Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.70
ENTSCHEID
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 12. September 2019
betreffend Sistierung
Sachverhalt
Mit Klage vom 15. Juni 2015 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), damals vertreten durch Rechtsanwalt D____, beim Zivilgericht Basel-Stadt, die B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr CHF 645‘601.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. Dezember 2014 zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Klageantwort vom 8. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Klage sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass das als Beilage eingereichte Arbeitszeugnis den diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin erfülle. Nach einem doppelten Schriftenwechsel und weiteren Eingaben der Parteien verfügte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin am 27. November 2018, dass die Parteien und ihre Vertreter in die Hauptverhandlung geladen werden, dass die Beschwerdeführerin Frist erhalte zur Einreichung der bisher im streitgegenständlichen Zusammenhang ergangenen Entscheide der IV, der Suva und der Arbeitslosenversicherung und dass abgesehen von den im bisherigen Schriftenwechsel eingereichten Urkunden zurzeit und unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der Kammer des Zivilgerichts auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werde. Mit Vorladungen vom 7. Dezember 2018 wurden die Parteien und ihre Anwälte auf 5. April 2019, 09:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juni 2015 und eine Verfügung der Suva vom 6. Dezember 2010 ein mit dem Hinweis, dass diese noch nicht rechtskräftig seien. Am 2. April 2019 wurde dem Zivilgericht per Fax ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdeführerin zugestellt, gemäss dem diese seit dem 2. April 2019 voraussichtlich für vier Wochen wegen Krankheit ganz prozess- und verhandlungsunfähig sei. Die Zivilgerichtspräsidentin verfügte gleichentags, dass die Beschwerdeführerin von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werde und diese ohne persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin stattfinde. Mit Eingabe vom 2. April 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihrem bisherigen Anwalt mit Schreiben vom gleichen Tag das Mandat betreffend das beim Zivilgericht hängige Verfahren entzogen, weil es für sie aufgrund des Verlusts des Vertrauens in ihren bisherigen Anwalt nicht in Frage komme, dass dieser sie in ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 vertrete. Sie bat das Zivilgericht, mit einer neuen Vorladung zu einer Verhandlung zuzuwarten, bis sie wieder anwaltlich vertreten sei. Mit Faxeingabe vom 3. April 2019 teilte der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin dem Zivilgericht mit, dass er diese nicht mehr vertrete. Die Zivilgerichtspräsidentin verfügte am 3. April 2019, dass von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses Kenntnis genommen und die Hauptverhandlung vom 5. April 2019 auf einen noch zu bestimmenden neuen Termin verschoben werde. Mit Verfügung vom 9. April 2019 setzte sie die Hauptverhandlung auf 18. Oktober 2019, 09:00 Uhr, an. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr noch nicht gelungen, eine neue anwaltliche Vertretung zu finden. Zudem beantragte sie die Sistierung des Verfahrens, bis sie eine neue anwaltliche Vertretung gefunden habe. Mit Eingabe vom 16. August 2019 wiederholte sie diesen Antrag. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 23. August 2019, der Sistierungsantrag sei abzuweisen und am Termin der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 sei festzuhalten. Mit Eingabe vom 7. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Mit Eingabe vom 10. September 2019 ersuchte sie um Zustellung einer Kopie der Klagebeilage 49 (Schadenberechnungstabelle). Am 12. September 2019 verfügte die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen werde und die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 stattfinde (Ziff. 2) und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Klagebeilage 49 zugestellt werde (Ziff. 3).
Mit Eingabe vom 28. September 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 12. September 2019 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und „die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 sei zu sistieren“, bis sie einen neuen Anwalt gefunden habe. Zudem beantragt sie, der Beschwerde sei erforderlichenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und erklärt, dies habe zur Folge, dass die Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 nicht stattfinden könne. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, die der Beschwerde superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei insofern zu widerrufen, als die Zivilgerichtspräsidentin ab sofort ermächtigt werde, unter Einhaltung einer angemessenen Frist neu zur Hauptverhandlung des Zivilgerichts zu laden. Die Zivilgerichtspräsidentin hat am 15. Oktober 2019 zur Beschwerde Stellung genommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdeführerin hat am 20. November 2019 eine fakultative Stellungnahme vom 19. November 2019 und am 21. November 2019 einen Nachtrag dazu eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen worden ist. Da die Verweigerung der beantragten Sistierung nicht von Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) erfasst wird, ist sie gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur dann selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 74). Wenn auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs nicht eingetreten wird, kann die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Sistierung zusammen mit dem Endentscheid des Zivilgerichts über die bei diesem hängige Klage anfechten (vgl. BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; Seiler, a.a.O., S. 87 f.).
In der kantonalen Judikatur und in der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, der gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil müsse wie der gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) erforderliche nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein (OGer SZ vom 18. Juni 2014 E. 2a in: EGV-SZ 2014 A 3.5 S. 28, 28 f.; OGer ZG BZ 2013 33 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 in: CAN 2014 Nr. 7 S. 20, 21; Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 319 ZPO N 7; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 11 f.; eher für eine Beschränkung auf Nachteile rechtlicher Natur auch Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 43, 57 f.; widersprüchlich Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 319 N 8 f.). Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (OGer ZG BZ 2013 33 vom 29. Oktober 2013 E. 3.3 in: CAN 2014 Nr. 7 S. 20, 21; Dolge, a.a.O., S. 57; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 11 f.; BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f., 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 [beide zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Gemäss der Rechtsprechung vieler oberer kantonaler Instanzen und der herrschenden Lehre kann jedoch auch ein rein tatsächlicher Nachteil einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen (KGer BL 410 18 55 vom 22. Mai 2018 E. 1.1, 410 14 59 vom 6. Mai 2014 E. 3; KGer FR 101 2018 132 vom 27. August 2018 E. 2.1; CJ GE C/11125/2016 ACJC/1096/2018 vom 8. August 2018 E. 2.1.1, C/22838/2010 ACJC/111/2012 vom 26. Januar 2011 E. 2; KGer GR ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2; KGer JU CC 11/2019 vom 2. Juli 2019; OGer LU 1C 12 57 vom 29. Januar 2013 E. 4.3.2; KGer NE ARMC.2017.47 vom 29. August 2017 E. 2b in: RJN 2017 S. 302, 305; OGer ZH RA190001-O/U vom 19. März 2019 E. 2.2, RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, PF180007 vom 6. April 2018 E. 2.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1, PF110056-O/U vom 11. Oktober 2011 [abweichend OGer ZH RA160004-O/U vom 26. Mai 2016 E. 1.1]; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 40; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 15; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 319 N 3; Gehri, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 319 N 3; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 CPC N 22; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 352 f.). In einem älteren Entscheid hat das Appellationsgericht ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung erwogen, dass nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile genügen können (AGE BEZ.2014.25 und BEZ.2014.26 vom 15. Juli 2014 E. 2.4). Später hat es die Frage offengelassen (AGE BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3).
Auch unter Berücksichtigung der abweichenden Ansicht ist mit der verbreiteten kantonalen Praxis und der herrschenden Lehre daran festzuhalten, dass Art. 319 lit. b ZPO nicht nur Nachteile rechtlicher Natur, sondern auch solche rein tatsächlicher Natur erfasst. Dafür spricht insbesondere, dass im Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission ausdrücklich festgehalten worden ist, dass der Nachteil nicht rechtlicher Natur zu sein brauche, sondern rein tatsächlicher Natur sein könne (Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, S. 145 f.; Steiner, a.a.O., N 348), dass die Anforderungen an den Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) etwas weniger hoch sind als gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil; vgl. Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 13; Steiner, a.a.O., N 348 und 352 f.) und dass der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auch gemäss der Praxis des Bundesgerichts weiter ist als derjenige des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGer 5A_150/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 2.2 S. 382). Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bezweckt zwar, die Anfechtung von Inzidenzentscheiden zu erschweren, um eine unnötige Verzögerung des Gangs des Prozesses durch Beschwerden zu verhindern (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7377; AGE BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1). Diesem Zweck ist aber nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass tatsächliche Nachteile generell ausgeschlossen werden, sondern dadurch, dass an solche hohe Anforderungen gestellt werden. Ein tatsächlicher Nachteil kann nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist (OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1). Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (AGE BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.2; KGer GR ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2, ZK2 18 9 vom 21. März 2018 E. 2.2; OGer ZH RB180022-O/U vom 8. November 2018 E. II.2, RB150020-O/U vom 25. August 2015 E. II.2.1; vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 14).
Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (vgl. AGE BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.1, BEZ.2018.14 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, BEZ.2016.24 vom 8. August 2016 E. 2.2.1; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 17).
1.1.2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2017.60 vom 31. Mai 2018 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4). Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme: Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2017.60 vom 31. Mai 2018 1.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a; Steiner, a.a.O., N 555). Insbesondere für den Nachweis der Rechtsmittelvoraussetzungen sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel deshalb zulässig (Steiner, a.a.O., N 557; vgl. Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 99 BGG N 45; Seiler, in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 99 N 15). Sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise zulässig, sind sie mit der Beschwerdeschrift vorzubringen (Steiner, a.a.O., N 446).
Mit der Stellungnahme vom 19. November 2019 bringt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vor (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 8 ff.; Nachtrag vom 21. November 2019 Ziff. 1 und 4-8). Dazu hat nicht erst die angefochtene Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 12. September 2019 Anlass gegeben, was die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Folglich sind die mit der Stellungnahme vom 19. November 2019 vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. Selbst wenn sie an sich zulässig wären, hätten sie mit der Beschwerde vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe die in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 behaupteten Zusammenhänge bis zur Einreichung ihrer Beschwerde vom 28. September 2019 noch nicht erkannt, entweder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und/oder weil sie das Verhalten ihres Anwalts, dem sie während fast acht Jahren vollumfänglich vertraut habe, nicht habe erwarten müssen. Sie habe die Zusammenhänge erst später aufgrund von Informationen, die sie bei der Anwaltssuche erhalten habe, erkannt (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 8; Nachtrag vom 21. November 2019 Ziff. 4 f.). Diese unsubstanziierten Behauptungen sind nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht bereits vor dem Zivilgericht oder mit der Beschwerde hätte geltend machen können. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben gesundheitlich inzwischen wieder soweit erholt, dass sie ab Dezember 2018 erstmals angebliche Ungereimtheiten in der Mandatsführung ihres bisherigen Anwalts habe feststellen können und dass sie im Sommer 2019 die behaupteten gravierenden Fehler und Ungereimtheiten im IV-Verfahren, in der Klage und bei der Rechtsschutzversicherung erkannt habe (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 128). Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, die in der Stellungnahme vom 19. November 2019 behaupteten Zusammenhänge zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor dem Zivilgericht behauptet, ihr bisheriger Anwalt habe gravierende und elementare Fehler begangen und es sei davon auszugehen, dass diese keine Versehen seien (vgl. unten E. 2.2.2). Damit hat die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, auch die in der Stellungnahme vom 19. November 2019 behaupteten Fehler ihres bisherigen Anwalts zu erkennen. Dass diese angeblich noch gravierender seien sollen als die bisher behaupteten (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 16), ändert daran nichts.
