführerin am 21. März 2020.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei die definitive Rechtsöffnung aufzuheben, der Entscheid der Vorinstanz teilweise für ungültig zu erklären und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingaben vom 21. April 2020 und 29. April 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und am 28. April 2020 nahm sie Einsicht in die Akten. Auf die Einholung einer Stellungnahme beim Beschwerdegegner wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

1.2 Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst in formeller Hinsicht, dass das Zivilgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass der angefochtene Entscheid im Dispositiv als am 20. Februar 2020 zugestellt gelte, da sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag bei der Akteneinsicht geweigert habe, den Entscheid im Dispositiv entgegen zu nehmen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es aber in keiner Weise zu beanstanden, wenn das Zivilgericht ihr anlässlich einer Akteneinsichtnahme beim Zivilgericht einen Entscheid (im Dispositiv) durch direkte Übergabe gegen Unterschrift eröffnet. Es ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, wenn die Beschwerdeführerin einerseits die Entgegennahme des Entscheids (im Dispositiv) gegen Unterschrift verweigert und andererseits geltend macht, der Entscheid sei ihr nicht rechtskonform eröffnet worden. Darauf ist aber im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen, da das Zivilgericht auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin einen schriftlich begründeten Entscheid ausgefertigt und diesen der Beschwerdeführerin zugestellt hat.

2.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2019 habe äussern können. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihr diese Stellungnahme während ihrer dem Zivilgericht gemeldeten Ortsabwesenheit im Januar 2020 mit eingeschriebener Post geschickt worden sei. Sie habe diese aber nicht abholen können, da sie durch die Poststelle, wegen des Antrags auf Zurückbehalten der Post, an das Zivilgericht retourniert worden sei. Diese Ausführungen sind nicht zutreffend. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführerin nach Ablauf ihrer zuvor gemeldeten Abwesenheit am 21. Januar 2020 per A-Post zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erfolgte keine Rücksendung an das Zivilgericht. Daran ändert auch der Postrückhalteauftrag nichts, der lediglich dazu geführt haben mag, dass ihr die Sendung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist. Am 20. Februar 2020 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Diese Akteneinsichtnahme erfolgte gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2020, um den aktuellen Verfahrenstand in den sie betreffenden Verfahren und einen allfälligen Handlungsbedarf von ihrer Seite zu überprüfen. Sie konnte somit bei der Akteneinsicht auch die Eingabe des Beschwerdegegners vom 31. Dezember 2019 zur Kenntnis nehmen. In den schriftlichen Bemerkungen zum im Dispositiv eröffneten Entscheid war die Eingabe des Beschwerdegegners ausdrücklich erwähnt. In ihrer ausführlichen Eingabe vom 2. März 2020 an das Zivilgericht, in welchem sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen im erwähnten Entscheid auseinandersetzt, monierte sie mit keinem Wort eine angeblich unterbliebene Zustellung der Stellungnahme vom 31. Dezember 2019. Die Behauptung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, wonach sie von der Eingabe des Beschwerdegegners erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung Kenntnis erhalten habe, ist daher als unzutreffende Schutzbehauptung zu qualifizieren. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch keinen Antrag auf Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid gestellt hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen Antrag vorgebracht hätte, so würde eine Rückweisung des Verfahrens an das Zivilgericht zur Wiederholung der Zusendung nur zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sich das Zivilgericht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheids bereits auseinandergesetzt hat. Ob die Ausführungen des Zivilgerichts in materieller Hinsicht zutreffend sind, ist nachfolgend zu prüfen.

3.1 Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichzustellen (Vock/Aepli-wirz, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 80 N 33). Unter den Begriff der schweizerischen Verwaltungsbehörde fallen insbesondere auch kantonale Verwaltungsbehörden (Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, Art. 80 N 42).

3.2 Dem vorinstanzlichen Entscheid liegt die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Dezember 2013 zu Grunde. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, ob eine Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe einem Entscheid oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde gleichgesetzt werden könne. Die Sozialhilfe ist eine kantonale Behörde, womit deren vollstreckbaren Verfügungen als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren sind (BGer 5A_760/2018 vom 18.03.2019 E. 3.1). Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin ändern nichts an der Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen.

