Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2022.70, AG.2022.421
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.70

ENTSCHEID

vom 24. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Mai 2022

betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer, von Beruf LKW-Fahrer, reiste am 7. Juni 2021 zusammen mit B____ mit einem Lastwagen samt Anhänger in die Schweiz ein. Anlässlich der beim Grenzübergang Basel/Weil durchgeführten Zollkontrolle wurden 23,7 kg Marihuana und 31,45 kg Haschisch im Anhänger gefunden. Nach seiner vorläufigen Festnahme am 7. Juni 2021 befand sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung am 23. Juli 2021 in Untersuchungshaft. B____ wurde aufgrund des Vorfalls mit Urteil des Strafgerichts vom 8. November 2021 ([...]) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe und 5 Jahren Landesverweisung verurteilt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 widerrief die Staatsanwaltschaft die am 9. Juni 2021 angeordnete amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung vom 5. Mai 2022 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, wobei ihm auch im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Juni 2022 Stellung.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung vorliegend zu Recht widerrufen wurde.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung mit dem Umstand, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren vollumfänglich einzustellen sei. Entsprechend bestehe auch kein Grund mehr für eine amtliche Verteidigung. Auch in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2022 verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vollumfänglich und ohne Kostenauflage eingestellt werde. Gründe für eine notwendige amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO lägen nicht mehr vor, weshalb der Widerruf nach Art. 134 Abs. 1 StPO zu Recht erfolgt sei.

2.2 Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach wie vor als erfüllt. Bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung hätten mehrere Gründe im Sinne von Art. 130 StPO für eine amtliche Verteidigung bestanden und keiner diese Gründe sei seither weggefallen: Er sei mehr als 10 Tage in der Untersuchungshaft gewesen (Art. 130 lit. a StPO), ihm drohe wegen des Vorwurfs des bandenmässigen Tätigwerdens eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO) und eine Landesverweisung (Art. 130 lit. b in fine StPO). Hinzu komme, dass er ungebildet, der deutschen Sprache nicht mächtig und im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden und Strafverfahren überfordert sei (Art. 130 lit. c StPO).

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe erklärt, dass sie das gegen ihn geführte Strafverfahren einstellen wolle. Diese Erklärung sei allerdings in einem formlosen Schreiben und nicht in einer förmlichen Schlussmitteilung erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte mit dem Widerruf der amtlichen Verteidigung bis zur rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens zuwarten müssen. Andernfalls sei es nicht möglich, die Einstellungsverfügung und den Kostenentscheid durch eine rechtskundige Person überprüfen zu lassen. Auch sei es durch den frühzeitigen Widerruf der amtlichen Verteidigung nicht möglich, die Ausrichtung der Haftentschädigung zu kontrollieren. Richtigerweise habe die Staatsanwaltschaft zunächst eine Schlussmitteilung zu erlassen, verbunden mit der Aufforderung, allfällige Ansprüche einzureichen (Art. 318 Abs. 2 StPO). Danach sei eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 319 ff. StPO) und erst nach deren Rechtskraft könne die amtliche Verteidigung widerrufen werden. Im Übrigen seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ein derartiges Vorgehen sprechen würden.

2.3 Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO hat die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung in zwei Konstellationen anzuordnen: Zum einen, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die beschuldigte Person keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Zum andern, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

2.3.1 Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne der erstgenannten Variante besteht nach Massgabe von Art. 130 StPO insbesondere, wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine Landesverweisung droht (lit. b) oder die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (lit. c).

2.3.2 Die zweitgenannte Variante der amtlichen Verteidigung wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO konkretisiert. So ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).

2.4 Es ist unbestritten, dass vorliegend im Zeitpunkt der Anordnung der amtlichen Verteidigung diese zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügte bzw. verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch die Einsetzung der amtlichen Verteidigung unter Verweis auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet (Verfügung vom 9. Juni 2021). Zudem konnte davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Tatvorwurfs eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und eine Landesverweisung drohen. Dies wird bereits aus dem Urteil des Strafgerichts gegen den Mitfahrer des Beschwerdeführers ersichtlich, mit welchem eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ein Landesverweis von 5 Jahren ausgesprochen wurde. Somit bestand vorliegend zusätzlich ein Fall der notwendigen amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, wobei offen bleiben kann, ob auch anderweitige Gründe der notwendigen Verteidigung erfüllt waren.

2.5 Strittig ist hingegen, ob die genannten Gründe für eine amtliche Verteidigung mittlerweile aufgrund der angekündigten Verfahrenseinstellung dahingefallen sind. Sollte dies zutreffen, wäre der verfügte Widerruf zu Recht erfolgt (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). Zu ermitteln ist mithin, bis zu welchem Zeitpunkt im Strafverfahren die amtliche Verteidigung bestehen muss.

