Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.80, AG.2022.112
Entscheidungsdatum
07.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.80

ENTSCHEID

vom 7. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegnerin 2

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Mai 2021

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 30. Dezember 2019 Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen Körperverletzung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist bzw. weil aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, mit den Anträgen, es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung gegen die Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung, subeventualiter wegen fahrlässiger Körperverletzung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Staatsanwaltschaft mit der Anweisung zurückzuweisen, die Neubeurteilung in neuer Besetzung vorzunehmen. Zudem stellt sie den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu bewilligen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 23. August 2021 (Postaufgabe 24. August 2021) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte verzichtete am 25. August 2021 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 24. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2021 auf eine Duplik.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin und Anzeigestellerin hat sich am 8. Januar 2020 als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Beschuldigte konstituiert (vgl. act. 5, Strafakten, S. 11 f.). Sie ist somit ohne weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).

3.1 Die Staatsanwaltschaft erachtet vorliegend zunächst den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als gegeben. Dieser wird in den Nichtanhandnahmegründen nach Art. 310 Abs. 1 StPO zwar nicht explizit erwähnt, jedoch kann eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 5a; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 11a; je mit Hinweis).

Zur Begründung führt sie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst aus, gemäss Strafanzeige habe sich die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2019 in einem gut gefüllten Pub zusammen mit einer Kollegin zwischen zwei Frauen hindurchgedrängt, wobei die Beschwerdeführerin eine der Frauen unsanft und heftig zur Seite gestossen habe. In der Folge sei es zunächst zu einem verbalen Austausch und in der Folge eventuell zu einem gegenseitigen Geschubse gekommen. Als sich die Beschwerdeführerin abgewandt habe, sei sie plötzlich inmitten einer mehrere Personen umfassenden Gruppe gestanden, woraufhin sie von der ebenfalls dazugehörenden alkoholisierten Beschuldigten angesprochen worden sei. Es sei zwischen ihnen ein kurzes Wortgefecht entstanden, wobei die Beschuldigte die Beschwerdeführerin von sich weggestossen habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin der Beschuldigten ihr Getränk ins Gesicht geschüttet. Die Beschuldigte habe diesen Angriff der Beschwerdeführerin abgewehrt, indem sie – durch die Flüssigkeit in ihrer Sicht beeinträchtigt – nach der Beschwerdeführerin gegriffen habe, um sie festzuhalten. Dies sei ihr jedoch misslungen und sie habe die Beschwerdeführerin mit ihrem ausgestreckten rechten Arm im Gesicht gestreift. Die dadurch verursachten Verletzungen seien geringfügig gewesen; es habe sich um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gehandelt. Die Abwehr der Beschuldigten sei den Umständen angemessen gewesen, weshalb sie in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt und sich entsprechend nicht strafbar gemacht habe, weshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.

3.2 Vorliegend geht es um eine Streitigkeit in einem Pub zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten, in deren Anschluss sie gegenseitig Anzeige erstatteten. In ihrer Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, sie habe die Ermittlungen unter Missachtung der Unschuldsvermutung «eindeutig einseitig und nicht neutral» zum Nachteil der Beschwerdeführerin geführt und auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2020 sei u.a. mit Suggestivfragen auf eine Art geführt worden, um ihr «ein Geständnis zu entlocken» (Beschwerde Ziff. 5 S. 7 f.; auch Stellungnahme Ziff. 4 S. 2 f., 4 und 6). Nicht nur sei die Vorgeschichte der fraglichen Auseinandersetzung mit den Cousinen [...] zu wenig untersucht und der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft falsch festgestellt worden, sondern insbesondere auch die Auseinandersetzung mit der Beschuldigten selbst (Beschwerde Ziff. 4, S. 4–6). Die Beschuldigte sei aus dem Nichts und ohne weitere Kenntnis der damaligen Situation auf die Beschwerdeführerin losgegangen und habe diese provoziert. Zudem sei die erste Tätlichkeit resp. ein heftiges Wegstossen zunächst von der Beschuldigten ausgegangen. Von dieser heftigen Reaktion erschrocken, habe die Beschwerdeführerin ihr Getränk auf den Oberkörper der Beschuldigten geschüttet – dies als «klassische Abwehrreaktion». Die Beschwerdeführerin sei danach an Ort und Stelle verharrt und der Beschuldigten zugewandt geblieben; sie habe keine Bewegung gemacht, welche auf einen körperlichen Angriff habe hindeuten können. In der Folge habe es kein Zurückhalten durch die Beschuldigte gegeben und es stimme auch nicht, dass die Beschuldigte aufgrund des auf sie ausgeschütteten Getränks in ihrem Sichtfeld eingeschränkt gewesen sei. Vielmehr habe die Beschuldigte mit der ausgestreckten Hand und den Fingernägeln gezielt in die Augenpartie der Beschwerdeführerin gegriffen. Eine Notwehrlage habe nicht bestanden (Beschwerde Ziff. 4 S. 5 f., Ziff. 6 S. 9, Ziff. 9 S. 11; Stellungnahme Ziff. 4 S. 3 f.).

