Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2023.20, AG.2023.312
Entscheidungsdatum
12.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2023.20

ENTSCHEID

vom 12. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Januar 2023

betreffend Verfahrenstrennung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ und zahlreiche weitere Beschuldigte ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betruges sowie Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B____ vom Verfahren gegen A____ ab.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 7. Februar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Verfahrensleiterin teilte dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2023 mit, dass sie bei der Kanzlei des Strafgerichts Basel-Stadt Auskünfte hinsichtlich des Verfahrens gegen B____ eingeholt habe. Demnach sei gegen B____ in der Zwischenzeit Anklage erhoben worden und habe das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. Februar 2023 über ihn Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2023 angeordnet. Die Verhandlung vor dem Strafgericht finde vom 31. Mai bis 2. Juni 2023 statt.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil ihm dadurch prozessuale Rechtsnachteile drohen. Diese ergeben sich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten verliert (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfahrenstrennung verletze den in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte gemeinsam zu führen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Art. 30 StPO kann beispielsweise angerufen werden, wenn ein Verfahren vordringlich durchgeführt werden muss, da sich eine beschuldigte Person bereits in Haft befindet und Art. 5 Abs. 2 StPO anzuwenden ist. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3 ff.). Die Frage, ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 3.1, SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).

Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung sodann mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Gleichzeitig geht dem Beschuldigten das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht den gleichen Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2, 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2).

2.2

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die in Frage stehende Verfahrenstrennung damit, das Verfahren gegen B____ sei spruchreif, während sich beim umfangreichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere involvierte Parteien weitere Verfahrenshandlungen aufdrängen würden. Um beide Verfahren zügig weiterführen beziehungsweise abschliessen zu können und in Anbetracht des Umstandes, dass sich B____ in Haft befinde, seien die Verfahren getrennt zu führen (act. 1).

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, B____ werfe ihm vor, den unberechtigten Bezug von Leistungen der Sozialversicherung initiiert zu haben und dafür Provisionszahlungen erhalten zu haben. Er selber bestreite indes, in diesen Fall involviert gewesen und Geld erhalten zu haben. Der Umfang und die Art der Beteiligung seien somit wechselseitig bestritten. Hinzu komme, dass nach seiner Kenntnis B____ bereits aus der Haft entlassen worden sei beziehungsweise entlassen werden könne, da das Verfahren gemäss der Staatsanwaltschaft ja spruchreif sein solle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Verfahren besonders zügig fortgesetzt werden solle, zumal keine Verjährungsfragen zur Diskussion stünden. Es seien viele Beteiligte involviert, welche – wie in derartigen Strafverfahren üblich – versuchen würden, sich aus der Schusslinie zu nehmen und andere zu belasten. Wie seine Verfahrensrechte unter dieser Prämisse gewahrt werden könnten, sei in keiner Weise ersichtlich. Ebenfalls nicht einsichtig sei, wie das erkennende Sachgericht in diesem Fall die Aussagen vor den Schranken noch objektiv werten könne. Es bestünde eine erhebliche Gefahr sich widersprechender Urteile. Er könne sich deshalb des Eindruckes nicht mehr erwehren, dass die Staatsanwaltschaft einzig allein auf ihn als vermeintlichen «Mastermind» fokussiert sei. Es handle sich aber nicht um das «System A____», wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert werde, sondern allenfalls um das «System [...], [...], [...], [...], [...], A____». Es sei daher nachvollziehbar, dass er den Verdacht schöpfe, allfällige Mittäter würden geschont. Zusammenfassend sei absolut kein Grund ersichtlich, welcher die Abtrennung des Verfahrens gegen B____ rechtfertigen würde (act. 2).