2.5.1 Vorbehaltlich gewisser hier nicht einschlägiger Ausnahmen endet die amtliche Verteidigung gemäss der Literatur mit dem «rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens», namentlich mit der rechtskräftigen Einstellung (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 134 N 7; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 132 N 2; Ricklin, Orell Füssli Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 134 N 1; Harari/Jakob/Santamaria, in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Commentaire Romand Code de procédure pénale, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 134 N 1 und 7a ; vgl. auch Heimgartner/Harb, Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für amtliche Mandate im Strafverfahren, 3. Auflage, Zürich 2022, S. 30). Weiter wird hervorgehoben, die amtliche Verteidigung bestehe auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, ohne dass ein neues Gesuch bzw. eine erneute Anordnung notwendig wäre (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 285), womit im Ergebnis ebenfalls auf die Rechtskraft des Strafverfahrens abgestellt wird. In Übereinstimmung hiermit hält denn auch das Merkblatt der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über die Entschädigung amtlicher Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene (S. 1) fest, dass die amtliche Verteidigung Aufwendungen im Rahmen (kantonaler) Rechtsmittelverfahren mitumfasse (vgl. https://www.stawa.bs.ch/strafverfahren/merkblatt-entschaedigung-amtlicher-mandate-erwachsene-und-jugendliche.html).

Für den Eintritt der Rechtskraft, welcher den Zeitpunkt des Widerrufs der amtlichen Verteidigung bestimmt, ist auf Art. 437 StPO abzustellen (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 132 N 2). Demnach hat die amtliche Verteidigung zu bestehen bis die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil oder den verfahrenserledigenden Entscheid abgelaufen ist (Abs. 1 lit. a), ein Rechtsmittelverzicht oder -rückzug erfolgt (Abs. 1 lit. b) oder die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt bzw. es abweist (Abs. 1 lit. c).

2.5.2 Die Ansicht, wonach die amtliche Verteidigung grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu widerrufen ist, überzeugt. Dies verdeutlicht gerade der hier zu beurteilende Fall: Die Staatsanwaltschaft hat bisher lediglich informell angekündigt, sie wolle das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen. Einem Freispruch kommt indes erst die rechtskräftige Einstellungsverfügung gleich (Art. 320 Abs. 2 StPO). Demnach kann entgegen der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Strafe mehr drohe. Unzutreffend ist auch das Argument, der Beschwerdeführer könne durch die angekündigte Einstellungsverfügung nicht beschwert sein und bedürfe deshalb keiner amtlichen Verteidigung mehr: Zunächst anerkennt die bundesgerichtliche Praxis eine Beschwer der beschuldigten Person, sofern die Begründung oder das Dispositiv einer Einstellungsverfügung einem Schuldvorwurf gleichkommt (Bosshard/Landshut, in Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 322 N 10, mit Hinweisen). Weiter kann die beschuldigte Person durch eine für sie nachteilige Regelung der Kosten-, Entschädigungs- oder Einziehungsfolgen in der Einstellungsverfügung beschwert sein (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 322 N 7). Auch vorliegend hat die Staatsanwaltschaft, sollte sie das Verfahren einstellen, über die beschlagnahmten Gegenstände des Beschwerdeführers (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 8. Juni 2021: Bargeld und drei Mobiltelefone) zu befinden (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO) und die Kostenfolgen zu regeln. Da sich der Beschwerdeführer überdies während mehr als einem Monat in Untersuchungshaft befunden hat, muss die Einstellungsverfügung auch die Frage der Haftentschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO behandeln (vgl. Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 320 N 8; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, Rz. 2327). In diesem Zusammenhang stellen sich gleich mehrere Rechtsfragen, bei denen der Beschwerdeführer auf anwaltliche Unterstützung angewiesen ist: Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund würde der rechtsunkundige, in Serbien wohnhafte und der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer ohne anwaltliche Unterstützung Gefahr laufen, ungewollt auf die ihm allenfalls zustehenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu verzichten. Weiter stellen sich auch bei der Bezifferung des entsprechenden Betrags diverse Rechtsfragen (vgl. hierzu BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3; Oberholzer, a.a.O., Rz. 2341 ff.), welche ohne anwaltliche Kenntnisse kaum bestreitbar sind.

Insgesamt muss demnach die amtliche Verteidigung weiterhin bestehen, damit der Verteidiger des Beschwerdeführers die angekündigte Einstellungsverfügung, so sie denn erlassen werden sollte, in sämtlichen Aspekten auf ihre Rechtskonformität überprüfen und gegebenenfalls Beschwerde erheben kann (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit [...] bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu bewilligen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit der eingereichten Honorarnote vom 10. Juni 2022 wird ein Zeitaufwand von 4,6 Stunden nebst Auslagen von CHF 21.95 und Mehrwertsteuer geltend gemacht, was angemessen erscheint. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 920.–, ein Auslagenersatz von CHF 21.95 sowie 7,7% MWST von CHF 72.55, insgesamt also CHF 1'014.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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