Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2019.32, AG.2019.580
Entscheidungsdatum
07.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2019.32

ENTSCHEID

vom 7. August 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

c/o […], Gesuchstellerin

[…]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

D____ Beschwerdegegner

[…] Gesuchsgegner

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Januar 2019

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann D____ (nachfolgend Schuldner), seiner Ehefrau A____ (nachfolgend Gläubigerin) an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– zu bezahlen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2017 wurde die von den Parteien am 8. Februar 2008 geschlossene Ehe geschieden (Ziff. 1). Das Unterhaltsbegehren der Gläubigerin wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden (Ziff. 2). Es wurde festgestellt, dass kein Ausgleich von Guthaben aus beruflicher Vorsorge stattfinde (Ziff. 3). Der Schuldner wurde verpflichtet, der Gläubigerin innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils den Betrag von CHF 700'000.– zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013. Die Mehrzinsforderung wurde abgewiesen (Ziff. 4). Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien wurden ebenfalls abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 5). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Am 5. Februar 2018 erhob die Gläubigerin gegen diesen Entscheid Berufung mit Anträgen auf Aufhebung und Änderung eines Teils des angefochtenen Entscheids. Mit Verfügungen vom 28. Februar und 17. Mai 2018 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts festgestellt, dass Ziffer 1 (Scheidung der Ehe der Parteien) und Satz 1 von Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt die Berufung gegen Satz 2 von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids teilweise gut. Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt. Gegen diesen Entscheid reichte die Gläubigerin am 14. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Mit Betreibungsbegehren vom 13. August 2018 setzte die Gläubigerin gegen den Schuldner gestützt auf den Eheschutzentscheid des Zivilgerichts vom 8. Februar 2013 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– für August 2018 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2018 in Betreibung. In der Betreibung Nr. […] wurde dem Schuldner am 6. September 2018 ein Zahlungsbefehl zugestellt. Dagegen wurde gleichentags Rechtsvorschlag erhoben. Mit Gesuch vom 27. September 2018 beantragte die Gläubigerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Schuldners. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte der Gläubigerin die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an den Schuldner.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gläubigerin am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs um definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

  1. Eintreten

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

  1. Zivilgerichtsentscheid und Parteistandpunkte

Das Zivilgericht erwog, der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 habe bis zur rechtskräftigen Regelung des Unterhaltspunkts im Scheidungsverfahren gegolten. Da ein Anspruch der Gläubigerin auf nachehelichen Unterhalt mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 verneint worden sei und die Beschwerde an das Bundesgericht den Eintritt der Rechtskraft nicht hemme, stelle der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 für den Unterhaltsbeitrag für August 2018 keinen Rechtsöffnungstitel mehr dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3).

Die Gläubigerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Beschwerde an das Bundesgericht hemme den Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018, weshalb der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 nach wie vor einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. 3 ff.).

Nach Auffassung des Schuldners schiebt die Beschwerde an das Bundesgericht die formelle Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 nicht auf und stellt der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 spätestens seit der Eröffnung des Entscheids vom 3. Juli 2018 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel mehr dar (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5 ff.).

  1. Geltungsdauer von Eheschutzmassnahmen und vorsorglichen Massnahmen

3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wird der Schuldner in einem gerichtlichen Entscheid unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann er die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.1; Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 80 SchKG N 45; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 80 N 23). Gestützt auf einen formell rechtskräftigen Eheschutzentscheid ist insoweit definitive Rechtsöffnung zu erteilen, als er Wirkung entfaltet hat und nicht rechtskräftig ersetzt oder aufgehoben worden ist (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.1; vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 5.01 und 5.06).

3.2 Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen bleiben nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom Scheidungsgericht nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 III 614 E. 3.3.2 S. 616; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 276 ZPO N 1 und 10; Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. ZPO Art. 276 N 7; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 N 36 und 38; Art. 276 Abs. 2 ZPO).

Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Aus dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, kann nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und soweit ersichtlich einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3 ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB vielmehr ebenfalls, dass bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im Massnahmenentscheid ausdrücklich vorgesehen werden muss und ohne dass die Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft neu angeordnet werden müssen (BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 12; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 67; vgl. BGE 128 III 121 E. 3c.bb S. 123; BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bohnet, Actions civiles, Basel 2014, § 16 N 9; Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 N 25; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 22; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy, Commentaire romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 276 CPC N 46). Dies gilt auch für Eheschutzmassnahmen (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10; Bohnet, a.a.O., § 16 N 9; Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC N 46; Zogg, a.a.O., S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). Dass Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB auch die Weitergeltung der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt angeordneten vorsorglichen Massnahmen anordnet, hat das Bundesgericht mit deutlichen Worten festgehalten, indem es erwog, „[D]ass die im Massnahmenverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge über die rechtskräftige Scheidung hinaus fortdauern, hat entgegen der Darstellung des Beklagten nicht das Bundesgericht ‚erfunden‘, sondern steht im Gesetz (Art. 137 Abs. 2 ZGB, Satz 2)“ (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4). In seinem Urteil BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 hat sich das Bundesgericht explizit zur Frage der Weitergeltung von Eheschutzmassnahmen betreffend den ehelichen Unterhalt geäussert und festgehalten, dass Eheschutzmassnahmen nach konstanter Rechtsprechung nicht nur bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern bis zur Rechtskraft im Rentenpunkt fortdauern (BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; vgl. BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10 und 12; Dolge, a.a.O., Art. 276 N 25; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC N 46 und 50; Zogg, a.a.O., S. 67). Damit ist die im Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt geknüpft. Nur und erst mit Eintritt dieser letzteren Bedingung endet die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; Zogg, a.a.O., S. 67). Die Behauptung des Schuldners, aus dem Urteil BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 ergebe sich, dass die Vollstreckbarkeit der im Eheschutzentscheid autoritativ begründeten Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bereits mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt ende (Beschwerdeantwort Ziff. 5), ist falsch.

3.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre kann das Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend mit der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt oder erst mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkts beginnt, ist der Beginn mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt aber die Regel (BGE 128 III 121 E. 3b S. 122 f.; BGer 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2, 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4, 5A_310/2010 vom 19. November 2011 E. 10.3; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 126 ZGB N 4; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 126 N 1; vgl. Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 126 N 14). Von diesem Zeitpunkt ist auch auszugehen, wenn das Gericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich regelt (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6; Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 126 ZGB N 4; vgl. Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 126 N 14). Zogg vertritt soweit ersichtlich als einziger Autor die Auffassung, die nacheheliche Unterhaltspflicht beginne grundsätzlich rückwirkend mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt. Dies gelte auch dann, wenn das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich festgelegt hat (Zogg, a.a.O., S. 65 f.). Dieser der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre widersprechenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Feststellung des Scheidungsgerichts, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, Wirkung entfaltet, muss das Gleiche gelten wie für die Bestimmung des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht. Das Gericht kann somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob es die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt oder erst ab der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt verneint. Wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt worden ist und das Gericht den massgebenden Zeitpunkt nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, erst für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt und Wirkung entfaltet (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6).

3.4 Im Zug der Scheidung wird die eheliche Unterhaltspflicht durch die nacheheliche Unterhaltspflicht abgelöst. Diese Ablösung erfolgt aber zumindest dann, wenn der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festgelegt wird, nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt, sondern erst im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.7; vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). In diesem Fall stellt ein Eheschutzentscheid für den Unterhalt für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.7). Dies scheint auch der Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 2 und 4.3). Das Gleiche muss gelten, wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt wird und das Scheidungsgericht nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem Zeitpunkt seine Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, Wirkung entfaltet. In diesem Fall bezieht sich der Entscheid des Scheidungsgerichts im Unterhaltspunkt nur auf die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt und bleibt der Eheschutzentscheid für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt ein definitiver Rechtsöffnungstitel (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.7; vgl. Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC N 47).

  1. Geltungsdauer des Eheschutzentscheids vom 8. Februar 2013

4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Schuldner mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtet, der Gläubigerin an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– zu bezahlen. Dieser gleichentags in Rechtskraft erwachsene Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 20'000.– (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.1; vgl. oben E. 3.1). Der Umstand, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 am 19. Februar 2018 im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft erwachsen ist, ändert nichts daran, dass der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 weiterhin wirksam gewesen ist und auch für nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt entstandene Unterhaltsansprüche einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.1; vgl. oben E. 3.2).

