Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BEZ.2018.38, AG.2018.586
Entscheidungsdatum
10.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2018.38

ENTSCHEID

vom 10. September 2018

Mitwirkende

Dr. iur. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____ Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

E____ Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch F____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 9. Juli 2018

betreffend Beweis

Sachverhalt

Zwischen A____ (Beschwerdeführer) auf der einen Seite und C____ sowie dem E____ auf der anderen Seite ist ein Forderungsprozess vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängig. Nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel ordnete das Zivilgericht mit Verfügung vom 21. September 2017 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage an, ob den beiden Beschwerdegegnern eine Verletzung gegen die Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Praxis beziehungsweise ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden könne. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu den vom Zivilgericht vorgeschlagenen Fragen zu äussern und Gutachtervorschläge zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die G____ bei Prof. Dr. H____ ein Gutachten zur Frage der Haftung der Beschwerdegegner eingeholt hat. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer dieses Gutachten beim Zivilgericht ein. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies das Zivilgericht das eingereichte Gutachten sowie die dieses begleitenden Eingaben aus dem Recht.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. August 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 9. Juli 2018. Prozessleitende Verfügungen können unter bestimmten Voraussetzungen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.1 Für erstinstanzliche prozessleitenden Verfügungen, mit welchen eine Noveneingabe aus dem Recht gewiesen wird, sieht die ZPO keine ausdrückliche Anfechtungsmöglichkeit vor. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 kann somit nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BGer 4A_416/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.2), andernfalls sie erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid angefochten werden kann. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist ausser in offenkundigen Fällen die beschwerdeführende Partei beweispflichtig (AGE BEZ.2016.1 vom 8. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2014.24 vom 25. März 2014 E. 1.2; Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 15; vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).

2.2 Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 13). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur gilt jedenfalls ein solcher, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Nach einem Teil der Lehre muss der Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – entsprechend Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) – rechtlicher Natur sein (Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 11 f.; Jeandin, CPC commenté, Basel 2011, Art. 319 N 22; OGer ZG, in: CAN 2014, S. 20 f. E. 3.3). Nach anderer Ansicht sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur auch solche rein tatsächlicher Natur genügen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 15; Blickenstorfer, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 319 N 40; KGer GR ZK2 14 46 vom 28. August 2015 E. 2.2; KGer BL, in: CAN 2012, S. 39 ff. E. 1). Soweit dieser zweiten Ansicht gefolgt wird, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde jedenfalls vorausgesetzt, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (KGer GR ZK2 18 9 vom 21. März 2018 E. 2.a; KGer BL 410 11 279 vom 15. November 2011 E. 1; OGer ZH PF110056-O/U vom 11. Oktober 2011). Insbesondere soll sich die Beschwerdeinstanz nicht mit Verfahrensfragen befassen, die auf anderem Weg korrigiert werden können (OGer ZG, in: CAN 2014, S. 20 f. E. 3.3).

2.3 Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil daraus ergebe, dass sich der Gerichtsgutachter aufgrund der Nichtentgegennahme des vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachtens nicht mit diesem auseinandersetzen müsse. Sollte der Gerichtsgutachter zu einem im Vergleich zum eingereichten Gutachten abweichenden Schluss gelangen, sei der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil darin zu erblicken, dass das Gericht sich nicht mit den Vorbringen im eingereichten Gutachten auseinandersetzen müsse und dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geraubt werde, entsprechende Kritik am Gerichtsgutachten zu üben und damit allenfalls die Einholung eines Obergutachtens zu erwirken (Beschwerde, Rz. 8 und 9).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Über die Zulässigkeit einer Noveneingabe entscheidet der zuständige Spruchkörper. Dies schliesst nicht aus, dass im Fall der Delegation der Verfahrensleitung an ein Gerichtsmitglied dieses die Noveneingabe mittels prozessleitender Verfügung aus dem Recht weist. Der zuständige Spruchkörper ist indes bei der späteren Beurteilung der Angelegenheit nicht an diese Verfügung gebunden und kann die nicht zugelassene Noveneingabe dennoch berücksichtigen, wobei es der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren hat (BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2018 E. 6.2.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 28) ist hierzu ein entsprechender Vorbehalt in der fraglichen prozessleitenden Verfügung nicht notwendig. Vielmehr ist der Spruchkörper unabhängig von einem solchen Vorbehalt zur Überprüfung der Zulässigkeit der Noveneingabe verpflichtet (vgl. auch BGer 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 10.2). Aus diesem Grund ist die prozessleitende Verfügung, mit der eine Noveneingabe aus dem Recht gewiesen wird, mangels Nachteils im Sinn von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO kaum je selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Leuen­berger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 11; vgl. auch Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 180, wonach die Beschwerde gegen den prozessleitenden Novenentscheid nur in Ausnahmekonstellationen möglich sei, etwa wenn ein Zeuge später möglicherweise nicht mehr angehört werde könne, im Übrigen die Anfechtung aber im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid zu erfolgen habe; vgl. ferner zur grundsätzlich fehlenden selbständigen Beschwerdefähigkeit einer Beweisverfügung Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7377). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre.

Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (statt vieler BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397). Die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde, auf welche mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden kann, erscheinen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E. 2.3). Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen. Dementsprechend ist dem Vertreter des Beschwerdeführers kein Honorar zuzusprechen.

Die Gerichtskosten betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200.– bis CHF 10‘000.– (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall wird der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen, indem die Gerichtskosten mit CHF 400.– festgesetzt werden.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdegegnern nicht zuzusprechen, da ihnen infolge des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort keine Vertretungskosten entstanden sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 9. Juli 2018 im Verfahren […] wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdegegner

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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