1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage, ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst zu vertreten, eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar und bei einer Hauptverhandlung unter den behaupteten belastenden Umständen seien ihre körperliche und geistige Unversehrtheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht mehr gewährleistet (vgl. unten E. 2.1). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar nicht ausdrücklich, diese Nachteile seien nicht leicht wiedergutzumachen. Es ist aber offenkundig, dass sie dies sinngemäss geltend machen will. Damit genügt die Beschwerde insoweit den für juristische Laien geltenden reduzierten Anforderungen (vgl. dazu AGE BEZ.2019.39 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.2, BEZ.2018.26 vom 5. September 2018 E. 1.4). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für die Beschwerdeführerin aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine gegenüber einem durchschnittlichen Fall erhöhte Belastung darstellt (vgl. unten E. 2.2.2 und 2.2.5). Die damit verbundene vorübergehende Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens der Beschwerdeführerin stellt jedoch für sich allein mangels hinreichender Intensität keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dass eine reale Gefahr für die körperliche oder geistige Gesundheit der Beschwerdeführerin besteht, wenn diese ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts persönlich vertreten muss, ist nicht glaubhaft (vgl. unten E. 2.2.6 f.). Wie nachstehend eingehend dargelegt wird (vgl. unten E. 2.2.1 und 2.2.9), besteht eine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger wirkungsvoll vertreten kann als eine anwaltliche Vertretung. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts seien neue Tatsachen oder Beweismittel, welche die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllen, vorzubringen, ist davon auszugehen, dass sich ein durch die fehlende anwaltliche Vertretung in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts verursachter Nachteil mit einer Berufung und einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheid des Appellationsgerichts gänzlich beseitigen liesse, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung findet. Die Lage der Beschwerdeführerin würde aber erheblich erschwert, wenn sie nach einer überdurchschnittlich belastenden Hauptverhandlung in einem voraussichtlich aufwändigen und teuren Berufungsverfahren um die Beseitigung eines durch die fehlende anwaltliche Vertretung verursachten Nachteils kämpfen müsste. Aus diesem Grund ist zumindest ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereicht Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1-3 ZPO) ist damit einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ob mit der Beschwerde auch die Unangemessenheit geltend gemacht werden kann, ist in der Lehre umstritten (dafür: Jeandin, a.a.O., Art. 320 N 2; Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 N 3 in Verbindung mit Art. 310 N 10; Steiner, a.a.O., N 513; dagegen: Spühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 320 ZPO N 1 in Verbindung mit Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3). Das Appellationsgericht folgt der verbreiteten kantonalen Praxis, wonach die Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung überprüft, in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz jedoch nur mit Zurückhaltung eingreift (AGE BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 1; KGer BL 410 17 57 vom 11. April 2017 E. 4.2, in: BJM 2018 S. 142, 144 f.; OGer BE ZK 17 182 vom 14. Juni 2017 E. 15.5; KGer GR ZK1 17 136 vom 12. Januar 2018 E. 2; OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). In diesem Rahmen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Ziff. 26) auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin zu überprüfen.
2.1 Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst zu vertreten (angefochtene Verfügung E. 2.5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage, ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst zu vertreten und eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung stelle für sie eine unzumutbare Belastung dar. Sie begründet dies damit, dass der Fall eine hohe Komplexität aufweise, dass ihr bisheriger Anwalt gravierende Fehler begangen und insbesondere den Schaden falsch berechnet habe, dass sie nach mehr als acht Jahren habe erkennen müssen, dass sie ihrem bisherigen Anwalt zu Unrecht vertraut habe, dass sie nicht Juristin sei, dass die Vorfälle bei der Beschwerdegegnerin belastend gewesen seien, dass ihre Glaubwürdigkeit und ihr Ruf durch falsche IV-Daten beeinträchtigt worden seien und dass sie gesundheitlich beeinträchtigt sei (vgl. act. 38 des Zivilgerichts S. 2; act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 9 f., 46 und 48; vgl. Beschwerde Ziff. 3, 8-13, 67, 141 f., 145, 154, 154 und 156). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin erstmals geltend, bei einer Hauptverhandlung unter den behaupteten belastenden Umständen seien ihre körperliche und geistige Unversehrtheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV nicht mehr gewährleistet (Beschwerde Ziff. 156). Soweit damit nicht bloss bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsachen rechtlich gewürdigt werden sollen, handelt es sich dabei um eine neue Tatsachenbehauptung. Diese ist bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde unbeachtlich. Bei der Prüfung der Beschwerdevoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist sie hingegen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 1.1.2). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 2.2.6 f.), ist es aber ohnehin nicht glaubhaft, dass eine reale Gefahr für die körperliche oder geistige Gesundheit der Beschwerdeführerin besteht, wenn diese ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts persönlich vertreten muss.
2.2
2.2.1 Das beim Zivilgericht hängige Verfahren ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex und die Akten sind zumindest umfangreich. Im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels haben die Parteien Rechtsschriften von insgesamt rund 590 Seiten und rund 210 Beilagen eingereicht. Die Anforderungen an die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin werden aber dadurch erheblich relativiert, dass im erstinstanzlichen Verfahren nur noch die Hauptverhandlung ansteht und alle Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich bereits im doppelten Schriftenwechsel haben vorgebracht werden müssen (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.3). In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Dass solche neuen Tatsachen oder Beweismittel in der Hauptverhandlung geltend zu machen seien, behauptet die Beschwerdeführerin nicht einmal. Das Recht hingegen ist vom Gericht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Immerhin erscheint es denkbar, dass in der Verhandlung des Zivilgerichts eine Parteibefragung oder Beweisaussage durchgeführt wird. Die Beschwerdeführerin hat für diverse Tatsachenbehauptungen als Beweismittel eine Parteibefragung beantragt. Die Zivilgerichtspräsidentin hat auf die Abnahme dieses Beweismittels zwar unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der Gerichtskammer verzichtet (Verfügung vom 27. November 2018). In der Verfügung, mit der sie die Beschwerdeführerin von der persönlichen Teilnahme an der später verschobenen Hauptverhandlung vom 5. April 2019 dispensiert hat, hat die Zivilgerichtspräsidentin aber angemerkt, dass das Verfahren ausgestellt und die Klägerin anlässlich einer späteren Verhandlung angehört werde, wenn die Kammer in der Hauptverhandlung nach den Parteivorträgen zum Schluss kommen sollte, eine Parteibefragung oder Beweisaussage sei notwendig (Verfügung vom 2. April 2019). Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung persönlich teilnimmt, erscheint es damit denkbar, dass unmittelbar in dieser Verhandlung eine Parteibefragung oder Beweisaussage durchgeführt wird. In diesem Fall könnte es für die Beschwerdeführerin von Nutzen sein, wenn eine anwaltliche Vertretung nötigenfalls Ergänzungsfragen stellen könnte.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr bisheriger Anwalt habe im Mandat betreffend das beim Zivilgericht hängige Verfahren und mit Ausnahme des Verfahrens betreffend die behauptete missbräuchliche Kündigung in allen anderen Mandaten gravierende und elementare Fehler begangen, die einem erfahrenen Anwalt, der die Interessen seiner Klientin vertrete, nicht passieren dürften. Es sei davon auszugehen, dass die elementaren Fehler, die der Beschwerdeführerin schadeten und der Beschwerdegegnerin nützten, keine Versehen seien (vgl. act. 27 des Zivilgerichts S. 2; act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 16 f., 32, 37 und 40; act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 1a; Beschwerde Ziff. 3a, 94, 105 f. und 145). In der Beschwerde behauptet sie sogar, ein neuer Anwalt müsse aufgrund der vielen gravierenden Fehler davon ausgehen, ihr bisheriger Anwalt habe diese nicht ohne Gegenleistung begangen (Beschwerde Ziff. 108). Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehler ihres bisherigen Anwalts (vgl. act. 30 des Zivilgerichts S. 1; act. 32 des Zivilgerichts S. 2 f.; act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 1, 6 und 16-43; act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 44 f.; Beschwerde Ziff. 30 f., 34-36, 40, 51, 94-102, 122, 130-132, 140 und 144) haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst vertreten zu können. Immerhin ist davon auszugehen, dass die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, eine fehlerhafte Klage vertreten zu müssen, unabhängig davon, ob sie objektiv gerechtfertigt ist oder nicht, die mit der persönlichen Vertretung ihrer Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts verbundene Belastung leicht erhöht. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ändern die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehler ihres bisherigen Anwalts auch nichts daran, dass es ihr möglich gewesen wäre, für die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 eine neue anwaltliche Vertretung zu finden (vgl. unten E. 6.3.1). Damit kann offen bleiben, ob der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin Fehler begangen hat oder nicht. Selbst wenn er alle von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehler begangen hätte, besteht bei objektiver Betrachtung aber kein Grund zur Annahme, er könnte vorsätzlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin gehandelt haben. Die vorstehenden Feststellungen würden auch dann gelten, wenn die mit der Stellungnahme vom 19. November 2019 vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel betreffend angebliche weitere gravierende Fehler des bisherigen Anwalts der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 8 ff.) berücksichtigt würden (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Noven oben E. 1.1.2).