4.2 Im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte der Schuldner, es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, und beantragte die Gläubigerin, der Schuldner sei zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 20'000.– zu bezahlen. Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 wies das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Gläubigerin ab und stellte fest, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Da die Gläubigerin unter anderem gegen diese Ziffer des Dispositivs Berufung erhob, erwuchs der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 im Unterhaltspunkt nicht in Rechtskraft. Im Berufungsverfahren wiederholte die Gläubigerin das im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren und beantragte der Schuldner die Abweisung der Berufung. Das Appellationsgericht wies die Berufung im Unterhaltspunkt mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Betreffend den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, gelten bzw. der nacheheliche Unterhalt geschuldet sein soll, stellten die Parteien keine Anträge (Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 Tatsachen Ziff. 2-5; Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Sachverhalt S. 2 f.). Weder das Zivilgericht noch das Appellationsgericht äusserten sich zum Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht bzw. der Wirksamkeit der Feststellung, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gerichte die nacheheliche Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkts geprüft haben, und bezieht sich die Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf diese Zeit (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.3; vgl. oben E. 3.3 f.). Somit ersetzt der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 für die Zeit ab dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 und bleibt der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 ein definitiver Rechtsöffnungstitel (vgl. oben E. 3.4). Für die Beantwortung der Frage, ob der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 für die Unterhaltsforderung für August 2018 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, ist somit entscheidend, ob der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 vor dem 1. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Ob dieser Entscheid vollstreckbar ist, ist entgegen den missverständlichen Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1 f.) unerheblich.

  1. Rechtskraft des Appellationsgerichtsentscheids vom 3. Juli 2018

5.1 Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 wurde den Parteien im Juli 2018 eröffnet. Die Gläubigerin erhob gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bisher nicht gewährt. Es fragt sich, ob der Entscheid unter diesen Umständen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Im Entscheid BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.2 liess das Appellationsgericht die Frage mangels Entscheiderheblichkeit offen. Im vorliegenden Verfahren muss die Frage beantwortet werden.

5.2

5.2.1 Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486 E. 3 S. 487 f.; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.2; VGE VD.2017.186 vom

  1. November 2017 E. 1.3.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, Kap. 7 N 199; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 103 BGG N 5; Güngerich/Coendet, Das Bundesgerichtsgesetz – erste Erfahrungen und offene Fragen, in: Fellmann et al. [Hrsg.] Aktuelle Anwaltspraxis 2007, Bern 2007, S. 11, 25; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 24 N 2; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 513; a. M. Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 239).

5.2.2 Ordentliche Rechtsmittel sind nach einer Auffassung solche, die sich gegen noch nicht formell rechtskräftige Entscheide richten und den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 485; vgl. auch Sutter-Somm, a.a.O., N 1296). Diese Definition ist zirkulär, weil sie zur Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln auf das Kriterium der formellen Rechtskraft zurückgreift, die selbst über das Vorliegen eines ordentlichen Rechtsmittels definiert wird. Zur Definition der ordentlichen Rechtsmittel muss deshalb auf andere Kriterien abgestellt werden (VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.3; Güngerich/Coendet, a.a.O., S. 25; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 25 N 3).

5.2.3 Eine im Zivilprozessrecht verbreitete Auffassung definiert ordentliche Rechtsmittel als solche, denen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 25 N 4; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 79). Die Beschwerden an das Bundesgericht haben in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 und Art. 117 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hat nur dann von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nach der vorstehenden Definition bezüglich Gestaltungsurteilen ein ordentliches und bezüglich Leistungs- und Feststellungsurteilen ein ausserordentliches Rechtsmittel (Chevalier, Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, Diss. Basel 2009, N 463; Seiler, a.a.O., N 1680; vgl. Staehelin/Staehelin/Groli-mund, a.a.O., § 24 N 7; Sutter-Somm, a.a.O., N 1297).

