Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2022.13, AG.2022.323
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.13

ENTSCHEID

vom 11. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Januar 2022

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) und gegen dessen Ehefrau, B____, jeweils ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, Wucher, mehrfache Nötigung und versuchte Nötigung sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verfahren VT.[...] und VT.[...]). Im Rahmen dieser Verfahren wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 8. Oktober 2020 in der Wohnung des Ehepaars diverse Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt, darunter mehrere Mobiltelefone und Laptops, diverse Schmuckstücke, kleinere Geldbeträge im Gesamtwert von CHF 1'820.– sowie ein Bündel Bargeld in der Höhe von CHF 64’000.–. Die Staatsanwaltschaft hob die Beschlagnahme der Bargelder mit Verfügung vom 7. Januar 2021 bis auf einen Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– auf. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darum, auch diese beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2022 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Januar 2022. Darin begehrt der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien sämtliche der bei ihm und seiner Ehefrau beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. März 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 25. März 2022 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die beschwerdeerhebende Partei, um zur Beschwerdeführung befugt zu sein, selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Der Parteibegriff ist weit zu verstehen. Im Vordergrund der Legitimierten steht die beschuldigte Person (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art 382 N 1).

1.2.2 Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2022 (act. 2) zunächst, es seien sämtliche Vermögenswerte herauszugeben (act. 2 S. 2). In der Beschwerdebegründung führt er ergänzend dazu aus, es sei auch die Beschlagnahme aller elektronischen Geräte und des Familienschmucks aufzuheben (act. 2 S. 5). Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der Schmuck (Pos. 1112 – 117) und ein iPhone (Pos. 1101) gemäss dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände (act. 6) im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen. Diese ist jedoch nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus wären einzig sie selbst oder ihr Rechtsvertreter zur Stellung eines entsprechenden Antrags befugt. Die Ehefrau wird durch einen anderen Anwalt als ihr Ehemann amtlich vertreten (vgl. dazu Einsetzung der amtlichen Verteidigung, [...], vom 7. Dezember 2020 [act. 6]). Mit seinem Begehren macht der Beschwerdeführer somit in Bezug auf diese Gegenstände nicht eigene Interessen im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Drittinteressen, d.h. Interessen seiner Frau, geltend, wozu er im Rahmen der StPO-Beschwerde nicht befugt ist. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2022 (act.

  1. zunächst auf eine früher ergangene Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. 6). Gemäss dieser wurden von dem beschlagnahmten Bargeld in der Höhe von CHF 64'000.– (Pos. 1111; gestückelt in 63 Scheine à CHF 1'000.– und fünf Scheine à CHF 200.–, vgl. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft [act. 3]) insgesamt CHF 34'000.– freigegeben, ebenso die kleineren Geldbeträge in einer Gesamthöhe von CHF 1’820.– (Pos. 1118–1120). Ein Restbetrag in der Höhe von CHF 30'000.– blieb demgegenüber weiterhin beschlagnahmt, da gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft aufgrund aufwändiger Übersetzungen mit hohen Verfahrenskosten zu rechnen sei (vgl. act. 6). Darüber hinaus legt sie dar, dass in Kürze die Anklageerhebung erfolge und es nicht auszuschliessen sei, dass die beschlagnahmten Gelder zu Gunsten der geschädigten Person zur Verwertung gelangten (vgl. act. 1).

2.2 Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft die weitere Beschlagnahme der Vermögenswerte nicht begründe und er damit in seinem rechtlichen Gehör verletzt sei. Die Beschlagnahme sei zudem unverhältnismässig, denn er und seine Familie würden den Geldbetrag von CHF 30'000.– dringend für den Lebensunterhalt benötigen. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Verfahrenskosten der bisherigen Untersuchungen genauer abzuschätzen. Bezüglich der beschlagnahmten elektronischen Geräte bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe bereits mit einem Schreiben vom 25. Januar 2021 angekündigt, die Geräte herauszugeben, sofern sich darauf keine verfahrensrelevante Information befänden. In dieser Hinsicht sei nichts Gegenteiliges kommuniziert worden, weshalb die Geräte per sofort herauszugeben seien (vgl. dazu act. 2).

