Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2023.31
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2023
betreffend Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere Beschuldigte ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B____ vom Verfahren gegen A____ ab.
Während die Verfügung seitens B____ unangefochten blieb, hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 24. Februar 2023 dagegen Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil ihm dadurch prozessuale Rechtsnachteile drohen. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigte verliert (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene
Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der
Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung
sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen, wenn
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit
bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der
Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30
StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme
bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung
soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige
Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch das Beschleunigungsgebot
(Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101],
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten.
Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika
des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren
von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten,
oder wenn die Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht.
Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung
und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29
Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014,
Art. 30 N 3 ff.). Notwendig ist die Trennung auch, wenn im Verfahren gegen
mehrere beschuldigte Personen einzelne das abgekürzte Verfahren nach Art. 358
ff. wählen oder gegen diese ein Strafbefehl erlassen wird. Allerdings
rechtfertigt dies allein in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme die Verfahrenstrennung
noch nicht. Erforderlich sind daneben (weitere) sachliche Gründe (BGer
6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017
E. 3.2, je mit Hinweisen; OGer BE BK 20 122 vom 22. Mai
2020 E. 3.1; Schlegel, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 30 N 5; vgl. auch AGE BES.2020.71 vom 21. April 2020
E. 2.2; Hasani, Der Grundsatz
der Verfahrenseinheit [Art. 29 StPO]: eine Determinante des fairen
Strafprozesses, Diss. Zürich 2023, Rz. 537 f.). Die Frage, ob zureichende
sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung
vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine
Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193
vom 13. März 2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016
E. 2.1.2).
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die in Frage stehende Verfahrenstrennung damit, das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich beim umfangreichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere involvierte Parteien weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Um beide Verfahren zügig weiterführen beziehungsweise abschliessen zu können, seien die Verfahren getrennt zu führen (act. 1).
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, dass am 13. Februar 2023 eine Konfrontationseinvernahme von B____, C____ und ihm selbst erfolgt sei. Er habe dabei seine bisherigen Aussagen bestätigt, B____ und C____ hätten indes von nichts wissen wollen. Durch die Abtrennung des Verfahrens würden ihm nun sämtliche Teilnahmerechte verlustig gehen, was nicht angehe, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft offenbar keine Einstellung des Verfahrens gegen ihn beabsichtige. Verjährungsfragen, welche in der Literatur als Grund für eine Abtrennung genannt würden, stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Es seien viele Beteiligte involviert, welche – wie in derartigen Strafverfahren üblich – versuchen würden, sich aus der Schusslinie zu nehmen und andere zu belasten. Es sei nicht einsichtig, wie das erkennende Sachgericht in diesem Fall die Aussagen vor den Schranken noch objektiv werten könne. Es bestünde eine erhebliche Gefahr sich widersprechender Urteile. Zudem sei absolut kein Grund ersichtlich, welcher als Ausnahmefall die Abtrennung des Verfahrens gegen B____ rechtfertigen würde. Es frage sich, was die Staatsanwaltschaft mit den unzähligen Abtretungsverfügungen bezwecke (act. 2).
2.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, dessen Umfang sich mittlerweile auf fast 140 Ordner belaufe, in den letzten Monaten zahlreiche solcher Abtrennungsverfügungen erlassen. Bis Ende Januar 2023 habe der Beschwerdeführer gegen keine davon Beschwerde erhoben und auch seitens des Strafgerichts sei es bislang im Zuge ihrer Verfahrenshandlungen zu keinerlei Beanstandung dieser Verfügungen gekommen. Sämtliche bisher ergangenen Abtrennungsverfügungen seien einzig darin begründet, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfanges noch einige Zeit andauern werde, währenddessen das Verfahren gegen den jeweiligen Mittäter spruchreif sei beziehungsweise gewesen sei, so auch das Verfahren gegen B____. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm sämtliche Teilnahmerechte verlustig gehen würden. Er sage indes mit keinem Wort, um welche es sich dabei genau handeln solle. Dem Beschwerdeführer erschliesse es sich also selbst nicht, in welcher Weise seine Verfahrensrechte tangiert seien. Es sei nicht ersichtlich, wie die Abtrennung dieses Verfahrens die Rechte des Beschwerdeführers verletzen solle. Tatsache sei, dass neben dem Beschwerdeführer auch noch C____ als Mitbeschuldigter im Verfahrenskomplex D____ GmbH geführt werde. Auch im Zusammenhang mit ihm sei zeitgleich mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer eine (zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene) Verfahrensabtrennung zum Verfahren gegen B____ erfolgt. Beide Abtrennungsverfügungen seien übrigens seitens von B____ nicht beanstandet worden. Gegen B____ beabsichtige die Staatsanwaltschaft in Kürze Anklage zu erheben. Würde die zuständige Gerichtspräsidentin bzw. der zuständige Gerichtspräsident zur Auffassung gelangen, die Durchführung der Hauptverhandlung sei ohne die Aussagen des Beschwerdeführers verunmöglicht, so werde sie bzw. er mit Sicherheit entsprechende Verfügungen erlassen (act. 6).
