Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.31
ENTSCHEID
vom 30. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 1. Februar 2022
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Tätlichkeiten, Diebstahl, Beschimpfung, sexuelle Belästigungen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 27. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Wangenschleimabstrich (WSA) abgenommen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...] und dieser substituiert durch [...], mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2022. Überdies sei ihm die amtliche Verteidigung mit [...] zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 1. März 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Mai 2022 Stellung.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.1).
2.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO erlaubt demnach nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
3.1 Die Staatsanwaltschaft macht vorliegend nicht geltend, dass die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Anlasstaten notwendig sei (vgl. Verfügung vom 1. Februar 2022; Stellungnahme vom 1. März 2022). Damit die verfügte Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig ist, müssen daher nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.
3.2 Die Staatsanwaltschaft macht in dieser Hinsicht geltend, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und es bestünden mehrere hängige Verfahren einer gewissen Schwere gegen ihn: Im laufenden Strafverfahren werde dem Beschwerdeführer unter anderem der Diebstahl eines Rucksacks samt Inhalt vorgeworfen. Er weise zudem zwei einschlägige Vorstrafen wegen (Taschen-)Diebstahls auf, womit die Vermutung naheliege, dass den Strafverfolgungsbehörden weitere bereits begangene oder künftige Delikte zur Kenntnis gelangen könnten. Taschendiebstähle liessen sich oftmals mittels Daten zum DNA-Profil der tatverdächtigen Personen aufklären. Im Weiteren lasse der Vergleich zwischen den Vorstrafen des Beschwerdeführers und die ihm im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfenen Delikte eine steigende Gewaltbereitschaft erkennen. Entsprechend bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (Verfügung vom 1. Februar 2022; Stellungnahme vom 1. März 2022).
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. So diene die Erstellung des DNA-Profils keinem ermittlungsspezifischen Zweck. Die Erstellung eines DNA-Profils losgelöst vom Anfangsverdacht und ohne hinreichenden Tatverdacht verstosse gegen das Verbot der Verdachtssteuerung und stelle einen Angriff auf die Unschuldsvermutung dar. Zwar lasse die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht ausnahmsweise die Erstellung eines DNA-Profils zu, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere bestünden. Allerdings kritisiere die Lehre diese Praxis stark. Überdies seien keine konkreten Hinweise auf vergangene unbekannte Taten ersichtlich. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige zukünftige Delikte die erforderliche Schwere aufweisen würden. Sowohl bei den Vorstrafen als auch bei den Delikten, welche Gegenstand des laufenden Strafverfahrens seien, handle es sich um Bagatelldelikte. Auch liessen bestehende Vorstrafen nicht automatisch auf die Verhältnismässigkeit der Profilerstellung schliessen. Schliesslich seien auch keine Anhaltspunkte einer Persönlichkeitsstörung vorhanden, welche zukünftige Delikte erwarten lassen würde (Beschwerde Ziff. 3 ff.).
In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Anzeichen für weitere Taschendiebstähle hält der Beschwerdeführer fest, es bestehe entgegen der Staatsanwaltschaft lediglich eine Vorstrafe, da eine der Verurteilungen als Zusatzstrafe ausgesprochen worden sei. Aufgrund der Strafzumessung sei überdies erkennbar, dass es sich um Bagatelldelikte handle. Zuletzt könne auch nicht von einer steigenden Gewaltbereitschaft ausgegangen werden: Aufgrund der Unschuldsvermutung könnten die Delikte des laufenden Strafverfahrens nicht bei der Beurteilung berücksichtigt werden und selbst bei einer Berücksichtigung der entsprechenden Delikte lasse sich keine Steigerung der Gewaltbereitschaft ausmachen (Replik Ziff. 2 f.).
4.1 Zunächst ist auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts einzugehen, dessen Vorliegen der Beschwerdeführer bestreitet.
4.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich weiterer, unbekannter Delikte vor (vgl. Beschwerde Ziff. 3 ff.), gilt es zu beachten, dass sich das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts auf die Anlasstat bezieht. Für die weiteren, unbekannten Delikte, welche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen sind (dazu sogleich E. 4.2), müssen bloss hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht muss bzw. kann in Bezug auf unbekannte und zukünftige Straftaten nicht bestehen (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; Hansjakob/Graf, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11a; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 255 N 2).