2.2.3 Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Juristin. Als Physikerin mit einem Doktorat in Chemie ist sie aber zumindest sehr gebildet (act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 12; Beschwerde Ziff. 25). Die Eingaben der Beschwerdeführerin an das Zivilgericht vom 29. Mai 2019 (act. 30 des Zivilgerichts), 10. Juli 2019 (act. 32 des Zivilgerichts) und 31. Juli 2019 (act. 34 des Zivilgerichts, insb. Ziff. 22 ff.) sowie die Beschwerde vom 28. September 2019 beweisen zudem, dass die Beschwerdeführerin sprachlich sehr versiert und sehr wohl in der Lage ist, sachbezogen und differenziert tatsächlich und rechtlich zu argumentieren.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie kenne den Ablauf einer Hauptverhandlung nicht und wisse nicht, wie ein Plädoyer aufzubauen sei und was es zu enthalten habe (act. 38 des Zivilgerichts S. 2; act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 9 und 33). Über den üblichen Ablauf einer Hauptverhandlung und den üblichen Inhalt eines Plädoyers kann sich die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht oder einer Rechtsberatungsstelle informieren. Wie dem Verfahrensprotokoll zu entnehmen ist, hat das Zivilgericht dem bisherigen Anwalt der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 auf telefonische Anfrage nach den Gepflogenheiten bei der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass zwei Mal zwei mündliche Vorträge sowie nach einer allfälligen Beweisabnahme, die hier entfalle, die Schlussplädoyers stattfänden und dass es nach einem doppelten Schriftenwechsel in Ordnung sei, sich auf die zentralen drei bis vier Punkte zu beschränken. Eine entsprechende Auskunft würde das Zivilgericht bestimmt auch der Beschwerdeführerin erteilen. Im Übrigen kann sich die Beschwerdeführerin mit einem blossen Blick ins Gesetz (Art. 228 ff. ZPO) einen Überblick über den Ablauf der Hauptverhandlung verschaffen.
2.2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verstehe die von ihrem bisherigen Anwalt eingeklagte Schadenssumme nicht. Sie könne nur sagen, dass diese deutlich zu hoch sei, diese aber mangels juristischen Fachwissens nicht sachgerecht korrigieren (act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 41-43; act. 38 des Zivilgerichts S. 2; act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 9 und 33 f.; Beschwerde Ziff. 8, 57, 62, 67, 141, 154). Dieser Einwand überzeugt bereits deshalb nicht, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin widersprüchlich ist. Einerseits masst sie sich als Nichtjuristin an, beurteilen zu können, dass ihr bisheriger Anwalt einen deutlich zu hohen Betrag eingeklagt habe. In ihrer Eingabe vom 31. Juli 2019 behauptet sie sogar, gewisse Fehler seien offensichtlich (act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 41 und 43). Anderseits will sie nicht in der Lage sein, dem Gericht darzulegen, inwiefern die Schadensberechnung unrichtig sein soll. Im Übrigen hat die Zivilgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Reduktion der eingeklagten Schadenssumme einem Teilrückzug und damit einem teilweisen Unterliegen gleichkäme (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ein Teilrückzug im gegenwärtigen Verfahrensstadium voraussichtlich keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Prozesskosten hätte (angefochtene Verfügung E. 2.5). Schliesslich sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schadensberechnung des bisherigen Anwalts der Beschwerdeführerin unrichtig sein sollte, ist damit nicht ersichtlich, wie die Position der Beschwerdeführerin durch eine Korrektur der Schadensberechnung anlässlich der Hauptverhandlung wesentlich verbessert werden sollte. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die eingeklagte Schadenssumme tatsächlich nicht verstehen sollte, steht es ihr damit frei, in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts einfach auf die Schadensberechnungen ihres bisherigen Anwalts zu verweisen.
2.2.5 Mit der beim Zivilgericht hängigen Klage verlangt die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt CHF 645‘601.– und ein Arbeitszeugnis. Ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderung begründet sie damit, dass Mobbing seitens der Beschwerdegegnerin und die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin bei ihr zu einem Zusammenbruch geführt sowie ihre Gesundheit und ihre Karriere nachhaltig zerstört hätten (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 2 und 223). Sie macht eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 328 OR in der Form von Mobbing und Körperverletzung geltend (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 143 ff.). Aufgrund dieses Gegenstands der Klage ist davon auszugehen, dass die effiziente Wahrung ihrer Interessen der Beschwerdeführerin aufgrund persönlicher Betroffenheit etwas erschwert ist.
2.2.6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei gesundheitlich beeinträchtigt, was unbestritten sei, soweit es sich um die Folgen eines Unfalls vom 9. August 1997 betreffe (act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 7; Beschwerde Ziff. 10, 154 und 156). Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten einen gewichtigen Nachteil dar, wenn sie ohne Rechtsvertretung allein an der Hauptverhandlung teilnehmen müsse (Beschwerde Ziff. 10, 154 und 156). Worin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegen, legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht dar. Auch in ihrer Eingabe an das Zivilgericht vom 7. September 2019 erwähnt sie bloss, dass sie im Mai 2007 für eine dritte Halswirbelsäulenoperation stationär hospitalisiert gewesen und für mindestens 12 Wochen ausgefallen sei (act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 7). Mangels Angaben über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass diese der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Hauptverhandlung oder die Wahrung ihrer Interessen erschweren. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, in den umfangreichen Akten nach möglichen Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu suchen. Im Übrigen sprechen die folgenden Umstände dafür, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom 9. August 1997 der Beschwerdeführerin die Interessenwahrung in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts nicht erschweren. Die Beschwerdeführerin hat am 9. August 1997 einen Verkehrsunfall erlitten. Aufgrund der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ist sie nur 50 % arbeitsfähig gewesen und hat sie ab dem 1. August 1998 eine halbe IV-Rente erhalten (vgl. act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 4 f., 7 und 135; act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 20, 23, 44 und 413; act. 9 des Zivilgerichts S. 32; act. 7/3 des Zivilgerichts). Abgesehen von gewissen krankheits- und unfallbedingten zusätzlichen ganzen und teilweisen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. dazu act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 44 und act. 9 des Zivilgerichts S. 43) haben die Folgen des Unfalls vom 9. August 1997 die Beschwerdeführerin aber nicht daran gehindert, in den Jahren 1998 bis 2010 bei der Beschwerdegegnerin mit einem Pensum von 50 % eine geistig anspruchsvolle Arbeit zu verrichten. Folglich ist nicht einzusehen, weshalb die Folgen des Unfalls vom 9. August 1997 der Beschwerdeführerin die Wahrung ihrer Interessen in einer auf bloss knapp einen halben Tag angesetzten Hauptverhandlung erschweren sollten.
2.2.7 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen belastender Vorfälle bei der Beklagten, die schon einmal zu einem Zusammenbruch geführt hätten, sei es für sie besonders belastend, ohne Rechtsvertretung allein an der Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen (Beschwerde Ziff. 156). Das Risiko eines weiteren Zusammenbruchs durch eine übergrosse, nicht bewältigbare Belastung wolle sie nicht mehr eingehen. Die Erfahrungen vom 3. Mai 2010 genügten (act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 11). Damit bezieht sie sich wohl auf ihre Behauptung, bei der überraschenden Übergabe der Kündigung sei sie kollabiert. Sie sei ohnmächtig geworden und erneut verunfallt, was wegen einer erneuten Commotio Cerebri und eines erneuten HWS-Distorsionstraumas eine notfallmässige Einweisung in das [...]spital [...] und eine zweitägige Hospitalisation notwendig gemacht habe (Beschwerde Ziff. 23). Diesbezüglich stellt sich die Aktenlage folgendermassen dar: Anlässlich einer Besprechung vom 1. Dezember 2009 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Leistungsvereinbarung mit Bewährungsfrist bis 30. Juni 2010 und Kündigungsandrohung übergeben (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 31; act. 3/10 des Zivilgerichts; act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 82 und 283). Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Besprechung nicht vorangekündigt gewesen, ist die Überreichung der Leistungsvereinbarung völlig überraschend erfolgt und ist sie dabei zusammengebrochen (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 31). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin bei der Übergabe der Leistungsvereinbarung zusammengebrochen ist (act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 82 und 283). Am 17. Februar 2010 hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E____, dieser ein ärztliches Zeugnis ausgestellt, gemäss dem sie bis auf weiteres „[a]us medizinischen Gründen dispensiert von Vorgesetzten- und HR-Gesprächen (geplant alle 4 Wochen)“ gewesen ist (act. 3/43 des Zivilgerichts; vgl. dazu act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 45 und act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 298). Ob diese Dispensation auch für Gespräche während der Arbeitszeit gegolten hat und ob das Gespräch vom 3. Mai 2010 während der Arbeitszeit stattgefunden hat, ist umstritten (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 48 f.; act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 129 ff., 141, 302 ff. und 326; act. 9 des Zivilgerichts S. 97 f.). Am 3. Mai 2010 und damit vor Ablauf der Bewährungsfrist hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin anlässlich eines nicht angekündigten Kündigungsgesprächs per 30. November 2010 gekündigt und sie von ihrer Arbeit freigestellt (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 43 und 54; act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 139, 142 und 144). Nach der Mitteilung der Kündigung ist die Beschwerdeführerin aus dem Stand nach hinten auf den Kopf gefallen (vgl. act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 52; act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 144). Die Beschwerdeführerin hat eine Hirnerschütterung erlitten. Sie ist ins [...]spital [...] gebracht und dort zwei Tage hospitalisiert worden (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 52; act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 273; act. 9 des Zivilgerichts S. 102). Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe das Gespräch vom 3. Mai 2010 erzwungen. Die Beschwerdeführerin habe eine Panikattacke erlitten und das Büro verlassen wollen, als sie realisiert habe, was die Beschwerdegegnerin von ihr gewollt habe. Ihr Vorgesetzter habe sie daran gehindert, das Büro zu verlassen. Nachdem sie gehört habe, dass die Beschwerdegegnerin ihr kündigen wolle, habe sie das Bewusstsein verloren, sei nach hinten gekippt und auf den Kopf aufgeschlagen (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 43, 51 f. und 54). Sie habe eine Gehirnerschütterung und ein Schleudertrauma erlitten. Als Folge des Unfalls habe sie unter anderem unter so starken Konzentrationsstörungen gelitten, dass sie während 13 Monaten kein Auto habe lenken dürfen. Bis zum Zeitpunkt der Klage vom 15. Juni 2015 habe sie unter den Folgen des Unfalls gelitten (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 53 und 136; act. 9 des Zivilgerichts S. 102). Die Kündigung habe sie überraschend erhalten (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 43 und 54). Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zum Gespräch gezwungen worden sei, dass sie eine Panikattacke erlitten habe, dass sie daran gehindert worden sei, das Büro zu verlassen, und dass sie das Bewusstsein verloren habe (act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 7, 305 f. und 308). Zudem wirft die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob es sich um einen gesundheitlich bedingten Unfall oder ein willkürliches Umfallen gehandelt habe (act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 144). Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin hat der Vorfall vom 3. Mai 2010 rund sechs Monate gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin bewirkt. Dass der Vorfall zu ausgeprägten oder langwierigen Konzentrationsschwierigkeiten geführt habe und dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Klage an dessen Folgen gelitten habe, bestreitet die Beschwerdegegnerin (act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 147, 307 und 414; act. 11 des Zivilgerichts Ziff. 273). Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Kündigung habe für die Beschwerdeführerin abgesehen vom Zeitpunkt nicht überraschend sein können (act. 6 des Zivilgerichts Ziff. 143).
