Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.79
ENTSCHEID
vom 13. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt Beschuldigte
Amerbachstrasse 71, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Beschwerdegegner 3
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt Beschuldigter
Clarastrasse 58, 4058 Basel
D____ Beschwerdegegner 4
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt Beschuldigter
Amerbachstrasse 71, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. April 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2021 erstattete A____ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) und Nötigung gegen drei Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt. Nachdem sie in der Nacht auf den 19. September 2021 anlässlich einer Verkehrskontrolle eingeräumt habe, ohne gültigen Führerausweis unterwegs zu sein, sei ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, welcher eine Alkoholkonzentration von 0,52 ‰ (recte: 0,52 mg/l, entsprechend 1,04 ‰) ergeben habe. Aufgrund dessen habe man der Beschwerdeführerin beschieden, dass sie mit auf die Bezirkswache kommen müsse. Sie sei aus dem Wagen gestiegen und habe noch eine Zigarette rauchen wollen, worauf ihr einer der Polizisten heftig auf die Hand mit dem Zigarettenpäckchen geschlagen habe. Dann seien ihr Handfesseln angelegt worden und aufgrund der brüsken Verhaftung seien ihre Brüste bei der nachfolgenden Autofahrt zum Polizeiposten unbedeckt gewesen. Auf dem Kannenfeldposten angekommen sei sie vom Beschwerdegegner D____ mit dem Kopf an die Wand gedrückt worden, und es sei ihr verwehrt worden, umgehend einen Anwalt zu sprechen. Sie habe sich dann für eine Untersuchung ihrer Körperöffnungen ausziehen müssen. Zwei Frauen hätten sie untersucht, und sie gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin B____ ihre Vagina taktil untersucht habe. Danach habe sie rund zweieinhalb Stunden in einer Zelle verbringen müssen. Nachdem sie entlassen worden sei, habe sie nur noch nach Hause gehen wollen und auf einen Spitalbesuch verzichtet. Die beim geschilderten Geschehen entstandenen Verletzungen habe sie zuhause bildlich festgehalten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete darauf gegen B____, D____ und C____ ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, sowie Nötigung. Mit Verfügung vom 24. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. ein Rechtfertigungsgrund den Straftatbestand unanwendbar mache.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Mai 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung vom 24. April 2023 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten, und Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13. September 2023 repliziert und an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft (nachfolgend «Akten») ergangen.
Erwägungen
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021 Strafanzeige gestellt und sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. Sie ist somit beschwerdelegitimiert.
1.3 Die Beschwerderichterin hat die Behandlung der Beschwerde zunächst von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wurde am 20. Oktober 2023 verfügt, dass materiell über die Beschwerde zu entscheiden und gleichzeitig über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden sei. Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen wurde verzichtet und der Beschwerdeentscheid bis Ende November 2023 in Aussicht gestellt.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt, welche ihr bereits für das Untersuchungsverfahren gewährt worden und daher auch im Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei.
2.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltlich Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen).
2.3 Was die Voraussetzung der Mittellosigkeit anbetrifft kann auf die von Seiten der Beschwerdeführerin offerierten Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation verzichtet werden, da sie ihre finanzielle Situation offensichtlich bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft belegt hat ‒ mit Verfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege als Privatklägerin mit Bestellung eines Rechtsbeistands gewährt. Die vorliegende Beschwerde ist auch nicht als von vornherein aussichtlos zu qualifizieren, womit die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenseinstellung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die Anweisungen der Polizisten gehalten habe. Durch ihr renitentes Verhalten habe sie die