Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2022.16, AG.2022.425
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.16

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____ Beschwerdegegner

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 12. Januar 2022

(respektive Verfügungen vom 5. November 2021 und 1. Dezember 2021)

betreffend Verwendung von Strafakten in einem Zivilverfahren durch die Privatklägerschaft («Stillschweigeverpflichtung»)

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig insbesondere wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (eventualiter mehrfacher einfacher Körperverletzung [teilweise in qualifizierter Form], subeventualiter Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung], Tätlichkeiten, Beschimpfung, mehrfacher Drohung. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, am 10. und am 17. März 2018 die genannten Delikte zum Nachteil von B____ begangen zu haben. Basierend insbesondere auf dem Vorfall vom 10. März 2018 ist am Strafgericht auch ein Verfahren gegen B____ hängig, wobei diesem unter anderem Drohung zum Nachteil des Gesuchstellers vorgeworfen wird (ES.2020.[...]).

Mit Schreiben vom 2. November 2021 forderte A____ als Privatkläger beim Strafgericht Akteneinsicht im Strafverfahren gegen B____ (ES.2020.[...]). Diese wurde ihm mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt, mit der Verpflichtung, keine Verfahrensakten an den Klienten oder an Dritte weiterzugeben (act. 1). Mit Schreiben vom 23. November 2021 ersuchte A____ um Gestattung der Verwendung der erhaltenen Akten in einem von B____ gegen ihn (A____) offenbar im März 2021 eingeleiteten Verfahren vor Zivilgericht (superprovisorische Massnahme: Annäherungs- und Kontaktverbot; VV.2021.[...]). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 gewährte die Strafgerichtspräsidentin ihm die Verwendung der Akten, welche die Delikte zu seinem (A____) Nachteil betreffen (act. 2). Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ersuchte A____ um Widerruf der Einschränkung der Verwendung der Akten. Am 12. Januar 2022 verfügte die Strafgerichtspräsidentin, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2021 nicht in Wiedererwägung gezogen werde (act. 3).

Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 hat A____ gegen die Verfügungen vom 5. Dezember (recte wohl November) 2021, 1. Dezember 2021 und 12. Januar 2022 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben (act. 4). Er beantragt, es seien die drei genannten Verfügungen aufzuheben. Zudem sei ihm superprovisorisch zu gestatten, ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. März 2010 und den Strafregisterauszug, beides betreffend B____, dem Zivilgericht im erwähnten Verfahren zu den Akten zu geben, eventualiter zur ausschliesslichen Einsichtnahme durch die Verfahrensleitung. Es sei das Zivilgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Ferner beantragt er, es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Vertreter zu gewähren; alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit begründeter Verfügung vom 9. Februar 2022 des Verfahrensleiters wurden die Gesuche um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Beiladung des Zivilgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Vorinstanz hat sich nicht zur Beschwerde vernehmen lassen; auf die Einholung einer Vernehmlassung von B____ wurde verzichtet.

Die Akten des Strafgerichts (ES.2020.[...]501) wurden beigezogen. Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Mit Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), sofern diese keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. statt vieler AGE BES.2018.227 vom 21. Juni 2019 E. 1.2.2.2, mit Hinweisen). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Mit den drei angefochtenen Verfügungen hat das Strafgericht an sich verfahrensleitende Entscheide gefällt. Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit b StPO unterliegen verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte nicht der separaten Beschwerde. Verfahrensleitende Entscheide, welche vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO) – allerdings dann selbständig anfechtbar (und somit nicht «verfahrensleitend»), wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51 vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 13; Keller, in Donatsch et al [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 27 ff.; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen.

1.3 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil einzig in Zusammenhang mit seiner durch ein im März 2021 vom Zivilgericht superprovisorisch ausgesprochenes Annäherungs- und Kontaktverbot eingeschränkten Bewegungsfreiheit, denn es werde ihm eine Strafe angedroht, wenn er sich in der Stadt Basel frei bewege (act. 4, S. 3).