3.3 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene Person oder jede andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.; BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.w.H.; BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.1.2). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten der angreifenden Person unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn die Täterin einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem sie irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt die Täterin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten der Täterin nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

3.4

3.4.1 In tatsächlicher Hinsicht konnte die Staatsanwaltschaft im Laufe der Untersuchung ein Überwachungsvideo des Pubs sichten, auf welchem die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten aufgezeichnet ist. Auf dem Video ist zu sehen, wie die Beschwerdeführerin zunächst versucht, zwischen zwei Frauen – bei denen es sich um die Cousinen [...] handelt – auf die Tanzfläche zu gelangen. Die beiden Frauen beachten die Beschwerdeführerin zunächst nicht (vgl. Video Zeitstempel 00.49:06 Uhr – 00.49:09 Uhr). Diese versucht trotz wenig Platz ziemlich rabiat zwischen den beiden Frauen durchzugehen, sodass die Frau auf der linken Bildseite beinahe stürzt (vgl. Video Zeitstempel 00.49:10 Uhr – 00.49:12 Uhr). Ein absichtliches Versperren des Weges ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann von nur einem leichten, «sozialadäquaten» Touchieren durch die Beschwerdeführerin die Rede sein (Beschwerde Ziff. 4 S. 4). Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass in der angefochtenen Verfügung von einem unsanften und heftigen zur Seite stossen durch die Beschwerdeführerin gesprochen wird. Das rabiate Wegstossen war denn auch der Auslöser für die anschliessende Diskussion, aufgrund welcher auch die Beschuldigte auf die Beschwerdeführerin aufmerksam wurde (vgl. Video Zeitstempel 00.49:14 Uhr – 00.49:21 Uhr). Die Beschuldigte spricht in der Folge mit der Beschwerdeführerin und drängt diese zurück – von einem «heftigen Stoss» und einem zwei Meter nach hinten Stolpern ist indessen nichts zu sehen. Vielmehr scheint sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Drängens zurückfallen zu lassen, bevor sie der Beschuldigten ihr Getränk anschüttet – ob ins Gesicht oder an ihren Oberkörper ist aufgrund der Videoaufnahme nicht genau ersichtlich (vgl. Video Zeitstempel 00.49:21 Uhr – 00.49:27 Uhr). Auch aufgrund der durchgeführten Einvernahmen wird dies nicht klar (vgl. Akten S. 131, 181, 184, 196, 199, 212, 214, 330 f., 335, 341). Immerhin ist auf der Videoaufnahme zu sehen, dass die Haare der Beschuldigten kurz und unnatürlich nach hinten fallen, was darauf hindeutet, dass zumindest ein Teil des Getränks in Richtung ihres Gesichts geschüttet wurde und sie dort auch traf (vgl. Video Zeitstempel 00.49:25 Uhr – 00.49:27 Uhr). Die beiden Frauen haben zu diesem Zeitpunkt einen relativ grossen Abstand zueinander und es macht den Anschein, als ob sich die Beschwerdeführerin eher abdrehen möchte. Daraufhin geht die Beschuldigte jedoch auf die Beschwerdeführerin zu und greift ihr ins Gesicht. Ob von einem gezielten Griff in die Augen gesprochen werden kann, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, lässt sich aufgrund des Videos nicht beurteilen. Jedenfalls geht die Beschuldigte auf die