Unabhängig davon, ob bloss von den unbestrittenen Tatsachen oder auch von den bestrittenen Behauptungen der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, kann aus den Vorfällen vom 1. Dezember 2009 und 3. Mai 2010 nicht abgeleitet werden, dass eine reale Gefahr der Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin bestünde, wenn sie ohne anwaltliche Vertretung an der Hauptverhandlung des Zivilgerichts teilnehmen müsste. Das Gespräch vom 3. Mai 2010 und zumindest gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin auch dasjenige vom 1. Dezember 2009 sind nicht angekündigt gewesen. Zudem ist zumindest der Zeitpunkt der Kündigung unbestrittenermassen überraschend gewesen. Der Termin und der Gegenstand der Hauptverhandlung sind der Beschwerdeführerin hingegen vorgängig bekannt. Damit kann sie sich darauf vorbereiten und wird sie durch das Thema der Verhandlung nicht überrascht. Aus diesen Gründen erscheint die Gefahr eines Zusammenbruchs anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts geringer als anlässlich der Gespräche vom 1. Dezember 2009 und 3. Mai 2010. Auch wenn die Tragweite des ärztlichen Zeugnisses vom 17. Februar 2010 umstritten und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist, ist immerhin festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Gesprächs vom 3. Mai 2010 von ihrem Hausarzt zumindest von Vorgesetzten- und HR-Gesprächen ausserhalb der Arbeitszeit aus medizinischen Gründen dispensiert gewesen ist. Betreffend die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an der Hauptverhandlung des Zivilgerichts findet sich hingegen in den Akten überhaupt kein aktuelles ärztliches Zeugnis. Gemäss ärztlichem Zeugnis ihres Hausarztes vom 2. April 2019 ist die Beschwerdeführerin zwar seit dem 2. April 2019 voraussichtlich für vier Wochen ganz prozess- und verhandlungsunfähig gewesen (act. 28/2 des Zivilgerichts). Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat ihr der Hausarzt wegen einer eingetretenen Besserung ihrer gesundheitlichen Beschwerden aber keine weitere Prozess- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert (Beschwerde Ziff. 48). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 3. Mai 2010 aus dem Stand zu Boden gefallen. Einen entsprechenden Sturz kann sie anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts ohne weiteres vermeiden, indem sie sich auf einen Stuhl setzt.
In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 behauptet die Beschwerdeführerin, falls das Zivilgericht ein neues medizinisches Gutachten anordne, drohten ihr existenziell bedrohliche Nachteile bzw. bestehe die Gefahr, dass sie finanziell und persönlich ruiniert werde. Da ein neues medizinisches Gutachten notwendigerweise auf den nach Ansicht der Beschwerdeführerin widerrechtlich veränderten Aktendossiers der Suva und der IV-Stelle beruhe, müsse der Gutachter zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin während Jahren ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen ertrogen und versucht habe, mittels Urkundenfälschung weitere ihr nicht zustehende Versicherungsleistungen zu ertrügen. Im Fall eines neuen medizinischen Gutachtens müsse die Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht mit einer Aufhebung der Suva-Rente, immensen Rückforderungen, strafrechtlicher Verfolgung und einer Zerstörung ihres Rufs rechnen (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 9 f., 14 f., 35-38, 47 und 62-66). Die Belastung durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung sei für die Beschwerdeführerin grösser als die Belastung durch die Kündigung vom 3. Mai 2010 (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 15). Diese Behauptungen sind unzulässige Noven (vgl. oben E. 1.1.2). Im Übrigen würde ihre Berücksichtigung die Richtigkeit der vorstehenden Feststellungen nicht in Frage stellen. Insbesondere änderte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon ausginge, aufgrund des Entscheids des Zivilgerichts könnten ihr schwerwiegendere Nachteile drohen als aufgrund der Kündigung, nichts daran, dass das Risiko eines Zusammenbruchs wegen des fehlenden Überraschungsmoments anlässlich der Hauptverhandlung des Zivilgerichts geringer erschiene als anlässlich eines nicht angekündigten Kündigungsgesprächs.
2.2.8 Ob die Beschwerdeführerin ihrem bisherigen Anwalt zu Unrecht vertraut hat sowie ob ihre Glaubwürdigkeit und ihr Ruf durch falsche IV-Daten beeinträchtigt worden sind, ist für die Frage der Sistierung des Verfahrens irrelevant, weil die behaupteten Umstände keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Vertretung ihrer Interessen haben und eine anwaltliche Vertretung an den behaupteten Umständen nichts ändern würde.
2.2.9 Aus den vorstehenden Gründen ist anzunehmen, dass sie Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts selbst zu vertreten, und dass eine Hauptverhandlung ohne anwaltliche Vertretung für sie keine unzumutbare Belastung darstellt. Erst recht ist die Beschwerdeführerin nicht postulationsunfähig im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.5). Es besteht aber eine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger wirkungsvoll vertreten kann als eine anwaltliche Vertretung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Hauptverhandlung die für die Beurteilung der Klage wesentlichsten Sachverhaltselemente hervorzuheben und rechtlich zu würdigen sind und dies einer anwaltlichen Vertretung in der Regel besser gelingen dürfte als einer Nichtjuristin ohne Prozesserfahrung. Da die Hauptverhandlung unter Vorbehalt eines Verzichts der Parteien gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 228 ff. ZPO), kann ihr auch nicht unter Verweis auf das beschränkte Novenrecht und den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen jegliche Bedeutung für den Entscheid des Gerichts abgesprochen werden. Insoweit macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin benachteiligt sei, wenn sie ihre Interessen in der Hauptverhandlung selbst vertreten muss (vgl. act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 11 f. und 48 f.; Beschwerde Ziff. 59 und 154 f.).
3.1 Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2019 (act. 39/1 des Zivilgerichts) und dem Schreiben von Rechtsanwältin F____ vom 12. Juni 2019 (act. 39/2 des Zivilgerichts) ist zu schliessen, dass sowohl diese als auch Kolleginnen von ihr bereit gewesen wären, die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin im beim Zivilgericht hängigen Verfahren zu übernehmen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 30) ist Rechtsanwältin F____ somit nicht die einzige Anwältin, die bereit gewesen wäre, das Mandat zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht bereit gewesen, Rechtsanwältin F____ oder einer ihrer Kolleginnen ein Mandat zu erteilen, und hat eine für den 12. Juni 2019 vereinbarte Besprechung abgesagt (act. 39/1 des Zivilgerichts). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Ablehnung sei objektiv gerechtfertigt gewesen, weil sie bei Rechtsanwältin F____ von Interessenkollisionen habe ausgehen müssen (vgl. act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 30-32; Beschwerde Ziff. 110, 113 und 121). Die Beschwerdegegnerin behauptet, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwältin F____ und ihre Kolleginnen aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt (act. 40 des Zivilgerichts Ziff. 5; Beschwerdeantwort Ziff. 14). Indem sie geltend gemacht hat, das Schreiben von Rechtsanwältin F____ vom 12. Juni 2019 belege, dass die Beschwerdeführerin Rechtsvertreter, die bereit gewesen wären, das Mandat zu übernehmen, aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt habe (act. 40 des Zivilgerichts Ziff. 5; Beschwerdeantwort Ziff. 14), hat sie eine Interessenkollision entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 8) zumindest sinngemäss sehr wohl bestritten. Das Zivilgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Absage eine überaus kritische Haltung bei der Wahl ihrer neuen anwaltlichen Vertretung gezeigt, die sie sich im laufenden Verfahren nicht mehr erlauben könne (angefochtene Verfügung E. 2.3).