5.2.4 Nach einer anderen Auffassung ist über die ordentliche oder ausserordentliche Natur eines Rechtsmittels aufgrund einer Gesamtbetrachtung seiner Eigenschaft zu entscheiden (vgl. Güngerich/Coendet, a.a.O., S. 25 f.; Meier, a.a.O., S. 456 f.). Diese Ansicht überzeugt. Auch bei Rechtmitteln, die von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben, kann die Rechtsmittelinstanz die vorzeitige Vollstreckung bewilligen (vgl. Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 103 Abs. 2 und 3 BGG; Sutter-Somm, a.a.O., N 1296 f.), und auch bei Rechtsmittel, die von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben, kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit aufschieben (vgl. Art. 325 ZPO; Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG; Sutter-Somm, a.a.O., N 1297). Damit entscheidet die gesetzliche Regelung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis nicht definitiv darüber, ob der Entscheid bereits mit seiner Eröffnung vollstreckbar ist oder nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht sachgerecht, die gesetzliche Regelung der aufschiebenden Wirkung zum alles entscheidenden Kriterium für die Beantwortung der Frage nach der ordentlichen oder ausserordentlichen Natur des Rechtsmittels zu erheben (vgl. Meier, a.a.O., S. 456). Gewisse Autoren sprechen der aufschiebenden Wirkung sogar jegliche Relevanz für die Beantwortung der Frage nach der Rechtsnatur des Rechtsmittels ab (Güngerich/Coendet, a.a.O., S. 26 ff.). Bei einer Gesamtbetrachtung der Eigenschaften des Rechtsmittels ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unabhängig davon, ob sie sich gegen ein Gestaltungs-, Leistungs- oder Feststellungsurteil richtet, grundsätzlich als ordentliches Rechtsmittel zu qualifizieren (vgl. Güngerich/Coendet, a.a.O., 26 f.; Meier, a.a.O., S. 457). Für diese Qualifikation spricht zudem, dass die Einheitsbeschwerden im Kapitel „Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz“ geregelt sind (Art. 72 ff. BGG) und in Art. 119 Abs. 1 BGG als „ordentliche Beschwerde[n]“ bezeichnet werden (vgl. Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral Commentaire, Bern 2008, N 2043; Meier, a.a.O., S. 457 FN 809). Auch eine Vielzahl anderer Autoren qualifiziert die Einheitsbeschwerden an das Bundesgericht unabhängig davon, ob sie aufschiebende Wirkung haben oder nicht, als ordentliche Rechtsmittel (Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, N 1198; Donzallaz, a.a.O., N 2043 f.; Dormann, a.a.O., Art. 103 BGG N 5; Kellerhals, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 336 ZPO N 3). Einige Autoren bezeichnen die Einheitsbeschwerden an das Bundesgericht hingegen ohne nähere Begründung generell als ausserordentliche Rechtsmittel (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 7 N 199 und Kap. 12 N 20; Göksu, Die Beschwerden ans Bundesgericht, Zürich 2007, N 66; Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 23; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 238 N 35).

5.2.5 Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog in einem nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil, dass ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend die Scheidungsnebenfolgen und damit ein Leistungsurteil im Zeitpunkt seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft erwachse, sofern der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung gewährt werde (BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1). Dieses Urteil wurde in einem ebenfalls nicht in der amtlichen Sammlung publizierten späteren Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung bestätigt (vgl. BGer 5A_709/2014 vom 18. Juli 2016 E. 3.4.1.1). Ein in der amtlichen Sammlung publiziertes Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts basiert hingegen auf der Annahme, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht den Eintritt der formellen Rechtskraft eines letztinstanzlichen kantonalen Leistungsurteils hemmt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122 f.). Der Einwand des Schuldners, dieses Urteil sei nicht einschlägig, weil es sich richtigerweise nicht auf die formelle, sondern auf die materielle Rechtskraft beziehe (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 9), ist unbehelflich. Zwar betrifft das erwähnte Urteil die Frage der Zulässigkeit der Revision (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122) und setzt diese einen materiell rechtskräftigen Entscheid voraus (BGE 138 III 382 E. 3.2 S. 384 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 328 N 6). Jedoch ist die materielle Rechtskraft bei der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheiden unmittelbare Folge der formellen Rechtskraft (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 24 N 9; Sutter-Somm, a.a.O., N 520; Zürcher, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 59 N 39) und ergibt sich aus BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt. Damit ist die Praxis der zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts widersprüchlich, wobei dem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil grundsätzlich mehr Gewicht beizumessen ist. Im Übrigen entspricht es ständiger Praxis der II. zivilrechtlichen Abteilung, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht den Eintritt der formellen Rechtskraft kantonaler Beschwerdeentscheide betreffend Entscheide des Konkursgerichts vorbehältlich einer abweichenden Anordnung des Bundesgerichts nicht hemmt (statt vieler BGer 5A_495/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1, 5A_3/2009 vom 13. Februar 2009 E. 2.3, 5A_613/2007 vom 29. November 2007 E. 3; vgl. BGer 5A_874/2017 vom 7. Februar 2018 E. 6 und 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 4). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch mit der Natur der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 SchKG erklären. Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung der Rechtsmittelinstanz hemmt bereits diese von Bundesrecht wegen die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nicht (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO; Art. 174 Abs. 3 SchKG; BGer 5A_92/2016 vom 17. März 2016 E. 1.3.2.1). Für den Fall, dass bereits das Rechtsmittel an die Vorinstanz des Bundesgerichts von Bundesrechts wegen die Rechtskraft nicht hemmt, erscheint es naheliegend, eine entsprechende Wirkung auch der anschliessenden Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht abzusprechen. Da die Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft nicht hemmt, dürfte dies auch bei Beschwerden in Zivilsachen gegen Beschwerdeentscheide im Sinn der ZPO gerechtfertigt sein.