Beschwerdeführerin zu und nicht umgekehrt. Ein reines Festhalten bzw. ein Versuch hierzu, damit die Beschwerdeführerin vom Sicherheitspersonal hinausbegleitet werden kann – wie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung angenommen –, lässt sich aufgrund der Videoaufnahme nicht mit letzter Sicherheit ableiten. Ebenso wenig, dass es sich beim Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin lediglich um ein Streifen mit ihrem ausgestreckten rechten Arm im Gesicht der Beschwerdeführerin handelte (vgl. Video Zeitstempel 00.49:27 Uhr – 00.49:30 Uhr). Immerhin ist festzuhalten, dass wenn eine Person festgehalten werden soll, um sie dem Sicherheitspersonal zu übergeben, wohl nicht mit einem Griff ins Gesicht zu rechnen ist, sondern dass die Person am Arm oder um den Oberkörper gepackt wird. Die ganze Dynamik, welche auf dem Video zu sehen ist, spricht demnach nicht für ein Festhalten, sondern vielmehr für eine Reaktion aus Wut aufgrund des auf die Beschuldigte geschütteten Getränks. Nach dem Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin macht es den Anschein, als schlage diese der Beschuldigten schliesslich mit der rechten Hand ins Gesicht (vgl. Video Zeitstempel 00.49:29 Uhr – 00.49:30 Uhr). Aufgrund der Aussagen der Beteiligten und den Verletzungen, welche bei der Beschuldigten diagnostiziert wurden, steht fest, dass es sich dabei um einen Schlag mit einem Glas bzw. wohl um einen Wurf eines Glases in das Gesicht der Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Strafakten S. 131, 181, 183 f., 197, 199, 212, 214, 216, 330, 332, 335, 338, vgl. auch S. 167).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstprovokation, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht von der Beschuldigten ausgegangen ist, sondern von der Beschwerdeführerin, indem sie zunächst die beiden Cousinen unsanft zur Seite gestossen hat, um auf die Tanzfläche zu gelangen. Anlässlich der verbalen Auseinandersetzung mit der Beschuldigten war es in der Folge die Beschwerdeführerin, welche mit dem Getränk ins Gesicht schütten die Auseinandersetzung tätlich weiterführte bzw. anfing. Was den Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin anbelangt, kann aufgrund des Videomaterials zwar nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob dieser gezielt in Richtung der Augenpartie der Beschwerdeführerin erfolgte. Aufgrund der Aufnahme ist indessen klar, dass es sich bei der rund 10 Sekunden andauernden Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin um einen äusserst dynamischen Vorgang in einem gut gefüllten Pub handelte, während welchem es in rascher Folge zum verbalen Austausch zwischen den beiden Frauen, zum Zurückdrängen durch die Beschuldigte, zum Anschütten des Getränks durch die Beschwerdeführerin, zum Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin und schliesslich zum Schlag mit dem Glas bzw. zum Wurf des Glases durch die Beschwerdeführerin gekommen ist. Es ist demnach im Zweifel nicht davon auszugehen, dass es sich um ein gezieltes Anvisieren der Augen der Beschwerdeführerin handelte.

3.4.2 Betreffend Verletzungsfolgen liegen diverse Arztberichte in den Akten.

Die Beschwerdeführerin zog sich beim Vorfall Kontusionen mit oberflächlicher Schürfung im Gesicht um das linke Auge sowie oberflächliche Kratzer am linken Handgelenk zu, welche keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Strafakten S. 123 ff.).