3.2
3.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin behauptet, Rechtsanwältin F____ habe ihr mitgeteilt, sie habe früher bei der Beratungsstelle von [...] mitgearbeitet. Ihr bisheriger Anwalt arbeite in derselben Kanzlei und sei ebenfalls Mitglied von [...] (act. 39/1 des Zivilgerichts). Soweit die Beschwerdeführerin damit behaupten will, Rechtsanwältin F____ habe in derselben Kanzlei gearbeitet wie ihr bisheriger Anwalt, sind ihre Behauptungen unglaubhaft. Die Kanzlei, in welcher der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin zusammen mit acht Anwältinnen und Anwälten sowie einer Juristin arbeitet, heisst [...] und betreibt unter der Adresse [...] eine Website. Das [...] teilt seine Büroräumlichkeiten an der [...] in [...] mit der Rechtsauskunft [...]. Die Rechtsauskunft [...] wird von einem Verein betrieben (act. 39/2 des Zivilgerichts; [...]). Es erscheint möglich, dass der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin für die Rechtsauskunft [...] tätig und Mitglied im diese betreibenden Verein ist (vgl. [...]; Beschwerde Ziff. 121). Gemäss dem Schreiben von Rechtsanwältin F____ ist diese bis vor 10 Jahren aktives Mitglied dieses Vereins gewesen (act. 39/2 des Zivilgerichts). Somit ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin F____ bloss bis vor 10 Jahren Mitglied des die Rechtsauskunft [...] betreibenden Vereins gewesen ist und bloss für die Rechtsauskunft [...] und nie im [...] gearbeitet hat. Dementsprechend behauptet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nur noch, Rechtsanwältin F____ habe beim [...] gearbeitet (Beschwerde Ziff. 110 und 121). Damit besteht bloss eine schwache indirekte Verbindung zwischen dem bisherigen Anwalt, der Beschwerdeführerin und Rechtsanwältin F____. Selbst wenn der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin elementare Fehler begangen hätte und diese im beim Zivilgericht hängigen Verfahren thematisiert werden müssten, genügte diese Verbindung bei objektiver Betrachtung nicht zur Begründung der Befürchtung, Rechtsanwältin F____ hätte vom [...] oder von der Rechtsauskunft [...] unter Druck gesetzt werden oder in einen Interessenkonflikt geraten können. Bei der Aussage im Schreiben der Rechtsanwältin F____, sie verstehe die Absage der Beschwerdeführerin (act. 39/2 des Zivilgerichts), dürfte es sich um eine übliche, aus Respekt und Anstand verwendete Floskel handeln. Daraus kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 23 und 31) nicht abgeleitet werden, Rechtsanwältin F____ teile die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass bei ihr oder bei Anwälten aus dem Beziehungsnetz des bisherigen Anwalts der Beschwerdeführerin mit Interessenkollisionen zu rechnen sei. Da Anwältinnen jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden haben (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]), ist aus dem Umstand, dass Rechtsanwältin F____ bereit gewesen wäre, das Mandat zu übernehmen, vielmehr zu schliessen, dass ihrer Einschätzung nach kein Interessenkonflikt bestanden hätte. In der Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin erstmals, bei Rechtsanwältin F____ habe sie auch deshalb von einer Interessenkollision ausgehen müssen, weil sie die Klageschrift ihres bisherigen Anwalts trotz angeblicher gravierender Mängel als sehr gut eingestuft habe (Beschwerde Ziff. 110). Diese neue Tatsachenbehauptung ist im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass eine Anwältin die Qualität der Klageschrift des bisherigen Anwalts anders einschätzt als die Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung ohnehin nicht auf eine Interessenkollision geschlossen werden. Schliesslich will die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einen Interessenkonflikt sogar aus der blossen behaupteten Tatsache ableiten, dass Rechtsanwältin F____ ihren bisherigen Anwalt kenne (Beschwerde Ziff. 113). Der blosse Umstand, dass eine Anwältin eine Person kennt, begründet jedoch offensichtlich keinen Interessenkonflikt. Aus den vorstehenden Gründen hat die Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung keinen begründeten Anlass gehabt, bei Rechtsanwältin F____ oder deren Kolleginnen einen Interessenkonflikt oder gar eine Interesse). Damit ist es objektiv nicht gerechtfertigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin weder Rechtsanwältin F____ noch einer ihrer Kolleginnen mit der Wahrung ihrer Interessen im beim Zivilgericht hängigen Prozess beauftragt hat. Folglich hat sie das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Behauptung, sie habe bei Rechtsanwältin F____ von Interessenkollisionen ausgehen müssen, damit, dass es ihrem bisherigen Anwalt und der Rechtsauskunft [...] bzw. deren Ruf schaden würde, wenn die behaupteten Fehler ihres bisherigen Anwalts erwähnt oder publik würden, und davon auszugehen, sei, dass Rechtsanwältin F____ ihren bisherigen Anwalt als Kollegen und die Rechtsauskunft [...] schützen wolle (vgl. act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 30; Beschwerde Ziff. 113 und 121). Aus den vorstehenden Gründen ist nicht anzunehmen, dass zwischen Rechtsanwältin F____ und dem bisherigen Anwalt der Beschwerdeführerin oder der Rechtsauskunft [...] Bindungen bestehen, die nahe legen, dass Rechtsanwältin F____ bei ihrer Berufstätigkeit auf deren Interessen Rücksicht nimmt. Selbst wenn solche Bindungen bestünden, wären die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Interessenkonflikt von Rechtsanwältin F____ bei der Vertretung ihrer Interessen im beim Zivilgericht hängigen Verfahren zu begründen. Allfällige Fehler des bisherigen Anwalts der Beschwerdeführerin als deren Rechtsvertreter im beim Zivilgericht hängigen Verfahren werden ihr in diesem Verfahren grundsätzlich angerechnet. Folglich liegt es nicht in ihrem Interesse, dass ihre anwaltliche Vertretung gegenüber dem Zivilgericht Fehler ihres bisherigen Anwalts behauptet. Im Interesse der Beschwerdeführerin hat ihre anwaltliche Vertretung allfällige Fehler ihres bisherigen Anwalts bloss zu korrigieren, soweit dies prozessual überhaupt noch möglich ist. Dies liegt aber auch im Interesse des bisherigen Anwalts der Beschwerdeführerin, weil ein Erfolg der Beschwerdeführerin im beim Zivilgericht hängigen Verfahren die Gefahr reduziert, dass sie Ansprüche gegenüber ihrem bisherigen Anwalt geltend macht. Damit fehlte es im beim Zivilgericht hängigen Verfahren an einem Interessenkonflikt.
Mit Verfügung vom 9. April 2019 hat das Zivilgericht die Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 2019 angesetzt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die verbleibende Zeit mehr als ausreichend sei, um eine neue anwaltliche Vertretung zu finden und zu instruieren. In der Verfügung vom 6. Juni 2019 hat die Zivilgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die verbleibende Zeit für die Mandatierung einer neuen anwaltlichen Vertretung noch immer genüge und dass sie nicht damit rechnen könne, dass die Hauptverhandlung wegen zu kurzfristiger Mandatierung einer Vertretung nochmals verschoben werde. Zudem hat sie ihr geraten, sich möglichst rasch um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen, wenn sie eine solche wünsche. Mit Verfügung vom 5. August 2019 hat das Zivilgericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie trotz ihres Sistierungsgesuchs damit rechnen müsse, dass die Hauptverhandlung am 18. Oktober 2019 stattfinde, und dass sie deshalb mit der Anwaltssuche nicht bis zum Entscheid über das Sistierungsgesuch zuwarten könne. In der angefochtenen Verfügung hat die Zivilgerichtspräsidentin festgestellt, intensive Bemühungen der Beschwerdeführerin seien nicht belegt, obwohl sie vom Gericht wiederholt angehalten worden sei, sich rasch um eine Vertretung zu bemühen (angefochtene Verfügung E. 2.5).
Die Beschwerdeführerin gesteht ausdrücklich zu, dass sie ihre Bemühungen zur Anwaltssuche im erstinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt hat (Beschwerde Ziff. 116). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde Ziff. 118 f. und 137) sind neue Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Damit hat die Beschwerdeführerin nicht einmal substanziiert behauptet, dass sie sich hinreichend um eine neue anwaltliche Vertretung bemüht habe. Im Übrigen könnte auch aus den Behauptungen in der Beschwerde nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin hinreichend um eine neue anwaltliche bemüht hat. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie habe diverse Anwältinnen und Anwälte erfolglos angefragt. Namentlich nennt sie in der Beschwerde abgesehen von Rechtsanwältin F____ aber nur vier Anwältinnen und Anwälte (Beschwerde Ziff. 119). Dies ist viel zu wenig. Da die Beschwerdeführerin Interessenkollisionen mit ihrem bisherigen Anwalt mit Kanzlei in Zürich befürchtet und das Verfahren beim Zivilgericht Basel-Stadt hängig ist, wäre es zudem naheliegend, Anwältinnen oder Anwälte mit Kanzlei in der Region Basel anzufragen. Die Beschwerdeführerin nennt aber keine einzige Anfrage bei einem Anwalt oder einer Anwältin in Basel (Beschwerde Ziff. 118 f.). Mangels substanziierter Behauptung hinreichender Suchbemühungen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend um eine neue anwaltliche Vertretung bemüht hat. Auch aus diesem Grund hat sie das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten.
5.1 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis ihres Hausarztes vom 2. April 2019 ist die Beschwerdeführerin seit diesem Datum voraussichtlich für vier Wochen wegen Krankheit ganz prozess- und verhandlungsunfähig gewesen (act. 28/2 des Zivilgerichts). In ihrer Eingabe vom 2. April 2019 hat sie geltend gemacht, zurzeit sei sie noch nicht in der Lage, den Fall für eine neue anwaltliche Vertretung und für die Rechtsschutzversicherung aufzubereiten (act. 27 des Zivilgerichts). Mit Eingabe vom 16. August 2019 hat die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe mit der Anwaltssuche nie zugewartet und sie sei schon seit April 2019 damit beschäftigt (act. 38 des Zivilgerichts S. 1). Damit ist gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie seit April 2019 in der Lage gewesen ist, eine anwaltliche Vertretung zumindest zu suchen. Da das ärztliche Zeugnis nur bis Ende April 2019 gegolten hat und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2019 (act. 30 des Zivilgerichts) keine Prozess-, Verhandlungs- oder Instruktionsfähigkeit mehr geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand sie spätestens ab Mai 2019 auch nicht mehr daran gehindert hat, eine anwaltliche Vertretung zu instruieren.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei sehr schwierig, eine neue vertrauenswürdige anwaltliche Vertretung ohne Interessenkollisionen zu finden, weil der Fall sehr gross und aufwändig und das Verfahren weit fortgeschritten sei, weil ihr bisheriger Anwalt gravierende Fehler gemacht und ein sehr grosses Beziehungsnetz habe und weil bei der Aktenführung der Suva und der IV-Stelle gravierende Ungereimtheiten bestünden (vgl. act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 44 ff.; act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 1c, 4 und 47; Beschwerde Ziff. 3c, 5, 108 f., 111 f. und 115). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, für die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 eine geeignete anwaltliche Vertretung sicherzustellen, wenn sie dies wirklich gewollt hätte (act. 40 des Zivilgerichts Ziff. 5; Beschwerdeantwort Ziff. 14 und 23).
5.3
5.3.1 Das beim Zivilgericht hängige Verfahren ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex und die Akten sind zumindest umfangreich. Wie die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht festgestellt hat, wäre es einer anwaltlichen Vertretung trotzdem möglich, innert fünf Wochen von der Beschwerdeführerin die erforderlichen Instruktionen erhältlich zu machen und die Hauptverhandlung vorzubereiten (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.5). Dies gilt auch für den Fall, dass der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin wie von dieser behauptet gravierende und elementare Fehler begangen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Hauptverhandlung höchstens noch geringfügige Korrekturen möglich wären, weil allfällige Fehler ihres bisherigen Anwalts der Beschwerdeführerin grundsätzlich anzurechnen sind und neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.
Die Umstände, dass der doppelte Schriftenwechsel bereits abgeschlossen ist und der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin nach deren Ansicht gravierende und elementare Fehler begangen hat, mögen zwar einige Anwältinnen und Anwälte von der Übernahme der Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin abhalten (vgl. dazu auch act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 4). Es ist aber ohne weiteres davon auszugehen, dass genügend Anwältinnen und Anwälte verbleiben, die trotzdem zu einer Übernahme des Mandats bereit sind. Die Tatsache, dass Rechtsanwältin F____ und Kolleginnen von ihr Anfang Juni 2019 bereit gewesen sind, die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin zu übernehmen (vgl. act. 39/1 f. des Zivilgerichts), beweist, dass es durchaus Anwältinnen und Anwälte gibt, die trotz des Umfangs und der Komplexität der Prozesses, des bereits weit fortgeschrittenen Prozessstadiums und der behaupteten Fehler des bisherigen Anwalts bereit sind, die Vertretung der Beschwerdeführerin zu übernehmen.
