Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.92, AG.2021.713
Entscheidungsdatum
15.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2021.62

BES.2021.92

ENTSCHEID

vom 15. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ seit 2017 eine Straf­untersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte A____ am 19. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsicht in das Verfahrensprotokoll. Mit Schreiben vom 21. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, ein Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) werde nicht geführt.

Mit Eingabe vom 30. April 2021 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben (BES.2021.62) und beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer das vollständige Protokoll über ihre bisherigen Verfahrenshandlungen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche bisher erfolgten Verfahrenshandlungen in einem Verfahrensprotokoll nach Art. 77 lit. f StPO chronologisch zu dokumentieren und das Verfahrensprotokoll dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Zudem sei die amtliche Verteidigung auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen bzw. auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 hat sich die Staatsanwaltschaft dazu vernehmen lassen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, wobei die entstandenen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juni 2021 ist die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt worden. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Juli 2021 repliziert, worauf die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2021 dupliziert hat.

Überdies wurde – unter anderem – eine Liegenschaft des Beschwerdeführers beschlagnahmt (Grundbuchsperre vom 16. April 2018). Die Grundpfandgläubigerin leitete daraufhin die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Am 9. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Betreibungsamt per E-Mail mit, die Grundbuchsperre werde aufgehoben, sobald der Kauferlös – nach Abzug der darauf lastenden Pfandrechte – beim Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt zu Händen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sichergestellt sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darum, die Grundbuchsperre nicht aufzuheben. Dieses Ersuchen behandelte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juni 2021 abschlägig mit dem Hinweis, die Grundbuchsperre sei bereits aufgehoben. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Juni 2021 um die Eröffnung einer entsprechenden Verfügung. Am 22. Juni 2021 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, bei der Aufhebung der Vermögenssperre sei weder das rechtliche Gehör noch ein Rechtsmittel einzuräumen. Im Übrigen sei die Grundbuchsperre aufgrund eines Beschwerdeverfahrens nach wie vor gültig.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter auch diesbezüglich Beschwerde erhoben (BES.2021.92) und beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung verfallen sei, indem sie die Aufhebung der Grundbuchsperre nicht in der gesetzlichen Form angeordnet und dem Beschwerdeführer nicht eröffnet habe. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche verfahrensleitenden Anordnungen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu erlassen und dem Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften zu eröffnen. Überdies sei die vorliegende Beschwerde mit derjenigen im Verfahren BES.2021.62 zu vereinigen. Schliesslich sei die amtliche Verteidigung auch auf dieses Beschwerdeverfahren auszudehnen bzw. auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021 ist das Verfahren BES.2021.62 mit dem Verfahren BES.2021.92 vereinigt worden. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die entstandenen Verfahrenskosten seien sodann dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2021, worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 duplizierte. Der Beschuldigte nahm dazu nochmals mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 Stellung.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch eine Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind somit auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig, das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.

Beschwerden wegen Rechtsverweigerung sind grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), wobei bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde (sog. «Negativverfügung») mit einem Fristenlauf zu rechnen ist (BGer 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 2c; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; vgl. auch BGE 108 Ia 205). Ob die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 (BES.2021.62) respektive vom 22. Juni 2021 (BES.2021.92) fristauslösenden Charakter besitzen, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer jeweils – soweit aus den Akten ersichtlich – innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme reagierte.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist. Dieses Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person gegen die Staatsanwaltschaft zwei Beschwerden erhoben, deren Gegenstand in beiden Verfahren die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung ist, einerseits die Nichtherausgabe bzw. Weigerung der Führung eines Verfahrensprotokolls und andererseits die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die Nichtmitteilung einer Aufhebung der Grundbuchsperre.