Durchführung der notwendigen Massnahmen erheblich behindert. Trotz mehrfacher gegenteiliger Anordnung habe sie sich geweigert, die Zigarette aus der Hand zu legen und sei insgesamt aggressiv aufgetreten, wobei sie die Beamten zugestandenermassen beleidigt habe. Dass die involvierten Polizisten in Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdeführerin diese in Handfesseln gelegt und sie mit dem Patrouillenwagen auf die Polizeiwache verbracht hätten, vermöge ihnen ebenso wenig angelastet zu werden wie die durch das renitente Verhalten indizierte Anwendung angemessener polizeilicher Gewalt, aus welcher die von der Beschwerdeführerin monierten leichten Verletzungen resultiert hätten. Was den behaupteten Griff in die Vagina der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte B____ betreffe, gebe es neben den Aussagen der Anzeigestellerin keinerlei objektive Beweise für diesen Vorwurf. Da auf der anderen Seite die Beschuldigte B____ den Vorwurf bestreite und auch Gfr E____, die bei der Kontrolle ebenfalls anwesend gewesen sei, ein solches Vorgehen als unwahrscheinlich taxiere und zudem angegeben habe, in ihrer gesamten beruflichen Laufbahn sei so etwas noch nie vorgekommen, könne der Beschuldigten B____ kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass die Angaben B____s zweifelsfrei glaubhafter seien als die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Beifahrers F____. In Bezug auf die Verkehrskontrolle werde nicht abschliessend ausgeführt, gestützt auf welche Erkenntnisse von welchem Sachverhalt ausgegangen werde. Seitens der Beschwerdeführerin werde insbesondere die Art und Weise ihrer Anhaltung und anschliessenden Verbringung auf die Polizeiwache Kannenfeld moniert. Sie habe von Anfang an ausgeführt, dass ihr einer der beiden Beschwerdegegner ohne vorangehende mündliche Ankündigung das Zigarettenpäckchen unvermittelt aus der Hand geschlagen habe. Ihre Reaktion darauf sei dann zum Anlass genommen worden, sie unter unangemessener Gewaltanwendung zu fesseln, in das Polizeifahrzeug zu verbringen und auch dort in unangemessener Art und Weise zu arretieren. Insbesondere das Aus-der-Hand-Schlagen des Zigarettenpäckchens habe F____ in seiner Einvernahme bestätigt. Die Staatsanwaltschaft habe es in der Folge unterlassen, im einzelnen auszuführen, weshalb dieser wesentliche Punkt bei der rechtlichen Würdigung aussen vorgelassen worden sei. Selbst wenn die Art der Arretierung und Verbringung in den Polizeiwagen wegen eines renitenten Verhaltens als verhältnismässig angeschaut würde, gelte dies jedenfalls nicht mehr für die von der Beschwerdeführerin berichteten Vorfälle im Polizeiauto selbst. Allfällige Beschimpfungen, wie sie von Anfang an eingeräumt worden seien, stellten jedenfalls keinen Grund dar für das insbesondere der Beschwerdegegnerin B____ zum Vorwurf gemachte Verhalten im Polizeiauto. Die beanstandeten Verletzungen seien fotografisch festgehalten worden. Überdies enthalte die Aussage der Beschwerdeführerin diverse Realkennzeichen. So beschönige sie ihr persönliches Verhalten nicht, gestehe ein, sich nicht SVG-konform verhalten zu haben und habe bereits in der schriftlich verfassten Strafanzeige festgehalten, die vor Ort anwesenden Mitarbeitenden der Kantonspolizei beschimpft zu haben. Auch ihre Schilderungen betreffend Sachverhalt im Polizeifahrzeug seien detailreich, und es bestehe kein Hinweis darauf, dass es sich hierbei um eine erfundene Geschichte handle. Überdies werde ihre Schilderung der Kontrolle, insbesondere das Schlagen auf ihre Hand mit dem Zigarettenpäckchen, durch F____ bestätigt. Bei Vieraugendelikten habe ein Sachgericht zu beurteilen, ob den Angaben der Geschädigten gefolgt werden könne. Mitarbeitende der Kantonspolizei seien nicht per se glaubwürdig. Nur soweit zweifelsfrei feststehe, dass den Angaben der Opfer nicht gefolgt werden könne, sei ein entsprechendes Verfahren einzustellen. Durch die Verfahrenseinstellung habe die Staatsanwaltschaft Bundesrecht verletzt und insbesondere ihr Ermessen zur Anklageerhebung durch entsprechende Unterschreitung missbraucht. Dies gelte auch für den beanzeigten Sachverhalt der unverhältnismässigen Körper- respektive Intimkontrolle der Beschwerdeführerin. E____ sei nur eine vermeintliche Entlastungszeugin, denn sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mehr an den entsprechenden Vorfall erinnere. Wenn sie ausführe, dass sie dies in ihrer Karriere noch nie so erlebt habe, so habe das für den vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung.