Gemäss dem Schreiben von Rechtsanwältin F____ vom 12. Juni 2019 sind im Verein, der die Rechtsauskunft [...] betreibt, kritische Anwälte und dürfte es schwierig sein, engagierte anwaltliche Hilfe als Arbeitnehmerin und Versicherte völlig ausserhalb dieser Organisation zu finden (act. 39/2 des Zivilgerichts; vgl. dazu act. 38 des Zivilgerichts S. 1). Diese Aussage ist erheblich zu relativieren. Auf der Website der Rechtsauskunft [...] finden sich in der Liste aller Anwältinnen und Anwälte bloss 61 Namen. Die aufgelisteten Anwältinnen und Anwälte sind zudem grösstenteils in Zürich tätig. Kein einziger praktiziert in Basel ([...]). Damit wäre es für die Beschwerdeführerin kein Problem gewesen, für einen Prozess in Basel einen Anwalt zu finden, der nichts mit der Rechtsauskunft [...] zu tun hat.
Betreffend die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Beziehungsnetz ihres bisherigen Anwalts sei mit Interessenkollisionen zu rechnen (act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 4 und 23; Beschwerde Ziff. 5), ist zunächst unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.2.2) festzustellen, dass im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nicht mit einem Konflikt zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres bisherigen Anwalts zu rechnen ist. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits bei Verbindungen, die bei objektiver Betrachtung in keiner Art und Weise nahelegen, dass die betreffende Anwältin oder der betreffende Anwalt bei ihrer Berufstätigkeit auf die Interessen ihres bisherigen Anwalts oder die Rechtsauskunft [...] Rücksicht nimmt, von einem eine Interessenkollision begründenden Beziehungsnetz aus.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr neuer Anwalt dürfe sich nicht im Beziehungsnetz ihres bisherigen Anwalts befinden (act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 41). Da dieser über die Beratungsstelle [...] (richtig wohl Rechtsauskunft [...]), die [...] und die [...] sehr bereit vernetzt sei, sei es sehr schwierig, einen Anwalt ausserhalb des Beziehungsnetzes ihres bisherigen Anwalts zu finden (act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 44). Aus diesen Behauptungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin alle Anwältinnen und Anwälte, die Mitglieder der [...] sind, als mögliche anwaltliche Vertretung ausgeschlossen hat. Die [...] bilden einen Verein. Dieser fördert den Ausbau demokratischer Rechte und Freiheiten, die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Solidarität mit Benachteiligten. Er erarbeitet und fördert Reformen, die darauf ausgerichtet sind, Rechtsnormen, Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz zu demokratisieren und die Erlangung von Rechtsschutz zu erleichtern. In diesem Rahmen wahrt er die politischen, beruflichen und materiellen Interessen von Juristinnen und Juristen sowie im juristischen Bereich Tätigen (Art. 3 der Statuten der [...]). Die Mitgliedschaft einer Anwältin oder eines Anwalts in diesem Verein genügt bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht zur Annahme, er würde bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen anderer Mitglieder des Vereins Rücksicht nehmen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anwaltssuche zahlreiche Anwältinnen und Anwälte, die objektiv geeignet gewesen wären und nicht in einen Interessenkonflikt geraten wären, von vornherein ausgeschlossen hat. In der Stellungnahme vom 19. November 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, mit den [...] habe sie nicht die Anwaltskanzlei [...] gemeint, sondern die „Communities der Anwälte, die sich mit Unfällen, Sozialversicherungsrecht etc. befassen“. Mit diesen Anwälten ergäben sich deshalb Interessenkollisionen, weil das Zivilgericht aufgrund des Vorbehalts in der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 22. März 2019 den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Edition oder Beizug des im IV-Verfahren erstellten Gutachtens PMEDA gutheissen könnte (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 117). Damit behauptet die Beschwerdeführerin, bei allen Anwältinnen und Anwälten, die sich mit Unfällen und Sozialversicherungsrecht befassen, bestünde eine Interessenkollision, wenn im Zivilprozess ein angeblich aktenwidriges und widersprüchliches Gutachten aus einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren beigezogen wird. Diese Behauptung ist haltlos. Zudem zeigt sie zusammen mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, als anwaltliche Vertretung für den Zivilprozess komme nur eine Anwältin oder ein Anwalt in Frage, der sich mit Arbeits- und Sozialversicherungsrecht befasse (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 61), dass es keine Anwältin und keinen Anwalt geben wird, die oder der den masslos übersteigerten und widersprüchlichen Erwartungen der Beschwerdeführerin gerecht werden wird.
In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, weil das Zivilgericht aufgrund des Vorbehalts in der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 22. März 2019 den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Edition oder Beizug des Gutachtens PMEDA gutheissen könnte (vgl. dazu unten E. 5.3.2), komme für ihre anwaltliche Vertretung im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nur eine Anwältin oder ein Anwalt in Frage, der oder die sich mit Arbeits- und Sozialversicherungsrecht befasse (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 61). Abgesehen davon, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. oben E. 1.1.2), ist diese Behauptung unrichtig. Selbst wenn das im IV-Verfahren erstellte PMEDA Gutachten wie von der Beschwerdeführerin behauptet aktenwidrig und widersprüchlich wäre (Beschwerde Ziff. 60) und im vor dem Zivilgericht hängigen Verfahren als Beweismittel beigezogen würde, wäre es für die wirksame Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht notwendig, dass sich die Anwältin oder der Anwalt auch mit Sozialversicherungsrecht befasst. Im Übrigen gäbe es genug Anwältinnen und Anwälte, die sich sowohl mit Arbeits- als auch mit Sozialversicherungsrecht befassen.
In der Suchmaschine des Schweizerischen Anwaltsverbands sind im Umkreis von 50 km um Zürich 835 Anwältinnen und Anwälte mit dem Tätigkeitsgebiet Arbeitsrecht sowie 220 Anwältinnen und Anwälte mit dem Tätigkeitsgebiet Haftpflichtrecht verzeichnet. Von den im Umkreis von 50 km um Zürich verzeichneten Anwältinnen und Anwälten sind 85 Fachanwältin/Fachanwalt Arbeitsrecht sowie 59 Fachanwältin/Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht (www.sav-fsa.ch/de/anwalts-suche.html; Vernehmlassung der Zivilgerichtspräsidentin vom 15. Oktober S. 3). Damit ist es offensichtlich, dass sogar in Zürich und Umgebung genug Anwältinnen und Anwälte vorhanden sind, die für die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin geeignet sind und bei denen in keiner Art und Weise ein Interessenkonflikt zu befürchten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 127) ist der Umstand als solcher, dass eine Anwältin oder ein Anwalt den „Communities“ der Fachanwältinnen/Fachanwälte Arbeitsrecht und/oder Haftpflicht- und Versicherungsrecht angehört, in keiner Art und Weise geeignet, einen Interessenkonflikt zu begründen.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet gravierende Ungereimtheiten bei der Aktenführung der Suva und der IV-Stelle (act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 1 ff. und 45; act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 36 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 25. Januar 2019 beantragt, die Beschwerdeführerin sei aufzufordern, dem Zivilgericht das Gutachten PMEDA vom 14. Januar 2014 und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung ihrer Invalidenrente vom 22. April 2010 einzureichen. Eventualiter seien diese Urkunden von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu beziehen. Subeventualiter seien die gesamten Verfahrensakten zum Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 beizuziehen (act. 22 des Zivilgerichts S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin hat mit Stellungnahme vom 28. Februar 2019 beantragt, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen, es sei darauf zu verzichten, das Gutachten PMEDA vom 14. Januar 2014 zu den Akten zu nehmen und es sei darauf zu verzichten, die IV-Akten von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich beizuziehen (act. 23 des Zivilgerichts S. 2). Sie hat dem Zivilgericht ein Schreiben ihres Hausarztes an die IV-Stelle vom 19. April 2010 eingereicht. Mit diesem bittet der Hausarzt die IV-Stelle, sich mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu setzen, um einen neuen Case Manager einzusetzen, weil der Verdacht bestehe, dass der von der Beschwerdegegnerin angestellte und von der IV-Stelle der Beschwerdeführerin zugeteilte Case Manager nicht mehr neutral arbeiten könne (act. 24/1 des Zivilgerichts). Die Beschwerdeführerin behauptete, dieses Schreiben sei am 22. April 2010 bei der IV-Stelle eingegangen und werde von dieser im Aktenverzeichnis fälschlicherweise als Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente bezeichnet. Das von der Beschwerdegegnerin als Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 um Erhöhung ihrer Invalidenrente bezeichnete Dokument sei nichts anderes als das mit der Stellungnahme vom 28. Februar 2019 eingereichte Schreiben ihres Hausarztes vom 19. April 2010 (act. 23 des Zivilgerichts Ziff. 1). Diese Behauptung ist von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. März 2019 bestritten worden (act. 25 des Zivilgerichts Ziff. 3). Mit Verfügung vom 22. März 2019 hat die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Edition oder Beizug des Gutachtens PMEDA vom 14. Januar 2014 und des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 um Erhöhung ihrer Invalidenrente unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids der Kammer einstweilen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen des Antrags der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2019 und der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 22. März 2019 seien auch die Ungereimtheiten bei den Suva- und IV-Akten Gegenstand der Hauptverhandlung und müsse sich ihre anwaltliche Vertretung auch in die umfangreichen Suva- und IV-Akten einlesen (vgl. act. 41 des Zivilgerichts Ziff. 20; vgl. Beschwerde Ziff. 24, 29, 76 und 82). Dies ist unrichtig. Wie die Zivilgerichtspräsidentin in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, müsste die Hauptverhandlung ausgestellt werden und den Parteien nach Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit geboten werden, sich schriftlich oder mündlich dazu zu äussern, wenn die Kammer des Zivilgerichts an der Hauptverhandlung zur Auffassung gelangen sollte, der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2019 sei gutzuheissen und das Gutachten PMEDA vom 14. Januar 2014 sei beizuziehen. Die Stellungnahme zum Gutachten PMEDA wäre damit nicht in der Hauptverhandlung abzugeben (angefochtene Verfügung E. 2.4). Im Übrigen änderte der Umstand, dass sich die anwaltliche Vertretung einen Überblick über die Suva- und IV-Akten verschaffen müsste, nichts daran, dass es ihr möglich wäre, innert fünf Wochen von der Beschwerdeführerin die erforderlichen Instruktionen erhältlich zu machen und die Hauptverhandlung vorzubereiten.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, sie habe wohl eine Rechtsschutzversicherung, die sie grundsätzlich bei der Anwaltssuche unterstützen könnte (angefochtene Verfügung E. 2.3), habe sie dazu bewogen, die Akten ihrer Rechtsschutzversicherung zu überprüfen. Dabei habe sie erkannt, dass auch bei ihrer Rechtsschutzversicherung gravierende Ungereimtheiten bestünden, an denen ihr bisheriger Anwalt beteiligt sei (Beschwerde Ziff. 122 und 130). Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sich auch bei ihrer Rechtsschutzversicherung nach vertrauenswürdigen Anwälten erkundigt. Diese habe sich jedoch geweigert, ihr Anwälte vorzuschlagen (Beschwerde Ziff. 122). Damit hat nicht erst die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin Anlass gegeben, die Akten ihrer Rechtsschutzversicherung zu prüfen. Folglich handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde Ziff. 130-134 und 144) um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben E. 1.1.2). Im Übrigen entbehrt die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr bisheriger Anwalt und ihre Rechtsschutzversicherung hätten ein in den AGB nicht vorgesehenes Konstrukt geschaffen, mit dem sie um einen Grossteil des vertraglich vorgesehenen Rechtsschutzes gebracht worden sei (Beschwerde Ziff. 130), jeglicher Grundlage. Entgegen der irrigen Annahme der Beschwerdeführerin ist die Deckung bei Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gemäss Ziff. 5.5 der AVB (Beschwerdebeilage 18) nicht auf CHF 100‘000.– beschränkt. Die betreffende Klausel sieht vielmehr vor, dass die Kosten nur anteilsmässig übernommen werden, wenn der Streitwert CHF 100‘000.– übersteigt. Die im Schreiben der Versicherung vom 20. April 2015 (Beschwerdebeilage 19) vorgesehene Übernahme von 15 % der Kosten entspricht genau dieser Regelung. Ob die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsschutzversicherung bei der Anwaltssuche Unterstützung hätte erhalten können oder nicht, kann aber offen bleiben, weil diese Möglichkeit für die Beurteilung des Sistierungsgesuchs nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
In ihrer Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals darauf, dass ihr bisheriger Anwalt in seinem Schreiben vom 9. April 2019, in dem er den Entzug des Mandats betreffend das beim Zivilgericht hängige Verfahren zur Kenntnis genommen hat, das Mandat als „in jeder Hinsicht herausfordernd“ bezeichnet hat (Beschwerde Ziff. 136; Beschwerdebeilage 20). Dabei handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren ausgeschlossene neue Tatsachenbehauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich die Aussage nicht auf die nach dem doppelten Schriftenwechsel verbleibenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung bezieht, sondern auf das Mandat insgesamt einschliesslich der bereits vom bisherigen Anwalt geleisteten Arbeit.