2.2.4 Der Beschwerdeführer führt an, er habe zunächst keine Rechtsmittel gegen die Abtrennungsverfügungen eingelegt, weil er nicht habe abschätzen können, welchen Umfang die diesbezügliche Strategie der Staatsanwaltschaft annehmen würde. Letztlich wolle die Staatsanwaltschaft nämlich alle Verfahren abtrennen, in welchen er involviert sein solle, damit diesbezüglich im Zeitpunkt seiner Beurteilung durch das Gericht bereits entsprechende – präjudizierende – Entscheide vorlägen. Unter den Teilnahmerechten, die im verlustigen gehen würden, verstehe er die Rechte gemäss Art. 147 ff. StPO, worunter auch das Fragerecht falle, welches im Falle der Abtrennung vor Gericht nicht mehr ausgeübt werden könne. Dass B____ und C____ nicht gegen die Abtrennungsverfügung opponiert hätten, sei erstens nicht von Belang und erkläre sich zweitens damit, dass diese dadurch in seiner Abwesenheit allenfalls ihn belastende Aussagen tätigen könnten (act. 8).
2.3
2.3.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass für jede Verfahrenstrennung gesondert zu prüfen ist, ob dafür sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO bestehen und eine Abwägung der davon berührten Interessen eine solche zulässt. Insofern lassen sich aus den bereits erfolgten und unangefochten gebliebenen Verfahrenstrennungen keine Argumente für oder gegen die Zulässigkeit der vorliegend in Frage stehenden Verfahrenstrennung ableiten.
2.3.2 In Bezug auf den vorliegenden Tatkomplex ergibt sich aus den Akten, dass B____ unter anderem Betrug im Zusammenhang mit der Erlangung eines Covid‑Kredits namens der D____ GmbH vorgeworfen wird. Konkret soll er am 28. Mai 2020 mithilfe einer gefälschten Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 wahrheitswidrig einen Umsatzerlös von CHF 2'300'000.– dokumentiert und auf diese Weise von der Bank [...] einen Covid-Kredit in Höhe von CHF 210'000.– erhalten und schliesslich zweckentfremdet haben. Der Bezugspunkt zum Beschwerdeführer liegt dabei in einer Banküberweisung vom 8. Juni 2020 mit dem Vergütungstext «Baustelle muttenz.Akonto 1 stock», mit welcher die D____ GmbH CHF 15'590.– auf ein privates Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat. Kurz darauf hat dieser gestaffelt insgesamt CHF 16'000.– Bargeld von ebendiesem Konto bezogen. Angesichts der zeitnahen Überweisung, des falschen Vergütungstexts und der darauffolgenden Bargeldbezüge besteht der Verdacht, dass der Überweisungsbetrag eine Gegenleistung für die Erstellung des gefälschten Jahresabschlusses darstellt und damit zugleich die Zweckentfremdung des Covid‑Kredits verschleiert werden sollte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B____ bestreiten indes einen solchen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer will B____ bzw. dessen D____ GmbH vielmehr gar nicht kennen. Angesprochen auf die Überweisung vom 8. Juni 2020 mag er sich anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2022 zunächst nicht an eine solche erinnern. Anschliessend macht er sinngemäss geltend, er habe wohl als Auftragsvermittler für eine Baustelle in Muttenz fungiert und dabei sei es üblich, dass die Zahlung über ihn erfolge und er das Geld bar weitergebe. Die gefälschte Bilanz und Erfolgsrechnung, welche für den Covid-Kreditantrag verwendet wurden, seien nicht von ihm. Er könne aber nicht ausschliessen, dass diese Dokumente von Personen erstellt worden seien, welche Zugriff auf seinen Computer gehabt hätten. Anlässlich einer späteren Einvernahme vom 6. Oktober 2022 ergänzte er seine Aussagen insofern, als dass C____ ihn informiert habe, er würde ihm Geld überweisen. Er solle es dann beziehen und ihm zurückgeben. Das habe er getan. Der falsche Vergütungstext stamme wohl ebenfalls von C____. B____ äusserte sich in seinen Einvernahmen nur sehr zurückhaltend zur Sache. Auf die Frage, ob er den Beschwerdeführer kenne, gab er zunächst an, er habe diesen bei der Gesellschaftsgründung als Buchhalter beauftragen wollen, wozu es schliesslich nicht gekommen sei. Später brachte er dann vor, der Beschwerdeführer habe seine Gesellschaft am Anfang bei gewissen Versicherungen angemeldet. Schliesslich machte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Februar 2023 gar eine Verwechslung geltend. Er glaube viel eher, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldungen für ihn getätigt habe. Auch C____ wollte in seinen Einvernahmen die D____ GmbH sowie B____ nicht kennen und von der Überweisung am 8. Juni 2020 nichts wissen. Die diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers seien wahrheitswidrig. Die für den Kreditantrag verwendete Bilanz und Erfolgsrechnung würden nicht von ihm stammen.