3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, von Relevanz sei einzig, dass sich die Beschwerdeführerin polizeilichen Anweisungen widersetzt habe und dass die Kontrolle dermassen erschwert gewesen sei, dass polizeilicher Zwang habe angewendet werden müssen. Dieser Teil des Sachverhalts habe in der Einstellungsverfügung nicht näher ausgeführt werden müssen. Unter Ziffer 13 der Beschwerde könne nur der von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 1. Juni 2022 geschilderte Vorfall gemeint sein, wonach ihr die Beschuldigte B____ den Ellenbogen in den Hals gedrückt habe. Unter den eingereichten Fotos sei keines zu finden, bei welchem der Halsbereich im Fokus stehe. Es gebe somit ausser den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 1. Juni 2022 keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung. Übereinstimmende Aussagen der Beschwerdeführerin und F____ seien lediglich zu erkennen, wenn es um die Situation gehe, dass der Beschwerdegegner D____ der Beschwerdeführerin eine Zigarette aus dem Mund geschlagen habe. Andere Beweise, vor allem objektivierbare, gebe es dafür nicht. Daneben habe F____ in seiner Einvernahme geschildert, dass die Polizistin den Ellenbogen hinten in den Halsbereich der Beschwerdeführerin gedrückt habe, bevor sie in den Polizeiwagen verbracht worden sei. Im Polizeiwagen sei sie dann gegen die Scheibe gedrückt worden. Diese beiden Handlungen habe die Beschwerdeführerin selbst aber in ihrer Einvernahme mit keinem Wort geschildert. Zu den restlichen beanzeigten Vorkommnissen könne F____ keine Angaben machen, weil er gar nicht zugegen gewesen sei. Aufgrund aller Akten sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass der Sachverhaltsschilderung im Rapport, bestätigt durch die Aussagen der Beschwerdegegnerin B____ in ihrer Einvernahme, gefolgt werden könne. Das Bundesgericht halte überdies fest, dass auf eine Anklage verzichtet werden könne, wenn sich Aussagen zweier Parteien widersprächen, keine der Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft, als die andere bewertet werden könne und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien.
3.4 Die Beschwerdeführerin hat replicando geäussert, dass nicht ersichtlich sei, weshalb dem Polizeirapport und den Angaben der Beschwerdegegnerin B____ eine grössere Glaubhaftigkeit zukommen sollte als denjenigen der Beschwerdeführerin und F____s. Die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Depositionen sei durch das zuständige Sachgericht zu klären. Dass zum beanzeigten Vorfall im Polizeiwagen keine relevanten Fotografien vorlägen, vermöge die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu schmälern. Sie habe nie ein übermässiges Drücken mit dem Ellbogen in die Halsregion geschildert, bei welchem von einer Hautrötung, Kontusion oder einem Hämatom etc. ausgegangen werden müsste. Die geschilderte Vorgehensweise sei unabhängig von ihrer Heftigkeit nicht verhältnismässig. Gerade diese Schilderungen wiesen relevante Realkennzeichen auf, die nicht ohne Weiteres übergangen werden könnten. Soweit sich Polizeimitarbeitende tatsächlich inkorrekt verhalten haben sollten, würden sie dies kaum in einem entsprechenden Polizeirapport zum Ausdruck bringen, sondern das eigene Verhalten als verhältnismässig darstellen. Soweit ein entsprechender Vorwurf ‒ aus der Hand Schlagen des Zigarettenpäckchens ohne jegliche Vorwarnung ‒ im Raum stehe, welcher durch die Angaben F____s auch noch gestützt werde, müssten der Polizeirapport und die darauf beruhenden Angaben jedenfalls zurückhaltend gewürdigt werden.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 19. September 2021 ohne gültigen Führerschein kontrolliert und der durchgeführte Alkoholatemtest zeigte nach mehreren Fehlversuchen eine Alkoholkonzentration von 0,52 mg/l (entsprechend 1,04 ‰) an. Dass die Beschwerdeführerin damit den Anlass für die Vornahme einer weiteren beweissicheren Atemalkoholprobe setzte, welche auf der Polizeiwache stattfinden sollte, ist unbestritten.
Ebenfalls unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführerin in der Folge untersagt wurde, vor dem weiteren Alkoholtest eine Zigarette zu rauchen. Die Aussagen der Beteiligten divergieren allerdings bezüglich der Art und Weise, wie dieses Verbot seitens der Polizei durchgesetzt wurde. Nach Darstellung der beschuldigten Polizistin B____ hat der Beschuldigte D____ der Beschwerdeführerin zunächst die Zigarette aus dem Mund genommen und ihr, nachdem sie eine weitere Zigarette behändigt habe, mit beiden Händen die Handgelenke fixiert, um sie am Rauchen zu hindern (Akten S. 133). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme angegeben, die Zigarette sei ihr aus der Hand geschlagen und das Päckchen weggenommen worden (S. 117). In der Beschwerde wurde dann teilweise behauptet, es sei ihr auf die Hand geschlagen worden (Beschwerde Ziff. 14) und der von ihr geschilderte Sachverhalt werde auch von ihrem Beifahrer F____ bestätigt (Beschwerde Ziff. 12). Dieser hat jedoch von beiden Varianten abweichend zu Protokoll gegeben, die Zigarette sei ihr aus dem Mund geschlagen worden (Akten S. 103).
