Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2018.44, AG.2018.714
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2018.44

ENTSCHEID

vom 13. November 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

gegen

C____ Beschwerdegegnerin

c/o [...]

vertreten durch D____, Fürsprecher,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. September 2018

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 7. Mai 2018 setzte C____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Unterhaltsforderung für Mai 2018 in Höhe von CHF 20'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2018 in Betreibung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2018 erteilte ihr das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. September 2018 definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und auferlegte dem Beschwerdeführer die Prozesskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2018 um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werde. Mit Eingaben vom 26. Oktober 2018 und 1. November 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und dem Beschwerdeführer seien im zu ergehenden Abschreibungsbeschluss die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von CHF 250.– an die Beschwerdeführerin zu überbinden. Mit Eingabe vom

  1. November 2018 bestreitet der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.

1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.1 Mit Schreiben vom 18. und 24. September 2018 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, den Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2018 einschliesslich Verzugszinsen und die Prozesskosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens bis zum 21. September 2018 sowie die Zahlungsbefehlskosten bis zum 28. September 2018 zu bezahlen. Sie erklärte, sie werde gestützt auf den angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts die Fortsetzung der Betreibung verlangen, wenn die Zahlungen nicht fristgerecht geleistet werden. Am 21. und 27. September 2018 bezahlte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung einschliesslich Zinsen und die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens sowie die Zahlungsbefehlskosten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, damit sei das Verfahren gegenstandslos geworden. Sie beantragt deshalb dessen Abschreibung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Eingaben vom 26. Oktober 2018 und 1. November 2018). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Beschwerdeverfahren sei nicht gegenstandslos geworden. Er habe die Zahlung weder freiwillig noch in Anerkennung der Schuldpflicht, sondern bloss vorläufig zur Vermeidung der drohenden Pfändung erbracht (Eingabe vom 1. November 2018).

2.2 Für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen gilt ein partieller Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Tatsachen, die für das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung sprechen, hat es hingegen in Verfahren, für die der Verhandlungsgrundsatz gilt, nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4, 4A_431/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Zur Vermeidung von Entscheidungen in der Sache trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung sind gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechende Noven im kantonalen Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen (BGer 5A_801/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1 [für die Berufung]; AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2 [für die Beschwerde]). Da nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit kein Entscheid in der Sache mehr ergehen kann und die Gegenstandslosigkeit von Amtes wegen festzustellen ist (Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 242 ZPO N 16 f.), müssen der partielle Untersuchungsgrundsatz und die damit verbundene Einschränkung des Novenrechts auch für Tatsachen gelten, die für die Gegenstandslosigkeit sprechen. Folglich ist die nach dem angefochtenen Entscheid erfolgte Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und der Betreibungskosten zu berücksichtigen, sofern sich daraus die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt. Bei der Beurteilung der Beschwerde in der Sache ist die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und der Betreibungskosten hingegen nicht zu berücksichtigen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 326 N 5; Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 84 SchKG N 90). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (vgl. BGE 139 III 466 S. 471 mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; BGer 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4a mit Verweis auf Art. 99 Abs. 1 BGG; Staehelin, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, Art. 20a SchKG ad N 40e). Echte Noven, d.h. solche, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, können nicht durch diesen veranlasst worden sein. Sie sind daher in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. [zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; Seiler, in: Seiler et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 99 N 20). Die nach dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts und vor dem vorliegenden Entscheid des Appellationsgerichts erfolgte Zahlung wurde weder durch den einen noch durch den anderen Entscheid veranlasst.

2.3 Ein Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Gschwend/Steck, a.a.O., Art. 242 ZPO N 5; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 23 N 32; vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 242 ZPO N 1; Leumann/Liebster, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 242 N 2 f.). Von einem Wegfall des Streitgegenstands ist auszugehen, wenn der streitige Anspruch aus einem vom Willen des Anspruchsberechtigten unabhängigen rechtlichen oder faktischen Grund untergeht (Killias, a.a.O., Art. 242 ZPO N 3; Leumann/Liebster, a.a.O., Art. 242 N 2). Wenn der eingeklagte Anspruch im Lauf des Verfahrens vollständig erfüllt wird, wird der Prozess infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (Killias, a.a.O., Art. 242 ZPO N 15). Der Eintritt eines ausserprozessualen Erledigungsereignisses führt aber nur dann zur Gegenstandslosigkeit, wenn keine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung bzw. Entscheidung des Rechtsstreits hat. Ein solches Streitfortführungsinteresse kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 3; Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 59 N 25 FN 31).

