Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2022.91, AG.2022.490
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.91

ENTSCHEID

vom 27. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2022

betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 27. Januar 2022 des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satzteil 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 635.– auferlegt. Am 3. Februar 2022 reichte der Dolmetscher des Beschwerdeführers dessen Einsprache gegen den Strafbefehl via Email ein. Nachdem der Beschwerdeführer mit Email-Antwort der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2022 auf die Formerfordernisse für eine gültige Einsprache sowie die Modalitäten zur Fristwahrung hingewiesen worden war, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 2. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, da die Einsprache aus ihrer Sicht nicht korrekt erhoben worden sei.

Mit Verfügung vom 7. März 2022 gewährte das Strafgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur frist- und formgerechten Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl, mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf von einem Verzicht auf eine Einsprache ausgegangen werde. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist verfügte das Strafgericht am 11. April 2022 die Einstellung des Einspracheverfahrens und stellte fest, der Strafbefehl vom 27. Januar 2022 sei in Rechtskraft erwachsen. Auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 (Übergabe zuhanden der polnischen Post) reichte der Beschwerdeführer beim Strafgericht ein schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ein, mit der Begründung, er habe Probleme mit der Erfüllung der Forderungen bezüglich Form der Zustellung seiner Einsprache gehabt. Das Strafgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.–. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zugestellt.

Mit Postaufgabe in Polen vom 31. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit der Begründung, er habe die Einsprache aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nach einer COVID-Infektion nicht frist- und formgerecht einreichen können. Das Strafgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2022, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 27. Januar 2022 abgewiesen worden ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen

1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine Post im Ausland ist nicht fristwahrend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zugestellt (angefochtene Verfügung, act. 1). Folglich begann die Beschwerdefrist am 26. Mai 2022 zu laufen und endete am 7. Juni 2022. Am 8. Juni 2022 ging die Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Da es sich beim 6. Juni 2022, dem Tag vor Fristende, um den Pfingstmontag handelte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde dem Appellationsgericht bereits kurz vor Pfingsten zuging und erst am 8. Juni 2022 bearbeitet werden konnte. Es ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Auf die Beschwerde wird deshalb eingetreten.

2.1 Das Strafgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die vom Gericht gewährte Nachfrist unbenutzt verstreichen lassen und habe ausserdem keine konkreten Gründe vorbringen können, welche die Säumnis erklären könnten (act. 1).

2.2 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl nicht formgerecht Einsprache erhob (Vorakten, act. 5, S. 69 f.) und die darauffolgende Nachfrist verpasste (act. 5, S. 73, 81). Bei verpasster Nachfrist bleibt die mangelhafte Eingabe unbeachtet (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 29). Das Einspracheverfahren wurde mit Verfügung des Strafgerichts vom 11. April 2022 somit zurecht eingestellt (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 354 StPO N 6, Art. 356 StPO N 2).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Strafgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgelehnt hat.

3.1 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, er habe in Folge einer COVID-Infektion mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt und habe seine Pflichten aus diesem Grund nicht ordentlich und termingerecht erledigen können. Namentlich habe er unter Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust, Bewusstseinsstörungen und «COVID-Nebel» gelitten (Beschwerde, act. 2).

3.2 Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Fristwahrung muss dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt als Unmöglichkeitsgrund namentlich eine plötzliche schwere Erkrankung des Betroffenen. Diese muss allerdings mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2 f.; vergleiche auch Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Durch die Säumnis der Einsprachefrist wurde das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl eingestellt und dieser erwuchs in Rechtskraft (act. 5, S. 81), worin ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zulasten des Beschwerdeführers zu sehen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Hierfür müsste der Beschwerdeführer so schwer erkrankt sein, dass er nicht mehr dazu in der Lage war, eine Einsprache eigenhändig zu unterschreiben und fristgerecht einzureichen oder eine Drittperson damit zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2014 E. 1.2). Zusätzlich müsste er seine Krankheit anhand eines ärztlichen Attests nachweisen können.

Der Beschwerdeführer bringt die im Zusammenhang mit der angelblichen COVID-Erkrankung stehenden Symptome erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. In seinem Gesuch an die Vorinstanz war nur sehr schwammig von «Probleme[n] mit Erfüllung [der] Forderungen bezüglich Form der Zustellung» die Rede (Gesuch, act. 6). Bereits angesichts dieser Tatsache erscheinen die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht besonders glaubhaft.

Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome der Bewusstseinsstörung und des Gedächtnisverlustes ein derart schweres Krankheitsbild darstellen, dass zweifellos eine ärztliche Intervention notwendig gewesen wäre. Ein entsprechendes ärztliches Attest wurde vom Beschwerdeführer jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Demgegenüber hätten die geltend gemachten übrigen Symptome wie namentlich Kopfschmerzen innert Stunden mit Schmerzmitteln wirkungsvoll bekämpft werden können, so dass die Unterzeichnungsunfähigkeit nach kurzer Zeit behoben gewesen wäre. Auch diese Symptome vermögen die Vor­aussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO folglich nicht zu erfüllen.

Da jegliche Beweise für eine schwere Krankheit fehlen, ist vom Selbstverschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO sind somit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer bittet das Appellationsgericht in seiner Beschwerde ausserdem, seine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln (act. 2). Vorliegend handelt es sich jedoch lediglich um eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl. Eine materielle Prüfung des fraglichen Strafbefehls kann in casu nicht erfolgen, womit auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen ist.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde vom Strafgericht zurecht abgewiesen. Aufgrund des Selbstverschuldens des Beschwerdeführers an der Säumnis der Einsprachefrist ist eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen. Das Entscheiddispositiv ist dem Beschwerdeführer in polnischer Sprache zu eröffnen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Polnisch übersetzt)

Staatsanwaltschaft

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 90 StPO
  • Art. 91 StPO
  • Art. 94 StPO
  • Art. 110 StPO
  • Art. 354 StPO
  • Art. 356 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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