2.3

2.3.1 Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b, vgl. auch Art. 268 Abs. 1 StPO), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, in: Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 263 N 4, 12, 22).

2.3.2 Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4).

2.3.3 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Da ein reines Beweismittel stets zurückgegeben werden muss, hat der Endentscheid dies im Dispositiv so anzuordnen. Vollzogen wird die Rückgabe erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheides, der sie anordnet (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 267 N 9).

2.3.4 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Beschlagnahme und die Verwertung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) des Betroffenen dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5, 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen; so auch Art. 197 Abs. 1 StPO, vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., Vor Art. 263–268 StPO N 11). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme fehlt es an der Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten und sie kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 StPO N 1, 2). Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des Aufwandes sowie die Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde hat die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten und auch den Wert des beschlagnahmten Vermögens, sofern nicht offensichtlich, grob zu beziffern (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 StPO N 8, mit Hinweisen).

2.3.5 Ob die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich insofern danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (vgl. BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Für eine Deckungsbeschlagnahme braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete dafür Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.140 vom 19. November 2015 E. 2.3.1, mit Hinweisen).

2.4

2.4.1 Zunächst ist bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (iPhones, iPads und Laptops, Pos. 1122, 2001, 1103–1106, vgl. Verzeichnis [act. 6]) festzustellen, dass es sich bei diesen elektronischen Datenträgern klarerweise um Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die darauf befindlichen Daten umfassen im Wesentlichen diverse Korrespondenz, welche der Beschwerdeführer in Chatverläufen (über Whatsapp oder facebook) mit seiner Ehefrau und/oder mit der Geschädigten, C____, geführt hat (vgl. dazu die Auswertungen der Datenträger in act. 6). Diese Daten stehen mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen in unmittelbaren Zusammenhang: So handelt beispielsweise ein Chatverlauf über die Bezahlung der diversen Kindermädchen, die der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau beschäftigt und ausgenutzt haben soll (vgl. dazu die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2021 bzw. 7. Januar 2022 über «Nannylöhne» betreffend den Vorwurf des Wuchers [act. 6]). Aus einem weiteren Chatverlauf ergeben sich Bezüge zum Vorwurf der Nötigung (vgl. dazu die übersichtliche Zusammengestellung der Auswertungen der Mobiltelefone [Pos. 2001 und 1122], ebenfalls act. 6). An dieser Beweismitteleigenschaft der Gegenstände ändert auch nichts, dass die darauf befindlichen Daten bereits auf USB-Sticks abgespeichert worden sind (vgl. dazu die jeweiligen Berichte der Mobiltelefonsicherung vom 20./21. Oktober 2020 in act. 6). Sollten im erstinstanzlichen Strafverfahren Zweifel an diesen Kopien aufkommen, so ist es nach dem oben Gesagten (vgl. dazu E. 2.3.3) ohnehin dem Sachrichter überlassen, ob er auf die Originaldatenträger, d.h. auf die iPhones, iPads oder Laptops, zurückgreifen will oder nicht. Dafür muss das Originalbeweismittel bis zum Endentscheid vorhanden sein. Die weitere Beschlagnahme der Gegenstände ist im vorliegend Fall auch zumutbar und verhältnismässig, da der Entwurf der Anklageschrift bereits vorliegt (vgl. act. 8) und die Akten demnächst dem Strafgericht überwiesen werden dürfen.

2.4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2021 (act. 6) eine Herausgabe der Gegenstände in Aussicht gestellt, sofern sich darauf keine verfahrensrelevanten Informationen befänden, ist somit ebenfalls unbegründet. Überdies ist dem genannten Schreiben zu entnehmen, dass die iPhones in jedem Fall beschlagnahmt bleiben. Die Nichtherausgabe der Gegenstände ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.

