Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.83
ENTSCHEID
vom 4. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic.iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. August 2019
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 3. April 2019 setzte A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegnerin) eine Forderung über CHF 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag. Am 18. April 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Begehren um Rechtsöffnung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 21. August 2019 wies das Zivilgericht das Begehren um Rechtsöffnung ab, hiess jedoch das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Gerichtskosten dem Staat auferlegt wurden, unter Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2019 im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei. Das Zivilgericht nahm diese Eingabe als Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheids vom 21. August 2019 entgegen und stellte dem Beschwerdeführer am 19. November 2019 den schriftlich begründeten Entscheid zu.
Mit Schreiben vom 28. November 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass er das nicht akzeptieren könne. Dieses Schreiben wurde vom Zivilgericht an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur weiteren Bearbeitung überwiesen, welches das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen hat. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 setzte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Am 20. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welche der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 2. Januar 2020 als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten nahm. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Der Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2019 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 29. November 2019 endete. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2019 dem Zivilgericht mitgeteilt, dass er den Entscheid nicht akzeptieren könne. Dieses Schreiben wurde vom Zivilgericht an das Appellationsgericht überwiesen und wird von diesem als Beschwerde entgegengenommen. Die Eingabe vom 28. November 2019 erfolgte innert dieser Frist. Die Einreichung bei der unrichtigen Instanz schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.7 S. 643).
1.2 Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14).
Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag. Den Ausführungen kann aber sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3 Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Frei-burghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4).
Der Beschwerdeführer stützte sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Oktober 2011 betreffend Eheschutz ab. Darin wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. April 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag vom CHF 2’100.– zu bezahlen. Das Zivilgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch unter Bezugnahme auf das Scheidungsurteil der Gerichtspräsidentin des Zivilgerichts Basel-Landschaft West vom 26. April 2016 ab. Mit diesem Urteil sei die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26. April 2016 über die Scheidungsfolgen gerichtlich genehmigt worden. Gemäss dieser Vereinbarung hätten sich beide Parteien für güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt. Dies umfasse auch die allenfalls vor jenem Zeitpunkt noch offenen Unterhalsbeiträge. Der Eheschutzentscheid vom 27. Oktober 2011 stelle damit keinen gültigen Rechtsöffnungstitel mehr dar (angefochtener Entscheid E. 2).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 28. November 2019 vermögen an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von seinem damaligen Anwalt dazu gezwungen worden, das «Urteil von 2016» zu unterschreiben, handelt es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Behauptung (vgl. oben E. 1.3).
Implizit macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Oktober 2011 trotz des Scheidungsurteils vom 26. April 2016 respektive der darin genehmigten Vereinbarung der Parteien nach wie vor ein gültiger Rechtsöffnungstitel sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Zivilgericht wies zu Recht darauf hin, dass sich die Parteien gemäss Vereinbarung vom 26. April 2016 für güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt erklärt haben (angefochtener Entscheid E. 2). Gemäss Art. 205 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Schulden aus der Unterhaltspflicht unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden und sind daher bei der Auflösung des Güterstands in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Erklären die Parteien als Ergebnis dieses Vorgangs, dass sie «güterrechtlich auseinandergesetzt» sind, so bedeutet dies, dass keiner mehr vom anderen etwas fordern kann und dementsprechend auch Unterhaltsausstände, die während der Trennungszeit angefallen sind, nicht mehr geltend gemacht werden können (BGer 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3, 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise aufzeigen, dass sich die Parteien trotz der genannten Formulierungen in der Scheidungsvereinbarung lediglich partiell güterrechtlich auseinandergesetzt haben. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer trägt folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.– (Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Dem Beschwerdeführer ist allerdings die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Daher gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staats. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Nachzahlung der vom Staat entrichteten Gerichtskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Beschwerdegegnerin sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. August 2019 (V.2019.297) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–. Dies gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.