5.2.6 Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ungeachtet der Tatsache, dass ihr in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, ein ordentliches Rechtsmittel und tritt die Rechtskraft daher erst mit dem bundesgerichtlichen Urteil ein (BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171 f.). Dies bestätigte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mehrfach, indem sie feststellte, dass ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts infolge der dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht rechtskräftig sei (BGE 141 II 14 E. 1.3 S. 23; BGer 2C_161/2014 vom 4. März 2015). Auch gemäss der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein ordentliches Rechtsmittel (BGer 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2.1). Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwar drei Einheitsbeschwerden, die Beschwerde in Zivilsachen, die Beschwerde in Strafsachen und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Besondere Regeln gelten aber nur für die Vorinstanzen, die Beschwerdelegitimation sowie den Beschwerdeausschluss durch eine Streitwertgrenze oder einen Ausnahmekatalog. Für alle anderen Fragen unterstehen alle Einheitsbeschwerden grundsätzlich den gleichen Verfahrensregeln (Göksu, a.a.O., N 11). Der Gesetzgeber bezweckte, die Unterschiede zwischen den Einheitsbeschwerden soweit möglich zu beschränken (Donzallaz, a.a.O., N 2035). Gründe, weshalb die Frage, ob es sich um ein ordentliches oder ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt, bei der Beschwerde in Zivilsachen anders beurteilt werden sollte als bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sind jedenfalls bezüglich Leistungs- und Feststellungsurteilen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Damit spricht aufgrund des Konzepts der Einheitsbeschwerden auch die einheitliche und konstante Praxis der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung und der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dafür, die Beschwerde in Zivilsachen zumindest bei der Anfechtung von Berufungsentscheiden als ordentliches Rechtsmittel zu qualifizieren.

5.2.7 Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bezeichnet die Beschwerde in Strafsachen zwar regelmässig als ausserordentliches Rechtsmittel (BGer 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.8, 6B_664/2014 vom 22. Februar 2018 E. 9.5.2, 6B_653/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.2.2, 6B_146/2007 vom 24. August 2007 E. 7.2, 6B_298/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 5.2.1). Sie entschied aber auch bereits mehrmals, dass die Beschwerde in Strafsachen den Eintritt der formellen Rechtskraft hemme und diese erst im Zeitpunkt des Entscheids des Bundesgerichts eintrete (BGer 6B_440/2016 vom 8. November 2017 E. 2.3.2, 1B_58/2014 vom 15. April 2014 E. 3.1, 6B_440/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2.2 und 2.3.2). Unter der Prämisse, dass ein Entscheid in formelle Rechtskraft erwächst, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. oben E. 4.2.1), liefert die Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts damit keine eindeutige Antwort auf die Fragen, ob die Einheitsbeschwerde an das Bundesgericht ein ordentliches oder ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt oder nicht.