Die Staatsanwaltschaft macht formell geltend, dass bezüglich der Grundbuchsperre ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehle, da der Beschwerdeführer eine solche Aufhebung mit Eingabe vom 2. Juni 2021 beantragt habe, diese aber nach wie vor bestehe. Die Staatsanwaltschaft verkennt damit, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nicht eine allfällige Aufhebung der Grundbuchsperre darstellt, sondern deren korrekte Eröffnung bzw. die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Da die Grundbuchsperre gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft noch besteht, wäre eine entsprechende Aufhebung bei Gutheissung in diesem Punkt und Feststellung der Rechtsverweigerung nochmals dem Beschwerdeführer mitzuteilen, weswegen das Rechtsschutzinteresse diesbezüglich immer noch aktuell ist. Zudem kann sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (siehe beispielsweise AGE BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerdeerhebung legitimiert, womit auf die beiden Beschwerden einzutreten ist.

1.3 Vorliegend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschwerden BES.2021.62 sowie BES.2021.92 auf Antrag des Beschwerdeführers und im Interesse der Prozessökonomie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2021 vereinigt worden sind.

Der Beschwerdeführer macht in zwei Fällen eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage 2020, Art. 396 N 9; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, Art. 22 N 4; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1, BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer begründet den ersten Punkt seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Aushändigung eines Verfahrensprotokolls gemäss Art. 77 StPO verweigere oder eventualiter ein solches gar noch nicht erstellt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, sämtliche Verfahrensschritte in einem fortlaufenden Protokoll zu erfassen. Sie verweist vielmehr auf das Aktenverzeichnis, das sämtliche Verfahrenshandlungen zusammenfasse und Auskunft darüber gebe, was in den Akten wo zu finden sei.

3.1 Die Verfahrensprotokolle halten gemäss Art. 77 StPO alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben unter anderem Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien (lit. c), die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen (lit. d), die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e), den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f), die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit. g), die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden (lit. h). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten dabei für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 5.2.2, m.H.). Der Zweck des Verfahrensprotokolls ist es mithin, dass in chronologisch geordneter und dauerhafter Form der Verfahrensablauf übersichtlich dokumentiert wird. Hierbei besteht eine gewisse Überschneidung mit Art. 100 Abs. 2 StPO, der eine systematische Sammlung und Anlage der Akten verlangt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 77 N 1). Die Führung eines solchen Verfahrensprotokolls ist grundsätzlich in zwei Formen möglich: Einerseits durch eine systematische und nummerierte Sammlung der einschlägigen Schriftstücke, auf die in einem separaten Aktenverzeichnis verwiesen wird; andererseits in fortlaufend paginierter Heftform (Näpfli, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 77 StPO N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 77 N 2 f.; vgl. auch AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 10.1; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 71; Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 77 N 3).

3.2 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass die Strafprozessordnung beide von den Parteien bevorzugten Varianten des Verfahrensprotokolls vorsieht bzw. erlaubt. Die Staatsanwaltschaft kann also sehr wohl lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO führen, ist jedoch dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke entsprechend in einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu nummerieren bzw. die Aktenstücke zu paginieren. Ein solches Aktenverzeichnis hat sie im vorliegenden Fall zunächst sporadisch und nur auf Verlangen respektive Geheiss des Zwangsmassnahmengerichts erstellt, mittlerweile aber immerhin aktualisiert. Eine für das Erfordernis eines Verfahrensprotokolls fortlaufende Nummerierung des Verzeichnisses bzw. Paginierung der Verfahrensakten hat sie jedoch unterlassen, weshalb sie insoweit in Rechtsverweigerung verfallen ist und dies nachzuholen hat. Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls Recht zu geben, wenn er geltend macht, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, wie oben erwähnt, gar kein aktuelles Aktenverzeichnis geführt oder ihm zugestellt wurde. Auch diesbezüglich ist die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerungen verfallen. Die Staatsanwaltschaft ist demnach anzuweisen – sofern dies nicht bereits erfolgt ist –, die Verfahrensakten laufend zu paginieren, das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch die vom Beschwerdeführer bevorzugte Variante mit der Geschäftsverwaltungssoftware [...] der Staatsanwaltschaft problemlos zu erstellen wäre, wie es im Übrigen auch durch das Appellationsgericht und das Strafgericht gehandhabt wird. Die Staatsanwaltschaft ist – wie dargelegt – jedoch nicht verpflichtet, ein solches Verfahrensprotokoll zu führen, wenn sie dies mit einem entsprechend korrekten, fortlaufend nummerierten Aktenverzeichnis und paginierten Akten vornimmt.

