Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2022.68, AG.2023.266
Entscheidungsdatum
14.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.68

ENTSCHEID

vom 14. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 18. Februar 2018 wurde A____ um ca. 01:15 Uhr bei der Einmündung Hutgasse in den Marktplatz durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem er gemäss dem Polizeirapport dem dort durchfahrenden Patroullienfahrzeug mit beiden Händen den Mittelfinger ausgestreckt haben soll. Während der Kontrolle soll er sich körperlich gewehrt und die anwesenden Polizeibeamten beschimpft haben. Er sei daraufhin zu Boden geführt worden. Anschliessend wurde er festgenommen und auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht. Gemäss A____ ist es im Polizeifahrzeug sodann zu einem Übergriff durch den Polizeibeamten B____ gekommen. Unter anderem habe ihm dieser die Atemwege zugehalten. Infolge der Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten im Auto sei er an der Nase, am linken Auge sowie am rechten Handgelenk verletzt worden.

Mit Strafbefehl vom 14. März 2018 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung und Rauschzustandes schuldig erklärt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache erhoben hat. Am 16. Mai 2018 erstattete A____ Strafanzeige gegen den Polizeibeamten B____ wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten. Das Einspracheverfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt hinsichtlich der Vorwürfe gegen A____ wurde mit Verfügung vom 21. August 2020 sistiert bis die Strafanzeige vom 16. Mai 2018 zu einem Abschluss gebracht werde. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierung ist das Strafgericht mit Verfügung vom 14. September 2020 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 27. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten ein, weil keine Beweise vorlägen. Die dem Grundsatz nach geltend gemachte Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Dem Verteidiger von B____ wurde eine Parteientschädigung von CHF 5'865.20 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2022 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e‑Kostenfolge, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. Mit Eingabe vom 8. Juni reichte er hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022 beantragt der Beschuldigte, vertreten durch [...], die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 stellte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer die beiden Stellungnahmen zur Replik zu und bewilligte ihm zugleich die unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 25. August 2022 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 10. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Replik Stellung genommen.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Anzeigesteller und hat sich zudem formell als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Strafanzeige vom 16. Mai 2018). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten damit, keine der befragten Polizeikräfte, welche ebenfalls an der Kontrolle beteiligt gewesen seien, hätten irgendwelche Auffälligkeiten auf der Rücksitzbank im Fahrzeug wahrgenommen. Die Aussagen der anwesenden Polizeikräfte würden im Kerngeschehen denn auch mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Umgekehrt würden die Aussagen des Beschwerdeführers komplett unglaubwürdig erscheinen. So hätte der Beschuldigte bereits anlässlich der noch in der Tatnacht durchgeführten ärztlichen Kontrolle erste Gelegenheit gehabt, sich beim Arzt über die angeblichen Misshandlungen durch die Polizei zu beschweren. Gemäss den Unterlagen des Spitals habe er jedoch keinerlei Angaben oder Vorwürfe diesbezüglich gemacht. Am nächsten Morgen nach der Entlassung aus der Polizeigewahrsam am 18. Februar 2018 habe er sich sodann direkt ins Universitätsspital Basel begeben, offenbar in der Absicht, eine Gegenanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen und seine Verletzungen hierfür dokumentieren zu lassen. Noch vor der ärztlichen Untersuchung habe er das Spital wieder verlassen, weil er angeblich zu müde gewesen sei. Dass er diese geringe Geduld nicht aufgebracht habe, spreche ebenfalls gegen eine schwere Misshandlung durch die Polizei. Am darauffolgenden Tag habe er sich sodann erneut in die Notfallstation des Universitätsspitals begeben, habe sich dabei jedoch nicht dahingehend geäussert, dass ihm Mund und Nase zugehalten worden seien, obwohl der dabei angeblich erlittene Sauerstoffmangel mit Sicherheit als traumatisches Ereignis in Erinnerung geblieben wäre. Den gegenüber dem Spital hingegen geäusserte Ellenbogenschlag des Polizisten habe er in seiner schriftlichen Strafanzeige plötzlich nicht mehr als sicher bezeichnet. