Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.95
ENTSCHEID
vom 8. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2021
betreffend Abnahme des an den Beschuldigten ausgehändigten Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich aufgrund dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 26. Juli 2021 (nachfolgend Haftverlängerungsgesuch) beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Verlängerung der bestehenden Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft mit Verfügung vom 30. Juli 2021 um die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 21. Oktober 2021. Der amtliche Verteidiger von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) begehrte mit E-Mail vom 26. Juli 2021 beim Zwangsmassnahmengericht um die Erlaubnis, dass er seinem Klienten eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs zum Selbststudium aushändigen dürfe. Die Präsidentin bewilligte dieses Anliegen mit E-Mail desselben Tages. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin mit Verfügung vom 26. Juli 2021 an, dem Beschwerdeführer sei das bereits ausgehändigte Haftverlängerungsgesuch nach der Kenntnisnahme und Lektüre wieder abzunehmen. Es wurde am 29. Juli 2021 aus der Zelle des Beschwerdeführers erhoben und an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2021 Beschwerde ans Appellationsgericht. Darin begehrt er um die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung nichtig, eventualiter ungültig sei. Subeventualiter beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben. Sein amtlicher Verteidiger sei dazu zu ermächtigen, das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 an den Beschwerdeführer auszuhändigen. Ferner beantragt er, es sei ihm unter o/e-Kostenfolge die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 19. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Stellung zum Haftverlängerungsgesuch genommen (act. 6). Zudem hat die Verhandlung über diese Haftverlängerung bereits am 30. Juli 2021 vor dem Zwangsmassnahmengericht stattgefunden und die bestehende Untersuchungshaft wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2021 bis zum 21. Oktober 2021 verlängert (act. 8). Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer ein hinreichend aktuelles Interesse an der Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung hat.
1.2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die betreffende Person muss durch diesen unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2016.110 vom 30. November 2016 E. 1.1).
1.2.3 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht für die Akteneinsicht während eines Haftverlängerungsverfahrens zuständig ist und inwieweit das Recht der beschuldigten Person auf Aushändigung eines Haftverlängerungsgesuchs beschränkt werden darf. Solche Fragen können sich mit grosser Wahrscheinlichkeit jederzeit erneut stellen.
1.3 Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dar, dass das Vorverfahren nicht öffentlich sei. Daher sei es dem Verteidiger der beschuldigten Person in diesem Stadium grundsätzlich nicht gestattet, zu bewilligende Ausnahme vorbehalten, Kopien von Verfahrensakten oder Auszüge daraus an seinen Mandanten oder weitere Dritte herauszugeben. Der Verteidiger stehe in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat, wohingegen die beschuldigte Person während des Vorverfahrens beispielsweise auch die Presse mit Kopien von Aktenstücken bedienen könne. Daher sei das Übergeben von Kopien an die beschuldigte Person im Sinne von Art. 102 Abs. 2 StPO unzulässig. Sie könne aber jederzeit, wie vorliegend auch bereits mehrfach geschehen, auf Antrag die Akteneinsicht auf einem eigens dafür vorgesehenen Laptop vornehmen.
2.2 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe keine Kompetenz, in Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts einzugreifen. Dieses habe seinem amtlichen Verteidiger mit E-Mail vom 26. Juli 2021 die Herausgabe des Verlängerungsantrages in Kopie bewilligt. Jeder Beschuldigte habe das Recht, von sämtlichen Rechtsschriften ein Exemplar zu erhalten und zu besitzen, dies auch dann, wenn er sich in Untersuchungshaft befinde. Bei einem Haftverlängerungsgesuch handle es sich zudem nicht um Akten im Sinne von Art. 102 StPO.
2.3
2.3.1 Grundsätzlich steht das Akteneinsichtsrecht den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft in die Akten des Strafverfahrens zu. Partei ist nach Art. 104 Abs. 1 StPO auch die beschuldigte Person. Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Abgesehen von weiteren Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, die gesamten Akten einzusehen (Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 108 StPO N 8).
2.3.2 Bis zur Einstellung oder Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren (Art. 61 lit. a StPO). Demgegenüber ergibt sich die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung aus den gesetzlich vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge bzw. genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem Gericht: Für einzelne dem Zwangsmassnahmengericht obliegende Entscheide gelten demnach besondere Verfahrensvorschriften, so beispielsweise für das Haftverfahren nach Art. 225 ff StPO (dazu Jent, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 61 StPO N 11 und Fn 19).
2.3.3 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert drei Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Aus Gründen des Beschleunigungsgebotes und der Verteidigungsrechte im Haftprüfungsverfahren ist es dabei sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person bzw. ihrer Verteidigung die Kopien des Haftverlängerungsantrags an das Zwangsmassnahmengericht und die beigelegten Haftakten übermittelt (so Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N 4 und Fn 22; Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, in: Abhandlungen zum Schweizerischen Recht [ASR] 2016, S. 119, 128; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 227 N 8).
