Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2022.38, AG.2022.452
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.38

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 3. März 2022

betreffend Verfahrensvereinigung, Rückweisung

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG.[...]) insbesondere wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie mehrfacher Drohung hängig. Dem Beschwerdeführer wird namentlich vorgeworfen, am 10. und 17. März 2018 die genannten Delikte zum Nachteil von B____ (Beschwerdegegner) begangen zu haben. Basierend auf dem Vorfall vom 10. März 2018 ist am Strafgericht auch ein Verfahren (ES.[...]) gegen den Beschwerdegegner hängig, wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgeworfen wird. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer dem Strafgericht insbesondere, die Verfahren SG.[...] und ES.[...] seien an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter seien die Verfahren zu vereinigen. Die Strafgerichtspräsidentin wies mit Verfügung vom 3. März 2022 den Antrag auf Verfahrensrückweisung ab und verfügte die gemeinsame Verhandlung der Verfahren SG.[...] und ES.[...].

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 15. März 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung der Rückweisung des Verfahrens ES.[...] aufzuheben, das Verfahren ES.[...] an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuweisen, Anklage «wegen sexueller Nötigung etc.» zu erheben. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen, die Verfahren ES.[...] und SG.[...] zu vereinigen. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und -beistand zu gewähren, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft. Die Strafgerichtspräsidentin beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2022, es sei auf den Antrag auf Rückweisung des Verfahrens ES.[...] nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen. Der Antrag auf formelle Verfahrensvereinigung sei ebenfalls abzuweisen. Mit Verfügung vom 5. April 2022 bewilligte der Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragt mit Stellungnahme vom 12. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Mai 2022.

Die Akten des Strafgerichts wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Auch gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Bei den angefochtenen Punkten der Verfügung vom 3. März 2022 (Rückweisung der Anklage und Verfahrensvereinigung) handelt es sich um verfahrensleitende Entscheide (vgl. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393 N 28). Verfahrensleitende Entscheide, welche, wie vorliegend, vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmungen – allerdings dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen. Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1). Vorliegend gilt es demnach zu prüfen, ob aufgrund der angefochtenen verfahrensleitenden Entscheide jeweils ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zulasten des Beschwerdeführers droht.

1.3

1.3.1 Betreffend die Ablehnung der Rückweisung der Anklageschrift im Verfahren gegen den Beschwerdegegner bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei fehlender Anklage wegen sexueller Nötigung das Gericht den entsprechenden Verdacht nicht beurteilen könne. Dies sei ein Nachteil rechtlicher Natur, der aufgrund der Bindung an die Anklage später nicht behoben werden könne. Mit Verweis auf Art. 329 Abs. 2 StPO beantragt der Beschwerdeführer deshalb die Rückweisung der Anklage (Beschwerde Ziff. 3).

1.3.2 Gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Nach Eingang der Anklageschrift beim Gericht prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach der Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit ihr soll lediglich vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um ein eigentliches Anklagezulassungsverfahren – ein solches kennt die StPO nicht. Es ist dementsprechend weder ein formelles Verfahren vorgesehen noch erfolgt ein formeller Zulassungsentscheid über die Vorprüfung der Anklage. Hält die Verfahrensleitung die Anklage und die Akten für ordnungsgemäss, kann sie dies in einer Aktennotiz festhalten (Art. 80 Abs. 3 StPO). Der Entscheid braucht weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden und ist den Parteien sinnvollerweise nur mitzuteilen, wenn eine Partei in dieser Phase Mängel der Anklage oder der Akten geltend gemacht hat. Die entsprechende Verfügung ist als prozessleitender Entscheid nicht mit Beschwerde, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 3.4, 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 329 N 6; Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 329 N 1, 4a und 7; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 1 und 14). Mangels Anfechtbarkeit entsteht einer Partei auch kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung der ersten Instanz das Ergebnis der Vorprüfung nicht festgehalten, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen hat (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4).

Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vorprüfung, welches die Strafgerichtspräsidentin ihm mit der angefochtenen Verfügung mitteilte, nicht mit Beschwerde anfechten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers entsteht ihm dadurch auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil: Die Parteien können die der Anklageprüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO unterliegenden Aspekte zu Beginn der Hauptverhandlung auch noch zum Gegenstand von Vorfragen (Art. 339 Abs. 2 StPO, insbesondere lit. a, c und d) respektive – wenn sie erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung aufgeworfen werden – zum Gegenstand von Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 4 StPO) machen (OGer ZH UH210042 vom 6. September 2021 E. 2.2; vgl. auch Griesser, a.a.O., Art. 329 N 15). Überdies gilt es zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Anpassung der Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der «sexuellen Nötigung etc.» ohnehin kaum im Rahmen der summarischen Vorprüfung im Sinne vom Art. 329 StPO erfolgen könnte. Die Vorprüfung der in der Anklage genannten Straftatbestände und Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) beschränkt sich ausschliesslich auf die Frage, ob die Anklage die aus Sicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestände und Gesetzesbestimmungen behauptet; die Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlussfolgerungen ist hingegen nicht zu überprüfen (Griesser, a.a.O., Art. 329 N 5). Soll der angeklagte Lebensvorgang zu einer Verurteilung wegen eines in der Anklageschrift nicht genannten Delikts führen, ist vielmehr eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO vorzunehmen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 333 N 1 ff.; Griesser, a.a.O., Art. 333 N 3). Eine derartige Änderung der Anklage ist auch noch an der Hauptverhandlung, während der erstinstanzlichen Urteilsberatung und gar an der Berufungsverhandlung möglich (Griesser, a.a.O., Art. 333 N 4, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Übrigen liegt auch bei Entscheiden betreffend Art. 333 Abs. 1 StPO lediglich ein verfahrensleitender Entscheid ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil vor, der erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (BGer 1B_90/2013 vom 12. März 2013 E. 2.3; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 333 N 5; Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 333 N 12).

1.3.3 Nach dem Dargelegten kann bereits mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rückweisung der Anklageschrift eingetreten werden.

Im Übrigen verweist die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme (S. 2) zu Recht auf den Umstand, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren gegen den Beschwerdegegner der Strafbefehl vom 22. Juli 2022, in dem keine Verurteilung wegen sexueller Nötigung erfolgte, zugestellt wurde (Akten ES.[...] S. 203). Da der Beschwerdeführer sich im entsprechenden Verfahren als Privatkläger konstituiert hatte, wäre es ihm möglich gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die seiner Ansicht nach falsche rechtliche Qualifikation im Schuldpunkt mittels Einsprache vorzugehen (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2).

1.4

1.4.1 Hinsichtlich der Ablehnung der Verfahrensvereinigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass diese trotz der gleichzeitigen Verhandlung der beiden Verfahren vor dem Strafgericht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führe. Eine Trennung der Verfahren sei weiterhin möglich und damit beispielsweise auch die Beurteilung durch unterschiedliche «Kammern» des Berufungsgerichts im Falle einer Berufung, was zu widersprüchlichen Urteilen führen könne. Auch die Parteistellung und die Parteirechte der Beschuldigten im je anderen Verfahren würden durch die Trennung beeinträchtigt. Beispielsweise könne der Beschwerdegegner die Einsprache gegen seinen Strafbefehl zurückziehen und sich im Verfahren gegen den Beschwerdeführer darauf berufen, er habe diesen nicht sexuell genötigt, was rechtskräftig feststehe (Beschwerde Ziff. 3).

1.4.2

1.4.2.1 Das Bundesgericht geht gemäss seiner aktuellen Praxis (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung BGE 147 IV 188 E. 1.2 f.) davon aus, dass bei verweigerter Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen (bzw. bei der Verfahrenstrennung) der betroffenen Person erhebliche prozessuale Rechtsnachteile drohen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Person ihre Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere. Denn es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren. Durch eine Verfahrenstrennung gehe so der beschuldigten Person bezogen auf Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen könne. Angesichts dieser erheblichen prozessualen Rechtsnachteile sei es angezeigt, die beschuldigte Person bei der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung (bzw. bei Verfahrenstrennung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bejahen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1, 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 f.). Ob sich der Verlust der Parteirechte im konkreten Fall für die betroffene Person tatsächlich nachteilig auswirken könne oder ausnahmsweise kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, sei eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit von Bedeutung sei. Derartige doppelrelevante Tatsachen würden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit reiche aus, wenn sie schlüssig behauptet würden bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorlägen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1).