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass dem Rechtsöffnungsgesuch eine Verfügung mit einer Rechtskraftbescheinigung beilag. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Zustellung der Verfügung zwar an die Sozialhilfe gewandt habe und eine Kopie ihres Schreibens dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zugestellt habe. Darin habe sie aber explizit ausgeführt, dass es sich dabei nicht um einen Rekurs gehandelt habe. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt habe der Beschwerdeführerin daraufhin mitgeteilt, dass das Schreiben aufgrund ihres Vermerks nicht als Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 entgegengenommen werde. Auf das Schreiben des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht reagiert. Daher sei die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vermögen an der Richtigkeit dieser Erwägungen nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass sie nach der Zustellung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 keinen Rekurs erhoben und auch auf das Schreiben des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nicht reagiert hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann gegen Verfügungen der Sozialhilfe keine «Einsprache» erhoben werden. Diese sind vielmehr mit Rekurs anfechtbar (vgl. § 41 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976, SG 153.100), worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Ergänzung ihrer Beschwerde vom 21. April 2020, wonach die Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht korrekt gewesen sei, ist somit unzutreffend. Daran ändern entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch die darin enthaltenen (zutreffenden) Hinweise auf mögliche Kostenfolgen des Rekursverfahrens nichts. Das Zivilgericht hat daher zu Recht erkannt, dass die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 rechtskräftig ist.

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weitere Einwände gegen die Rechtsmässigkeit der Verfügung der Sozialhilfe vor. So sei vor Erlass dieser Verfügung ihr rechtliches Gehör verletzt worden, womit diese anfechtbar resp. nichtig sei. Soweit die Beschwerdeführerin die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegende Verfügung der Sozialhilfe kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren keine materielle Prüfung des vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids resp. der vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde mehr erfolgt. Bei Vorliegen eines solchen Rechtsöffnungstitels können lediglich noch dessen Titelqualität (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2; vgl. dazu die obigen Ausführungen) und die Frage geprüft werden, ob die Schuldnerin Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringt (vgl. AGE BEZ.2019.12 vom 6. Mai 2019, E. 2.3; BEZ.2018.42 vom 5. Dezember 2018, E. 2.3). Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Dezember 2013 hätte die Beschwerdeführerin in einem verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren gegen diese Verfügung erheben müssen. Auf einen Rekurs gegen die genannte Verfügung hat die Beschwerdeführerin aber gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verzichtet. Auf die gegen die Rechtmässigkeit der Verfügung erhobenen Einwände kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise auf eine angebliche Nichtigkeit dieser Verfügung. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

3.5 Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern nicht die Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder, dass die Forderung verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren bei der definitiven Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Zweck nicht die Feststellung der Realität des betriebenen Anspruchs ist, sondern das Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels prüft (BGE 132 III 140 E.4.1.1 S. 142). Der Beweis für Einwendungen ist ausschliesslich gestützt auf Urkunden zu erbringen (Kostkiewicz, a.a.o., Art. 81 N 5; Abbet, in: Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Commentaire des articles 79 à 84 LP [SchKG], Bern 2017, Art. 81 N 6).

Die Beschwerdeführerin unterlässt es im vorliegenden Verfahren, Urkunden vorzubringen welche eine allfällige Tilgung, Stundung oder Verjährung beweisen würden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslosigkeit liegt bei Rechtsbegehren vor, bei welchen im Zeitpunkt des Einreichens deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustaussichten. Um die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind die Rechtsmittelanträge dem erstinstanzlichen Entscheid gegenüber zu stellen (BGer 5A_265/2012 E. 2.3). Bereits im angefochtenen Entscheid wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Rechtsöffnungsgesuch eine rechtskräftige vollstreckbare Verfügung und damit ein Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegt und dass die Beschwerdeführerin keine Einwände gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringt. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, dem Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Februar 2020 etwas Wesentliches entgegenzusetzen. Damit ist die Beschwerde aussichtslos und somit ist die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren.

5.1 Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2 Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet (vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Februar 2020 (V.2019.390) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

SchKG

  • Art. 80 SchKG
  • Art. 81 SchKG

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 117 ZPO
  • Art. 251 ZPO
  • Art. 320 ZPO

Gerichtsentscheide

3