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2021 habe er dann wieder darauf bestanden, dass er vom Beschuldigten mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen worden sei. Darüber hinaus sei er gemäss seinen Aussagen freiwillig und ohne irgendeinen Widerstand zu Boden gegangen. Diese Aussagen widersprächen nicht nur der schriftlichen Anzeige, sondern auch dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel-Stadt (IRM), das die Schürfwunde an der Nase und am Unterarm auf ein Reiben auf einer rauen Fläche zurückführe, was auf eine Gegenwehr bei der Arretierung am Boden hinweise. Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme denn auch selbst festgestellt, die Schürfung könne wohl nicht im Fahrzeug entstanden sein. In der Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber ausländerfeindlich geäussert, sieht die Staatsanwaltschaft einen weiteren Widerspruch, da er dies in der schriftlichen Anzeige ebenfalls nicht erwähnt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch nicht sagen können, auf welcher Seite des Fahrzeugfonds er gesessen habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport bereits bei der polizeilichen Arretierung eine Gegenanzeige angekündigt habe, würden seine Aussagen aufgrund der genannten Widersprüche komplett unglaubwürdig erscheinen. Gemäss Gutachten des IRM würden sich die Schürfungen an der Nasenspitze und am Vorderarm ohne Weiteres mit einer Arretierung am Boden vereinbaren lassen. Der angewandte polizeiliche Zwang sei recht- und verhältnismässig erfolgt. Jedenfalls sei ein Beweis von krass unverhältnismässiger polizeilicher Gewalt vorliegend eindeutig nicht zu erbringen und eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Umstände alles andere als auszuschliessen (angefochtene Verfügung S. 2 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, mit den Unterlagen des Universitätsspitals liege ein objektiver Verletzungsbefund vor, dessen Entstehung nicht von vornherein als in keinem kausalen Zusammenhang zu den Vorfällen am 18. Februar 2018 bezeichnet werden könne. Dennoch seien durch die Staatsanwaltschaft keine objektiven Beweise erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung sehr weitschweifend aus, weshalb seinen Angaben nicht gefolgt werden könne. In diesem Stadium des Verfahrens sei es jedoch nicht an der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der involvierten Personen zu machen. Die Angaben der weiteren Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei seien vorsichtig und insgesamt zusammen mit den Angaben des Beschuldigten zu würdigen. Stelle man die Angaben der drei involvierten Mitarbeitenden der Kantonspolizei seinen gegenüber, so bestehe offensichtlich Aussage gegen Aussage. Gerade bei Vieraugendelikten müssten die Angaben durch das Sachgericht geprüft werden. Zusammen mit dem objektiven Verletzungsbefund könne nicht mit eindeutiger Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschuldigte keine strafrechtliche Verfehlung habe zu Schulden kommen lassen. Diese Frage sei abschliessend durch das Sachgericht zu beurteilen (Beschwerde vom 12. Mai 2022 S. 5 ff.).

3.3 Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vor, die Staatsanwaltschaft habe sorgfältig dargelegt, weshalb sie zu einer Verfahrenseinstellung gekommen sei. In der Beschwerde werde hingegen nicht dargelegt, wie sich der Sachverhalt nach Ansicht des Beschwerdeführers abgespielt haben solle. So würden keine Punkte vorgebracht, welche geeignet wären, den Einstellungsbeschluss als fehlerhaft zu beurteilen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführe, spreche die Beweislast eindeutig gegen die behaupteten Vorwürfe (Stellungnahme des Beschuldigten vom 9. Juni 2022).