2.4 Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit ohne materiell-rechtliche Wirkung. Das Rechtsöffnungsgericht entscheidet nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 84 N 1; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 84 N 1). Die in Betreibung gesetzte Forderung ist somit nicht Streitgegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Folglich erfüllte der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht den eingeklagten Anspruch. Gestützt auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts könnte die Beschwerdegegnerin trotz Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und der Betreibungskosten ein Fortsetzungsbegehren stellen. In diesem Fall müsste der Beschwerdeführer eine Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erheben, um eine Fortsetzung der Betreibung und damit eine Pfändung zu verhindern. Aus den vorstehenden Gründen sind durch die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und der Betreibungskosten weder der Streitgegenstand noch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Damit fehlt es bereits an einem ausserprozessualen Erledigungsereignis.

Die Annahme der Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens ist im vorliegenden Fall aber auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer aus den nachstehenden Gründen ein schutzwürdiges Streitfortführungsinteresse besitzt. Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer auch für den Unterhaltsbeitrag für Juni 2018. Gemäss den Angaben in der Beschwerde ist ein diesbezügliches Rechtsöffnungsverfahren beim Zivilgericht hängig (Beschwerde Ziff. 16). Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sie inzwischen auch für den Unterhaltsbeitrag für Juli 2018 ein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht hat (vgl. Schreiben vom 24. September 2018). Die Frage, ob für den Unterhaltsbeitrag für Juni 2018 Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist gleich zu beantworten wie die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Frage, ob das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch für den Unterhaltsbeitrag für Mai 2018 zu Recht gutgeheissen hat. Bei der Beantwortung der Frage, ob auch für den am 1. Juli 2018 und damit vor dem Entscheid des Appellationsgerichts betreffend den nachehelichen Unterhalt vom 3. Juli 2018 fällig werdenden Unterhaltsbeitrag für Juli 2018 Rechtsöffnung zu erteilen ist, stellen sich zunächst ebenfalls die gleichen Fragen wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung dieser Fragen durch die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Folglich kann die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts das Fortsetzungsbegehren stellen. Nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Die Voraussetzungen für einen Aufschub der Vollstreckbarkeit durch die Beschwerdeinstanz auf Gesuch des Beschwerdeführers (Art. 325 Abs. 2 ZPO) dürften kaum erfüllt sein. Somit ist der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Pfändung gezwungen, die in Betreibung gesetzte Forderung spätestens nach der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids zu bezahlen. Die Inkaufnahme einer Pfändung ist ihm nicht zumutbar. Folglich wäre eine Prüfung des Rechtsöffnungsentscheids durch das Beschwerdegericht zumindest faktisch nie möglich, wenn angenommen würde, das Beschwerdeverfahren werde durch die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung gegenstandslos.

3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Wird der Schuldner in einem gerichtlichen Entscheid unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann er die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 80 SchKG N 45; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 80 N 23). Gestützt auf einen formell rechtskräftigen Eheschutzentscheid ist insoweit definitive Rechtsöffnung zu erteilen, als er Wirkung entfaltet hat und nicht rechtskräftig ersetzt oder aufgehoben worden ist (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 5.01 und 5.06).

3.2 Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen bleiben nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom Scheidungsgericht nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 III 614 E. 3.3.2 S. 616; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 276 ZPO N 1 und 10; Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. ZPO Art. 276 N 7; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 N 36 und 38; Art. 276 Abs. 2 ZPO).