2.5

2.5.1 Hinsichtlich der verweigerten Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 30'000.– ist zunächst festzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse dieses Bargeldbetrags und damit auch die Frage der Beschwerdelegitimation nicht restlos geklärt sind. Da aber auch bezüglich dessen Herkunft grosse Unsicherheiten bestehen, kann die Frage, ob das Geld dem Beschwerdeführer oder aber seiner Frau gehört, offenbleiben. Denn beide weichen in ihren Aussagen zur Herkunft sehr stark voneinander ab, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2022 (act. 3) deutlich darlegt. So gab der Beschwerdeführer an, dass der ursprüngliche Bargeldbetrag von CHF 64'000.– aus einem Kredit stamme, gemäss seiner Ehefrau gehöre demgegenüber ein Teil des Geldes der Mutter des Beschwerdeführers, und ein Teil stamme vom erhaltenen Arbeitslohn (vgl. dazu act. 3, mit Verweis auf die entsprechenden Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 17. März 2022 [act. 9, 10]).

2.5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe die weitere Beschlagnahme der Vermögenswerte in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründet. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits auf den beiden relevanten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 8. Oktober 2020 (act. 6) ist jeweils eine – wenn auch kurze – Begründung vermerkt, nämlich, dass es sich um eine Beschlagnahme nach Art. 263 StPO handelt. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sofern er sich mit dieser Kurzbegründung in seinem rechtlichen Gehör verletzt sah, direkt gegen diesen Beschlagnahmebefehl die Beschwerde erheben müssen. Dies hat er aber offensichtlich unterlassen. Der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2022 ist jedenfalls eine ausreichende Begründung zu entnehmen, weshalb der Betrag zurückgehalten wird (vgl. dazu oben E. 2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

2.5.3 Der beschlagnahmte Geldbetrag in der restlichen Höhe von CHF 30'000.– soll gemäss der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 1 und auch act. 6) zur Deckung der Verfahrenskosten dienen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht am 6. April 2022 zur Bezifferung dieser Verfahrenskosten je einen Kostenbogen eingereicht, aus welchem sich die Gebühren und Auslagen beider Strafverfahren klar ergeben (vgl. dazu act. 13). Demnach betragen die Verfahrenskosten bislang über CHF 44'000.– und sie liegen damit bereits deutlich über dem beschlagnahmten Betrag von CHF 30'000.–. Noch nicht eingerechnet sind zudem die Verfahrenskosten vor dem Strafgericht oder dem Appellationsgericht, ebenso allfällige Geldstrafen oder Bussen. Dem Beschwerdeführer werden auch Delikte vorgeworfen, die sowohl die Auferlegung einer Geldstrafe als auch einer Busse vorsehen. Ob die Geldstrafe dabei unbedingt oder bedingt ausgesprochen werden wird, wie dies der Beschwerdeführer moniert, ist in diesem Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu klären, sondern dies ist dem Sachrichter überlassen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte können somit fraglos zur Deckung der genannten Verfahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und/oder Bussen dienen. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (act. 2) selbst angibt, erhebliche finanzielle Probleme zu haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass im Fall der Aufhebung dieser Beschlagnahme die Bezahlung der genannten Kosten sichergestellt wäre. Zudem wurde von dem ursprünglich beschlagnahmten Betrag von CHF 64'000.– wie erwähnt bereits über die Hälfte freigegeben (vgl. dazu oben E. 2.1), so dass die weitere Beschlagnahme des Restbetrages von CHF 30'000.– auch verhältnismässig ist. Schliesslich handelt es sich aufgrund der unklaren Herkunft (vgl. oben E. 2.5.1) auch nicht um unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92–94 SchKG. Insgesamt genügt die aufrechterhaltene Beschlagnahme daher den Anforderungen nach Art. 268 StPO vollumfänglich und ist nicht zu beanstanden.

3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2 Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von ihm mit Honorarnote vom 14. März 2022 (act. 5) ausgewiesene Aufwand von 3,75 Stunden erscheint angemessen, so dass ihm zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 750.– auszurichten ist, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 14.55 und 7,7 % MWST in Höhe von CHF 58.85.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 58.85, somit total CHF 823.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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