4.1.2 Demnach muss bloss hinsichtlich der Anlasstaten untersucht werden, ob ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Dabei genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
4.1.3 Die angefochtene Verfügung nennt sexuelle Belästigung (begangen am 23. Mai 2021) sowie Tätlichkeiten, Diebstahl und Beschimpfung (allesamt begangen am 6. Juni 2021) als Anlasstaten. Der Tatverdacht hinsichtlich dieser Delikte ist wie folgt zu beurteilen:
Nach den Aussagen von B____ soll sie am 22. Mai 2022 von einer männlichen Person am Rheinufer ohne ihr Einverständnis an Brüsten und Gesäss gepackt worden sein. Sodann sei es am 6. Juni 2021 zwischen ihr und derselben männlichen Person zu einer Auseinandersetzung am Rheinufer gekommen, anlässlich welcher die männliche Person sie zunächst beleidigt habe. Anschliessend hätten sie und die männliche Person sich gegenseitig geschlagen. Die männliche Person habe sie während der handgreiflichen Auseinandersetzung an den Haaren gepackt, ihr Ohrfeigen verpasst, sie am Hals gewürgt und ihr auf die Brust geschlagen. Durch den Würgegriff habe sie keine Luft mehr bekommen, weshalb sie der männlichen Person in die rechte, würgende Hand gebissen habe. Im Anschluss daran sei die männliche Person weggerannt. Später habe sie gemerkt, dass ihr abgestellter Rucksack samt Inhalt nicht mehr da gewesen sei. Ein Kollege der männlichen Person habe ihr sodann gesagt, dass die entsprechende Person den Rucksack mitgenommen habe. Bei an ihrer Einvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation gab B____ an, den Beschwerdeführer als Täter erkannt zu haben (Einvernahme vom 13. Oktober 2021).
C____ bestätigte den Ablauf der Geschehnisse vom 6. Juni 2021 anlässlich ihrer Einvernahme weitestgehend. Bei der Fotowahlkonfrontation gab sie an, den Beschwerdeführer als dem Täter sehr ähnlich erkannt zu haben. Zu den Vorkommnissen vom 22. Mai 2022 konnte sich C____ nicht äussern, da sie nach eigenen Angaben diesem Vorfall nicht beiwohnte (Einvernahme vom 16. Dezember 2022).
In der Nacht vom 6. Juni 2021 wurde durch die Kantonspolizei überdies basierend auf den Angaben von B____ und C____ ein Signalementsbogen erstellt. In derselben Nacht wurde der Beschwerdeführer alsdann bei einer Schlägerei zwischen mehreren Personen verletzt. Die requirierte Kantonspolizei stellte daraufhin fest, dass die Angaben im Signalementsbogen «haargenau» auf den Beschwerdeführer passten (Polizeirapport vom 9. Juni 2021). Die in dieser Nacht erstellte Fototafel der Kantonspolizei enthält insbesondere eine Aufnahme der rechten Hand des Beschwerdeführers mit der Beschreibung «Rechte Hand mit evtl. [...]» (Foto Nr. 11).
Basierend auf den übereinstimmenden Angaben von B____ und C____ bei deren Einvernahmen und Fotowahlkonfrontationen sowie aufgrund der dargelegten polizeilichen Angaben zum Beschwerdeführer kann das Bestehen eines hinreichenden Verdachts auf sexuelle Belästigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Diebstahl vorliegend bejaht werden.
4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig im Sinne der oben (E. 2.2) dargestellten Rechtsprechung ist, d.h., ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere, allenfalls künftige, Delikte bestehen, wobei es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln muss.
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Nebst einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen vom 8. September 2020 wegen Hausfriedensbruchs und rechtswidriger Einreise bestehen zwei rechtskräftige Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Strafregisterauszug vom 10. Januar 2022). Mit Strafbefehl vom 29. November 2020 wurde der Beschwerdeführer des Diebstahls schuldig erklärt, da er am frühen Morgen des 28. Novembers 2020 auf dem Theaterplatz mehrere Taschen mit Bargeld, Ausweisen, Mobiltelefonen etc. behändigte. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer des Diebstahls sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt, weil er zum einen am Abend des 27. Novembers 2020 im Postomat-Raum in der [...] eine Person auf eigenartige Weise antanzte und dabei deren iPhone behändigte und in die eigene Tasche steckte. Zum andern beleidigte er, nachdem er am 28. November 2020 auf eine Polizeiwache verbracht worden war, mehrere Polizeiangehörige.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Strafbefehl vom 7. Januar 2021 sei bloss eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. November 2020 ausgesprochen worden. Entsprechend könne lediglich von einer und nicht von zwei Vorstrafen wegen Diebstahls ausgegangen werden (Replik Ziff. 2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Bei der Ausfällung der Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) handelt es sich um ein Instrument der Strafzumessung, das die Anwendung des Asperationsprinzips auch bei retrospektiver Konkurrenz sicherstellen soll. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, 138 IV 113 E. 3.4.1). Die Ausfällung einer Zusatzstrafe setzt demnach gerade voraus, dass mehrere Taten bzw. Verurteilungen vorliegen (vgl. Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 49 N 15). Im Übrigen geht es bei der vorliegenden Prüfung der Vorstrafen darum, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zu beurteilen, ob dieser weitere Delikte begehen bzw. begangen haben könnte. Hierbei ist sehr wohl zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Ende 2020 innert der sehr kurzen Zeit von zwei Tagen zwei unterschiedliche Diebstähle begangen hat.
Entsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft von zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Taschendiebstahls auszugehen. Aufgrund des Wertes des jeweiligen Deliktsguts (jeweils über CHF 1'000.–), des Vorgehens des Beschwerdeführers (Einwirken auf Menschen im öffentlichen Raum) und der Höhe der ausgefällten Strafen (jeweils Geldstrafen von 60 Tagessätzen und Bussen von CHF 360.–) kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch nicht mehr von Bagatelldelikten ausgegangen werden. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nebst seinen Verurteilungen wegen Diebstahls zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigungen und rechtswidriger Einreise verurteilt wurde, was ebenfalls bei Beurteilung, ob konkrete Anhaltspunkte für unbekannte Taten bestehen, zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4, in dem das Bundesgericht nebst zweier einschlägiger Verurteilungen wegen Sachbeschädigung auch eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezog). Bereits aufgrund der Vorstrafen durfte die Staatsanwaltschaft konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für weitere Delikte des Beschwerdeführers ausserhalb des aktuellen Verfahrens bejahen.
4.2.2 Wie bei den beiden einschlägigen Vorstrafen ist auch im hängigen Strafverfahren u.a. ein Taschendiebstahl Gegenstand des Verfahrens. Wie aufgezeigt (E. 4.1), bestehen hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren ausreichende Verdachtsmomente. Der Beschwerdeführer bringt vor, hinsichtlich des aktuellen Verfahrens unter dem Schutz der Unschuldsvermutung zu stehen. Entsprechend dürften Anhaltspunkte aus diesem Verfahren, namentlich eine allfällige erneute Delinquenz und eine tendenziell steigende Gewaltbereitschaft, nicht berücksichtigt werden (Replik Ziff. 3). Praxisgemäss liegt indes nicht per se eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, wenn ausreichende Verdachtsmomente aus laufenden Strafverfahren ebenfalls bei der Frage nach konkreten und erheblichen Anhaltspunkten für anderweitige Delikte berücksichtigt werden (BGer 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.4.2; OGer BE BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Insbesondere können sich Anhaltspunkte für eine Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch aufgrund der im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise ergeben (OGer BE BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Entsprechend sind die Verdachtsmomente des laufenden Verfahrens ebenfalls bei der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
4.2.3 Nebst den vorgenannten Umständen kommt die persönliche Situation des Beschwerdeführers erschwerend hinzu. Er hat nach eigenen Angaben nie eine Ausbildung gemacht und keinen Beruf erlernt. So verfügte er zumindest im Juli letzten Jahres ausser der Sozialhilfe von CHF 500.– im Monat auch über kein Einkommen (Einvernahme zur Person vom 21. Juli 2021). Da er in der Einvernahme zur Person vom 27. Januar 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist überdies nicht klar, wie der Beschwerdeführer momentan seinen Lebensunterhalt bestreitet.
4.2.4 Die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte in ähnliche, noch unbekannte Straftaten verwickelt sein oder solche wiederholen, erweist sich aufgrund all dieser Umstände als begründet. Zudem ereigneten sich die Diebstähle in der Öffentlichkeit, weshalb nicht zuletzt auch deswegen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung von allfälligen weiteren Taten besteht und damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers zurückzustehen haben. Das Aufklärungsinteresse an solchen Straftaten überwiegt vorliegend den leichten Grundrechtseingriff, der mit der Zwangsmassnahme verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen würde, ist nicht ersichtlich, so dass sich die vorliegend zu beurteilende Zwangsmassnahme als verhältnismässig erweist.
5.1 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
5.2 Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).