Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2019.2, AG.2019.237
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2019.2

ENTSCHEID

vom 18. März 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Dezember 2018

betreffend Rechtsvorschlag

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl vom 23. August 2018 (Betreibung Nr. [...]) wurden gegen A____ (Beschwerdeführerin) Forderungen von insgesamt CHF 2‘107.– in Betreibung gesetzt. Am 30. August 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gläubigerin, ohne aber fristgemäss Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zu erheben. Nachdem die Beschwerdeführerin die Pfändungsankündigung erhalten hatte, bat sie das Betreibungsamt Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. November 2018, ihr einen neuen Termin für den Rechtsvorschlag festzusetzen. Das Betreibungsamt leitete dieses Schreiben an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt weiter. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 wies diese das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2019 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde erhoben. Auf die Einholung von Stellungahmen wurde verzichtet. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.1 Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 19. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2018 zugestellt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2019 ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Die untere Aufsichtsbehörde hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Zahlungsbefehls vom 23. August 2018 weder ausdrücklich noch sinngemäss Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt erhoben habe. Der Hinweis auf dem Zahlungsbefehl sei klar und die Beschwerdeführerin sei nicht unverschuldeterweise daran gehindert gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben oder erheben zu lassen. Es bestehe deshalb kein Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist (angefochtener Entscheid, E. 1 und 2). Auf das weitere Vorbringen, wonach der in Betreibung gesetzte Betrag nicht korrekt sei, ist die untere Aufsichtsbehörde nicht eingetreten, da sie für die Prüfung des Bestands der Forderung nicht zuständig sei (E. 3).

3.1 In ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde macht die Beschwerdeführerin zum einen geltend, sie sei sicher gewesen, dass die Gläubigerin „ihren regelwidrigen Antrag rückgängig macht“ – gemeint ist der Rückzug des Zahlungsbefehls – und dass sie nichts mehr an das Betreibungsamt schicken müsse. Auf diese Weise habe sie das „Recht auf den Rechtsvorschlag verloren“ (Beschwerde, Ziff. 1).

Wer durch unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist wird gemäss dieser Bestimmung indessen nur gewährt, wenn die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, vollkommen unverschuldet ist (Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar. SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 33 N 22; Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art.33 N 10). Ein unverschuldetes Hindernis liegt praxisgemäss bei plötzlich auftretenden Ereignissen wie etwa schwerer Erkrankung, Unfall, plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit oder unerwartetem Tod naher Angehöriger vor (vgl. BGer 5A_566/2007 vom 26. November 2007 E. 3 und 5A_896/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.2). Kein unverschuldetes Hindernis, eine Rechtshandlung fristgerecht selbst vorzunehmen oder innert Frist einen Dritten damit zu beauftragen, liegt bei leichter Erkrankung, kurzfristiger Ortsabwesenheit oder Arbeitsüberlastung vor (Russenberger/Minet, a.a.O., Art. 33 N 23 und Nordmann, a.a.O., Art. 33 N 12, je mit Hinweisen; AGE BEZ.2018.3 vom 17. März 2018 E. 1.4). Wie die untere Aufsichtsbehörde richtigerweise festgestellt hat, werden die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung äusserst restriktiv ausgelegt (angefochtener Entscheid, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin, dass die Gläubigerin den Zahlungsbefehl zurückziehen werde, stellt danach kein unverschuldetes Hindernis dar, den Rechtsvorschlag rechtzeitig zu erheben. Die untere Aufsichtsbehörde hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist somit zu Recht abgewiesen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde des Weiteren geltend, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen (Lohn, zu Unrecht abgezogene Pensionskassenbeiträge und Kinderzulage) unbegründet seien und sie diese nicht schulde (Beschwerde, Ziff. 2).

Mit dieser Rüge erhebt die Beschwerdeführerin materielle Einwände, welche die Aufsichtsbehörden nicht prüfen dürfen. Der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung kann nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und Konkursamt zur Prüfung gebracht werden (AGE BEZ.2018.8 vom 21. März 2018 E. 2.2). Eine solche Prüfung ist allfälligen anderen Verfahren vorbehalten. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits von der unteren Aufsichtsbehörde hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-getreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Dezember 2018 [...] wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Betreibungsamt Basel-Stadt

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 113 BGG

EG

  • § 5 EG

SchKG

  • Art. 3 SchKG
  • Art. 20a SchKG
  • Art. 22 SchKG
  • Art. 33 SchKG

ZPO

  • Art. 319 ZPO
  • Art. 326 ZPO

Gerichtsentscheide

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