Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2022.69, AG.2022.647
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.69

ENTSCHEID

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

C____, Advokatin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Mai 2022

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2022 wurde C____, die schon als Anwältin der ersten Stunde beigezogen worden war, als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt. Mit E-Mail vom 10. März 2022 informierte B____ die Staatsanwaltschaft darüber, dass ihn die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dessen Vertretung mandatiert habe. Mit Schreiben vom 21. März 2022 konstituierte sich B____ als Privatverteidiger und erklärte, die amtliche Verteidigung durch C____ könne sistiert resp. beendet werden. Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte der Privatverteidiger B____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er Rücksprache mit der amtlichen Verteidigerin C____ gehalten habe und sie künftig beide die Interessen des Beschwerdeführers wahrnehmen würden. Am 5. April 2022 teilte die amtliche Verteidigerin C____ der Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit dem Privatverteidiger B____ übereingekommen sei, dass weiterhin sie die Hauptvertretung des Beschwerdeführers wahrnehmen werde. Mit Schreiben vom 8. April 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erhobene Beschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung beantragt. Darüber hinaus sei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Juni 2022 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die amtliche Verteidigerin hat am 21. Juli 2022 zum Gesuch Stellung genommen. Mit Schreiben vom 20. September 2022 hat der Beschwerdeführer repliziert.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.1 Gemäss Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person soll dem Bedenken begegnen, dass insbesondere die Staatsanwaltschaft versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu bestellen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: 2006 S. 1085, 1180; vgl. auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 133 N 4 f.). Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es dementsprechend zureichender sachlicher Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.16 vom 30. August 2019 E.3.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 2). Hat die beschuldigte Person schon einen Verteidiger beigezogen, wird dieser grundsätzlich als amtlicher Verteidiger bestellt (Lieber, a.a.O., Art. 133 N 5; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 8c). Es besteht nämlich regelmässig bereits ein Vertrauensverhältnis mit dem mandatierten Anwalt, weshalb dieser nicht ohne Not durch einen anderen Verteidiger ersetzt werden soll (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 198). Auf das Vorschlagsrecht ist die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Weise aufmerksam zu machen. Der blosse Verweis im Protokoll auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen genügt nicht (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 133 StPO N 8; Lieber, a.a.O., Art. 133 N 5).

Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).

2.2

2.2.1 In seiner Beschwerdeschrift stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er die schwerwiegenden Gründe, die zum Vertrauensbruch zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin C____ geführt hätten, nicht nennen könne, weil diese während den Klientengesprächen zutage getreten seien und deshalb unter die anwaltliche Schweigepflicht fielen. Zudem müsse er sich nicht selbst belasten. Immerhin führt er aus, das Verhalten der amtlichen Verteidigung anlässlich des letzten Klientengesprächs vom 8. April 2022 zeige eindeutig, dass die Vertrauensbasis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zerbrochen sei. So sei seine amtliche Verteidigerin C____ – als ihr der Beschwerdeführer mitteilte, das Vertrauen in sie verloren zu haben – ohne jegliche Diskussion gegangen, anstatt nach den Gründen für den Vertrauensverlust zu fragen. Weiter habe sie einen vom Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis ausgefüllten Fragebogen für die Sozialhilfe an diesen zurückgeschickt, obwohl sie mit ihm vereinbart gehabt habe, den Fragebogen seiner Ehefrau zukommen zu lassen (act. 2 S. 10). Dieses Verhalten sei ganz offensichtlich als Niederlegung des Mandates zu werten (act. 2 S. 12 f.). Mit diesen Schilderungen vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise darzutun, die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin C____ schliessen liessen. Überdies ist die einseitige Niederlegung des amtlichen Mandats – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellt – nicht möglich; vielmehr bedarf die Entlassung aus dem Mandat bzw. der Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung stets einer Anordnung der Verfahrensleitung (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 11).