Die Beschuldigte erlitt eine mehrfragmentäre, dislozierte, offene Fraktur des linken Nasenbeins sowie einen bis an den Knochen heranreichenden Weichteildefekt nach Schnittverletzung, welche operativ behandelt werden mussten und mindestens eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Strafakten S. 135 ff., 309 ff.). Ihr bleibt zumindest eine Narbe auf der linken Nasenseite als Verletzungsfolge (Strafakten S. 333, 343 ff.; vgl. auch Strafakten S. 309).

3.5

3.5.1 In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Umstände zunächst nicht zu beanstanden, dass der Griff der Beschuldigten ins Gesicht der Beschwerdeführerin als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB qualifiziert worden ist.

Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BGE 119 IV 1 E. 4, 127 IV 59 E. 2; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2).

Vorliegend sind die Verletzungsfolgen bei der Beschwerdeführerin nicht über Prellungen mit leichten Schürfungen auf der rechten Gesichtshälfte sowie leichte Kratzer am linken Arm hinausgegangen (vgl. E. 3.4.2 oben), welche keiner besonderen Behandlung bedurften und unbestrittenermassen vollständig verheilt sind (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 9). Dass es sich um Kratzwunden «erheblicher Natur» gehandelt habe, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 9 sowie Ziff. 13 f. S. 15 f.), kann demnach mitnichten gesagt werden. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bilder lassen keine solchen Verletzungen erblicken (Beschwerdebeilagen 11; vgl. auch Strafakten S. 81 ff.). Die Verletzungsfolgen gehen nicht über eine Tätlichkeit hinaus. Aufgrund der Videoaufnahme ist ferner erstellt, dass die Beschuldigte, nachdem ihr das Getränk angeschüttet worden war, auf die Beschwerdeführerin zuging und dieser ins Gesicht griff (E. 3.4.1 oben). Von einem bloss unabsichtlichen bzw. fahrlässigen ins Gesicht greifen kann nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich.

Was den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung anbelangt, ist – wie dargelegt – aufgrund der gesamten Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit dem Griff ins Gesicht die Augen der Beschwerdeführerin gezielt anvisierte (E. 3.4.1 oben). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB anzunehmen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2). Dass beim vorliegenden Griff ins Gesicht theoretisch ein Finger der Beschuldigten ins Auge der Beschwerdeführerin hätte geraten und dieses dadurch potentiell unbrauchbar im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB hätte werden können, reicht demnach für die Bejahung eines (Eventual-)Vorsatzes in Bezug auf eine schwere Körperverletzung nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte den Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Strafverfolgungsbehörde nicht erwähnte (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, Beschwerde Ziff. 7 S. 10), lässt sich doch alleine daraus ein solch (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht ableiten. Vielmehr erscheint es offensichtlich, dass sich beide Parteien in der Opferrolle sehen und ihren jeweils eigenen Betrag an der Auseinandersetzung runterspielen. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Beschuldigte mit Absicht versuchte, mit ihren Fingern das Auge der Beschwerdeführerin zu treffen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend versuchte (eventual-)vorsätzliche Körperverletzung sind somit unbegründet (Beschwerde Ziff. 11 f. S. 13 f.).

3.5.2 Hinsichtlich der Notwehrlage erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen als begründet. Wie dargelegt, ist auf der Videoaufnahme klar ersichtlich, dass die beiden Frauen nach dem Anschütten des Getränkeinhalts einen relativ grossen Abstand zueinander hatten und die Beschwerdeführerin insbesondere keine Anzeichen für einen weiteren Angriff machte. Im Gegenteil. Sie hat sich eher abgedreht und wollte sich entfernen (vgl. E. 3.4.1 oben). Mit dem sich darauffolgenden Nähern und ins Gesicht greifen wollte sich die Beschuldigte daher nicht wehren, sondern ihrerseits auf die Beschwerdeführerin losgehen. Eine unmittelbare Bedrohung für die Beschuldigte bzw. ein Angriff oder ein unmittelbar bevorstehender Angriff durch die Beschwerdeführerin lag nach dem Aunschütten des Getränks nicht mehr vor, womit es sich beim nachfolgenden Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin nicht um eine rechtfertigende Abwehrreaktion im Sinne von Art. 15 StGB handelte. Diesbezüglich wurde das Strafverfahren folglich zu Unrecht nicht an die Hand genommen.