Es ist somit festzustellen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesem Vorgang in den Details nicht mit jenen von F____ decken. Es ist der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass auch die weiteren Depositionen F____s nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu untermauern: Er hat weitere Gewaltanwendungen der Polizisten geschildert, wobei die Beschwerdeführerin grob gepackt und ins Polizeifahrzeug «fast schon hineingeworfen» worden sei. Die Polizistin habe ihr dabei den Ellenbogen hinten in den Halsbereich gedrückt und er habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin innen an die Scheibe gedrückt worden sei (Akten S. 103). All dies wurde von der Beschwerdeführerin selbst jedoch nicht geschildert. Vom angeblichen späteren Tatgeschehen auf der Fahrt sowie auf der Polizeiwache konnte F____ nur vom Hörensagen berichten (Akten S. 108 f.).
Dass die Beschwerdeführerin verbal aggressiv auftrat, indem sie die Polizisten im Fahrzeug beschimpfte, ist unbestritten: Gemäss ihrer Einvernahme vom 1. Juni 2022 bezeichnete sie die Polizisten als «Schlümpfe» (Akten S. 118), die Beschwerdegegnerin B____ zudem gemäss ihrer Strafanzeige als «blöde Kuh» bzw. «blödes Weib» (Akten S. 75). Nach Aussagen der Beschwerdegegnerin B____ sagte die Beschwerdeführerin «hässliche Fotze», «ihr Wichser» und «ihr Hurensöhne» (Akten S. 134), und gemäss Schilderung des Gfr C____ im Polizeirapport fielen die Worte «Picka» (serbisch für Fotze), «Kurac» (serbisch für Penis), «Hurensöhne», «Bitch», «kleine Pisser», «hässliche Hunde» und «Halt die Fresse» (Akten S. 183). Es erscheint angesichts dieser von allen Beteiligten geschilderten aggressiven Grundstimmung naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin während der Kontrolle auch physisch zur Wehr setzte. Zu einer erhöhten Reizbarkeit und Enthemmung dürfte auch die Alkoholisierung von 0,52 mg/l (entsprechend 1,04 ‰) beigetragen haben; dass die Beschwerdeführerin vorgängig lediglich zwei Bier getrunken haben will (Akten S. 117), ist angesichts dieses Messwerts zweifelhaft. Als ergänzende Belege für ihr allgemein renitentes Verhalten kann herangezogen werden, dass sie zwar für weitere Untersuchungen auf die Polizeiwache gebracht wurde, aufgrund ihrer Weigerung jedoch nach Absprache mit dem piketthabenden Staatsanwalt verzichtet wurde (Auss. B____, Akten S. 136). Auch mussten gemäss Polizeirapport zufolge Verweigerung sämtlicher Angaben die aktuelle Wohnadresse und weitere Angaben zur Person über die Kantonspolizei Basel-Landschaft erhältlich gemacht werden (Akten S. 185).
Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird nicht angezweifelt, dass die fotografisch festgehaltenen Verletzungen anlässlich der Kontrolle und dem Transport auf die Polizeiwache entstanden sind. Auf den Fotos erkennbar sind Rötungen und leichte Hämatome, insbesondere an Armen und Handgelenken, und ein eingerissener Fingernagel (Akten S. 88 ff.). Dies entspricht dem Verletzungsbild, welches bei einem Transport gegen den Willen der Betroffenen in Handschellen zu erwarten ist, ohne dass es für eine über das Notwendige hinausgehende Gewaltanwendung von Seiten der Polizei sprechen würde.
3.5.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Verfahrenseinstellung bezüglich behaupteter Übergriffe anlässlich der Leibesvisitation auf der Polizeiwache. Unbestrittenermassen musste sie sich dort in Anwesenheit von zwei Polizistinnen ausziehen. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin B____ nachvollziehbar damit begründet, dass sichergestellt werden sollte, dass sie keine Drogen auf sich trug und stets eine Leibesvisitation durchgeführt werde, bevor jemand in eine Zelle gesetzt werde (Akten S. 134). Hingegen sei die Inspektion der Körperöffnungen nie ein Thema gewesen und «reinschauen» dürften sie ohnehin nicht. Dazu müsste ein Arzt hinzugezogen werden (Akten S. 146).