Hinsichtlich des zweiten Punkts der Rechtsverweigerungsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft (wiederholt) Verfahrenshandlungen vorgenommen habe, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören oder ohne ihm eine wirksame Beschwerde zu ermöglichen. Vorliegend habe sie dem Betreibungsamt per E-Mail zugesichert, dass die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft der Familie des Beschwerdeführers aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer habe dies erst aus dem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren erfahren. Es sei der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung nicht gestattet, formlos über beschlagnahmte Vermögenswerte zu verfügen und die Berechtigten nicht einmal darüber zu orientieren. Entscheide – inklusive der Aufhebung einer Beschlagnahme oder einer Grundbuchsperre – ergingen nach den Vorschriften von Art. 80 ff. StPO und seien grundsätzlich beschwerdefähig. Stattdessen verfüge die Staatsanwaltschaft vorzugsweise per E-Mail und in chronischer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers. Sie sei deshalb anzuweisen, diese rechtswidrige Praxis umgehend zu ändern.

Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, dass zu prüfen sei, ob das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen behaupte, die Staatsanwaltschaft sei in Rechtsverweigerung verfallen, weil sie die Aufhebung der Grundbuchsperre nicht in der gesetzlichen Form angeordnet und dem Beschwerdeführer eröffnet habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Grundbuchsperre nicht dem Schutz des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vor zivilrechtlich berechtigtem Zugriff Dritter diene. Es habe dem Beschwerdeführer deshalb bei ihrer Aufhebung weder rechtliches Gehör noch irgendein Rechtsmittel eingeräumt werden müssen.

4.1 Vorab festzuhalten ist, dass auf einen Grossteil der Ausführungen der Parteien bezüglich der Grundbuchsperre (Rechtmässigkeit der Errichtung, Verhältnismässigkeit etc.) mangels erfolgter Anfechtung nicht weiter einzugehen ist. Vorliegend ist lediglich die Frage zu beantworten, ob die Aufhebung der Grundbuchsperre gesetzeskonform angeordnet und eröffnet wurde, d.h. im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person und Eigentümer der Liegenschaft im Zusammenhang mit einer Aufhebung der Grundbuchsperre vorab rechtliches Gehör gewährt und entsprechend mit Rechtsmittel Mitteilung hätte gemacht werden müssen.

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 317). In der Strafprozessordnung findet sich dieser Anspruch in allgemeiner Weise zunächst in der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, welche die Strafbehörden verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten in allen Verfahrensstadien rechtliches Gehör zu gewähren. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es dessen hauptsächliche Teilgehalte aufzählt, darunter das Recht der Parteien, mitunter die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), sich zur Sache und zum Verfahren vernehmen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). In Bezug auf die Form von Entscheiden (Urteile, Beschlüsse, Verfügungen) hält Art. 80 Abs. 2 StPO fest, dass diese schriftlich ergehen und begründet werden. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Hinsichtlich strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Speziellen statuiert Art. 199 StPO, dass die Anordnung von Zwangsmassnahmen allen direkt betroffenen Personen zu eröffnen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die Abänderung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen (AGE BE.2011.181 vom 22. Februar 2012; s. insbesondere auch Greter/Schneiter, Die strafprozessuale Immobilienbeschlagnahme [Art. 266 Abs. 3 StPO], in: AJP 2014 S. 1037 ff., 1044, wonach auch die Aufhebung einer Immobilienbeschlagnahme der Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO unterliegt). Art. 199 StPO konkretisiert dabei die Pflicht zur Aktenführung gemäss Art. 100 StPO (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 199 StPO N 2) und damit auch das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers als beschuldigte Person.