2.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, sie habe im Verfahren gegen den Beschwerdeführer, dessen Umfang sich mittlerweile auf 138 Ordner belaufe, in den letzten Monaten zahlreiche solcher Abtrennungsverfügungen erlassen. Gegen keine habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und auch seitens des Strafgerichts sei es bislang im Zuge ihrer Verfahrenshandlungen zu keinerlei Beanstandung dieser Verfügungen gekommen. Sämtliche bisher ergangenen Abtrennungsverfügungen seien einzig darin begründet, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Umfanges noch einige Zeit andauern werde, währenddessen das Verfahren gegen den jeweiligen Mittäter spruchreif sei beziehungsweise gewesen sei, so auch das Verfahren gegen B____. Es sei nicht ersichtlich, wie die Abtrennung dieses Verfahrens die Rechte des Beschwerdeführers verletzen solle. Es gebe keine Einvernahmen mehr im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen B____. Die Akten aus dem Verfahren gegen B____, welche den Beschwerdeführer beträfen, befänden sich auch in dessen Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach mit B____ konfrontiert worden. Der Beschwerdeführer nenne keinen einzigen konkreten Nachteil, der ihm durch die Abtrennung drohe (act. 4).

2.2.4 Der Beschwerdeführer führt an, er habe bislang keine Rechtsmittel gegen einzelne Abtrennungsverfügungen der Staatsanwaltschaft eingelegt, weil er nicht gewusst habe, dass sich diesbezüglich eine eigentliche Systematik erkennen lasse. Letztlich würden auf diese Weise sämtliche Mittäter mit Einzelurteilen abgeurteilt, während er mit den gesamten ihm zur Last gelegten Delikte alleine vor den Schranken stehen werde. Das Gericht habe dann gar keine Möglichkeit mehr, sich ein eigenes Bild zu machen, zumal bereits zahlreiche rechtskräftige Urteile vorlägen. Die Abtrennung widerspreche daher einem fairen Verfahren. Abgesehen davon habe der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einzelnen Abtrennungsverfügungen auf ein Rechtsmittel verzichtet habe, offensichtlich keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Da keine Verjährungsfolgen zu befürchten seien, seien die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig. Zudem sei B____ offenbar tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Abtrennungsverfügung aus der Haft entlassen worden und dies obwohl die Verfügung insbesondere damit begründet worden sei, es handle sich um einen Haftfall. Schliesslich habe er bereits in der Beschwerde konkrete Nachteile einer Verfahrenstrennung geschildert (act. 6).

2.3

2.3.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass für jede Verfahrenstrennung gesondert zu prüfen ist, ob dafür sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO bestehen und eine Abwägung der davon berührten Interessen eine solche zulässt. Insofern lassen sich aus den bereits erfolgten und unangefochten gebliebenen Verfahrenstrennungen keine Argumente für oder gegen die Zulässigkeit der vorliegend in Frage stehenden Verfahrenstrennung ableiten.