2.3.4 Soweit Art. 227 StPO keine besonderen Regeln aufstellt, entspricht das Verfahren der Haftverlängerung demjenigen der Haftanordnung (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [Botschaft StPO], in: BBl 2006 S. 1085, 1231). Nach Art. 225 Abs. 2 StPO gewährt der Haftrichter der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorgelegten Akten. Diese Akteneinsicht ist auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftverfahren eingereichten Akten beschränkt, erstreckt sich also nicht auf sämtliche Verfahrensakten (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 225 StPO N 8, Botschaft StPO, a.a.O., S.1231). Demnach ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, dem Zwangsmassnahmengericht die gesamten Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen; werden jedoch Akten eingereicht, so haben die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung daran ein vollumfängliches Einsichtsrecht. Der beschuldigten Person kommt ausserdem ein selbständiger Anspruch zu (Frei/Zuberbühler, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 225 N 6, 9). Im Gegensatz zu Art. 102 Abs. 1 StPO enthält Art. 225 Abs. 2 StPO keinen Vorbehalt und er gilt insofern absolut, als die Einsicht in die (eingereichten) Haftakten nicht eingeschränkt werden kann (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 948; Frei/Zuberbühler, a.a.O., Art. 225 StPO N 6; Botschaft StPO S. 1231; Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.2 vom 29. April 2014, E. 2.1).
2.4
2.4.1 Im vorliegenden Fall wird gegen den Beschwerdeführer wegen diverser strafbarer Handlungen ermittelt. Das Verfahren befindet sich im Untersuchungsstadium, und der Staatsanwaltschaft obliegt damit grundsätzlich die Verfahrensleitung. Im Haftverlängerungsgesuch (act. 8) führte die Staatsanwaltschaft umfassend aus, weshalb die von ihr behauptete Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr fortbestehe und sie um eine Verlängerung der Untersuchungshaft begehre. Bei diesem Haftverlängerungsgesuch handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Rechtsschrift, sondern dieses ist klarerweise als Bestandteil der Verfahrensakten nach Art. 100 StPO zu behandeln. Als solcher darf das Gesuch grundsätzlich nach Art. 101 Abs. 1 StPO von der beschuldigten Person eingesehen werden, sofern die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft vorgängig keine Beschränkungen nach Art. 102 Abs. 1 bzw. Art. 108 StPO geltend macht. Das hat die Staatsanwaltschaft vorliegend nachweislich nicht getan, vielmehr hat sie das Haftverlängerungsgesuch ohne erkennbare Beschränkung zusammen mit den weiteren Haftakten beim Zwangsmassnahmengericht zur Beurteilung eingereicht. Ab diesem Zeitpunkt oblag es dem Zwangsmassnahmengericht und nicht mehr der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person gestützt auf Art. 227 Abs. 3 StPO Akteneinsicht in diese Akten zu gewähren. Wie oben dargelegt gilt der Anspruch der beschuldigten Person auf Akteneinsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten nach herrschender Lehre absolut und darf die beschuldigte Person alle dem Haftrichter vorliegenden Akten einsehen (oben E. 2.3.4). Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf das Haftverlängerungsgesuch Stellung nehmen können muss. Ohne Kenntnis und Studium desselben ist dies aber kaum möglich.
2.4.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Freigabe der Kopie des Haftverlängerungsgesuchs an den Beschwerdeführer auf Gesuch der Verteidigung hin verfügt. Damit wurde dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Akteneinsicht gewährt und er hat das Gesuch in Kopie in seiner Zelle lesen und darauf auch Notizen machen können. Wie dargelegt war die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, diese Kopie mittels Verfügung wieder einziehen zu lassen. Wenn die Staatsanwaltschaft grundsätzlich der Ansicht gewesen wäre, das Haftverlängerungsgesuch sei der beschuldigten Person nicht zur Einsicht freizugeben bzw. die Akteneinsicht sei diesbezüglich zu beschränken, so hätte sie dies spätestens bei der Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs an das Zwangsmassnahmengericht verfügen und überdies auch hinreichend begründen müssen. Denn für eine solche nach Art. 102 Abs. 1 oder Art. 108 StPO geltende Einschränkung vermag die nachgeschobene Begründung in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht zu genügen. Diese ist allgemein gehalten und nimmt keinen Bezug auf den konkreten Fall, was nicht zulässig ist (dazu AGE BES.2013.66 vom 2. September 20123 E. 3). Die Staatsanwaltschaft hat damit unberechtigt in die Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts eingegriffen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 ist daher ungültig.
3.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der Anweisung des Zwangsmassnahmengerichts (E-Mail der Präsidentin vom 26. Juli 2021 an die Verteidigung, act. 3) eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs zuzustellen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen und ist ihm eine angemessene Entschädigung für seine Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Angemessen für die Ausarbeitung der sechs Seiten und drei Beilagen umfassenden Beschwerde erscheinen knapp 4 Stunden, welche praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.- zu entschädigen sind. Somit ist die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung auf CHF 1'000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'077.–, zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Haftverlängerungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2021 zuzustellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).