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, vor der Hauptverhandlung sei eine Nachbearbeitung notwendig, weil die Beilagen nicht korrekt nummeriert seien (Beschwerde Ziff. 136). Diese Behauptung ist nicht nur verspätet (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), sondern auch falsch. Der bisherige Anwalt der Beschwerdeführerin hatte zwar versehentlich in der Klageschrift nicht alle Beweismittel korrekt nummeriert und nicht alle Beweismittel mit der Klage eingereicht. Diese Versehen hat er aber bereits mit der Replik korrigiert und ein Korrigendum eingereicht (act. 9 des Zivilgerichts S. 3; act. 10/138 des Zivilgerichts).
5.3.4 Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 ohne weiteres eine anwaltliche Vertretung gefunden hätte, wenn sie sich hinreichend darum bemüht und nicht aus objektiv ungerechtfertigten Gründen eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von vornherein ausgeschlossen hätte. Erst recht wäre es ihr möglich, bis zum Zeitpunkt der nach der Eröffnung des vorliegenden Entscheids vom Zivilgericht neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine anwaltliche Vertretung zu finden. Damit hat es die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten, wenn sie in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts nicht anwaltlich vertreten ist.
6.1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 126 ZPO N 2; Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. AGE ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 4). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 8).
6.2 Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, besteht eine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbst weniger wirkungsvoll vertreten kann als eine anwaltliche Vertretung. Zudem ist die Beschwerdeführerin gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin benachteiligt, wenn sie ihre Interessen an der Hauptverhandlung selbst vertreten muss (vgl. oben E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat am 18. Oktober 2019, auf den die Hauptverhandlung des Zivilgerichts angesetzt gewesen ist, für das beim Zivilgericht hängige Verfahren keine anwaltliche Vertretung gehabt, und hat eine solche gemäss eigenen Angaben noch immer nicht (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 134 ff.). Folglich hat sie ein gewichtiges Interesse daran gehabt, dass das beim Zivilgericht hängige Verfahren sistiert wird, bis sie für dieses Verfahren eine anwaltliche Vertretung hat, und hat sie noch immer ein solches Interesse. Dieses Interesse ist aber insoweit von beschränktem Gewicht, als die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, ihre Interessen in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 selbst zu vertreten, wenn auch möglicherweise weniger wirkungsvoll als eine anwaltliche Vertretung, und die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 ohne anwaltliche Vertretung für sie keine unzumutbare Belastung dargestellt hätte (vgl. oben E. 2.2). Zudem wird das Interesse der Beschwerdeführerin an der Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens durch den Umstand, dass sie das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat, zumindest erheblich relativiert. Erstens wäre sie in der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 anwaltlich vertreten gewesen, wenn sie das Angebot einer objektiv geeigneten Anwältin akzeptiert hätte (vgl. oben E. 4). Zweitens wäre es ihr möglich gewesen, bis zur Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 auch eine andere anwaltliche Vertretung zu finden, wenn sie sich hinreichend darum bemüht und nicht aus objektiv ungerechtfertigten Gründen eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von vornherein ausgeschlossen hätte. Erst recht wäre es ihr möglich, bis zum Zeitpunkt der nach der Eröffnung des vorliegenden Entscheids vom Zivilgericht neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine anwaltliche Vertretung zu finden (vgl. oben E. 5 f.).
6.3 Gegen die Sistierung sprechen das Beschleunigungsgebot sowie die Interessen der Beschwerdegegnerin und des Zivilgerichts daran, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht ohne Verzögerung durchgeführt wird. Das Interesse der Beschwerdegegnerin wird dadurch etwas relativiert, dass sie im beim Zivilgericht hängigen Verfahren nicht Klägerin, sondern Beklagte ist. Spezifische Gründe, die ein erhöhtes Interesse der Beschwerdegegnerin an einer zügigen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Streitwert der beim Zivilgericht hängigen Klage ist zwar beträchtlich (rund CHF 0.65 Mio.). Angesichts der wirtschaftlichen Grösse der Beschwerdegegnerin (Aktienkapital: CHF 150 Mio.) kann trotzdem nicht davon ausgegangen werden, dass ihr aus der Ungewissheit betreffend die Klage ein relevanter Nachteil erwächst. Für den Fall einer Sistierung des Verfahrens verzichtet die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 5. April 2019 bis zum Termin der nächsten Vorladung auf die Verzinsung ihrer Forderung (act. 34 des Zivilgerichts Ziff. 46). Damit spricht auch eine allfällige Verzugszinszahlungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht gegen die Sistierung des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ihr Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens sei erheblich, weil das erstinstanzliche Verfahren vor dem Zivilgericht bereits mehr als vier Jahre dauere (Beschwerdeantwort Ziff. 7 und 19). Eine lange bisherige Verfahrensdauer spricht nicht ohne weiteres für ein erhöhtes Interesse an einer zügigen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es könnte vielmehr auch argumentiert werden, angesichts dessen, dass das erstinstanzliche Verfahren bereits mehr als vier Jahre gedauert habe, falle eine weitere Verzögerung weniger ins Gewicht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass fast die Hälfte der bisherigen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist. Die von der Beschwerdegegnerin im beim Zivilgericht hängigen Verfahren in Anspruch genommenen Fristen belaufen sich ohne Gerichtsferien insgesamt auf knapp neun Monate. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ohne Gerichtsferien Fristen von insgesamt rund viereinhalb Monaten in Anspruch genommen. Zudem hat sie eine Verzögerung von ohne Gerichtsferien knapp fünf Monaten durch die Verschiebung der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 5. April 2019 verursacht.
Mit der Replik vom 11. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, das beim Zivilgericht hängige Verfahren sei bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide der Suva und der IV zu sistieren. Mit Triplik vom 19. Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin erklärt, die Verfahren betreffend die Entscheide der Suva (Einspracheverfahren bei der Suva) und der IV (Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) seien noch hängig und die Sistierung des beim Zivilgericht hängigen Verfahrens sei weder sinnvoll noch zweckmässig (act. 13 des Zivilgerichts S. 12 f.). Mit Verfügung vom 6. April 2017 hat die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt zur Stellungnahme, ob sie auch angesichts der ausdrücklich signalisierten Vergleichsbereitschaft der Beschwerdeführerin an ihrer Ablehnung einer weiteren Instruktionsverhandlung im Sinn einer Einigungsverhandlung festhalte. Mit Eingabe vom 11. April 2017 (act. 17 des Zivilgerichts) hat die Beschwerdegegnerin erklärt, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin nichts an ihrem Verzicht auf eine weitere Instruktionsverhandlung im Sinn einer Einigungsverhandlung ändere. Die Eingabe enthält die folgenden Ausführungen: „Wohl könnte man sich über das Arbeitszeugnis unterhalten, doch erscheint ein Vergleich im Hauptpunkt als höchst unwahrscheinlich. Die Positionen der Parteien liegen zu weit auseinander, und vor allem ist die Sache vom Ausgang anderer, noch hängiger Verfahren (Suva, IV) abhängig.“ Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 80, 107, 115 und 133; Nachtrag vom 21. November 2019 Ziff. 2, 11 und 14) hat sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung des Verzichts auf eine Einigungsverhandlung zur Frage, ob das beim Zivilgericht hängige Verfahren zu sistieren ist, nicht mehr geäussert. Die Zivilgerichtspräsidentin hat den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens jedenfalls zurzeit implizit abgewiesen, indem sie am 9. und 23. März, 6. April sowie 7. und 17. Juli 2017 und 25. Mai 2018 verfahrensleitende Verfügungen erlassen und schliesslich am 27. November 2018 verfügt hat, dass die Parteien und ihre Vertreter in die Hauptverhandlung geladen werden.