3.3 Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 35) kann aus dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und soweit ersichtlich einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3 ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB vielmehr ebenfalls, dass bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im Massnahmenentscheid ausdrücklich vorgesehen werden muss und ohne dass die Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft neu angeordnet werden müssen (BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 12; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 67; vgl. BGE 128 III 121 E. 3c.bb S. 123; BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bohnet,Actions civiles, Basel 2014, § 16 N 9; Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 276 N 25; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 22; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy, CPC commenté, Basel 2011, Art. 276 N 46). Dies gilt auch für Eheschutzmassnahmen (Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10; Bohnet, a.a.O., § 16 N 9; Tappy, a.a.O., Art. 276 N 46; Zogg, a.a.O., S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). Dass Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB auch die Weitergeltung der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt angeordneten vorsorglichen Massnahmen anordnet, hat das Bundesgericht mit deutlichen Worten festgehalten, indem es erwog, „[D]ass die im Massnahmenverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge über die rechtskräftige Scheidung hinaus fortdauern, hat entgegen der Darstellung des Beklagten nicht das Bundesgericht ‚erfunden‘, sondern steht im Gesetz (Art. 137 Abs. 2 ZGB, Satz 2)“ (BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4). Entgegen der unrichtigen Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 29) hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 explizit zur Frage der Weitergeltung von Eheschutzmassnahmen betreffend den ehelichen Unterhalt geäussert und festgehalten, dass Eheschutzmassnahmen nach konstanter Rechtsprechung nicht nur bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern bis zur Rechtskraft im Rentenpunkt fortdauern (BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (vgl. BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10 und 12; Dolge, a.a.O., Art. 276 N 25; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 N 46 und 50; Zogg, a.a.O., S. 67). Damit ist die im Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt geknüpft. Nur und erst mit Eintritt dieser letzteren Bedingung endet die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids (Zogg, a.a.O., S. 67).

3.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den materiell-rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs (Beschwerde Ziff. 18-27) sind nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre in Frage zu stellen. Der Umstand, dass sich die materiell-rechtliche Grundlage des Unterhaltsanspruchs ändert, hat nicht notwendigerweise zur Folge, dass gestützt auf die bisherige Grundlage erlassene Eheschutzmassnahmen keine Wirkung mehr entfalten oder nicht mehr vollstreckbar sind. Dies wird durch den Beitrag von Zogg zu vorsorglichen Unterhaltszahlungen im Familienrecht bestätigt. Dieser Autor vertritt zwar die Auffassung, der eheliche Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) bestehe materiell-rechtlich nur bis zum Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt und ab diesem Zeitpunkt könne nur noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ff. ZGB bestehen (Zogg, a.a.O., S. 48 f. und 65). Trotzdem hat er nichts einzuwenden gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmen mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht dahinfallen, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren fortdauern. Wie bereits erwähnt hält er vielmehr ausdrücklich fest, dass die im Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenentscheid autoritativ begründete Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Gesetzes wegen nicht an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt, sondern an die Resolutivbedingung des Eintritts der (Teil-)Rechtskraft im Unterhaltspunkt geknüpft sei und die Vollstreckbarkeit des Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheids erst mit dem Eintritt dieser letzteren Bedingung ende (Zogg, a.a.O., S. 67). Zogg vertritt zwar die Auffassung, der Massnahmenentscheid könne die Unterhaltsansprüche für die Dauer zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt nicht definitiv beurteilen, weil der eheliche Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ff. ZGB, der Grundlage des Massnahmenentscheids gebildet habe, mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt ende. Die nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt entstandenen Unterhaltsansprüche seien deshalb nur echt provisorisch, d.h. unter Vorbehalt einer rückwirkenden Überprüfung im Unterhaltsurteil, zugesprochen (Zogg, a.a.O., S. 68). Da auch Entscheide über vorsorgliche Massnahmen definitive Rechtsöffnungstitel sein können (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 10; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 80 N 3), ändert dies aber nichts daran, dass der Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Dementsprechend hält Zogg fest, dass ein bestehender Eheschutz- bzw. Massnahmenentscheid seine Vollstreckbarkeit mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht verliere (Zogg, a.a.O., S. 71).