4.1 Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde ausserdem auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO gestützt, wonach die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt, wenn feststeht, dass aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Zur Begründung wird ausgeführt, selbst wenn das Verhalten der Beschuldigten als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu qualifizieren sei, müsse eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, da die Beschuldigte durch die nachfolgend erlittenen Verletzungen, welche die Beschuldigte durch den Wurf des Trinkglases durch die Beschwerdeführerin, evt. den Schlag mit dem Trinkglas durch die Beschwerdeführerin in ihr Gesicht erlitten hatte, so schwer betroffen gewesen sei, dass eine Strafe gestützt auf Art. 54 StGB unangemessen sei.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft greife «fahrlässig und grosszügig» auf Art. 54 StGB zurück. Nur weil die Beschuldigte eine äusserliche Verletzung davongetragen habe, heisse das noch lange nicht, dass sie nicht auch «Täterin» gewesen sei. Sie werde vorliegend nur als Opfer betrachtet und die Beschwerdeführerin einzig als Täterin. Tatsächlich hätten aber beide Parteien beide Rollen. Für die Anwendung von Art. 54 StGB müsse zunächst die (angemessene) Strafe der Beschuldigte ermittelt werden, um dieser in der Folge die Schwere der Tatfolgen gegenüberzustellen. Dafür brauche es eine unabhängige gerichtliche Überprüfung (Beschwerde Ziff. 15 S. 17).

4.2 Gemäss Art. 54 StGB ist von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abzusehen, wenn die Täterin durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Diese Bestimmung visiert Grenzfälle an, in denen meist schon das natürliche Rechtsgefühl sagt, dass eine Strafverfolgung oder Bestrafung unangemessen wäre. Denn es kommt immer wieder vor, dass eine Täterin durch die sie selber treffenden unmittelbaren Folgen ihrer Tat «schon genug bestraft» ist: Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn sie schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGer 6B_592/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3; Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1985 II 1019 f. Ziff. 211). Art. 54 StGB steht im Dienst einer besseren Einzelfallgerechtigkeit (Botschaft 1985, 1016 f., 1019; BGE 137 IV 107; 117 IV 245, 249; 119 IV 280, 282; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 52-44 StGB N 5 sowie Art. 54 StGB N 6 m.w.H.). Bei der Anwendung von Art. 54 StGB steht den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Schwere der Betroffenheit und der Schuld, general- und spezialpräventive Aspekte, der Vergleich des erlittenen Nachteils mit den Ergebnissen der Strafzumessung sowie Aspekte der Billigkeit können Berücksichtigung finden (Riklin, a.a.O., Vor Art. 52-55 StGB N 23; Art. 54 StGB N 49). Die Abgrenzung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Folgen der Tat kann Schwierigkeiten bereiten (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 N 19). Bezüglich der Unangemessenheit der Strafe kommt es allein auf die Schwere der Straftat im Verhältnis zu der Einbusse an, welche die Täterin durch sie erlitten hat. Dabei steht von vornherein ausser Frage, dass Art. 54 StGB dort anzuwenden ist, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für die Täterin nach sich zieht (Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 20 m.H. auf BGE 117 IV 248, 119 IV 281, 121 IV 175). Die Schwere der Betroffenheit ist mit dem Verschulden zu vergleichen. Je grösser das Verschulden ist, desto schwerer müssten die Folgen für die Täterin sein, um die Bestrafung als unangemessen erscheinen zu lassen (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 40 ff., 46 m.H.; AGE SB.2015.86 vom 14. August 2018 E. 4.1). In AGE SB.2016.57 vom 29. September 2017 E. 5.3 zog ein eher leichtes Verschulden (Diensterschwerung bei Polizeikontrolle) unverhältnismässig schwere direkte Tatfolgen (Brüche des Beins und des Fusses durch Zu-Boden-Gehen bei der Anhaltung) nach sich. Auch wenn die Strafbefreiung nach der Rechtsprechung nicht extensiv gehandhabt wurde, wog die Schwere der körperlichen Betroffenheit das eher geringe Strafbedürfnis auf.

