Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.85, AG.2022.762
Entscheidungsdatum
08.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.85

ENTSCHEID

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juni 2021

betreffend Aktenführung

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Mord bzw. vorsätzliche Tötung geführt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], um Zustellung der digitalen Strafuntersuchungsakten samt Aktenverzeichnis und um Paginierung der Akten, sofern diese noch nicht erfolgt ist. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, teilte jedoch mit, dass die Digitalisierung erst nach Ausfertigung des Inhaltsverzeichnisses und die Paginierung erst nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung erfolgen werde.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Juni 2021, mit der der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO zu führen und sie dementsprechend fortlaufend zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nimmt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 8. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Mit Replik vom 11. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.1 Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass Art. 100 Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibe. Dies bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu ergänzen sei, die Akten ab Beginn der Untersuchung zu paginieren seien und das Aktenverzeichnis auf die Paginierung der Akten Bezug nehmen müsse. Andernfalls sei es einer beschuldigten Person nicht möglich, gezielt und auf effiziente Weise bestimmte Informationen und Dokumente in den Akten zu finden. Zudem sei ohne Paginierung und Aktenverzeichnis nicht ersichtlich, wann welches Aktenstück in die Akten gelangt sei, dieser Zeitpunkt könne jedoch von erheblicher Relevanz sein. Schliesslich gewährleiste nur eine fortlaufende Paginierung die Vollständigkeit der Akten.

2.2 Demgegenüber verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen des Appellationsgerichts in AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4, wonach eine Paginierung der Akten erst mit Abschluss der Untersuchung den gesetzlichen Vorgaben von Art. 100 StPO genüge, da sich die Seitenzahlen vor Abschluss der Untersuchung – aufgrund hinzukommender oder entfernter Aktenstücke – laufend verschieben würden und eine fortlaufende Paginierung somit nicht praktikabel sei.

2.3 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass der in AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4 vom Appellationsgericht vertretene Standpunkt, wonach die Strafverfolgungsbehörden vor Abschluss der Untersuchung beliebig Dokumente aus den Akten entfernen dürften (vgl. AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4), nicht haltbar sei. Auch das Argument der Praktikabilität sei nicht stichhaltig, da die Akten nicht zwingend «mit eins beginnend» fortlaufend nummeriert werden müssten. Möglich sei auch ein dreistufiges Dezimalsystem (z.B. 01 001 001), wie es beispielsweise von der Bundesanwaltschaft sowie den Kantonen Bern und Basel-Landschaft verwendet werde. Entsprechende Beispiele hat der Beschwerdeführer seiner Replik beigelegt.

3.1 Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.3). Zur aktuellen basel-städtischen Praxis betreffend Aktenführung der Staatsanwaltschaft hat sich das Appellationsgericht unlängst in mehreren – in Dreier­besetzung ergangenen – Entscheiden geäussert (AGE BES.2022.57 vom 8. De­zem­ber 2022 E. 3.1, BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.3 f., BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.). Gemäss dieser neuen Praxis sind die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg. Teil, Zur Sache, Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz) oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers fortlaufend zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

3.2 Die von der Staatsanwaltschaft – mit Hinweis auf AGE BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 – wiedergegebene ältere Praxis des Appellationsgerichts ist durch die dargelegte neuere Praxis (vgl. Ziff. 3.1) inzwischen überholt worden. Dieser aktuellen Praxis genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, d.h. die Erstellung eines Aktenverzeichnisses und die Paginierung der Akten erst mit Abschluss der Untersuchung, nicht.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft im Sinne der vorstehenden Erwägung anzuweisen – sofern dies nicht inzwischen bereits erfolgt ist –, die Akten zu paginieren sowie ein Aktenverzeichnis anzufertigen und dieses dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen (Art. 428 StPO).

4.2 Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf acht Stunden zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskassen zu entschädigen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung ist folglich auf CHF 1'600.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt somit auf CHF 1'723.20, zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, fortlaufend zu paginieren sowie ein Aktenverzeichnis anzufertigen und dieses dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'723.20 (einschliesslich Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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