2.2.2 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer die Gründe für den von ihm behaupteten Vertrauensbruch näher dar. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2022 sei er gefragt worden, welche Menge an Kokain er insgesamt an seine Abnehmer geliefert habe. Der zuständige Beamte habe ihn in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Strafzumessung nicht darauf ankomme, ob er nun ein oder zehn Kilogramm geliefert habe, was ihm C____ während einer von ihm verlangten kurzen Unterbrechung der Einvernahmen bestätigt habe. Wegen dieser – nach Ansicht des Beschwerdeführers – falschen Auskunft habe er in der Folge die Lieferung von 4,4 Kilogramm Kokain gestanden. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der angeblich falsche Hinweis seitens des zuständigen Beamten nicht in den Akten ersichtlich ist (act. 5, Protokoll der Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 9 f.). Der Grund für die Unterbrechung der Einvernahme und die kurze Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin C____ war nicht die Gesamtmenge an geliefertem Kokain, sondern vielmehr die vorgeworfene Menge für eine einzige Lieferung von 50 Gramm (act. 5, Protokoll der Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 9 f.). Auf die Frage, welche Menge Kokain er diesem Abnehmer realistischerweise geliefert habe, antwortete der Beschwerdeführer von sich aus mit einer Gesamtmenge von 4,4 Kilogramm (act. 5, Protokoll der Einvernahme vom 25. Februar 2022 S. 11). Eine Drucksituation ist nicht ersichtlich. Es fällt bei dieser Einvernahme ohnehin auf, dass der Beschwerdeführer von sich aus erstaunlich detailliert über die einzelnen Lieferungen und Mengen Auskunft gibt. Zudem sagte der Beschwerdeführer schon in der Einvernahme vom 17. Februar 2022 aus, dass er nicht mehr als 4,4 Kilogramm Kokain geliefert habe, womit er diese Maximalmenge auch schon vor der Einvernahme vom 25. Februar 2022 bestätigte (act. 5, Protokoll der Einvernahme vom 17. Februar 2022 S. 9). Schliesslich ist in Bezug auf den erwähnten angeblich falschen Hinweis seitens der amtlichen Verteidigerin C____ festzuhalten, dass bei den vorliegenden Vorwürfen in der Tat eher die Hierarchiestufe und weniger die Menge an geliefertem Kokain für die Bestimmung des Strafmasses von Bedeutung sein wird. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass das Verhalten der amtlichen Verteidigerin C____ anlässlich dieser Einvernahme das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erheblich gestört hätte.

Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass seine amtliche Verteidigerin C____ ihm geraten habe, alles einzugestehen, damit er möglichst bald aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Dies, obwohl er sich oft in Serbien, wo er seine Wurzeln habe, aufhalte und somit absehbar war, dass er aufgrund von Fluchtgefahr in Untersuchungshaft habe bleiben müssen (act. 10 S. 2 f.). Wie bereits dargelegt, vermögen unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie allein einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen.

Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass seine amtliche Verteidigerin C____ ihn seit dem 8. April 2022 nicht mehr besucht und auch keine Stellungnahme betreffend Haftverlängerung eingereicht habe. Dies wird durch die sich in den Akten befindliche Eingabe der amtlichen Verteidigerin C____ vom 30. Juni 2022 an das Zwangsmassnahmengericht bestätigt.

2.3 Die vom Beschwerdeführer dargelegten und glaubhaft gemachten Hinweise lassen darauf schliessen, dass zwischen ihm und seiner amtlichen Verteidigerin C____ nur noch ein beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis besteht, das jedoch – unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung – nicht als erheblich gestört bezeichnet werden kann.

Allerdings lassen die seit Mitte Juni 2022 eingegangenen Akten eine Entwicklung feststellen, die einem ungestörten Vertrauensverhältnis nicht gerade förderlich sein dürfte. Exemplarisch dafür steht die Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin C____ vom 30. Juni 2022, in der sie ausführt, dass sie momentan nicht in der Lage sei, mit dem Beschwerdeführer persönlich Rücksprache zu nehmen, weshalb sie auf eine Stellungnahme betreffend Haftverlängerung verzichten müsse. Zugleich macht der Privatverteidiger B____, der im vorliegenden Verfahren praktisch von Anfang an involviert war, geltend, dass er bereits Kenntnis sämtlicher Akten habe und ein Wechsel der amtlichen Verteidigung daher keine Kosten verursachen würde (act. 2 S. 12, act. 10 S. 4). Aus diesen Gründen ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegend ausnahmsweise angezeigt.

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. Mai 2022 ist aufzuheben, der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen und B____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlichen Verteidiger einzusetzen. C____ ist aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Über ihre Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben. B____ wird bei seiner Zusicherung, dass seine Bestellung als amtlicher Verteidiger keine zusätzlichen Kosten verursacht, behaftet.

3.2 Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Er macht für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10 Stun­den und 35 Minuten sowie Auslagenersatz von CHF 19.70 geltend. Angemessen ist vorliegend ein Aufwand von 8 Stunden à CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 123.20. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein Honorar von CHF 1'723.20 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Mai 2022 aufgehoben, der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und B____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

C____ wird aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Über ihre Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'723.20 (einschliesslich Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

  • Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

amtliche Verteidigerin C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

4