Im Übrigen kann aus der materiell-rechtlichen Grundlage des Unterhaltsanspruchs auch deshalb nichts für die Geltungsdauer des Eheschutzentscheids abgeleitet werden, weil die Frage nach der materiell-rechtlichen Grundlage umstritten und vom Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt worden ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Scheidungsrecht richtete sich die vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen nach der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen (Art. 151 f. aZGB) (BGE 111 II 308 E. 4 S. 313). Gemäss der Botschaft zur Revision des ZGB vom 26. Juni 1998 wird damit, dass in Art. 137 Abs. 2 aZGB für vorsorgliche Massnahmen die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen sinngemäss anwendbar erklärt werden, klargestellt, dass sich der Unterhalt auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist und die Parteien nur noch über die Folgen der Scheidung prozessieren, nach Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht nach Scheidungsrecht (Art. 125 ZGB) bemisst (Botschaft vom 15. November 1995, in: BBl 1996 I S. 1, 137). In der Literatur zum geltenden Recht ist umstritten, ob die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB; so Tappy, a.a.O., Art. 276 N 47) oder auf der nachehelichen Unterhaltspflicht (Art. 125 ZGB; so Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 04.114; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 40; Zogg, a.a.O., S. 48 f. insbesondere FN 9, S. 67 f. und S. 71) beruhen. Das Bundesgericht liess die Frage für das geltende Recht bisher offen (BGer 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.2). Immerhin hat es entschieden, dass das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht trotz der Marginalie „Nachehelicher Unterhalt“ von Art. 125 ZGB in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB ausnahmsweise auch auf einen Zeitpunkt vor dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt festsetzen kann (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194 f.). Dies spricht gegen die Auffassung, vor der rechtskräftigen Scheidung sei nur ein ehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 163 ZGB möglich und nach der rechtskräftigen Scheidung nur ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gemäss Art. 125 ZGB. Gemäss der Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts gilt für die Bemessung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) (OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 4).

3.5

3.5.1 Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die grundsätzliche Weitergeltung von Eheschutzentscheiden betreffend Unterhalt über die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus in Frage zu stellen.

3.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die automatische Weitergeltung des vom Eheschutzgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrags über die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt hinaus würde dazu führen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den nachehelichen Unterhalt weiterhin ehelichen Unterhalt bezahlen müsste, obwohl er rechtskräftig geschieden sei und festgestellt worden sei, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Die Beschwerdegegnerin könnte deshalb durch eine mutwillige Verzögerung des Abschlusses des Scheidungsverfahrens die Weiterzahlung des ehelichen Unterhaltsbeitrags erwirken (Beschwerde Ziff. 37). Dieser Einwand ist unbegründet. Solange das Verfahren vor dem Berufungsgericht hängig gewesen ist, hätte der Beschwerdeführer bei diesem die Aufhebung oder Änderung der Eheschutzmassnahme beantragen können (vgl. BGer 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 38 f.). Für den Fall, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer auf diese Weise eine Überprüfung seiner Unterhaltspflicht und gegebenenfalls deren Aufhebung verlangen und einem angeblich missbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin wirkungsvoll begegnen können (vgl. BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4). Die Tatsache allein, dass die Parteien aufgrund des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht mehr als verheiratet gelten, stellt allerdings gemäss dem Bundesgericht, dem Zürcher Obergericht und der herrschenden Lehre keinen Grund für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen dar (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 4; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; Spycher, a.a.O., Art. 276 ZPO N 22; Tappy, a.a.O., Art. 267 N 47; differenzierend Zogg, a.a.O., S. 68).