4.3

4.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 52–54 StGB in jeder Phase des Verfahrens möglich ist. Die Verfolgung kann somit bereits beim Vorliegen eines Deliktsverdachts gegen eine tatverdächtige Person aus Opportunität nicht an die Hand genommen und nach Eröffnung einer Untersuchung eingestellt werden (Riklin, a.a.O., Vor Art. 52–55 N 7). Entsprechend verweist Art. 310 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 denn auch ausdrücklich auf die Art. 52–54 StGB. Sofern die Beschwerdeführerin demnach der Auffassung ist, dass für die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB zunächst eine angemessene Strafe durch ein Gericht festgesetzt werden müsse, kann ihr nicht gefolgt werden.

4.3.2 Für die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob die von der Beschuldigten erlittenen Verletzungen als unmittelbare Folgen ihrer Tat zu qualifizieren sind. Wie dargelegt, ist der Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin als Tätlichkeit zu qualifizieren (vgl. E. 3.5.1 oben). Die Beschuldigte erlitt ihre Verletzungen zwar nicht beim Ausführen dieser Tätlichkeit, also dem Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin. Eine unmittelbare Betroffenheit ist indes auch dann gegeben, wenn die Täterin durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde. Es reicht insofern eine enge Verbundenheit mit dem tatbestandsmässigen Erfolg (Riklin, a.a.O., Art. 54 StGB N 14). Vorliegend erfolgte der Wurf des Glases bzw. der Schlag mit dem Glas durch die Beschwerdeführerin ins Gesicht der Beschuldigten, durch welchen Letztere ihre Verletzungen im Gesicht davongetragen hat, als direkte Reaktion auf den Griff ins Gesicht (vgl. E. 3.4.1 oben). Die unmittelbare Betroffenheit ist somit klarerweise zu bejahen.

4.3.3 Bei der abschliessenden Prüfung der Unangemessenheit der Strafe sind die Folgen für die Beschuldigte, welche sie vorliegend erlitt, mit ihrem Verschulden bzw. dem in diesem Verfahrensstadium vorliegenden Schuldverdacht abzuwägen.

Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB werden Tätlichkeiten mit Busse bestraft. Es handelt sich bei der mutmasslichen Tat der Beschuldigten somit um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Das Verschulden (bzw. der entsprechende Schuldverdacht) wiegt im vorliegenden Fall leicht. Sowohl der Erfolgs- als auch der Handlungsunwert der Tat fallen vergleichsweise tief aus. Einerseits erlitt die Beschwerdeführerin keine namhaften Verletzungen; es handelte sich vielmehr um relativ harmlose Prellungen und leichte Schürfungen (vgl. E. 3.4.2 oben). Das Ausmass der Rechtsgutverletzung ist demnach nicht in die Nähe einer einfachen Körperverletzung gerückt. Zudem ist auf der subjektiven Seite zu berücksichtigen, dass der Griff ins Gesicht der Beschwerdeführerin eine Reaktion auf das Anschütten des Getränks durch die Beschwerdeführerin war, also eine Reaktion auf eine ihr gegenüber verübte Tätlichkeit (vgl. hierzu Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 126 N 2 mit Hinweis). Dieses insgesamt leichte Verschulden hätte kaum eine Busse nach sich gezogen, welche höher als CHF 300.– zu veranschlagen wäre. Demgegenüber stehen die Verletzungsfolgen der Beschuldigten. Wie unter E. 3.4.2 oben dargelegt, erlitt die Beschuldigte eine mehrfragmentäre, dislozierte, offene Fraktur des linken Nasenbeins sowie einen bis an den Knochen heranreichenden Weichteildefekt nach Schnittverletzung und sie wird zumindest eine Narbe als Verletzungsfolge davontragen.