3.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an ihrer Auffassung fest. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Verfahrenseinstellung zulässig, wenn feststehe, dass die vorhandenen Beweise für eine Verurteilung klar nicht ausreichen würden. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer wiederholt in zentralen Punkten selbst widersprochen und zuvor zumindest gemäss Rapport eine falsche Gegenanzeige in Aussicht gestellt. Als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren habe der Beschwerdeführer zudem ein Interesse, die Polizeikräfte, die ihn angehalten hätten, falsch zu belasten. Drittzeugen seien keine vorhanden. Das Gutachten des IRM spreche gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers, was den Sachablauf angehe. Unter diesen Umständen sei von vornherein mit Sicherheit erstellt, dass kein Gericht eine Verurteilung des Beschuldigten vornehmen könne. In solchen Fällen sei das Verfahren einzustellen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022).

3.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik dagegen vor, es sei der Staatsanwaltschaft unbenommen, auch nach erfolgter Anklage gegebenenfalls einen Freispruch zu beantragen, was praxisgemäss nicht unüblich sei. Aber auch in solchen Fällen könne das Gericht vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen und es könne eine Verurteilung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft räume zudem selbst ein, dass es keine unabhängigen Drittzeugen gebe. Es handle sich somit um ein Vieraugendelikt, bei dem es wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben ankomme. Soweit zwei divergierende Aussagen zum gleichen Sachverhalt vorlägen, die nicht anderweitig von vornherein als unzutreffend bezeichnet werden könnten, müsse die entsprechende Würdigung der vorhandenen subjektiven Beweise dem erkennenden Sachgericht überlassen werden. Gemäss der Staatsanwaltschaft werde für den Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren ein Interesse habe, die Polizeikräfte falsch zu belasten. Das gelte selbstredend auch für den umgekehrten Fall. Der Beschuldigte habe ebenso ein eigenes privates Interesse, sein eigenes Verhalten als korrekt darzustellen (Replik des Beschwerdeführers vom 25. August 2022).

3.6 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik fest, die Polizeikräfte hätten mangels irgendeiner Vorgeschichte keinen erkennbaren Grund gehabt, den Beschwerdeführer falsch zu bezichtigen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die Ursache für die Kontrolle selbst gesetzt. Wäre die Polizei anlässlich der Kontrolle mit unverhältnismässiger, unbegründeter Härte gegen den Beschwerdeführer vorgegangen, hätte dieser weit schwerere Verletzungen davongetragen und die Polizeikräfte hätten ihn sicherlich nicht ins Universitätsspital überführt. Es stehe – auch bei einem Vieraugendelikt – im vorliegenden Fall nicht einfach Aussage gegen Aussage. Vielmehr gebe die Würdigung der Aussagen und der Umstände der einen Aussage eine massiv grössere Glaubhaftigkeit als der anderen. Unter solchen Umständen bestehe kein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass im Falle einer Anklage aufgrund des sehr widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, seines taktischen Vorgehens, seiner gemäss Rapport schon vorangekündigten Gegenanzeige, der Einreichung dieser Anzeige erst nach Akteneinsicht ins eigene Verfahren und seiner Widersprüche in Bezug auf Verletzungen und Handlungen der Polizeikräfte ein Freispruch gegen den Beschuldigten erfolgen würde (Duplik der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023).

4.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten «mangels Beweis […] [Art. 319 StPO]» ein, ohne dabei nach den einzelnen Einstellungsgründen (vgl. E. 2) zu unterscheiden. Inhaltlich bestreitet sie die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er durch den Beschuldigten im Polizeifahrzeug körperlich angegangen worden sei. Sie geht im Ergebnis also davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

4.1.1 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).

4.1.2 Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 15).

4.1.3 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen, BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021 E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8, mit Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).