Mit Eingaben vom 16. Januar 2019 (act. 20 des Zivilgerichts) und 28. Februar 2019 (act. 23 des Zivilgerichts) hat die Beschwerdeführerin erklärt, das Beschwerdeverfahren betreffend den IV-Entscheid sei noch immer beim Sozialversicherungsgericht hängig und das Einspracheverfahren betreffend den Suva-Entscheid sei noch immer bei der Suva hängig bzw. bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen IV-Entscheids sistiert. Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2019 (act. 34 des Zivilgerichts) ist das IV-Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Hingegen behauptet die Beschwerdeführerin, das Suva-Verfahren sei noch hängig und ein rechtskräftiger Entscheid sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 7, 19, 96 und 112; Nachtrag vom 21. November 2019 Ziff. 3). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, weil die Beschwerde auch bei Wahrunterstellung der Behauptung der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 20, 112, 115, 133 und 143; Nachtrag vom 21. November 2019 Ziff. 11, 14 und 17) hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sistierungsantrag vom 11. November 2016 nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Sistierung auf unbestimmte Zeit ihren Interessen entspreche. Der Umstand, dass das beim Zivilgericht hängige Verfahren bei Gutheissung des Sistierungsantrags der Beschwerdegegnerin derzeit noch sistiert wäre, hindert die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 80, 110, 112, 115 und 133) nicht daran, sich im Verfahren betreffend den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin auf das Beschleunigungsgebot zu berufen. Indem eine Partei aus einem bestimmten Grund ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens stellt, verwirkt sie nicht das Recht, sich auf das Beschleunigungsgebot zu berufen, wenn die Gegenpartei aus einem anderen Grund eine Sistierung des Verfahrens beantragt. Zudem unterscheiden sich der Antrag der Beschwerdegegnerin, das Verfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide der Suva und der IV zu sistieren, und der Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren zu sistieren, bis sie eine neue anwaltliche Vertretung gefunden hat, wesentlich. Bei Gutheissung des ersten Antrags wäre das beim Zivilgericht hängige Verfahren nur bis zum Abschluss von Verfahren vor anderen Behörden, die ihrerseits an das Beschleunigungsgebot gebunden sind, sistiert worden, und hätte die Dauer der Sistierung nicht einseitig von einer Partei bestimmt werden können. Bei Gutheissung des zweiten Antrags würde die Beschwerdegegnerin hingegen der Willkür der Beschwerdeführerin ausgeliefert, weil diese die Sistierung beliebig verlängern könnte, indem sie behaupten würde, sie finde keine neue anwaltliche Vertretung. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Sistierungsantrags vom 11. November 2016 nicht damit rechnen können und müssen, dass ein rechtskräftiger Abschluss des Suva- Verfahrens drei Jahre später angeblich noch immer nicht absehbar sei. Im Übrigen ist das Beschleunigungsgebot vom Gericht unabhängig von den Anträgen der Parteien zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender Antrag beider Parteien auf Sistierung (vgl. dazu Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 20) ist zwar ein Indiz dafür, dass ein Sistierungsgrund vorliegt (vgl. Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 18; Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 3). Er ist für das Gericht aber nicht verbindlich, weil es gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO zur zügigen Prozessleitung verpflichtet ist, das Prozessrecht im Allgemeinen zwingendes Recht darstellt und die Prozessleitung Aufgabe des Gerichts und der Disposition der Parteien entzogen ist (vgl. Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 18; Staehelin, a.a.O., Art. 124 N 9 und Art. 126 N 3). Deshalb darf das Gericht das Verfahren auf gemeinsames Begehren nicht einfach ohne weiteres sistieren. Es muss vielmehr auch in diesem Fall prüfen, ob die Sistierung nach den Umständen zweckmässig ist (Affentranger, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 126 N 1). Ist das Gericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an einer beförderlichen Prozesserledigung dasjenige der Parteien an einer Sistierung überwiegt, so kann es auch entgegen den Anträgen der Parteien gestützt auf das ihm obliegende Prozessmanagement auf eine Sistierung verzichten (Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Abschliessend ist aber nochmals festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein übereinstimmender Sistierungsantrag beider Parteien vorliegt.
6.4 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat, überwiegt unter den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens das Interesse der Beschwerdeführerin an dessen Sistierung.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 68 Abs. 1 ZPO ergibt sich zwar grundsätzlich das Recht der Parteien, sich vertreten zu lassen (Tenchio, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 68 ZPO N 1a; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 58). Daraus kann eine Partei aber jedenfalls dann keinen unbedingten Anspruch auf Sistierung des Verfahrens ableiten, wenn sie wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall das Fehlen einer anwaltlichen Vertretung selbst zu vertreten hat.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin benachteiligt sei, wenn sie ihre Interessen in der Hauptverhandlung selbst vertreten muss (vgl. oben E. 2.2.9). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt diese Ungleichbehandlung aber keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar, wenn dafür ein vernünftiger Grund besteht. Im vorliegenden Fall sind sogar mehrere triftige sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gegeben. Erstens wäre die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 anwaltlich vertreten gewesen, wenn sie das Angebot einer objektiv geeigneten Anwältin akzeptiert hätte (vgl. oben E. 4). Zweitens wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, bis zur Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2019 auch eine andere anwaltliche Vertretung zu finden, wenn sie sich hinreichend darum bemüht und nicht aus objektiv ungerechtfertigten Gründen eine Vielzahl möglicher Anwältinnen und Anwälte von vornherein ausgeschlossen hätte (vgl. oben E. 5 f.). Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe mehrere von ihr vorgebrachte wesentliche Umstände verschwiegen. Insbesondere habe sie die gravierenden Fehler ihres bisherigen Anwalts ignoriert (Beschwerde Ziff. 6-12 und 14-16, 74, 80, 85 f., 88, 94, 107, 114, 125-129). Dies ist unrichtig. Die Zivilgerichtspräsidentin hat in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin kritisch zur Mandatsführung ihres ehemaligen Rechtsvertreters geäussert und zahlreiche Ungereimtheiten in seiner Mandatsführung geltend gemacht habe (angefochtene Verfügung E. 1.12). Dass sich die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin während des hängigen Verfahrens nicht dazu äussert, ob der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr bisheriger Anwalt habe in diesem Verfahren Fehler begangen, berechtigt ist oder nicht, ist ohne weiteres verständlich. Im Übrigen ist es für die Frage der Sistierung ohnehin nicht entscheidend, ob der Vorwurf der Beschwerdeführerin begründet ist oder nicht (vgl. oben E. 2.2.2, 3.2.2 und 5.3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 147-150) kann deshalb aus dem Umstand, dass sich die Zivilgerichtspräsidentin und die Beschwerdegegnerin nicht dazu geäussert haben, ob die von der Beschwerdeführerin gegen ihren eigenen Anwalt erhobene Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, offensichtlich nicht abgeleitet werden, der bisherige Anwalt habe tatsächlich Fehler begangen und diese seien aus rechtlicher Sicht sehr heikel. Mangels Rechtserheblichkeit hat sich die Zivilgerichtspräsidentin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2019 Ziff. 120) auch nicht dazu äussern brauchen, ob der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr bisheriger Anwalt habe in anderen Verfahren Fehler begangen, berechtigt ist oder nicht. Jeglicher Grundlage entbehrt der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Zivilgerichtspräsidentin habe die behaupteten Fehler ihres bisherigen Anwalts wider besseres Wissen verschleiert und für die Beschwerdegegnerin Partei ergriffen (vgl. Beschwerde Ziff. 7, 14 und 16, 85 f., 114, 126 f., 151-155, 157). Die anderen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche die Zivilgerichtspräsidentin gemäss der Beschwerde verschwiegen haben soll, werden in der Begründung der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich nicht erwähnt. Dies genügt aber eindeutig nicht zur Annahme einer Verletzung der Ansprüche der Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 47 und Art. 53 Abs. 1 ZPO auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie auf rechtliches Gehör. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGer 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 7.2; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 13 f.). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung zweifellos.
8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 12. September 2019, mit der diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen hat, in keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. Da die Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 aufgrund der superprovisorischen Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht hat stattfinden können, obliegt es dem Zivilgericht, einen neuen Verhandlungstermin anzusetzen.
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollständig. Der Umstand, dass die Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2019 aufgrund der superprovisorischen Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht hat stattfinden können, ändert daran nichts. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdeführerin deshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
8.2.2 Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 2‘000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten fallen um CHF 500.– höher aus als der Kostenvorschuss, weil der Verfahrensleiter im Zeitpunkt der Erhebung des Kostenvorschusses nicht damit gerechnet hat, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen würde, die länger ist als die Beschwerde, und die Beschwerdeführerin dem Gericht damit einen erheblichen Zusatzaufwand verursacht hat.
8.2.3 Das beim Zivilgericht hängige Verfahren ist zwar eine vermögensrechtliche Zivilsache mit hinsichtlich der Geldforderung bestimmtem und hinsichtlich des Arbeitszeugnisses bestimmbarem Streitwert. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierung des Verfahrens vor dem Zivilgericht hat jedoch weder einen bestimmten noch einen bestimmbaren Streitwert. Das Honorar ist deshalb in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Da die Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt. Für die Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 erscheint ein Aufwand von knapp fünf Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass rund zweieinhalb Textseiten weitgehend unverändert der Stellungnahme an das Zivilgericht vom 23. August 2019 entnommen worden sind. Der Zeitaufwand von knapp fünf Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu AGE ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 3.5.1) und unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.–.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (Beschwerdeantwort Ziff. 32). Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung soll der obsiegenden Partei der aus der anwaltlichen Parteivertretung im Verfahren erlittene Schaden ersetzt werden. Da die Parteientschädigung somit als Schadenersatz im Sinn von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) zu qualifizieren ist, wird darauf keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). In diesem Fall wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.1 vom 29. März 2017 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Honauer/Pietropaolo, Die Krux mit der Mehrwertsteuer, in: plädoyer 1/2011 S. 73 f.; Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 95 N 26; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 95 N 39 und Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Gemäss dem UID-Register ist die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sei, behauptet sie nicht substanziiert und belegt sie nicht. Folglich ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 12. September 2019 (K5.2015.11) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.– und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.