2.3.2 In vorliegender Sache bestehen indes durchaus sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung. Die Staatsanwaltschaft hat im abgetrennten Verfahren gegen B____ am 20. Februar 2023 Anklage beim Strafgericht erhoben (Vorakten B____ S. 2311 ff.). Gemäss der Anklageschrift ist der Beschwerdeführer einzig bei den Anklagepunkten 1.2 und 1.3 involviert. Bei den restlichen Anklagepunkten steht eine Beteiligung des Beschwerdeführers nicht zur Debatte. B____ werden mithin zahlreiche Delikte vorgeworfen, die nichts mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun haben. Auf der anderen Seite umfassen die beiden erwähnten Anklagepunkte lediglich einen Bruchteil der Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer in dessen Verfahren erhoben werden. Insofern werden auch dem Beschwerdeführer zahlreiche Delikte vorgeworfen, die nichts mit dem Verfahren gegen B____ zu tun haben. Würden die Verfahren also zusammen zur Anklage gebracht und beurteilt, würde dies zu einer immensen Verkomplizierung und Verzögerung beider Verfahren führen. Hinzu kommt, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine klassische Konstellation wechselseitiger Belastungen zwischen ihm und B____ anzunehmen ist. So ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Tatbeitrages in Bezug auf den Tatkomplex 1.2 grundsätzlich geständig. Insbesondere hat er zugegeben, bei der Erstellung falscher Lohnabrechnungen sowie eines falschen Kündigungsschreibens und eines falschen Arbeitszeugnisses mitgewirkt zu haben (Vorakten B____ S. 1367, 1402 ff., 1442). Auch hinsichtlich des Tatkomplexes 1.3 hat er zu Protokoll gegeben, dass er die falschen Lohnabrechnungen erstellt hatte, welche dem von B____ gestellten Kreditantrag beigelegt waren (Vorakten B____ S. 1462, 1489). Die Rollenverteilung ist damit nicht gänzlich ungeklärt. Ferner fanden zu den beiden Anklagepunkten bereits Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer und B____ als auch mit dem Beschwerdeführer, B____ und einem weiteren Beschuldigten statt. Bei diesen Konfrontationen waren sämtliche Rechtsvertreter der beschuldigten Personen anwesend. Die entsprechenden Protokolle sind mithin auch dem Verteidiger des Beschwerdeführers hinlänglich bekannt und Bestandteil der Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer. Die Beschuldigten konnten ihre Parteirechte damit umfassend ausüben und scheint die Gefahr einer nachträglichen neuen Schuldzuweisung durch B____ nach Trennung der Verfahren marginal. Aufgrund der im Vorverfahren lege artis durchgeführten Konfrontationen ist eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Strafgerichtsverhandlung in Sachen B____ denn auch nicht mehr erforderlich. Des Weiteren haben Abklärungen der Verfahrensleiterin ergeben, dass vom Zwangsmassnahmengericht nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft über B____ wegen Fluchtgefahr Sicherheitshaft angeordnet wurde (vgl. act. 7). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde B____ somit nicht aus der Haft entlassen, womit dem Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 2 StPO besondere Bedeutung zuzumessen ist. Anders als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist das gegen B____ geführte Verfahren spruchreif. Die Hauptverhandlung wurde bereits angesetzt und findet vom 31. Mai bis 2. Juni 2023 statt. Der Verzicht auf eine Abtrennung des Verfahrens gegen B____ würde aufgrund des beträchtlichen Umfangs des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer eine gewichtige Verzögerung bedeuten. B____ befindet sich seit dem 7. September 2022 in Polizeigewahrsam beziehungsweise Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Vorakten B____ S. 235 ff.). Bei einer Verlängerung des Verfahrens würde eine Überhaft drohen, zumal eine vorzeitige Haftentlassung aufgrund des angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr voraussichtlich nicht in Frage kommt. In Anbetracht des besonderen Beschleunigungsgebotes bei Haftsachen wäre eine Verzögerung vorliegend nicht gerechtfertigt. Unbegründet ist darüber hinaus die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass der Entscheid in seiner eigenen Sache durch die Verfahrenstrennung inhaltlich eingeengt würde. Die Standpunkte der beiden Beschuldigten sind durch die Konfrontationen bereits weitgehend festgelegt. Neue Wendungen in seinen Aussagen könnte B____ schwerlich glaubhaft erklären. Schliesslich kommt hinzu, dass eine vollkommene inhaltliche Übereinstimmung der Urteile auch gar nicht zwingend ist, da – wie auch bei einer gemeinsamen Beurteilung – der Grundsatz in dubio pro reo nach sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich zu beurteilen ist.

2.3.3 Aus dem Erwogenen folgt, dass mehrere sachliche, der Verfahrensbeschleunigung dienende Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Abtrennung des Verfahrens gegen B____ vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen. Die vorliegend weniger gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers an einer gemeinsamen Beurteilung stehen einer Verfahrenstrennung nicht im Weg. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

3.2 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht und in diesem Zusammenhang auf die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2022 verwiesen (act. 3, Beilage 1). Antragsgemäss wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einsetzung als amtlicher Verteidiger bewilligt, zumal die Anforderungen an Verfahrenstrennungen hoch sind und die Beschwerde in Anbetracht dessen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Entsprechend ist dem Verteidiger für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 6 Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, somit total CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

B____

Strafgericht Basel-Stadt ([...])

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

10