Er legt damit gerade nicht dar, dass ihm durch die hier angefochtene Verfügung selbst ein nicht wieder gut zu machender Nachteil erwachsen würde. Ausserdem ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich der Akten von hängigen Strafverfahren sieht Art. 101 Abs. 2 StPO die Einsichtnahme durch andere Behörden (darin eingeschlossen die Zivilgerichte) ausdrücklich vor, wenn diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Weiter erlaubt Art. 96 StPO ausdrücklich auch die Bekanntgabe von Personendaten aus hängigen Strafverfahren, wenn diese in einem anderen hängigen Verfahren wesentliche Aufschlüsse geben können (Art. 96 Abs. 1 StPO). Eine Edition von Strafakten durch das Zivilgericht ist somit durchaus möglich, solange die betreffende Strafverfolgung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kettiger, Schnittstellenfragen der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Jusletter 13. Februar 2012, S. 1, 17).

1.4 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend unter den gegebenen Umständen nicht belegt. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise Kenntnis über die B____ betreffenden Strafakten – sein Akteneinsichtsrecht ist insoweit gewahrt worden – und er kann den Beizug dieser Strafakten zivilprozessual über das Zivilgericht beantragen. Es ist indes Sache des Zivilgerichts über die Frage zu entscheiden, ob die Akten aus dem Strafverfahren im Zivilverfahren relevant und somit beizuziehen sind. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer beim Zivilgericht denn auch den Beizug der Strafakten gefordert (act. 5/59). Bereits mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (act. 5/6) – also wenige Tage vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde – reagierte das Zivilgericht auf dieses Schreiben und lehnte den Beizug der Akten anderer Gerichte «derzeit» ab. Das Zivilgericht benötigt somit nach seiner Auffassung die Strafakten zur Zeit nicht, um zu seiner Entscheidung zu gelangen. Es wird auch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Einreichen der Strafakten allfällige Nachteile aus dem Zivilverfahren beheben könnte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer von der Zivilgerichtspräsidentin in der Verfügung vom 18. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller (B____) bereits im Mai 2021 eine Vereinbarung unterzeichnet und eingereicht habe, mit der das Zivilverfahren längst erledigt sein könnte – und damit die superprovisorische einseitige Massnahme aufgehoben wäre – und bei der sich beide Parteien verpflichten, einander in Ruhe zu lassen, dies beidseits mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB verknüpft. Die Zivilgerichtspräsidentin merkt dazu an: «Weshalb der Gesuchsbeklagte, der persönlich ausgeführt hat, er wünsche sich einfach Frieden, dies nach wie vor nicht tut, ist nach Treu und Glauben nicht nachvollziehbar.» Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile behauptet.

Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerde auch anderweitig nicht, die Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils darzulegen, der ihm aus der angefochtenen Verfügung der Strafgerichtspräsidentin erwächst. Ein nichtwiedergutzumachender Nachteil ist deshalb vorliegend nicht belegt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

1.5 Bei diesem Ergebnis kann auch die Gültigkeit der angeblichen Stillschweigeverpflichtung vom 5. November 2021 offengelassen werden. Ob der Hinweis in der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 5. November 2021 überhaupt eine Stillschweigeverpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO darstellt, ist fraglich, da keine Befristung und keine Strafandrohung formuliert wurden. Insbesondere wurde sie mit dem Opferschutz begründet und wäre somit zugunsten des Beschwerdeführers als Privatkläger zu interpretieren und nicht zu seinem Nachteil. Es liegt daher diesbezüglich auch kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vor.

1.6 Ebenfalls kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 25. Januar 2022 die Verfügungen vom 5. November und vom 1. Dezember 2021 überhaupt fristgerecht angefochten hätte, beträgt die Beschwerdefrist doch lediglich 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und ist Ende Januar 2022 offensichtlich längst abgelaufen. Es wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er am 25. Januar 2022 die Verfügungen vom 5. November und vom 1. Dezember 2021 noch anfechten kann.

1.7 Die Eintretensvoraussetzungen sind somit offensichtlich nicht erfüllt und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

2.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fehlt. Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen nichtwiedergutzumachenden Nachteil belegen kann und bei zwei der drei angefochtenen Verfügungen die Beschwerdefrist nicht eingehalten scheint. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die vorliegend zu beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner (via Verteidigung)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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