3.5.3 In BGE 111 II 308 hat das Bundesgericht nur entschieden, es sei nicht willkürlich anzunehmen, dass die mit einem Eheschutzentscheid oder einem vorsorglichen Massnahmenentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge in jedem Fall einer neuen Überprüfung zu unterziehen seien, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft erwachsen sei, und der Massnahmenentscheid somit nicht über den Eintritt der Teilrechtkraft hinaus wirksam bleiben könne (BGE 111 II 308 Regeste und E. 4 S. 313). Im Übrigen stellte es fest, dass gemäss der Praxis des Kantonsgerichts Graubünden, des Appellationsgerichts des Kantons Tessin und des Obergerichts des Kantons Thurgau die für die Dauer des Scheidungsprozesses getroffenen Massnahmen so lange in Kraft bleiben, bis sich das Gericht auch über alle Nebenfolgen der Ehescheidung ausgesprochen habe (BGE 111 II 308 E. 2 S. 310). In BGE 120 II 1 erwog das Bundesgericht, „[m]it Eintritt der Rechtskraft der Scheidung fallen die vom Richter gestützt auf Art. 145 ZGB für die Dauer des Verfahrens getroffenen Anordnungen grundsätzlich dahin. Ist in diesem Zeitpunkt über die Nebenfolgen der Scheidung noch nicht entschieden worden oder bilden diese noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so sind über die strittigen Punkte auf jeden Fall vorsorgliche Massnahmen anzuordnen“ (BGE 120 II 1 E. 2 S. 2). Aufgrund der Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ kann aus diesem Entscheid nicht geschlossen werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorgliche Massnahmen würden mit dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt auf jeden Fall dahinfallen. Im Übrigen können die erwähnten Urteile für die Frage der Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 32) für das geltende Recht ohnehin keine Geltung mehr beanspruchen, weil die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wesentlich geändert worden sind. In der bis am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des ZGB waren vorsorgliche Massnahmen nach Einreichung der Scheidungsklage in Art. 145 geregelt. Diese Bestimmung sah keine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen vor und regelte die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen auch dann angeordnet werden können, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert, nicht ausdrücklich. Erst im vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Art. 137 Abs. 2 aZGB wurden die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens für sinngemäss anwendbar erklärt. Gemäss der Botschaft sei damit klargestellt worden, dass für die vorläufige Bemessung der Rente weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) und nicht der nach Art. 125 ZGB geschuldete Unterhalt im Sinn einer Prognose massgebend sei (Botschaft, a.a.O., S. 137). In Art. 137 Abs. 2 aZGB wurde zudem erstmals ausdrücklich festgehalten, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen kann, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Damit wurde die bundesgerichtliche Praxis nicht nur bestätigt, sondern auch klargestellt (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 137 N 44).

3.5.4 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog in einem Entscheid betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB, der mit einem Eheschutzentscheid zugesprochene Unterhaltsbeitrag sei nur solange geschuldet, als die Ehe weiter bestehe. Er falle dahin, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst sei (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 E. 1.3). Aus diesem Urteil kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er sich nicht zur Frage äussert, ob ein Eheschutzentscheid betreffend Unterhalt bis zum Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt, wenn das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt bereits vorher teilrechtskräftig wird. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall wurde gemäss den Angaben des damaligen Beschwerdeführers im Scheidungsurteil auch der nacheheliche Unterhalt geregelt (BGer 6S.438/2004 vom 8. Juni 2005 Sachverhalt) und findet sich im Urteil des Bundesgerichts kein Hinweis darauf, dass dieses Urteil im Scheidungspunkt früher in Rechtskraft erwachsen sein könnte als im Unterhaltspunkt.

3.5.5 Staehelin vertritt die Auffassung, Entscheide über Unterhaltsleistungen im Eheschutzverfahren seien nur bis zur Auflösung der Ehe durch rechtskräftiges Scheidungsurteil definitive Rechtsöffnungstitel. Wenn ein Scheidungsurteil bezüglich des Scheidungspunkts in Teilrechtskraft erwachsen sei, bezüglich der Unterhaltsbeiträge indes mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten worden sei, könne nach nicht unumstrittener Praxis für einen von der ersten Instanz gestützt auf Art. 276 ZPO festgelegten Unterhaltsbeitrag keine definitive Rechtsöffnung mehr erteilt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 10 und 12). Staehelin begründet diese Auffassung allerdings mit keinem Wort und verweist bloss auf Urteile aus der Zeit vor der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechtsrevision. Eine Auseinandersetzung mit der Praxis des Bundesgerichts und der Lehre zu Art. 137 aZGB und Art. 276 ZPO fehlt. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen von Staehelin nicht geeignet, die Richtigkeit der vorstehend dargestellten und vom Zivilgericht vertretenen Auffassung in Frage zu stellen.