1.4.2.2 Fraglich ist, ob sich die dargelegte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. Die bundesgerichtlichen Urteile hatten jeweils die Konstellation zum Gegenstand, dass mehrere beschuldigte Personen Delikte zum Nachteil Dritter begangen hatten. Die betroffene beschuldigte Person war demnach nicht gleichzeitig durch eine andere beschuldigte Person geschädigt und konnte dadurch nicht parallel im Verfahren gegen die andere beschuldigte Person als Privatkläger auftreten (vgl. BGE 147 IV 188 Sachverhalt A; BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 Sachverhalt A). Die getrennte Behandlung der Verfahren hatte dadurch zur Folge, dass die betroffene beschuldigte Person hinsichtlich des Verfahrens der anderen beschuldigten Person keine Parteirechte innehatte. Aufgrund der damit einhergehenden prozessualen Rechtsnachteile (insbesondere das fehlende Teilnahmerecht) drohte ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Der hier zu beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert. Dem Beschwerdeführer kommen als Privatkläger im Verfahren gegen den Beschwerdegegner unabhängig von einer Verfahrensvereinigung Parteirechte zu (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit steht ihm insbesondere das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO im Verfahren ES.[...] zu (vgl. Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 N 3). Die getrennte Behandlung der Verfahren SG.[...] und ES.[...] kann demnach nicht prozessuale Rechtsnachteile mit sich bringen, die mit denjenigen der oben geschilderten Konstellationen vergleichbar wären. Hiervon scheint auch das Bundesgericht auszugehen: Im Urteil 1B_121/2021 vom 10. November 2021 hatte die betroffene beschuldigte Person die Vereinigung ihres Verfahrens mit mehreren anderen Strafverfahren beantragt, wobei sie sich in einem der anderen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hatte. Gemäss Bundesgericht stellte sich die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen war, bloss in denjenigen Verfahren, in denen die beschuldigte Person keine Parteirechte als Privatkläger hatte (vgl. BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.3). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, durch die unterlassene Verfahrensvereinigung würden seine Parteirechte im Verfahren gegen den Beschwerdegegner beeinträchtigt, zumal die beiden hier in Frage stehenden Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung, der Rückweisungsverfügung vom 30. September 2020 (im Verfahren gegen den Beschwerdeführer) sowie der Sistierungsverfügung vom 30. September 2020 (im Verfahren gegen den Beschwerdegegner) zusammen vor dem Strafgericht verhandelt und beurteilt werden.

Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers legen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nahe. Soweit er geltend macht, dass bei getrennten Verfahren widersprüchliche Urteile gefällt werden könnten, begründet er gleich selber, warum er bis zum Endentscheid keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden kann. Denn bei dieser Argumentation entsteht der Nachteil gerade erst mit dem Endentscheid (bzw. bei unterschiedlichen Berufungsurteilen gar erst nach dem erstinstanzlichen Endentscheid), womit der Nachteil auch erst mit diesem anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer kann in einem allfälligen Berufungsverfahren die Verfahrenstrennung bzw. Ablehnung der Vereinigung und die sich seiner Ansicht nach daraus für ihn ergebenden Nachteile anfechten. Als Privatkläger kann er aufgrund seiner Parteistellung auch gegen den Endentscheid im Verfahren gegen den Beschwerdegegner ein Rechtsmittelverfahren anstrengen (vgl. Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Unter diesen Umständen steht ihm aber kein separates Beschwerderecht gegen den verfahrensleitenden Entscheid hinsichtlich der Verfahrensvereinigung zur Verfügung.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der fehlenden Verfahrensvereinigung könne der Beschwerdegegner seine Einsprache gegen seinen Strafbefehl zurückziehen und sich im Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) darauf berufen, er (der Beschwerdegegner) habe keine sexuelle Nötigung vorgenommen, was rechtskräftig feststehe. Auch diesem Argument lässt sich kein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil entnehmen: Gegen den Strafbefehl vom 22. Juli 2020 hatte der Beschwerdegegner Einsprache erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Überweisung vom 15. September 2020 am Strafbefehl festhielt (Akten ES.[...] S. 210). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so richtet sich das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht nach Art. 356 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 N 1). Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückgezogen werden. Inwiefern die geforderte Verfahrensvereinigung an dieser Möglichkeit des Beschwerdegegners etwas ändern würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Im Übrigen kann hier erneut auf die vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommene Möglichkeit einer eigenen Einsprache gegen den Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner verwiesen werden (oben E. 1.3.3).

1.4.3 Insgesamt ist daher hinsichtlich der abgewiesenen Verfahrensvereinigung kein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Auf die Beschwerde kann folglich auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat den entsprechenden verfahrensleitenden Entscheid gegebenenfalls mit dem Endentscheid anzufechten.

1.5 Auf die Beschwerde kann nach dem Dargelegten nicht eingetreten werden, da offensichtlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die angefochtenen verfahrensleitenden Entscheide droht.

2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen). Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil belegen kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die vorliegend zu beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen.

2.3 Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner (via Verteidigung)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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