4.2 Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der fraglichen Kontrolle renitent verhalten hat, doch ist dies primär im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu würdigen und schliesst dies das Vorliegen polizeilicher Übergriffe nicht per se aus. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist aufgrund der Fotos in den Akten, des ärztlichen Zeugnisses vom 19. Februar 2018 sowie des Austrittsberichts der Notfallstation des Universitätsspitals vom 19. Februar 2018 jedenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Hämatom am linken Augenlid, einer Schürfwunde am rechten Vorderarm sowie einer Nasenkontusion in ärztlicher Behandlung war. Dass diese festgestellten Verletzungen in Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vom 18. Februar 2018 entstanden sind, ergibt sich sodann bereits aus dem vom Beschuldigten erstellten Polizeirapport vom 23. Februar 2018. Gemäss diesem Rapport sind die Verletzungen des Beschwerdeführers bei der Anhaltung entstanden, weil dieser mit dem Gesicht gegen den Boden gelegen sei und sich massiv gewehrt habe (Polizeirapport vom 23. Februar 2018 S. 3). Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft schliesst das IRM‑Gutachten die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Verletzungen nicht anlässlich der Festnahme, sondern erst durch den angeblichen Übergriff des Beschuldigten im Polizeifahrzeug entstanden seien, indes keineswegs aus. Vielmehr hält es fest: «Eine Entstehung [des Verletzungsbefunds] im Rahmen des geschilderten dynamischen Geschehens bei der Arretierung am Boden als auch im Polizeifahrzeug, wie in der Gegenanzeige vom 16.05.2018 angegeben, ist möglich. Aufgrund des unspezifischen Befundes ist keine eindeutige Zuordnung möglich» (rechtsmedizinisches Gutachten vom 5. November 2021 S. 6).

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen der an der Kontrolle beteiligten Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei. So gab Pol [...] anlässlich ihrer Befragung an, dass Druckstellen an den Handgelenken zwar vorkommen könnten, sie sich aber andere Verletzungen nicht vorstellen könne. Komme es bei der Arretierung nämlich zu Verletzungen, so würden stets Fotos gemacht, um diese zu dokumentieren. Sie hätte es also mitbekommen, wenn der Beschwerdeführer sich verletzt hätte (Einvernahme Pol [...] vom 27. Oktober 2021 S. 17 f.). Auf Vorhalt der vom Universitätsspital diagnostizierten Verletzungen versicherte Pol [...] erneut, dass dokumentiert worden wäre, wenn derartige Verletzungen anlässlich der Arretierung aufgetreten wären (Einvernahme Pol [...] vom 27. Oktober 2021 S. 21). Ähnlich äusserte sich auch Gfr [...]. Sie gab anlässlich ihrer Einvernahme an, die vom Beschuldigten behaupteten Verletzungen hätten sie auf der Polizeiwache sicher gesehen und wenn Verletzungen bestünden, würden sie dies jeweils ärztlich festhalten lassen (Einvernahme Gfr [...] vom 29. Oktober 2021 S. 14). Sie könne sich jedenfalls nicht an Verletzungen erinnern, weshalb sie keine Aussage zu den Anschuldigungen gegen ihren damaligen Arbeitskollegen machen wolle (Einvernahme Gfr [...] vom 29. Oktober 2021 S. 18). Auch der Beschuldigte selbst gab anlässlich seiner Einvernahme zunächst an, er habe keine Verletzungen beim Beschwerdeführer wahrgenommen (Einvernahme Beschuldigter vom 22. November 2021 S. 15 f.). Eine entsprechende Nachfrage durch den einvernehmenden Untersuchungsbeamten, weshalb die Verletzungen denn im von ihm fünf Tage später verfassten Polizeirapport geschildert wurden, erfolgte nicht. Anlässlich derselben Einvernahme ging der Beschuldigte dann aber offenbar doch von Verletzungen aus. Diese sollen jedoch entstanden sein, als sie mit dem Beschwerdeführer zu Boden gegangen seien (Einvernahme Beschuldigter vom 22. November 2021 S. 18). Bei einem widerspruchsfreien Aussageverhalten der beteiligten Polizeikräfte wäre wohl zu erwarten gewesen, dass diese übereinstimmend ausgesagt hätten, die Verletzungen seien bei der Arretierung entstanden. Dass sie die Verletzungen zunächst grösstenteils und generell negierten, könnte durchaus als Hinweis dafür betrachtet werden, dass der Beschuldigte nicht belastet werden sollte.

Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme nicht mehr sagen können, auf welcher Seite er im Polizeiauto gesessen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern derartige Erinnerungslücken Jahre nach dem Vorfall die Glaubwürdigkeit des Befragten in Zweifel ziehen sollen. Zudem gab auch der Beschuldigte in seiner Einvernahme diesbezüglich zu Protokoll, er könne es nicht mehr genau sagen (vgl. Einvernahme Beschuldigter vom 12. Oktober 2021 S. 9). Auch bezüglich weiterer von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Unterschiede in den Schilderungen des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten, dass gewisse Abweichungen im Detailreichtum bei derart unterschiedlichen Äusserungsgelegenheiten (ärztliche Untersuchungen, schriftliche Strafanzeige, Einvernahme) durchaus nachvollziehbar sind und daraus nicht per se eine Widersprüchlichkeit abzuleiten ist. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Anzeige beispielsweise nicht zu der angeblichen ausländerfeindlichen Bemerkung des Beschuldigten geäussert hat, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Schliesslich lässt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch aus der im Rapport festgehaltenen Ankündigung einer Anzeige durch den Beschwerdeführer (Polizeirapport vom 23. Februar 2018 S. 4) kein Umstand ableiten, der sich einseitig zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit auswirkt. Es ist ebenso naheliegend, dass die Ankündigung einer Strafanzeige in Reaktion auf tatsächlich erlittenes Unrecht erfolgt. Insofern könnte eine solche Ankündigung direkt nach dem Vorfall genauso dazu herangezogen werden, die Darstellung des Beschwerdeführers glaubwürdig erscheinen zu lassen. Derart krasse Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dass seine Darstellung der Geschehnisse von vornherein ausgeschlossen erscheint, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

4.3 Zusammenfassend fällt eine summarische Würdigung der Aussagen aller Beteiligten nicht derart zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass mit der für eine Verfahrenseinstellung nötigen Sicherheit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen ist, zumal vorliegend mit dem Verletzungsbild und dem Gutachten des IRM objektive Beweise vorliegen, welche auch die Darstellung des Beschwerdeführers zulassen. Ausserdem ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung jegliche Unstimmigkeiten in den Aussagen der befragten Polizeikräfte unerwähnt blieben und das IRM-Gutachten zu Einstellungszwecken zumindest teilweise uminterpretiert wurde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore sowie der zitierten Rechtsprechung hinsichtlich Verfahrenseinstellungen in Aussage gegen Aussage‑Konstellationen hat die Staatsanwaltschaft somit Anklage zu erheben und es hat die Aussagewürdigung durch ein unparteiisches Gericht zu erfolgen.

4.4 Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Staatsanwaltschaft vier Jahre gebraucht hat, um in dieser Bagatellsache zu einer Einstellungsverfügung zu gelangen (Strafanzeige: 16. Mai 2018; Einstellungsverfügung: 27. April 2022). Dies ist umso unverständlicher, als die Staatsanwaltschaft selbst beim Strafgericht die Aufhebung der von diesem am 21. August 2020 verfügten Sistierung des gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahrens bis zum Abschluss des hier zu beurteilenden Verfahrens beantragt hat. Die Staatsanwaltschaft hätte es in der Hand gehabt, mit einer speditiveren Erledigung dieses Verfahrens die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zu bewirken.

5.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.2

5.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Gesetzbestimmung im Beschwerdeverfahren Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 436 N 4, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1).

5.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) angemessen. Mangels Einreichung einer Honorarnote und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung beschränkt sich die Entschädigung auf den praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.– (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.152 vom 18. November 2020 E. 5, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 4, SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2). Für den genauen Gesamtbetrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 27. April 2022 aufgehoben und die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1’292.40 (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

  • Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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