Die Art der erlittenen Verletzungen der Beschuldigten geht im vorliegenden Fall zwar nicht viel über das Ausmass hinaus, welches bei anderen Schlägereien zu erwarten ist. Da die erlittenen Verletzungen sowie die Verletzungsfolge jedoch weit über die Folgen einer Tätlichkeit hinausgehen, wiegt die Schwere der körperlichen Betroffenheit der Beschuldigten das eher geringe Strafbedürfnis (Busse von etwa CHF 300.–) in einer Gegenüberstellung klar auf. Die Beschuldigte ist mit der offenen Nasenfraktur und der davongetragenen Narbe im Gesicht genügend gestraft, weshalb in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen ist.

4.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft somit das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht an die Hand genommen.

5.1 Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Ergebnis als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5.2 Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Nichtanhandnahmegrunds nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zur Beschwerde Anlass gegeben hat, rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf einen Teil der Gebühren zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die reduzierte Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 GGR). Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist sie von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Sie ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3).

5.3

5.3.1 Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von [...] bewilligt. Er ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht mit seiner Honorarnote vom 14. Oktober 2021 einen Aufwand von 23.75 Stunden zu CHF 250.– sowie Barauslagen von insgesamt CHF 318.55 geltend (act. 20).

5.3.2 Die Berechnung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft erfolgt – wie diejenige der amtlichen Verteidigung – entsprechend dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Bei der Ausrichtung der Vergütung sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).

5.3.3 Zunächst ist zu erwähnen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundenansatz zu hoch angesetzt ist. Gemäss § 20 Abs. 2 des Honorar-reglements (HoR, SG 291.400) beträgt der Stundensatz bei einem Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Zeitaufwand CHF 200.–. Der ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu reduzieren.

Sodann erscheint der geltend gemachte Aufwand von 23.75 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren deutlich übersetzt. Die Beschwerdeführerin weist alleine für das Studium der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und das Verfassen der Beschwerde einen Zeitaufwand von 10.25 Stunden aus. Die Beschwerdeschrift umfasst zwar 19 Seiten. Jedoch macht die Beschwerdeführerin darin weitschweifige Ausführungen namentlich zu vermeintlich einseitig geführten Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft, welche – wie vorgehend zu sehen – für die Beurteilung der Nichtanhandnahmeverfügung nicht von Bedeutung waren. Vielmehr liess sich die vermeintliche Notwehrlage sowie die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB namentlich aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel (Videoaufnahme, Arztberichte) beurteilen. Kommt hinzu, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund des parallel laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin betreffend die gleiche Auseinandersetzung bereits vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehende Aktenkenntnis hatte. Für die Ausarbeitung der Beschwerde rechtfertigt sich demnach ein Aufwand von 5 Stunden. Auch der Zeitaufwand für das Verfassen der schriftlichen Stellungnahme vom 24. September 2021 erscheint mit 3.25 Stunden übermässig, finden sich in den rund 3.5 Seiten Fliesstext erneut Ausführungen zu den vermeintlich einseitigen Untersuchungen. Für die Ausfertigung dieser Stellungnahme erscheinen 2 Stunden als angemessen. Sodann macht der Vertreter der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Eingang und Studium Verfügung AppGer» insgesamt 2.6 Stunden und unter den Titeln «Verfassen Brief an Klt», «Verfassen E-Mail an Klt.», «Verfassen Kurzbrief an Klt», «»Tel. von Klt.» und «Eingang und Studium E-Mail Klt» insgesamt 4.45 Stunden geltend. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung nur jener Aufwand zu entschädigen ist, der vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist (vgl. E. 5.3.2 oben). Namentlich Zeitaufwand betreffend Sekretariatsarbeit und anwaltlicher Kürzestaufwand sind indessen nicht zu entschädigen (Lieber, a.a.O., Art. 135 N 4). Vor dem Hintergrund, dass bei einer Vielzahl der (wohl) betreffenden verfahrensleitenden Verfügungen überhaupt keine Reaktion der Beschwerdeführerin notwendig war (so die Verfügungen vom 18. August 2021, vom 28. September 2021 und vom 4. Oktober 2021), oder der damit verbundene Aufwand durch die nachfolgende Kommunikation mit der [...] Rechtsschutz oder durch die Ausformulierung der schriftlichen Stellungnahme vom 24. September 2021 anfiel (vgl. Verfügungen vom 15. Juli 2021, vom 25. August 2021 und vom 30. August 2021) bzw. durch das Studium des vorliegenden Entscheids anfallen wird und von der Beschwerdeführerin denn auch (separat) geltend gemacht wird, erscheint der diesbezügliche Aufwand im Lichte der vorerwähnten Ausführungen betreffend erforderlicher Aufwand nicht gerechtfertigt. Das Gleiche muss gelten, sofern es um mit diesen Verfügungen verbundene Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und deren Vertreter geht. Einzig zur Erläuterung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und des vorliegenden Entscheids sowie in einem untergeordneten Umfang der Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren – soweit diesbezüglich nicht bereits mit dem Aufwand zur Ausfertigung abgegolten – erweist sich die Kommunikation im vorerwähnten Sinne erforderlich. Auch im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, wobei in dieser Hinsicht die Besprechung vom 4. August 2021 (0.65 Stunden) gemäss Honorarnote belassen wird. Insgesamt erscheint für das Studium der verfahrensleitenden Verfügungen sowie die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter ein Aufwand von zwei Stunden angemessen, zumal – wie bereits erwähnt – der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund des parallel laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin bereits vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis der jeweiligen Sachverhaltsschilderungen hatte. Schliesslich ist in Bezug auf die Kommunikation mit der [...] Rechtsschutz (2. August 2021 bis 5. August 2021) zu berücksichtigen, dass diese nicht nur dem vorliegenden Verfahren diente, sondern offenbar auch der Abklärung einer Kostengutsprache betreffend das Beschwerdeverfahren «gegen die Verfügung des Strafgerichts BS betreffend Verweigerung der Triage von Daten bzw. Verletzung der informationellen Selbstbestimmung» (vgl. act. 8, E-Mail-Verkehr zwischen dem Vertreter und der [...] Rechtsschutz). Insofern ist dieser Aufwand nicht vollumfänglich im vorliegenden Verfahren angefallen, weshalb er nur mit 30 Minuten Berücksichtigung finden kann.