5.2.8 Aus den vorstehenden Gründen (vgl. oben E. 5.2.1 und 5.2.4-5.2.6) ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht jedenfalls bei der Anfechtung eines Berufungsentscheids als ordentliches Rechtsmittel zu qualifizieren ist und den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt. Folglich ist der Berufungsentscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die Gläubigerin dagegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben hat. Damit stellt der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 entgegen der Auffassung des Zivilgerichts und des Schuldners für die Unterhaltsforderung für August 2018 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

  1. Rechtsöffnung

Es ist unbestritten, dass der Schuldner den Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– für August 2018 nicht bezahlt hat. Der Schuldner hat auch nicht behauptet, dass die Forderung auf andere Art und Weise getilgt oder gestundet worden sei oder verjährt sei. Folglich ist der Gläubigerin für die Unterhaltsforderung für August 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Gegenstand des Betreibungsbegehrens vom 13. August 2018 (Gesuchsbeilage 2) und des Zahlungsbefehls vom 21. August 2018 (Gesuchsbeilage 3) sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag für August 2018 Verzugszinsen zu 5 % seit dem 1. August 2018. Die Gläubigerin beantragte auch für diese Zinsen definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung des Beginns des Zinsenlaufs macht sie geltend, der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen sei ein Verfalltag, weshalb der Unterhaltsschuldner jeweils ab dem 1. des Monats Verzugszins schulde (Gesuch vom 27. September 2018 Ziff. III.8). Praxisgemäss kann für Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 % auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn kein Verzugszins im Urteil ausgewiesen ist (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 80 SchKG N 49). Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt der Zinsenlauf aber erst mit der Anhebung der Betreibung. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszins zu bezahlen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter diese Bestimmung zu subsumieren sind (BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4.4). Mit dem Tag der Anhebung der Betreibung ist dabei die Stellung (Postaufgabe) des Betreibungsbegehrens gemeint (BGer 5A_579/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4.5). Das Betreibungsbegehren wurde dem Betreibungsamt am 13. August 2018 zugestellt (Gesuch vom 27. September 2018 Ziff. II.1 und III.5). Folglich ist der Gläubigerin für Verzugszins zu 5 % seit dem 13. August 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für den Verzugszins vom 1. bis zum 12. August 2018 ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

  1. Kosten

7.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10 und ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5). Die Gläubigerin obsiegt hinsichtlich der Rechtsöffnung für den Unterhaltsbeitrag für August 2018 von CHF 20'000.– und den Verzugszins seit dem 13. August 2018 und unterliegt nur marginal bezüglich der Rechtsöffnung für den Verzugszins vom 1. bis zum 12. August 2018. Folglich hat der Schuldner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

7.2 Das Zivilgericht setzte die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 400.– fest und die Parteientschädigung auf CHF 750.– zuzüglich Mehrwertsteuer (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). Da die Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten von keiner Partei beanstandet worden ist, besteht kein Anlass, von der Bemessung des Zivilgerichts abzuweichen.

7.3 Der Streitwert der Beschwerde beträgt CHF 20'000.–. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich bei einem Streitwert von über CHF 10'000.– bis CHF 100'000.– gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 60.– bis CHF 750.–. Vorliegend ist eine Gebühr von CHF 600.– angemessen. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren beträgt bei einem Streitwert von über CHF 8'000.– bis CHF 30'000.– gemäss § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) CHF 93.95 bis CHF 966.65. Ein Zuschlag gemäss § 4 Abs. 2 HO ist nicht gerechtfertigt, weil das Grundhonorar in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine Verhandlung deckt (§ 3 Abs. 2 HO) und im Beschwerdeverfahren keine Verhandlung durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall ist eine Parteientschädigung von CHF 900.– angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Januar 2019 (V.2018.1005) aufgehoben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […], Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 21. August 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 13. August 2018.

Im Übrigen werden die Beschwerde und das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.

Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Der Beschwerdegegner bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 900.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 69.30, für das Beschwerdeverfahren.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

24

aZGB

  • Art. 137 aZGB

BGG

Bundesgesetz

  • Art. 80 Bundesgesetz
  • Art. 103 Bundesgesetz
  • Art. 117 Bundesgesetz

CPC

HO

  • § 3 HO
  • § 4 HO

SchKG

ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

33