Die Beschwerdeführerin erachtet die Aussagen der in dieser Phase anwesenden Polizistin Gfr E____ als nicht stichhaltig, da sich diese nicht mehr an die konkrete Situation erinnere. Wenn sie ausführe, dass sie dies in ihrer Karriere noch nie so erlebt habe, so habe das für den vorliegenden Fall keinerlei Bedeutung. Tatsächlich hat Gfr E____ in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 12. Januar 2023 ‒ über ein Jahr nach der beanstandeten Leibesvisitation ‒ ausgesagt, das sie sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern könne. Es sei für eine Kleiderdurchsicht jeweils eine zweite Person beizuziehen, wenn es zuvor Probleme gegeben habe (Akten S. 158). Auch sie sagte, sie seien nicht berechtigt «hineinzuschauen». Dies werde ohnehin nur bei Betäubungsmitteldelikten gemacht, wenn jemand solche am Körper versteckt habe. In Körperöffnungen schauen dürften sie («Dann muss sich auch jemand mal bücken»), aber nicht hineinfassen ‒ dazu müsste ein Arzt beigezogen werden (Akten S. 160 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, Gfr B____ habe ihr mit drei Fingern in die Vagina gegriffen, antwortete Gfr E____, die Frage überrasche sie. Sie finde es unwahrscheinlich und habe so etwas noch nie erlebt in ihrer Karriere. Als Dienstälteste hätte sie auch sagen müssen, dass so etwas nicht gehe (Akten S. 162). Dass sich Gfr E____ nicht mehr an die Einzelheiten der Kontrolle erinnern kann, weist darauf hin, dass sich dabei aus ihrer Sicht nichts Aussergewöhnliches ereignet hat, zumal sie angegeben hat, das vorgeworfene Verhalten noch nie erlebt zu haben und darauf hingewiesen hat, sie hätte anderenfalls intervenieren müssen. Ihre Aussagen haben somit durchaus einen Beweiswert, welcher die Darstellung der Beschwerdegegnerin B____ stützt, und es liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Aussage-gegen-Aussage Situation vor.
3.5.3 Auch die Chronologie der Strafanzeigen spricht eher für die Darstellung der Beschwerdegegnerschaft als für jene der Beschwerdeführerin: Unmittelbar nach den Geschehnissen vom 19. September 2021 hat sie gegenüber den Polizisten gemäss Vermerk im Rapport zwar eine Klage in Aussicht gestellt (Akten S. 184), in der Folge aber weder die Notfallstation noch einen Arzt aufgesucht und auch keine Anzeige erstattet. Die beteiligten Polizisten haben hingegen bereits am Tag des Vorfalls ihrerseits ein Strafverfahren angestossen und die notwendigen Strafanträge gestellt (Akten S. 179 ff.). Dieses Strafverfahren wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen (Akten S. 186). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin erging erst am 16. Dezember 2021, obschon sie bereits ab dem 2. November 2021 anwaltlich vertreten war (Akten S. 38). Es liegt nahe, dass sie mit dieser «Gegenanzeige» ihre Position im eigenen Strafverfahren als Beschuldigte verbessern wollte. Sie konnte dadurch dessen Sistierung erwirken (Akten S. 67 f.).
3.5.4 Nach dem Gesagten liegt somit in allen Punkten ein Beweisergebnis vor, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Freispruch der beschuldigten Personen nach sich ziehen würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren sowohl bezüglich des angeblichen Fehlverhaltens der Polizisten anlässlich der Verkehrskontrolle und dem anschliessenden Transport auf die Polizeiwache als auch bezüglich der dortigen Interaktion der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin B____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO eingestellt hat. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen ordentliche und ausserordentliche Kosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch auf die Auferlegung ordentlicher Kosten verzichtet. Der Rechtsvertreter im Kostenerlass ist für seinen Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote wird sein Aufwand auf 9 Stunden geschätzt (zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale und 7,7 % MWST). Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die ausgewiesenen Vertretungskosten der Beschwerdegegner B____ und D____ mit entsprechenden Parteientschädigungen zu tragen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen indes auch diese Vertretungskosten zu Lasten der Gerichtskasse, wobei der Stundensatz von CHF 250.‒ für Privatverteidiger zur Anwendung kommt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Demzufolge wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’800.‒ zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale von CHF 54.‒ und 7,7 % MWST von CHF 142.75, insgesamt also CHF 1’996.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’187.50, ein Spesenersatz von CHF 17.20 sowie 7,7 % MWST von CHF 92.75, insgesamt also CHF 1’297.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 4, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’125.‒ zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale von CHF 33.75 und 7,7 % MWST von CHF 89.20, insgesamt also CHF 1’247.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).