5.3.4 Zusammenfassend ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit ein Aufwand von fünf Stunden für die Beschwerdeschrift, zwei Stunden für die schriftliche Stellungnahme, zwei Stunden für das Studium der Verfügungen sowie die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin, eine halbe Stunde für die Kommunikation mit der [...] Rechtsschutzversicherung sowie der übrige Aufwand gemäss Honorarnote von 2.3 Stunden («Besprechung mit Klt», «Verfassen Brief an AppGer.» sowie «Eingang und Studium Entscheid») zu entschädigen. Insgesamt ergibt sich damit ein zu entschädigender Zeitaufwand von gerundet 12 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren zum Ansatz von CHF 200.–, was einem Honorar von CHF 2'400.– entspricht. Hinzu kommen die vom unentgeltlichen Vertreter geltend gemachten Barauslagen, welche nach § 23 Abs. 1 HoR jedoch auf maximal 3 % des Honorars beschränkt sind, sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Die Auslagen gemäss Honorarnote sind damit auf CHF 72.– zu reduzieren.

Da der Beschwerdeführerin vorliegend reduzierte Kosten auferlegt werden (vgl. E. 5.2 oben), hat sie auch lediglich zwei Drittel der Kosten ihrer Rechtsvertretung dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es ihre finanziellen Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).

5.4 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Privatklägerin die Beschuldigte für die Kosten ihrer Wahlverteidigung zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dies gilt selbst dann, wenn – wie vorliegend – der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392, 396). Der von der Vertretung der Beschuldigten geltend gemachte Aufwand gemäss Honorarnote vom 11. Oktober 2021 (act. 19) erscheint angemessen. Hinzukommen die geltend gemachten Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Sie wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 2’472.‒ (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.35) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

B____ wird zu Lasten von A____ für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 432 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 672.90 zugesprochen (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin 2

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

34

Gerichtsentscheide

23