3.6 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre kann das Scheidungsgericht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend mit der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt oder erst mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkts beginnt, ist der Beginn mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt aber die Regel (BGE 128 III 121 E. 3b S. 122 f.; BGer 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4, 5A_310/2010 vom 19. November 2011 E. 10.3; Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 126 ZGB N 4; Vetterli/Cantieni, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, Art. 126 N 1; vgl. Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 126 N 14). Von diesem Zeitpunkt ist auch auszugehen, wenn das Gericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich regelt (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 126 ZGB N 4; vgl. Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 126 N 14). Zogg vertritt soweit ersichtlich als einziger Autor die Auffassung, die nacheheliche Unterhaltspflicht beginne grundsätzlich rückwirkend mit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt. Dies gelte auch dann, wenn das Scheidungsgericht den Beginn der Unterhaltspflicht nicht ausdrücklich festgelegt hat (Zogg, a.a.O., S. 65 f.). Dieser der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre widersprechenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Feststellung des Scheidungsgerichts, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, Wirkung entfaltet, muss das Gleiche gelten wie für die Bestimmung des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht. Das Gericht kann somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob es die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt oder erst ab der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt verneint. Wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt worden ist und das Gericht den massgebenden Zeitpunkt nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, erst für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt und Wirkung entfaltet.

3.7 Im Zug der Scheidung wird die eheliche Unterhaltspflicht durch die nacheheliche Unterhaltspflicht abgelöst. Diese Ablösung erfolgt aber zumindest dann, wenn der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festgelegt wird, nicht im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt, sondern erst im Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). In diesem Fall stellt ein Eheschutzentscheid für den Unterhalt für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies scheint auch der Auffassung des Bundesgerichts zu entsprechen (vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 2 und 4.3). Das Gleiche muss gelten, wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt wird und das Scheidungsgericht nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem Zeitpunkt seine Feststellung, ein Ehegatte schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, Wirkung entfaltet. In diesem Fall bezieht sich der Entscheid des Scheidungsgerichts im Unterhaltspunkt nur auf die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt und bleibt der Eheschutzentscheid für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt ein definitiver Rechtsöffnungstitel.

Gemäss Zogg hat das Scheidungsgericht im Unterhaltsentscheid die nacheheliche Unterhaltspflicht für die Zeit zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt rückwirkend zu überprüfen und fällt der Massnahmenentscheid hinsichtlich dieser Zeitspanne mit dem Eintritt der Rechtkraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt von Gesetzes wegen rückwirkend dahin (Zogg, a.a.O., S. 68 und 71). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie auf der mit der ständigen Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nicht vereinbaren Meinung beruht, der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils sei die Regel (vgl. dazu oben E. 3.6). Unzutreffend ist auch die Auffassung von Zogg, bei einer Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt seien für die Zeit zwischen der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt überhaupt keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, weil damit implizit eine rückwirkende Überprüfung und Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum verbunden sei (Zogg, a.a.O., S. 66 FN 84). Zumindest wenn die Zusprechung nachehelichen Unterhalts nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt beantragt wurde, prüft das Scheidungsgericht die Unterhaltspflicht für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt überhaupt nicht, wenn es den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Unterhaltspunkts festlegt oder diesen nicht regelt. In diesem Fall ist die Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum nicht Streitgegenstand des Scheidungsurteils. Da Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen unter Vorbehalt einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren gelten (vgl. BGer 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZGB N 10 und 12; Dolge, a.a.O., Art. 276 N 25; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 N 46 und 50; Zogg, a.a.O., S. 67), bleibt der Unterhalt für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und dem Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gestützt auf den Massnahmenentscheid auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt geschuldet. Dementsprechend räumt Zogg ein, dass mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht ab Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt die Regel ist, wohl die Annahme verbunden sei, Unterhaltsbeiträge, die im Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmenverfahren zugesprochen worden sind, seien in diesem Fall auch für die Zeit zwischen dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt und der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt endgültig geschuldet (Zogg, a.a.O., S. 66 FN 84).