4.3 Gemäss dem soeben Ausgeführten hätte die Aufhebung der Grundbuchsperre – als Aufhebung einer Zwangsmassnahme – vorliegend dem Beschwerdeführer in Form einer Verfügung mitgeteilt werden müssen, insbesondere auch angesichts des vor der Zwangsverwertung noch bestehenden schweren Eingriffs in die Eigentumsgarantie (ob der Beschwerdeführer gegen eine solche aufhebende Verfügung zur Beschwerde legitimiert bzw. beschwert wäre, ist eine andere Frage, die hier offengelassen werden kann). Insoweit wurde durch die Nichteröffnung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es ist im Übrigen ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht nur als beschuldigte Person, sondern auch als zumindest dannzumaligen Liegenschaftseigentümer nicht über die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Zwangsverwertung stehende Aufhebung der Grundbuchsperre in Kenntnis gesetzt hat. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Grundbuchsperre nicht dem Schutz der beschuldigten Person vor zivilrechtlich berechtigtem Zugriff Dritter dient und deshalb das rechtliche Gehör nicht gewährt werden müsse, geht diesbezüglich jedenfalls an der Sache vorbei. Inwiefern zudem das Verhalten des Beschwerdeführers dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, wird von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt und ist mithin auch nicht nachvollziehbar.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer jedoch darauf hinzuweisen, dass er mit seiner Aussage fehlgeht, dass die Aufhebung der Grundbuchsperre für die betreibungsrechtliche Verwertung deshalb notwendig gewesen sei (bzw. eine Verwertung bei bestehender Sperre nicht durchgeführt werden könne), da die strafprozessuale Beschlagnahme gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorgehe. Damit verkennt er, dass dieser Vorrang bei einer – vorliegend verfügten – Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB nicht gilt (BGE 142 III 174 E. 3.1.2, 142 III 65 E. 4.1, 141 IV 360 E. 3.2; BGer 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020 E. 3.1.2). Art. 71 Abs. 3 StGB sieht zwar eine spezielle Beschlagnahmemöglichkeit vor, hält aber gleichzeitig ausdrücklich fest, dass die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet und insofern als lex specialis eine Ausnahme gegenüber dem in Art. 44 SchKG festgelegten Grundsatz begründet. Die vorsorglich gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte können so in einer von Dritten eingeleiteten Betreibung gepfändet werden. In einem solchen Fall nimmt der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 Abs. 1 SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil (BGE 142 III 174 E. 3.4; Acocella, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 44 SchKG N 3; Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art. 71 StGB N 176 f.).

5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen der Rechtsverweigerungen teilweise als begründet erweisen. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im erwähnten Umfang eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.

5.2 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durch. Umständehalber wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da er keine Honorarnote(n) eingereicht hat, ist der Aufwand zu schätzen. Der Aufwand für die Beschwerdeschriften und Repliken ist pro Verfahren auf jeweils sechs Stunden, d.h. insgesamt zwölf Stunden, zu veranschlagen (Stundenansatz CHF 200.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 2’400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 184.80, insgesamt also auf CHF 2'584.80 festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren [...] in mehrfacher Hinsicht Rechtsverweigerung begangen hat.

Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese einerseits angewiesen, die Verfahrensakten – soweit noch nicht erfolgt – laufend zu paginieren, das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, – soweit noch nicht erfolgt – sämtliche verfahrensleitenden Anordnungen in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Form zu erlassen und dem Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Vorschriften zu eröffnen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 2’400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 184.80, insgesamt also CHF 2'584.80, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

20

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

BV

  • Art. 29 BV

des

  • Art. 78 des

GOG

  • § 93 GOG

SchKG

  • Art. 44 SchKG
  • Art. 281 SchKG

StGB

  • Art. 71 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 77 StPO
  • Art. 80 StPO
  • Art. 100 StPO
  • Art. 104 StPO
  • Art. 107 StPO
  • Art. 199 StPO
  • Art. 266 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO

Gerichtsentscheide

6