2.3.3 Angesichts dieser Ausgangslage ist eine gewisse Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dem gegen B____ erhobenen Tatvorwurf nicht von der Hand zu weisen. Es bestehen durchaus gewisse Anhaltspunkte für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken von B____ und dem Beschwerdeführer sowie/oder C____. Welche Rolle die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer indes aktuell genau anlastet, ergibt sich weder aus den Eingaben noch den übrigen Akten. Auch die angekündigte Anklage gegen B____, aus welcher die von der Staatsanwaltschaft angenommene Rollenverteilung allenfalls hervorgehen würde, steht – soweit ersichtlich – noch aus. Mit Blick auf die Verfahrenstrennung gilt es indes ungeachtet dessen festzuhalten, dass der vorliegende Tatkomplex lediglich ein Bruchteil der Vorwürfe umfasst, die gegen den Beschwerdeführer in dessen äusserst umfangreichen Verfahren erhoben werden. Anders als andere Mitbeschuldigte spielt B____ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer dabei vergleichsweise lediglich eine untergeordnete Rolle. Müssten die Verfahren dennoch zusammen zur Anklage gebracht und beurteilt, würde dies zu einer immensen Verkomplizierung und Verzögerung des Verfahrens gegen B____ führen, was mit dem Beschleunigungsgebot und prozessökonomischen Überlegungen nur schwer zu vereinbaren wäre. Hinzu kommt, dass bereits diverse Einvernahmen und auch eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt wurden. Die entsprechenden Protokolle sind mithin auch dem Verteidiger des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt und Bestandteil der Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die Beschuldigten konnten ihre Parteirechte damit umfassend ausüben und ist nicht von einer nachträglichen neuen Schuldzuweisung durch B____ nach Trennung der Verfahren auszugehen. Einer Wendung im Aussageverhalten müsste zudem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Aufgrund der im Vorverfahren lege artis durchgeführten Konfrontation ist eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Strafgerichtsverhandlung in Sachen B____ nicht mehr zwingend erforderlich. Ausserdem ist selbst unter Annahme einer Mittäterschaft gerade keine klassische Konstellation wechselseitiger Belastungen zwischen dem Beschwerdeführer und B____ erkennbar. Im Rahmen der bisherigen Einvernahmen sind gerade keinerlei Belastungen seitens B____ oder des Beschwerdeführers zum Nachteil des anderen erfolgt. Vielmehr wird von beiden Seiten bereits eine Bekanntschaft bestritten. Problematischer erscheint die Konstellation in Bezug auf den Beschwerdeführer und C____, da zumindest der Beschwerdeführer Letzterem die Verantwortung für die fragliche Banküberweisung zuzuweisen versucht. Dieser Umstand steht der vorliegend zu beurteilenden Abtrennung des Verfahrens in Sachen B____ indes nicht entgegen, zumal die Verfahrensrechte vom Beschwerdeführer und C____ untereinander durch die angefochtene Verfügung ohnehin in keiner Weise tangiert werden. Schliesslich ist hinsichtlich der Gefahr sich widersprechender Urteile anzumerken, dass eine vollkommene inhaltliche Übereinstimmung der Urteile auch gar nicht zwingend ist, da – wie auch bei einer gemeinsamen Beurteilung – der Grundsatz in dubio pro reo nach sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich beurteilt wird.
2.3.4 Aus dem Erwogenen folgt, dass sachliche, der Verfahrensbeschleunigung dienende Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Abtrennung des Verfahrens gegen B____ vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
3.2 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3, Beilage 1). Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt, zumal die Anforderungen an Verfahrenstrennungen hoch sind und die Beschwerde in Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Entsprechend ist ihm für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits zwei gleichartige Beschwerden gegen andere Verfahrenstrennungen eingereicht hat, in welchen er weitgehend die gleichen Argumente vorbringt (vgl. AGE BES.2023.20 vom 12. Mai 2023, BES.2023.25 vom 16. Mai 2023). Unter Berücksichtigung dessen erscheint für das vorliegende Verfahren ein Aufwand von drei Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen ist (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, somit total CHF 646.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).