4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20‘000.– zu bezahlen. Dieser gleichentags in Rechtskraft erwachsene Entscheid ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 20‘000.– (vgl. oben E. 3.1). Der Umstand, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 am 19. Februar 2018 im Scheidungspunkt in Teilrechtskraft erwachsen ist, ändert nichts daran, dass der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 weiterhin wirksam gewesen ist und auch für nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt entstandene Unterhaltsansprüche einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. oben E. 3.3-3.5).

4.2 Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 hat das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen und festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Da die Beschwerdegegnerin unter anderem gegen diese Ziffer des Dispositivs Berufung erhob, erwuchs der Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 im Unterhaltspunkt nicht in Rechtskraft. Mit Entscheid vom 3. Juli 2018 wies das Appellationsgericht die Berufung der Beschwerdegegnerin im Unterhaltspunkt ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien vor dem Entscheid des Zivilgerichts vom 11. September 2018 eröffnet. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Es fragt sich, ob der Entscheid unter diesen Umständen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486 E. 3 S. 487 f.; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2011, Art. 103 BGG N 5). Ob die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen Leistungs- und Feststellungsurteile ein ordentliches Rechtsmittel ist, das den Eintritt der formellen Rechtskraft hemmt, ist in der Lehre umstritten (dafür Meyer/Dormann, a.a.O., Art. 103 BGG N 5; dagegen Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1684). Die Rechtsprechung zeichnet kein einheitliches Bild (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1, wonach ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Zeitpunkt seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft erwachse, und BGer 5A_495/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1, wonach die Beschwerde in Zivilsachen den Eintritt der formellen Rechtskraft vorbehältlich einer abweichenden Anordnung des Bundesgerichts nicht hemme; vgl. demgegenüber BGE 139 III 120 E. 3.1.1 S. 122 f., wonach die Beschwerde in Zivilsachen die formelle Rechtskraft eines Leistungsurteils hemme). Die Frage, ob der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, kann offen bleiben, weil der Beschwerdeführer daraus entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 39) ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt.

4.3 Im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, und beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 20‘000.– zu bezahlen. Im Berufungsverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin dieses Rechtsbegehren und beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung. Betreffend den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, gelten bzw. der nacheheliche Unterhalt geschuldet sein soll, stellten die Parteien keine Anträge (Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 Tatsachen Ziff. 2-5; Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 Sachverhalt S. 2 f.). Mit Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 25. Oktober 2017 wies das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Beschwerdegegnerin ab und stellte fest, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Das Appellationsgericht wies die Berufung im Unterhaltspunkt mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab. Weder das Zivilgericht noch das Appellationsgericht äusserten sich zum Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht bzw. der Wirksamkeit der Feststellung, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gerichte die nacheheliche Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab dem Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkts geprüft haben, und bezieht sich die Verneinung einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf diese Zeit (vgl. oben E. 3.6 f.). Selbst für den Fall, dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 mit seiner Eröffnung in Rechtskraft erwachsen ist, ersetzt er den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 folglich erst für die Zeit nach seiner Eröffnung und bleibt der Eheschutzentscheid für bis zur Eröffnung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 entstandene Unterhaltsansprüche auch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des Appellationsgerichts ein definitiver Rechtsöffnungstitel.

5.1 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde. Folglich hat er die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG auf CHF 750.– festgesetzt. Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung.

5.2 Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Gesuch um Abschreibung des Verfahrens. Folglich hat sie dem Beschwerdeführer für seine Stellungnahme zu diesem Gesuch eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese wird in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400) auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 11. September 2018 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 300.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 23.10 zu bezahlen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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aZGB

  • Art. 137 aZGB
  • Art. 151 aZGB

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 103 BGG
  • Art. 113 BGG

GebV

  • Art. 48 GebV

SchKG

  • Art. 20a SchKG
  • Art. 80 SchKG
  • Art. 84 SchKG
  • Art. 89 SchKG

StGB

  • Art. 217 StGB

ZGB

  • Art. 125 ZGB
  • Art. 126 ZGB
  • Art. 137 ZGB
  • Art. 145 ZGB
  • Art. 163 ZGB
  • Art. 276 ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 242 ZPO
  • Art. 276 ZPO
  • Art. 320 ZPO
  • Art. 325 ZPO
  • Art. 326 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

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